Daten
Kommune
Inden
Größe
2,2 MB
Datum
16.11.2017
Erstellt
26.10.17, 21:06
Aktualisiert
26.10.17, 21:06
Stichworte
Inhalt der Datei
RWE Power
Wasserwirtschaftliche
Planung und Genehmigung
TAGEBAU INDEN
ANTRAG AUF PLANFESTSTELLUNG
NACH § 68 WHG
Beseitigung des Lucherberger Sees
Anlage A-6:
Artenschutzfachliches Gutachten
Mai 2017
-/-/201500221
Tagebau Inden
Inanspruchnahme des Lucherberger Sees
Gewässerausbauverfahren nach § 68 WHG
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Tagebau Inden
Inanspruchnahme des Lucherberger Sees
Gewässerausbauverfahren nach § 68 WHG
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
im Auftrag der RWE Power AG
Bearbeiter:
Dr. Claus Albrecht (Projektleitung und Erstellung artenschutzrechtlicher Fachbeitrag)
Dipl.-Forstwirt Markus Hanft (Bestandsaufnahmen Avifauna, Amphibien, Reptilien)
Dipl.-Biol. Annika Keller (Bestandsaufnahmen Haselmaus)
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Lütticher Str. 32
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im Mai 2017
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................. 3
1.1 Anlass für den vorliegenden Fachbeitrag....................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 4
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des BNatSchG ..................................................... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen .................................................................................................. 6
1.2.3 Fazit ......................................................................................................................... 9
2. Beschreibung des Untersuchungsraums und der Methodik........................... 11
2.1 Untersuchungsraum ..................................................................................................... 11
2.2 Untersuchungsmethodik .............................................................................................. 11
3. Aufgabenstellung ................................................................................................ 14
4. Beschreibung und Wirkung des Vorhabens ..................................................... 16
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................................... 18
5.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................... 18
5.1.1 Säugetiere ............................................................................................................. 18
5.1.1.1 Fledermäuse ................................................................................................... 18
5.1.1.2 Haselmaus ...................................................................................................... 19
5.1.2 Amphibien und Reptilien........................................................................................ 19
5.1.3 Weitere Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................ 20
5.2 Wildlebende Vogelarten ............................................................................................... 20
5.2.1 Planungsrelevante Vogelarten .............................................................................. 24
6. Maßnahmen zur Vermeidung sowie zum Ausgleich artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ............................................................................................ 26
6.1. Maßnahmenbeschreibung .......................................................................................... 27
6.1.1 Vermeidungsmaßnahmen ..................................................................................... 27
6.1.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen................................................................... 29
6.1.3 Sonstige Maßnahmen ........................................................................................... 29
7. Vorhabenbedingte Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ....... 30
7.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................... 30
7.1.1 Anhang IV – Arten, für die eine artenschutzrechtliche Betroffenheit
ausgeschlossen wird ............................................................................................. 30
7.2 Vögel ............................................................................................................................ 31
7.2.1 Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden
kann....................................................................................................................... 31
7.2.2 Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit möglich ist .................. 34
8. Prüfung von Ausnahmetatbeständen ................................................................ 37
9. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit der
Entleerung des Lucherberger Sees ................................................................... 38
10. Literatur und sonstige verwendete Quellen .................................................... 40
11. Anhang ............................................................................................................... 44
11.1 Untersuchungstermine ............................................................................................... 44
11.2 Gesamtprotokoll Artenschutzprüfung ......................................................................... 45
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass für den vorliegenden Fachbeitrag
Die RWE Power AG betreibt im Westen des Rheinischen Braunkohlereviers den Tagebau
Inden. Die genehmigte Abbaufläche umfasst auch den Lucherberger See, der ab ca. 2020,
beginnend mit der Trockenlegung der Seemulde, bergbaulich in Anspruch genommen wird.
Gegenstand des hier anstehenden wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG ist die
Beseitigung des Lucherberger Sees als Gewässer (Entleerung). Das geschieht im Rahmen
einer Planfeststellung nach § 68 WHG durch die zuständige Behörde (siehe Erläuterungsbericht BJÖRNSEN BERATENDE INGENIEURE GMBH 2017).
Die Entleerung des Lucherberger Sees kann Auswirkungen auf die dort vorhandenen Lebensräume und Arten haben. Dies gilt insbesondere für die im und evtl. am See vorkommenden besonders oder streng geschützten Arten, die unter die Schutzbestimmungen des §
44 Abs. 1 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fallen. In diesem Zusammenhang bedarf
es einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn eine Betroffenheit bestimmter
geschützter Arten (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie
Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind) nicht von vorneherein auszuschließen ist (siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu prüfen sind dabei die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, nach denen eine Tötung oder
Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG), eine erhebliche Störung der Lokalpopulation (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie eine Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verboten sind. Nähere Bestimmungen zur Anwendung der Verbotstatbestände bei zulässigen
Eingriffen im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf
damit verbundene Tötungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten finden
sich in § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe Kapitel 1.2). Die Anforderungen des Artenschutzes sind
in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften
zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) (VVArtenschutz, MKUNLV 2016) näher beschrieben.
Mit dem vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird geprüft, ob durch die geplante
Entleerung des Lucherberger Sees Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten
denkbar sind. Im bejahenden Fall sind Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und ggf.
zum Ausgleich vorzusehen, um Sorge dafür zu tragen, dass es nicht zu einer Auslösung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände kommt. Kann ein Zugriffsverbot nicht ausgeschlossen werden, ist im Weiteren zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG erteilt werden kann.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Grundlage der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse ist die gezielte Bestandsaufnahme aller artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen bzw. -arten, die im und
am Lucherberger See vorkommen. Des Weiteren erfolgt unter Berücksichtigung des Lebensraumangebotes eine Abschätzung, welche weiteren, nicht durch die Bestandsaufnahme
nachgewiesenen Arten potenziell vorkommen bzw. welche Arten den Untersuchungsraum
zukünftig besiedeln könnten. Hierbei werden auch die entsprechenden Ergebnisse der Kartierung zur Erarbeitung des Sonderbetriebsplans betreffend die artenschutzrechtlichen Belange für den Tagebau Inden bis Abbauende (siehe KBFF 2013) sowie die Ergebnisse einer
Datenabfrage bei den zuständigen Behörden, Biostation, den Naturschutzverbänden und
sonstigen Ortskundigen berücksichtigt.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des BNatSchG
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG
nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung.
Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich.
Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote
ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG):
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten
oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich
mitzuteilen.
Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44
Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben
sind folgende Absätze:
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
…
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, …
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende
Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.
2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…).
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet:
(1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne
abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung
sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme
oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen
zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass das Ziel eines günstigen Erhaltungszustandes einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren
Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein
müssen.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der
FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert.
Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedürfen grundsätzlich keiner näheren Begriffsdefinition. Sie beziehen sich auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten
den Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind individuenbezogen anzuwenden.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Allerdings wird der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen und ihren
Entwicklungsstadien nur dann als einschlägig angesehen, wenn das Risiko einer ebensolchen Beeinträchtigung über das allgemeine Lebensrisiko, dem eine Art während ihres Lebenszyklus ohnehin ausgesetzt ist, hinausgeht.
Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung
an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen
können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Lärm, Licht sowie durch
Fahrzeuge oder Maschinen eintreten (LÜTTMANN 2007, TRAUTNER 2008, MUNLV 2008).
Auch Zerschneidungswirkungen (z.B. Silhouettenwirkungen von technischen Bauwerken)
werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem
so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen
der FFH-Richtlinie (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer Abnahme der Verbreitung einer Art im Raum führen,
sind ebenfalls eingeschlossen. Damit sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet.
Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MINISTERIUM FÜR UMWELT UND
NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MUNLV
2008). Allerdings beinhaltet der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einen
populationsbezogenen Ansatz. Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend, dass es zu einem negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die
Fitness der betroffenen Individuen populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005). Entscheidend ist hiernach, „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt“ (siehe
MUNLV 2008). Letztendlich sind lokale Populationen also nach dem Angebot geeigneter
Habitate vor Ort, den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten sowie ihrer räumlichen
Verbreitung und ihres Erhaltungszustands abzugrenzen (vgl. auch VV Artenschutz, MKUNLV
2016).
Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind
diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als
lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die Fort-
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
pflanzungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In
zahlreichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete,
Grünlandkomplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr
großen Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des Begriffs
der lokalen Population. Hier können Gemeindegebiete, Kreisgebiete oder Naturräume herangezogen werden, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob
dem pragmatischen Ansatz des MUNLV (2008) gefolgt werden kann, oder dieser in Abhängigkeit der ökologischen Voraussetzungen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt
sich erst bei näherer Betrachtung der einzelnen betroffenen Arten belastbar aussagen.
Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung daran anknüpft, ob sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtern könnte, ist die Bewertung des Erhaltungszustands
einer lokalen Population vor Wirksamwerden der Störung von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht konzentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während konzentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe
MUNLV 2008).
Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und
Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch
die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere,
Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch
Begriffsdefinition des MUNLV 2008, MKULNV 2016).
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv
sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2007) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das
Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die
die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005,
2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien
eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
MUNLV (2008) und MKULNV (2016) kommen zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen
Raumansprüchen eher nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen
eher mit einer engeren, auf besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten. Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest,
sondern das gesamte Revier als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die
große Brutreviere nutzen und ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen,
kann die Lebensstätte auf das eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe MUNLV 2008).
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der
Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine
Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung
schleichend erfolgt und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte führt.
Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen
kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden
Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von
einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.
Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002,
Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im
Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung
der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV –
Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten
Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar:
a.
Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder
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b.
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder
soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der
artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16
Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie).
Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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2. Beschreibung des Untersuchungsraums und der Methodik
2. Beschreibung des Untersuchungsraums und der Methodik
2.1 Untersuchungsraum
Durch die Entleerung des Lucherberger Sees sind artenschutzrechtliche Betroffenheiten im
Bereich der Wasserfläche selber und in den unmittelbar angrenzenden Uferbereichen durch
den zurückgehenden Einfluss des Wasserstands denkbar. Diese Flächen bilden den in nachfolgender Abbildung dargestellten Untersuchungsraum.
Die Größe des Untersuchungsraums liegt bei rd. 65 ha, dabei entfallen etwa 55 ha auf die
Wasserfläche und ca. 6 ha auf die vorwiegend gehölzbestandenen Böschungsflächen.
Abbildung 1: Der Lucherberger See und die unmittelbar angrenzenden Uferbereiche (rote Linie) sind
der Untersuchungsraum für den vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag.
2.2 Untersuchungsmethodik
Im Untersuchungsraum erfolgte eine Erfassung des Artenspektrums, die dem aktuellen
Stand der Technik unter Beachtung der aktuellen methodischen Standards entspricht.
Vögel: Die Erfassungsmethodik zur Bestandsaufnahme richtete sich nach den
Vorgaben von ANDRETZKE et al. (2005) und FISCHER et al. (2005). Im Einzelnen
gliedern sich die Untersuchungen der Vögel wie folgt:
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a.
2. Beschreibung des Untersuchungsraums und der Methodik
Standard-Brutvogelkartierung: 6 Begehungen im gesamten Untersuchungsraum im Zeitraum März bis Juli 2015.
b.
Ergänzt wurden die Begehungen um eine Kartierung der Rastvögel auf dem
Lucherberger See (insgesamt 8 Begehungen, Februar bis April 2015 und Oktober 2015 bis Januar 2016).
Die Nomenklatur folgt der Standardliste von BARTHEL & HELBIG (2005).
Amphibien:
Die
Kartierung
der
Amphibien
erfolgte
über
Standard-
Laichgewässeruntersuchungen nach den Vorgaben des LANUV NRW (GEIGER &
SCHÜTZ 1996) sowie in Anlehnung an die Angaben bei BLAB (1986), FELDMANN
(1981) und WEDDELING et al. (2006). Die Arten wurden in den gesamten Uferbereichen erfasst. Es erfolgten 6 Begehungen zu den artspezifischen Aktivitätszeiten
(Tag- und Nachtbegehungen) im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Juni 2015.
Hierdurch konnten sowohl die früh als auch die spät laichenden Arten erfasst werden. Eine letzte Begehung zur Kontrolle verschiedener Laichplätze (Spätlaicher,
Jungtierabwanderung) wurde Ende Juli durchgeführt. Zufallsbeobachtungen während der Geländearbeiten zu den übrigen zu erfassenden Artengruppen wurden
ebenfalls dokumentiert. Die systematische Suche erfolgte durch Sichtbeobachtung, Verhören rufaktiver Arten, Abkeschern der Gewässerufer und gezielte Suche
nach Laich und juvenilen Amphibien.
Reptilien: Die Erfassung der Reptilien erfolgte innerhalb des Untersuchungsraums
durch 5 Begehungen zur optischen Erfassung mit gezielter Nachsuche unter potenziellen Versteckplätzen (unter Totholz, Steinen, etc.) nach Vorgaben der LÖBF
& LAfAO (1996) sowie nach KORNDÖRFER (1992) und GRUSCHWITZ (2004) in den
Monaten Mai bis September 2015.
Fledermäuse: Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte im Sommer 2016 mittels
automatischer akustischer Erfassung (siehe ITN 2016). Dabei wurden 2 Batcorder
am südöstlichen und östlichen Ufer des Lucherberger Sees platziert und in zwei
Blöcken für fünf bzw. vier Nächte beprobt. Der erste Untersuchungsblock dauerte
vom 27.06. bis zum 02.07.2016 und der zweite Untersuchungsblock vom 18.07.bis
zum 22.07.2016. Insgesamt ergaben sich 18 vollständige Beprobungsnächte.
Ergänzend fand eine Zählung der Wasserfledermaus mittels optischer Kontrollen
statt (siehe ITN 2016). Hierzu wurden am Seeufer vier Beobachtungspunkte ausgewählt, an denen die Zählungen nacheinander durchgeführt wurden. Der Zählvorgang erfolgte drei Mal im Abstand von zwei Minuten an jedem Beobachtungs-
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2. Beschreibung des Untersuchungsraums und der Methodik
punkt durch zwei Personen. Hierbei wird die Wasseroberfläche nach Sonnenuntergang mit einer starken Taschenlampe oder einem Strahler langsam mit gleichbleibender Geschwindigkeit vom Uferrand aus, von einer Uferseite zur anderen,
abgeschwenkt. Dabei werden die Wasserfledermäuse gezählt, die den Lichtstrahl
durchqueren. Diese Methode ermöglicht die Erfassung der Abundanz von jagenden Individuen auf einer großen Fläche.
Haselmaus: Die Erfassung von Haselmausvorkommen erfolgte mittels Nesttubes
(siehe ITN 2016). Dies gilt als erprobte Methode zum Nachweis (MEINIG et al.,
2004; JUŠKAITIS & BÜCHNER, 2010) sowie zur Bestandsüberwachung der Haselmaus und ist zudem sicherer als das Ausbringen von Haarhaftröhren (MORRIS et
al., 1990).
Am Lucherberger See wurden drei Probestellen mit jeweils 10 Nesttubes in Gehölzstrukturen im nordöstlichen, südöstlichen und südlichen Uferbereich eingerichtet (siehe ITN 2016). Die Nesttubes wurden über die Saison verteilt dreimal auf
Besatz untersucht (Haselmäuse, Haselmausnester, charakteristische Kot- oder
Fraßspuren. Die Kontrollen der Nesttubes erfolgten am 24.05.2016., 26.07.2016.
und am 29.09.2016. Nesttubes, die von anderen Arten (z.B. Waldmäusen) besetzt
waren, wurden während der Kontrollen geleert – sofern keine Jungtiere betroffen
waren. Haselmausnester wurden in den Nesttubes belassen, sodass sich eine akkumulierte Zählung des Besatzes ergibt.
Die einzelnen Kartiertermine sind im Anhang des vorliegenden Artenschutzbeitrags aufgelistet. Alle vorbeschriebenen Daten sind maßgeblich für den vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und werden dementsprechend vollständig berücksichtigt.
Eine Nichtberücksichtigung artenschutzrechtlich und zugleich europarechtlich bedeutsamer
Arten wird auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen, der derzeitigen Biotopausstattung des Untersuchungsraums und der potenziellen Lebensraumeignung der untersuchten Flächen ausgeschlossen.
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3. Aufgabenstellung
3. Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung für den vorliegenden Fachbeitrag orientiert sich an den artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG (§ 44 und 45), die bereits in den einleitenden Kapiteln
1.1 und 1.2 dargestellt wurden. In Bezug auf den Artenschutz müssen demnach folgende
Aspekte behandelt werden:
Es muss dargestellt werden, welche artenschutzrechtlich relevanten Arten im Untersuchungsraum vorkommen. Die vorhandene Datengrundlage ermöglicht eine genaue Beschreibung der vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten und ihrer denkbaren Betroffenheiten. Bedeutung haben dabei alle europarechtlich geschützten Arten (europäische Vogelarten und Anhang IV Arten der FFH-RL). Die genaue Verteilung und die
Größe der Bestände dieser Arten werden in dem nachfolgenden artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag dargestellt.
Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abzuprüfen und darzulegen, mit welchen Maßnahmen ein Verbotseintritt vermieden werden kann.
Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen von Arten nach Anhang
IV der FFH-Richtlinie und wildlebender Vogelarten vorhabenbedingt verschlechtern
könnte.
Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
oder europäische Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich
der Vorhabensfläche auftreten und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
In diesem Zusammenhang ist ggf. darzulegen, ob der Eintritt des Verbots nach § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden
kann.
Es ist zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG für Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie eintreten können.
Falls ein Verbotstatbestand nicht auszuschließen ist, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden kann. Hierzu ist das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere des Fehlens zumutbarer Alternativen und der
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3. Aufgabenstellung
Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands betroffener Arten ggf. auch durch
Ausgleichsmaßnahmen, darzulegen.
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4. Vorhabensbeschreibung und Wirkungsprognose
4. Beschreibung und Wirkung des Vorhabens
Der Lucherberger See wird nach der derzeitigen Planung ab 2020 entleert. Dies geschieht
im Wesentlichen durch die fortgeführte Kühlwasserentnahme für das Kraftwerk Weisweiler
bei gleichzeitig ausbleibender Wasserzuführung aus der Rur. Damit ist eine Reduzierung des
Wasserspiegels bis auf das Niveau des vorletzten Entnahmestutzens des Entnahmepumpwerks möglich (105,00 mNN). Die Restentleerung unterhalb der kritischen Entnahmekote von 105,00 mNN erfolgt mittels Pontonpumpen. Für die Entleerung ist ein Zeitraum von
rd. 2 Jahren veranschlagt.
Von dem Vorhaben gehen verschiedene Wirkungen aus, die sich auf artenschutzrechtlich
relevante Arten auswirken können. Sie sind im Folgenden anhand ihrer Art, Intensität,
Reichweite und Dauer bzw. zeitlichen Wiederkehr beschrieben.
Flächenbeanspruchung / Lebensraumverlust
Mit der Entleerung des Lucherberger Sees geht primär ein etwa 55 ha großer Lebensraum, nämlich die Wasserfläche, verloren, der Tierarten der Gewässer (Fische, Amphibien, Libellenlarven, Wasservögel usw.) als Lebensraum oder Teillebensraum dient. Aus
artenschutzrechtlicher Sicht beschränkt sich hierbei die Betrachtung auf die wildlebenden
Vogelarten sowie auf die Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind. Die
weiteren Arten sind auf Ebene der Eingriffsbewertung abzuarbeiten (im vorliegenden Fall
in der Umweltstudie zum Gewässerausbauverfahren nach § 68 WHG).
Darüber hinaus kann sich der Verlust der Wasserfläche auch auf die Lebensgemeinschaften der Uferbereiche auswirken, sofern diese Teillebensräume darstellen, die zusammen mit der Wasserfläche genutzt werden, z.B. in dem Fall, dass Bruten in den unmittelbaren Übergangsbereichen zwischen Wasserfläche und Ufern denkbar sind (etwa
beim Blässhuhn oder beim Haubentaucher).
Akustische Wirkungen
Nur in der Endphase der Entleerung können Geräuschimmissionen durch den Betrieb der
Pontonpumpen entstehen. Akustische Störwirkungen mit Relevanz für artenschutzrechtlich geschützte Arten sind vorhabenbedingt allerdings nicht zu erwarten, da der gesamte
Raum bereits durch Vorwirkungen geprägt ist. So finden sich in direkter Nachbarschaft
des Lucherberger Sees stark frequentiere Straßen, darunter die Autobahn 4.
Optische Wirkungen
Die Anwesenheit von Menschen kann zu Störwirkungen auf Tiere führen. Empfindlich
gegenüber solchen Störwirkungen sind u.a. Säugetiere und Vögel. Störungen führen zu
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4. Vorhabensbeschreibung und Wirkungsprognose
Energie- und Zeitverlust, sie verursachen Stress und lösen Flucht- oder Meideverhalten
aus. Eine Störung unterbricht oder verändert andere Aktivitäten, wie Nahrungsaufnahme,
Nahrungssuche,
Putzen,
Brüten,
Ruhen,
Fortpflanzung,
Balz,
Jungenaufzucht
(REICHHOLF 2001). Dies kann bei Einzeltieren zu einer Verminderung der Fitness führen,
bei Betroffenheit mehrerer bzw. zahlreicher Individuen auch zu Beeinträchtigungen von
Populationen. Generell kann als belegt gelten, dass menschliche Störungen fast immer
zu negativen Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel führen (KELLER 1995).
Der Lucherberger See wird bereits regelmäßig zur Freizeitgestaltung (Spazieren, Segeln,
Angeln) genutzt. Störwirkungen durch die Anwesenheit des Menschen sind hier also bereits regelmäßig vorhanden. Weitergehende visuelle Störwirkungen, die im Zusammenhang mit der Entleerung des Lucherberger Sees entstehen können, sind daher von untergeordneter Bedeutung.
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Vorhabenbedingt sind Tötungen oder Verletzungen von Tierarten denkbar. Gefährdet
sind insbesondere alle Entwicklungsstadien der Amphibien, aber auch z.B. Eier und nicht
flügge Individuen bei den Vogelarten.
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Der Lucherberger See wird von einigen Arten als Fortpflanzungsstätte, aber auch als
Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgewässer genutzt. Auswirkungen auf den Lebensraumverbund könnten sich dann ergeben, wenn der Lucherberger See als Trittstein für
die Verbreitung einer Lokalpopulation eine besondere Rolle spielt, so etwa als Teillebensraum für überwinternde, rastende oder durchziehende Vogelarten oder als Trittstein für
sich ausbreitende artenschutzrechtlich relevante Amphibienarten. Daher ist zu prüfen, ob
durch den Entfall der Wasserfläche Vernetzungs- und Verbundbeziehungen unterbrochen und funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden.
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5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Die nachfolgenden Darstellungen geben alle Artengruppen und Einzelarten wider, die im
Untersuchungsraum (vgl. Kapitel 2.1) nachgewiesen wurden bzw. potenziell vorkommen
bzw. als potenziell vorkommend gemeldet wurden und die unter Berücksichtigung des § 44
Abs. 5 BNatSchG unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG fallen.
Behandelt werden daher folglich alle die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet (gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind
dies die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2). Die Arten werden nach taxonomischen Gruppen getrennt beschrieben.
Die Prüfung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten erfolgt nach den in Kapitel 3. dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 4. beschriebenen Wirkfaktoren.
5.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
5.1.1 Säugetiere
5.1.1.1 Fledermäuse
Im Untersuchungsraum wurden anhand der Rufkontakte insgesamt 7 Fledermausarten eindeutig nachgewiesen (vgl. nachfolgende Tabelle). In einigen Fällen war eine Differenzierung
nicht eindeutig möglich, hier erfolgte eine Zuordnung lediglich bis zur jeweiligen Lautgruppe.
Für alle Rufkontakte gilt, dass die Arten den Untersuchungsraum als Nahrungsraum nutzen,
aufgrund fehlender Habitateignung können Quartiere hingegen ausgeschlossen werden.
Tabelle 21: Liste der im Untersuchungsraum durch Rufkontakte nachgewiesenen Fledermausarten.
Status: N = Nahrungshabitate, RL NW: Rote-Liste-Status in Nordrhein-Westfalen nach MEINIG et
al. (2011); RL D: Rote-Liste-Status in Deutschland nach MEINIG et al. (2008); 0 = ausgestorben
oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend. Schutz: Schutzstatus: §§ = streng geschützt; IV = Art des Anhangs IV der FFHRichtlinie
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher
Name
Status RL NRW RL D
Schutz Bestand, beobachtete Verbreitung
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
N
2
G
§§, IV
Sehr seltener Nahrungsgast mit insgesamt nur 2 Rufkontakten im südöstlichen Boschungsbereich. Die Nahrungssuche
findet vor allem im Bereich der Gehölzstrukturen statt.
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
N
V
D
§§, IV
Gelegentlicher Nahrungsgast mit insgesamt 36 Rufkontakten, davon 35 am östlichen Standort. Die Nahrungssuche
findet vor allem im Bereich der Gehölzstrukturen statt.
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Deutscher Name /
Wissenschaftlicher
Name
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Status RL NRW RL D
Schutz Bestand, beobachtete Verbreitung
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
N
V
V
§§, IV
Regelmäßiger Nahrungsgast mit 109 Rufkontakten, davon
23 am südöstlichen und 86 am östlichen Standort. Die Nahrungssuche findet im Luftraum über dem Untersuchungsraum statt.
Großes Mausohr
Myotis myotis
N
G
*
§§, IV
Gelegentlicher Nahrungsgast mit insgesamt 26 Rufkontakten
am südöstlichen Standort. Die Nahrungssuche findet vor
allem im Bereich der Gehölzstrukturen statt.
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
N
*
*
§§, IV
Häufiger Nahrungsgast mit insgesamt 257 Rufkontakten,
150 am südöstlichen und 107 am östlichen Standort. Die
Nahrungssuche findet vor allem im Bereich der Gehölzstrukturen statt.
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
N
G
*
§§, IV
Gelegentlicher Nahrungsgast mit 15 Rufkontakten am südöstlichen Standort. Die Nahrungssuche findet vor allem über
der Wasserfläche statt.
§§, IV
Sehr häufiger Nahrungsgast mit insgesamt 3.384 Rufkontakten, davon 751 am östlichen Standort und 2.633 am (siedlungsnahen) südöstlichen Standort. Die Nahrungssuche
findet vor allem im Bereich der Gehölzstrukturen statt.
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
N,
*
*
Darüber hinaus wurde die Wasserfledermaus durch die Zählung der Art als Nahrungsgast
über der Wasserfläche bestätigt. Im Zuge der 3 Zählungen an den 4 Standorten wurde sie
mit mindestens 1 und maximal 18 Individuen nachgewiesen.
5.1.1.2 Haselmaus
Die Haselmaus wurde an allen 3 beprobten Standorten nachgewiesen. Insofern ist anzunehmen, dass die Art in allen für sie geeigneten Gehölzstrukturen im Untersuchungsraum
anzutreffen ist.
5.1.2 Amphibien und Reptilien
Amphibien- oder Reptilienarten mit einer artenschutzrechtlichen Relevanz wurden im Untersuchungsraum im Jahr 2015 nicht nachgewiesen. Damit bestätigen sich die Ergebnisse der
Kartierung aus dem Jahr 2011, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Sonderbetriebsplans betreffend die artenschutzrechtlichen Belange für den Tagebau Inden bis Abbauende (KBFF 2013) durchgeführt wurde. Aktuell sind somit keine Vorkommen von Anhang IV
Amphibien- oder Reptilienarten belegt.
Seitens der Naturschutzverbände wurde mit dem Kleinen Wasserfrosch eine planungsrelevante Art gemeldet. Hinweise auf etwaige Vorkommen wurden nicht zur Verfügung gestellt.
In der Regel besiedelt der Kleine Wasserfrosch keine großen und strukturarmen Gewässer
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5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
wie den Lucherberger See, sondern eher kleinere, strukturreiche Gewässer wie moorige und
sumpfige Wiesen- und Waldweiher, Teiche, Gräben, Bruchgewässer, Abgrabungsgewässer
und (langsam fließende) Flüsse. Daher und weil auch keine Nachweise im Rahmen der bisher durchgeführten Untersuchungen erbracht wurden, wird die Art im Untersuchungsraum
als nicht vorkommend eingestuft.
In die Betrachtung einbezogen werden muss die sich verändernde Lebensraumausstattung
des Lucherberger Sees während der länger andauernden Entleerungsphase. Hier könnten
Lebensräume für Amphibienarten wie die Kreuzkröte entstehen, die im Untersuchungsraum
aktuell nicht vorkommt. Hierfür müssen ggf. entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vorgehen werden (vgl. Kapitel 6.).
5.1.3 Weitere Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Es liegen Hinweise auf mögliche Vorkommen von Muschelarten im Lucherberger See vor.
Ein Vorkommen der einzigen artenschutzrechtlich relevanten Art Gemeine Flussmuschel
kann aber aufgrund der für die Art fehlenden Lebensraumausstattung ausgeschlossen werden.
Weitere Hinweise auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten, wie beispielsweise
auch dem Biber, ergeben sich für den Lucherberger See nicht.
5.2 Wildlebende Vogelarten
Wie in Kapitel 1 dargelegt, sind im Rahmen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung
neben den Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie auch die europäischen Vogelarten zu
berücksichtigen.
Im Rahmen der Bestandserfassung konnten insgesamt 61 Vogelarten im Untersuchungsraum nachgewiesen werden, davon 35 als Brutvögel der Ufergehölze. Die verbleibenden 26
Arten sind Gastvögel, darunter Durchzügler und Wintergäste (17 Arten), Nahrungsgäste (8
Arten) oder Überflieger (1 Art). Das nachgewiesene Artenspektrum kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
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5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Tabelle 2: Im Untersuchungsraum nachgewiesene Vogelarten. Es bedeuten: Status: B = Brutnachweis, (B) = Brutverdacht oder Revier besetzt; pB = potenzieller Brutvogel, D = Durchzügler, NG =
Nahrungsgast, Ü = überfliegend, W = Wintergast. RL NW: Rote-Liste-Status in NordrheinWestfalen nach SUDMANN et al. (2008); RL D: Rote-Liste-Status in Deutschland nach GRÜNEBERG
et al. (2015).; 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Naturschutzmaßnahmen abhängig,
R = Arealbedingt selten, * = ungefährdet, ♦ = nicht bewertet. Schutz: Schutzstatus: § = besonders
geschützt, §§ = streng geschützt; Anh. I = Art des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, Art. 4 (2) =
gefährdeter Zugvogel nach Artikel 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie. Planungsrelevante Arten nach
KIEL (2005) sind fett hervorgehoben.
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status
RL
NW
Amsel
Turdus merula
B
*
*
§
Verbreiteter und häufiger Brutvogel in den Ufergehölzen.
Bachstelze
Motacilla alba
B
V
*
§
Vereinzelter Brutvogel der Uferböschungen.
B, W
*
*
§
Mehrere Brutpaare auf der Wasserfläche sowie zahlreich
anzutreffender Wintergast, max. 42 Individuen.
Blaumeise
Parus caeruleus
B
*
*
§
Verbreiteter und häufiger Brutvogel in den Ufergehölzen.
Bluthänfling
Carduelis cannabina
B
V
V
§
Sehr seltener Brutvogel in den jungen Gehölzen am Südufer.
Buchfink
Fringilla coelebs
B
*
*
§
Verbreiteter Brutvogel in den Ufergehölzen.
Buntspecht
Dendrocopos major
B
*
*
§
Vereinzelter Brutvogel in den Ufergehölzen.
Dorngrasmücke
Sylvia communis
B
*
*
§
Verbreiteter Brutvogel in den Ufergehölzen.
Eichelhäher
Garrulus glandarius
B
*
*
§
Vereinzelter Brutvogel in den Ufergehölzen.
Elster
Pica pica
B
*
*
§
Vereinzelter Brutvogel in den Ufergehölzen.
Flussuferläufer
Actitis hypoleucos
D
0
2
§
Durchzügler, in den vegetationsfreien Uferbereichen rastend.
Gänsesäger
Mergus merganser
D
♦
2
§
Einmalige Beobachtung eines Individuums auf der Wasserfläche (19.01.2016).
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
B
*
*
§
Regelmäßiger Brutvogel der Uferbereiche.
Gartengrasmücke
Sylvia borin
B
*
*
§
Regelmäßiger Brutvogel der Uferbereiche.
Gebirgsstelze
Motacilla cinerea
N
*
*
§
In den vegetationsfreien Uferbereichen nahrungssuchend
während Zugzeit.
Gelbspötter
Hippolais icterina
B
V
*
§
Sehr seltener Brutvogel in den jungen Gehölzen am Südufer.
Goldammer
Emberiza citrinella
B
V
*
§
Sehr seltener Brutvoge in den jungen Gehölzen am Südufer.
Blässhuhn
Fulica atra
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RL
Schutz
D
Vorkommen
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Deutscher Name
wissenschaftl. Name
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Status
RL
NW
NG
*S
*
§
Regelmäßiger Nahrungsgast.
Grünfink
Carduelis chloris
B
*
*
§
Regelmäßiger Brutvogel der Ufergehölze.
Grünspecht
Picus viridis
B
*
*
§§
Sehr seltener Brutvogel der Ufergehölze.
Haubentaucher
Podiceps cristatus
B, W
*
*
§
Brutvogel sowie Wintergast auf der Wasserfläche.
Heckenbraunelle
Prunella modularis
B
*
*
§
Verbreiteter Brutvogel in den Ufergehölzen.
Heringsmöwe
Larus fuscus
D
R
*
§
Seltener Durchzügler, rastend auf der Wasserfläche.
Höckerschwan
Cygnus olor
B, W
*
*
§
Brutvogel auf der Wasserfläche.
B, D, W
♦
♦
§
Brutvogel sowie Durchzügler und Wintergast.
Kleiber
Sitta europaea
B
*
*
§
Vereinzelter Brutvogel in den Ufergehölzen.
Kohlmeise
Parus major
B
*
*
§
Verbreiteter und häufiger Brutvogel in den Uferbereichen.
Kolbenente
Netta rufina
W
♦
*
§
Wintergast.
Kormoran
Phalacrocorax carbo
NG
*
*
§
Nahrungsgast, vermutlich existierte ein Schlafplatz in den
abgestorbenen Bäumen am Ostufer, max. 23 Individuen.
D
3S
3
§
Einmalige Beobachtung eines Individuums als Durchzügler auf der Wasserfläche.
W,D,N
*
*
§
Wintergast und Durchzügler auf der Wasserfläche, ca.
1.500 Individuen.
D
2S
3
§
Regelmäßig auf der Wasserfläche rastend.
Mauersegler
Apus apus
NG
*
*
§
Regelmäßiger Nahrungsgast.
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
NG
3S
V
§
Regelmäßiger Nahrungsgast.
Misteldrossel
Turdus viscivorus
B
*
*
§
Sehr seltener Brutvogel in den Ufergehölzen.
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
B
*
*
§
Verbreiteter Brutvogel in den Ufergehölzen.
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
B
3
*
Nilgans
Alopochen aegyptiaca
B
♦
♦
Graureiher
Ardea cinerea
Kanadagans
Branta canadensis
Krickente
Anas crecca
Lachmöwe
Larus ridibundus
Löffelente
Anas clypeata
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RL
Schutz
D
Vorkommen
§, Art 4
Sehr seltener Brutvogel der Ufergehölze.
(2)
§
Vereinzelte Bruten auf der Wasserfläche.
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Deutscher Name
wissenschaftl. Name
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Status
RL
NW
Rabenkrähe
Corvus corone
NG
*
*
§
Regelmäßiger Nahrungsgast, Brutnachweise stammen aus der
Vergangenheit.
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
NG
3S
V
§
Regelmäßiger Nahrungsgast.
Reiherente
Aythya fuligula
W
*
*
§
Regelmäßiger Wintergast und Nahrungsgast auf der Wasserfläche.
Ringeltaube
Columba palumbus
D, B
*
*
§
Verbreiteter und häufiger Brutvogel der Ufergehölze.
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
B
*
*
§
Verbreiteter und häufiger Brutvogel der Ufergehölze.
Rotschenkel
Tringa totanus
D
1S
V
§§
Sehr seltener Durchzügler.
Schnatterente
Anas strepera
D, W
*
*
§
Einmalige Beobachtung eines Individuums ( 04.03.15).
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
D
*
*
§
Sehr seltener Durchzügler, einmalige Beobachtung.
Silbermöwe
Larus argentatus
W
R
*
§
Wintergast mit einzelnen Individuen auf der Wasserfläche
Singdrossel
Turdus philomelos
B
*
*
§
Verbreiteter Brutvogel in den Ufergehölzen.
Sommergoldhähnchen
Regulus ignicapilla
B
*
*
§
Seltener Brutvogel in den Ufergehölzen.
Sperber
Accipiter nisus
NG
*
*
§§
Sehr seltener Nahrungsgast.
Star
Sturnus vulgaris
B, D
VS
*
§
Kolonie im Ufergehölz am Südufer.
Stieglitz
Carduelis carduelis
B
*
*
§
Vereinzelter Brutvogel in den Ufergölzen.
Stockente
Anas platyrhynchos
B, NG,
W
*
*
§
Häufiger Brutvogel auf der Wasserfläche. Es konnten aber
auch zahlreiche Winter- bzw. Nahrungsgäste beobachtet
werden.
Sturmmöwe
Larus canus
D, W,
NG
*
*
§
Größere Trupps auf der Wasserfläche, mit bis zu 112 Individuen.
Tafelente
Aythya ferina
D
3
*
§
Selten auf der Wasserfläche rastend (2 Beobachtungen
am 29.04.15).
Teichhuhn
Gallinula chloropus
D
V
V
§
Sehr seltener Durchzügler.
Trauerseeschwalbe
Chlidonias niger
D
1S
1
§§
Einmalige Beobachtung eines Individuums ( 09.06.15).
Turmfalke
Falco tinnunculus
Üf
VS
*
§§
Untersuchungsraum regelmäßig überfliegend.
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
B
*
*
§
Verbreiteter und häufiger Brutvogel im Bereich der Ufergehölze.
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RL
Schutz
D
Vorkommen
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5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status
RL
NW
RL
Schutz
D
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
B
*
*
§
Verbreiteter und häufiger Brutvogel im Bereich der Ufergehölze.
Zwergtaucher
Tachybaptus ruficollis
D
*
*
§
Beobachtung mehrerer Individuen rastend auf der Wasserfläche.
Vorkommen
Unter Berücksichtigung der Kartierergebnisse zum Sonderbetriebsplans betreffend die artenschutzrechtlichen Belange für den Tagebau Inden bis Abbauende (KBFF 2013) aus 2011
können die in nachfolgender Tabelle dargestellten 4 Arten als potenzielle Gastvögel für den
Untersuchungsraum eingestuft werden.
Tabelle 3: Im Untersuchungsraum im Jahr 2011 zusätzlich nachgewiesene Vogelarten. Es bedeuten:
Status: D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast, Ü = überfliegend, W = Wintergast. RL NW: RoteListe-Status in Nordrhein-Westfalen nach SUDMANN et al. (2008); RL D: Rote-Liste-Status in
Deutschland nach GRÜNEBERG et al. (2015). V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten, * = ungefährdet, ♦ = nicht bewertet.
Schutz: Schutzstatus: § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt. Planungsrelevante Arten
nach KIEL (2005) sind fett hervorgehoben.
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status
RL NW
W
*
*
§
D, W,
NG
R
*
§
Rothalstaucher
Podiceps grisegena
W
R
*
§§
Schellente
Bucephala clangula
D, W
♦
*
Erlenzeisig
Carduelis spinus
Mittelmeermöwe
Larus michahellis
RL D Schutz
Vorkommen
Wintergast in den Ufergehölzen.
Regelmäßiger Durchzügler, Wintergast und Nahrungsgast auf der Wasseerfläche.
Seltener Wintergast auf der Wasserfläche.
Rastend auf der Wasserfläche.
Im Zuge der Datenabfrage wurden seitens der Naturschutzverbände mit Baumfalke, Eistaucher, Eisvogel, Hohltaube, Pirol, Rohrammer, Rohrsänger (Teichrohrsänger?), Saatkrähe,
Spießente und der Gruppe der Spechte weitere Arten als vorkommend und mit Fischadler
und Uferschwalbe zwei Vogelarten als potenziell vorkommende Gastvögel benannt
(SCHULTE Mitt. per Mail 2016).
5.2.1 Planungsrelevante Vogelarten
Unter den 61 im Jahr 2015 und weiteren 4 zusätzlich in 2011 erfassten Vogelarten sind nach
Definition von KIEL (2005) und MUNLV (2012) in Verbindung mit den aktuellen Roten Listen
(SUDMANN et al. 2008, GRÜNEBERG et al. 2015) 23 Arten als planungsrelevant zu betrachten.
Unter den von den Naturschutzverbänden genannten Arten befinden sich weitere 7 pla-
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24
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5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
nungsrelevante Arten zzgl. etwaiger Arten aus der Gruppe der Spechte. Allerdings handelt
es sich bei diesen planungsrelevanten Arten ganz überwiegend um Gastvögel (Wintergäste,
Durchzügler, Nahrungsgäste). Nach Kiel (2005) und MUNLV (2008) sind nur die Nachtigall
und der Star als planungsrelevante Brutvogelarten im Untersuchungsraum zu werten. Die
Lage beider Brutvorkommen kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden.
Abbildung 2: Nachgewiesene Brutvorkommen planungsrelevanter Vogelarten im Bereich des Lucherberger Sees.
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6. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
6. Maßnahmen zur Vermeidung sowie zum Ausgleich artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG von vorne
herein auszuschließen. Solche Maßnahmen zielen meist auf die Vermeidung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verbot der Gefährdung oder Tötung von
Individuen und ihren Entwicklungsstadien) oder des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr.
3 BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), teilweise aber auch auf die Vermeidung einer erheblichen Störung artenschutzrelevanter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ab.
Maßnahmen zur Verminderung von Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten
sind vor allem dann von Bedeutung, wenn sie geeignet sind, Auswirkungen auf diese Arten
soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden.
Dies ist auch im Zusammenhang mit der Frage der „Erheblichkeit“ von Störwirkungen im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von Bedeutung. Da Minderungsmaßnahmen insoweit
auch auf die Vermeidung des Verbotseintritts abzielen, werden sie einheitlich als Vermeidungsmaßnahmen behandelt.
Neben den Vermeidungsmaßnahmen können in die Prüfung, ob die ökologische Funktion
der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt
bleibt, nach § 44 Abs. 5 BNatSchG auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ einbezogen
werden. Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2006) spricht in diesem Zusammenhang von „Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologischen Funktionen betroffener
Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang“. Diese werden auch „funktionserhaltende
Maßnahmen“ genannt. Die Idee orientiert sich an den Ausführungen der EU-KOMMISSION
(EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007), die solche Maßnahmen als “measures that ensure the
continued ecological functionality of a breeding site/resting place” (“CEF measures”) bezeichnet hat.
Von den funktionserhaltenden Maßnahmen sind wiederum solche Maßnahmen zu trennen,
die ihre Wirkung nicht bereits mit dem Entstehen von Beeinträchtigungen entfaltet haben,
also erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Solche Maßnahmen sind im Sinne
einer CEF-Maßnahme nicht „funktionserhaltend“, selbst wenn sie langfristig eine Funktionalität bekommen. Die entsprechenden Maßnahmen werden als FCS-Maßnahmen (FCS = favourable conservation status) bezeichnet. Sie dienen der Erhaltung oder Wiederherstellung
eines günstigen Erhaltungszustands für Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht vermieden werden kann, und sind daher Bestandteil der artenschutzrechtlichen
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6. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Ausnahmeprüfung. Dies gilt auch für Maßnahmen, die zwar rechtzeitig ihre Wirksamkeit entfalten, aber nicht im räumlichen Zusammenhang umgesetzt werden können (etwa Ausgleichsmaßnahmen, die außerhalb des artspezifischen Aktionsradius‘ einer Art umgesetzt
werden und daher streng genommen nicht mehr geeignet sind, diesen räumlichen Zusammenhang zu wahren, siehe Kapitel 6.).
Im Folgenden werden drei Maßnahmenkategorien vorgestellt, die geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Dies sind:
Vermeidungsmaßnahmen im engeren Sinn: Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bestimmte artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch zeitliche oder räumliche Beschränkungen von Eingriffen zu vermeiden. In den meisten Fällen kann hierdurch eine direkte Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abgewendet werden.
Vermeidungsmaßnahmen im weiteren Sinn: Durch diese Maßnahmen können z. B.
Störwirkungen (etwa durch Lärm, Licht oder den Menschen selber) gemindert werden, so dass erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht
eintreten.
Vorgezogene Ausgleichmaßnahmen (CEF-Maßnahmen): Diese Maßnahmen führen
nicht zur Vermeidung des entstehenden Schadens. Sie dienen jedoch dem funktionalen Ausgleich, weil durch ihre Umsetzung rechtzeitig ein geeigneter Ausweichlebensraum geschaffen wird, so dass das Lebensraumangebot für die betroffenen Arten im
räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Im Sinne des Artenschutzes sind alle drei Maßnahmenkategorien als Vermeidungsmaßnahmen anzusehen, soweit ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hierdurch
ausgeschlossen werden kann.
6.1. Maßnahmenbeschreibung
Nachfolgend werden die Maßnahmen zusammengefasst, die geeignet sind, die Auslösung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden. Außerdem werden Maßnahmen
dargestellt, die zwar aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht zwingend notwendig sind, aber
dazu dienen, zusätzliches Lebensraumangebot für Arten der Gewässer zu schaffen.
6.1.1 Vermeidungsmaßnahmen
Grundlage der Bewertung der möglichen artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der Entleerung des Lucherberger Sees sind die Auswirkungen, die in Kapitel 4.
beschrieben worden sind.
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6. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Als Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen (V) in Bezug auf die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gelten:
V1 Kontrollierte Absenkung des Wasserspiegels
Die Maßnahme wurde mit Blick auf die vorkommenden nicht planungsrelevanten Vogelarten, die auf dem Wasser oder in den Übergängen zwischen Ufer und Wasser brüten, wie beispielsweise Blässhuhn oder Haubentaucher, konzipiert. Im ersten Jahr der
Wasserabsenkung wird der Wasserspiegel vor Beginn der Brutzeit, also bis Ende Februar, um mindestens 2 m abgesenkt. So entstehen größere vegetationsfreie Uferflächen, die für Wasservögel nicht mehr attraktiv sind. Hierdurch wird die Anlegung von
Brutstätten in gewässernahen Vegetationsbeständen und damit die Gefahr, dass diese
bei absinkendem Wasserspiegel umkippen, trockenfallen und somit zerstört oder verlassen und Eier oder Jungvögel verletzt, getötet oder aufgegeben würden, vermieden.
Die weitere Wasserstandsabsenkung kann dann kontinuierlich erfolgen. Die Maßnahme dient somit zur Vermeidung der Auslösung des § 44 Abs 1 Nr. 1 BNatSchG.
Der letzte Entleerungszyklus ist in den Monaten September bis Februar und damit
ebenfalls außerhalb der Brutzzeit geplant. In den dann im Bereich der Gewässesohle
verbleibenden Tümpeln bzw.Pfützen werden die nicht artenschutzrechtlich relevanten
Amphibienarten sowie sonstige Kleintiere der Gewässer abgekeschert und umgesiedelt. Im Anschluss werden die Vertiefungen verfüllt, um das Entstehen weiterer Lebensräume für wassergebundene Arten zu unterbinden. Die Maßnahme ist aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht notwendig, wird aber vorsorglich zur allgemeinen Vermeidung von Tierverlusten vorgesehen (siehe Umweltstudie von BJÖRNSEN BERATENDE
INGENIEURE, 2017).
V2 Verhinderung der Einwanderung von Arten
Im Bereich des Lucherberger Sees wurden bislang durch keine der durchgeführten Untersuchungen artenschutzrechtlich relevanten Amphibienarten nachgewiesen. Die Entleerung des Lucherberger Sees dauert voraussichtlich mehr als eine Vegetationsperiode, so dass sich währenddessen die Lebensraumeignung insbesondere für die artenschutzrechtlich relevante Amphibienart Kreuzkröte, die im Umfeld vorkommt, ändern
könnte. Daher muss während der Entleerung Sorge dafür getragen werden, dass die
Art sowie sonstige Amphibienarten nicht in die Bereiche des Lucherberger Sees einwandern. Während des gesamten Entleerungsprozesses ist folglich beabsichtigt, rund
um die Wasserfläche einen Amphibienschutzzaun zu errichten. Hierdurch wird die Zuwanderung planungsrelevanter Pionierarten, wie z. B. die Kreuzkröte, vermieden.
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6. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
6.1.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Durch die Entleerung des Lucherberger Sees werden keine Fortpflanzungsstätten von planungsrelevanten Vogelarten tangiert. Denkbare Verluste betreffen nur verbreitete und ungefährdete Arten, die in der Umgebung des Lucherberger Sees geeignete Ausweichlebensräume finden, so etwa im Bereich des Blausteinsees oder der benachbarten Indeaue.
Der Lucherberger See ist als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungshabitat für wassergebundene Vogelarten zu bezeichnen, wobei er für keine Art einen traditionellen und von größeren Individuengruppen regelmäßig aufgesuchten Rast- oder Überwinterungsort darstellt.
Der See ist zudem Nahrungsraum z.B. Mehl- und Rauchschwalbe oder für die Wasserfledermaus. Da in keinem Fall von einer essentiellen Bedeutung als Nahrungsraum oder von
einer dauerhaften und tradierten Ruhestätte auszugehen ist, entstehen durch den Verlust der
Wasserfläche keine artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind deshalb nicht erforderlich.
6.1.3 Sonstige Maßnahmen
Herstellung einer Flachwasserzone:
Im Zuge der Wiedernutzbarmachung wird westlich von Schophoven, Luftlinie etwa 3,5 km
vom Lucherberger See entfernt, vorab eine Flachwasserzone als Bestandteil des späteren
Restsees angelegt. Die rd. 6 ha große und bis zu einem Meter tiefe Wasserfläche steht bereits zu Beginn des Entleerungsprozesses neben den bereits vorhandenen Ausweichgewässern der Umgebung (siehe unten) als zusätzliches Ausweichhabitat zur Verfügung. Mit der
Flachwasserzone wird die Trittsteinfunktion insbesondere für planungsrelevante und seltene
Gastvogelarten, etwa für Rotschenkel, verschiedene Entenarten oder Flussuferläufer oder
als Nahrungsraum für Schwalben gefördert. Auch die Wasserfledermaus kann von der
Flachwasserzone profitieren. Das Gewässer ist außerdem geeignet, im Rahmen der allgemeinen Eingriffsminimierung als Umsiedlungsgewässer für besonders geschützte, aber nicht
im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Amphibienarten, genutzt zu werden (siehe hierzu Umweltbericht, Björnsen Beratende Ingenieure, 2017). Ggf. könnten hier auch Amphibienarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, hin umgesiedelt werden.
Darüber hinaus stehen den Arten mit dem in der Wiedernutzbarmachung entstandenen rd.
100 ha großen Blausteinsee und mit der naturnah verlegten Inde, aber auch mit den zahlreichen anderen Gewässern in der Region geeignete Nahrungs- und Rasthabitate zu Verfügung, die mit der Flachwasserzone um eine ökologisch besonders hochwertige zusätzliche
Fläche ergänzt werden.
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7. Vorhabenbedingte Betroffenheiten
7. Vorhabenbedingte Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter
Arten
Die nachfolgende Aufstellung betrifft alle Artengruppen und Einzelarten, die im Untersuchungsraum (vgl. Kapitel 2.2) nachgewiesen wurden und unter die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß
§ 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden daher folglich alle die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet (gemäß
§ 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und 2.1). Die Arten werden nach taxonomischen Gruppen getrennt beschrieben, wobei „planungsrelevante“ Arten nach KIEL (2005) und MUNLV
(2008) einzeln (Art für Art) abgehandelt werden. Nicht „planungsrelevante“ Arten (dies sind
im vorliegenden Fall die nicht gefährdeten Vogelarten) werden, soweit möglich, zu Gruppen
zusammengefasst, soweit die Lebensraumansprüche dies zulassen (Bildung ökologischer
Gilden).
7.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
7.1.1 Anhang IV – Arten, für die eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen wird
Der Großteil der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie findet am Lucherberger See keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten, sondern nutzt
den See und die gehölzbestandenen Böschungsflächen nur als Nahrungsraum. Dies gilt für
sämtliche nachgewiesene Fledermausarten, für die eine artenschutzrechtliche Betroffenheit
daher von vorne herein aus folgenden Gründen auszuschließen ist:
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten für diese Arten nicht ein,
da vorhabenbedingt keine Quartiere und damit auch keine flugunfähigen Individuen betroffen sind und eine vorhabenbedingte Verletzung und/oder Tötung von nahrungssuchenden Individuen ausgeschlossen ist.
Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist ebenfalls ausgeschlossen.
Für keine dieser Arten stellt der Untersuchungsraum einen essentiellen Nahrungsraum
dar. Selbst die Wasserfledermaus, die einzige Art, die direkt über der Wasserfläche jagt,
findet im Umfeld ausreichend und zum Teil auch besser geeignete Jagdhabitate, z. B.
den Blausteinsee und die naturnah verlegte Inde. Insofern können vorhabenbedingte
Störungen, die zur Aufgabe von populationsrelevanten Quartieren (z.B. Wochenstuben-,
Schwärm- oder Winterquartieren) oder zum Rückgang lokaler Populationen führen, ausgeschlossen werden.
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7. Vorhabenbedingte Betroffenheiten
Ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann für die
nachgewiesenen Fledermausarten ausgeschlossen werden, da im Untersuchungsraum
keine Quartiernutzungen nachgewiesen wurden. Die Entleerung des Sees hat zudem
keinen Einfluss auf das Quartierangebot in der Umgebung.
Für die Anhang IV – Art Haselmaus lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten ebenfalls ausschließen, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten für die Haselmaus nicht
ein, da vorhabenbedingt keine Gehölze und damit Lebensstätten und Überwinterungshabitate beansprucht werden.
Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist ebenfalls ausgeschlossen.
Eventuelle Störwirkungen durch das Abpumpen des Sees sind für die Art in Strauchund sonstigen Gehölzbeständen lebende Art nicht relevant. Es gehen weder Teillebensräume noch Vernetzungskorridore durch die Entleerung des Lucherberger Sees verloren.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann für die Haselmaus ebenfalls ausgeschlossen werden, da es, wie bereits ausgeführt, nicht zu einer
Beanspruchung von Gehölzen kommen wird.
Weitere Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie kommen im Bereich des Lucherberger
Sees nicht vor. Die von den Naturschutzverbänden benannte Amphibienart Kleiner Wasserfrosch konnte trotz wiederholter Bestandsaufnahmen nicht am Lucherberger See nachgewiesen werden.
7.2 Vögel
Im Untersuchungsraum konnten insgesamt 65 Vogelarten nachgewiesen werden (61 im Jahr
2015, 4 zusätzliche im Jahr 2011); darüber hinaus wurden seitens der Naturschutzverbände
10 weitere Vogelarten und die Artengruppe der Spechte als vorkommend bzw. potenziell
vorkommend benannt, wobei keine Informationen dazu vorgelegt wurden, auf welchen Raum
sich diese Mitteilungen beziehen (vgl. Kapitel 5.2). Unter den 65 nachgewiesenen Arten befinden sich 35 Brutvogelarten und 30 Gastvogelarten. Die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten dieser Vogelarten insgesamt lassen sich folgendermaßen bewerten.
7.2.1 Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen
werden kann
Es kommt vorhabenbedingt nicht zu einer Inanspruchnahme von Gehölzen. Daher können
für alle hier als Brutvogel vorkommenden Arten artenschutzrechtliche Betroffenheiten von
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7. Vorhabenbedingte Betroffenheiten
vorne herein ausgeschlossen werden. Es handelt sich um die Arten Amsel (Turdus merula),
Blaumeise (Parus caeruleus), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Buchfink (Fringilla coelebs), Buntspecht (Dendrocopus major), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Eichelhäher
(Garrulus glandarius), Elster (Pica pica), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla), Gartengrasmücke (Sylvia borin), Gelbspötter (Hippolais icterina), Goldammer (Emberiza citrinella),
Grünfink (Carduelis chloris), Grünspecht (Picus virdis), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus major), Misteldrossel (Turdus viscivorus),
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus,), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Singdrossel (Turdus philomelos), Sommergoldhähnchen (Regulus ignicapillus), Stieglitz (Carduelis carduelis), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) und Zilpzalp (Phylloscopus collybita). Aus gleichem Grund sind Beeinträchtigungen auch für die planungsrelevanten Brutvogelarten Nachtigall (Luscinia megarhynchos) und Star (Sturnus vulgaris) sowie
für die von den Naturschutzverbänden genannten Arten Baumfalke (Falco subbuteo), Pirol
(Oriolus oriolus), Saatkrähe (Corvus frugilegus), Hohltaube (Columba oenas) und die Spechte ausgeschlossen. Für alle diese Brutvögel lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten von vorne herein ausschließen, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten für diese Arten nicht ein,
da deren Lebensraum vorhabenbedingt nicht tangiert wird und demzufolge keine Individuen oder deren Entwicklungsformen getötet, verletzt, beschädigt oder zerstört werden.
Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist ebenfalls ausgeschlossen.
Die vorhabenbedingten Störwirkungen durch die zeitweise Nutzung von Pontonpumpen
führen nicht zu erheblichen Auswirkungen auf die Lokalpopulationen. Die hier zu betrachtenden Arten sind nicht besonders störungsempfindlich. Der vorhabenbedingte
Lärm ist nicht besonders hoch und in Anbetracht durch die bereits vorhandenen Vorwirkungen (Straßenlärm, bereits stattfindende Nutzung) vernachlässigbar. Störungen können auch durch die Anwesenheit von Menschen und Geräten verursacht werden. Der
Lucherberger See wird aber intensiv durch Menschen zu Erholungszwecken aufgesucht
und genutzt. Es ist ausgeschlossen, dass die zukünftigen vorhabenbedingten Störwirkungen, die durch die aktuellen Nutzungen bestehenden übersteigen. Damit lassen sich
erhebliche Störwirkungen für sämtliche hier zusammengefasste Arten ausschließen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG treten für die Vogelarten der
Gehölzbereiche nicht ein. Vorhabenbedingt werden keine Gehölzstrukturen beansprucht
und sonstige Wirkungen, die zu einer Aufgabe von Brutplätzen führen könnten, lassen
sich ausschließen.
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7. Vorhabenbedingte Betroffenheiten
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit kann auch für Arten ausgeschlossen werden, die
den Lucherberger See als Gastvögel (Nahrungsgäste, Rastvögel und Durchzügler, Überfliegern und Wintergäste) nutzen. Hierunter fallen die Arten Erlenzeisig (Carduelis spinus),
Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Gänsesäger (Mergus merganser), Gebirgsstelze (Motacilla cinerea), Graureiher (Ardea cinerea), Heringsmöwe (Larus fuscus), Kolbenente (Netta
rufina), Kormoran (Phalacrocorax carbo), Krickente (Anas crecca), Lachmöwe (Larus ridibundus), Löffelente (Anas clypeata), Mauersegler (Apus apus), Mehlschwalbe (Delichon
urbicum), Mittelmeermöwe (Larus michahellis), Rabenkrähe (Corvus corone), Rauchschwalbe (Hirundo rustica), Reiherente (Aythya fuligula), Rothalstaucher (Podiceps grisegena),
Rotschenkel (Tringa totanus), Schellente (Bucephala clangula), Schnatterente (Anas strepera), Schwanzmeise (Aegithalos caudatus), Silbermöwe (Larus argentatus), Sperber (Accipiter nisus), Spießente (Anas acuta), Sturmmöwe (Larus canus), Tafelente (Aythya ferina),
Teichhuhn (Gallinula chloropus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis) sowie potenziell Fischadler (Pandion haliaetus) und Uferschwalbe (Riparia riparia), Eistaucher (Gavia immer) oder Eisvogel (Alcedo atthis). Für diese Arten lassen
sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten aus folgenden Gründen ausschließen:
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten für diese Arten nicht ein.
Da die Arten nicht im Untersuchungsraum brüten und auch zukünftig keine Bruten zu
erwarten sind, besteht keine Gefahr, dass Nester, Eier oder Jungtiere beschädigt oder
zerstört werden. Da die Arten hochmobil sind, können sie im Falle von Eingriffen in ihren
Lebensraum fliehen.
Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist ebenfalls ausgeschlossen.
Keine dieser Arten findet im Untersuchungsraum einen essentiellen Nahrungsraum oder
einen essentiellen, wiederholt und stetig in größeren Populationen beanspruchten Rastplatz. Dies bedeutet, dass der Verlust des Nahrungsraums oder des Rastplatzes auch
nicht zur Aufgabe eines Brutplatzes oder zum Rückgang lokaler Populationen führen
wird.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG könnten allenfalls bei Vogelarten eintreten, die den Untersuchungsraum regelmäßig in größerer Anzahl und damit traditionell zur Rast oder Überwinterung aufsuchen. Relevant in diesem Zusammenhang ist
die Abgrenzung von kurzzeitig beanspruchten Trittsteinen oder Rastflächen auf dem
Vogelzug gegenüber tradierten Rast- und Überwinterungsgebieten, wie etwa der Untere
Niederrhein mit seiner Bedeutung für rastende Sing- oder Zwergschwäne und überwinternde arktische Gänse sowie viele andere Vogelarten. Solche Gebiete sind für Vogelarten als Ruhestätten einzustufen. Vergleichbare Qualitäten bestehen im Untersuchungs-
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7. Vorhabenbedingte Betroffenheiten
raum aber nicht. Zudem liegen im Umfeld des Lucherberger Sees Ausweichlebensräume wie der Blausteinsee oder die Indeaue. Mit der Anlage einer Flachwasserzone in
räumlicher Nähe entsteht zudem ein weiterer Trittstein für rastende, durchziehende,
überwinternde und nahrungssuchende Vogelarten (vgl. Kapitel 6.1.3).
7.2.2 Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit möglich ist
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ist vorhabenbedingt denkbar für die Brutvogelarten,
denen die Wasserfläche oder die Uferbereiche zusammen mit der Wasserfläche als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen. Diese Arten werden zusammengefasst einer Prüfung
unterzogen, da es sich nicht um planungsrelevante Brutvögel handelt.
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7. Vorhabenbedingte Betroffenheiten
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Gruppe der verbreiteten und ungefährdeten Arten der Gewässer
Blässhuhn (Fulica atra), Haubentaucher (Podiceps cristatus), Höckerschwan (Cygnus olor), Kanadagans (Branta canadensis), Nilgans (Alopochen aegyptiaca), Stockente (Anas platyrhynchos)
Angaben zur Biologie:
Bei der Gruppe der verbreiteten und ungefährdeten Arten der Gewässer handelt es sich um Vogelarten, die eng an Gewässer gebunden sind, hier aber keine besondere Spezialisierung aufweisen. Sie werden an Gewässern unterschiedlichster Art
regelmäßig angetroffen (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005a, b) und brüten zumeist in den Übergängen zwischen
den Ufern und der Wasserfläche, teilweise auch auf der Wasserfläche.
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Die o.g. Arten kommen am Lucherberger See als Brutvögel vor.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
ungefährdet
Deutschland
NordrheinWestfalen
5104
ungefährdet
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verlieren die Arten vorhabenbedingt Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Bei einer unkontrollierten Absenkung des Wasserspiegels während der Brut- oder Nestlingszeit können Nester umkippen oder aufgegeben werden und Eier und/oder flugunfähige Jungtiere zerstört und/oder getötet werden.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1 Kontrollierte Absenkung des Wasserspiegels: Im ersten Jahr der Wasserabsenkung wird der Wasserspiegel vor Beginn
der Brutzeit, also bis Ende Februar, um mindestens 2 m abgesenkt, so dass größere vegetationsfreie Uferflächen entstehen. Hierdurch wird die Anlegung von Brutstätten in gewässernahen Vegetationsbeständen und damit die Gefahr, dass
diese bei absinkendem Wasserspiegel umkippen, trockenfallen und somit zerstört oder verlassen und Eier oder Jungvögel
verletzt, getötet oder aufgegeben würden, vermieden. Die weitere Wasserstandsabsenkung kann dann kontinuierlich erfolgen. Die finale Restentleerung findet ebenfalls außerhalb der Brutzeit statt.
Funktionserhaltende Maßnahme:
Für die hier zusammengefassten, nicht planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005) sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen erforderlich. Für diese Arten stehen im Umfeld des Lucherberger Sees ausreichend geeignete Gewässer zur Verfügung, auf die sie ausweichen können. Zudem wird bereits vor der Entleerung des Lucherberger Sees eine Flachwasserzone geschaffen, die als zusätzliches Gewässer zu Verfügung stehen wird (siehe Kapitel 6.1.3).
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Arten sind bekannt. Es bestehen keine Risiken, die sich auf die Prognose des Erhaltungszustands lokaler Populationen beziehen. Maßnahmen des Risikomanagements sind für die hier zusammengefassten Arten
nicht notwendig.
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7. Vorhabenbedingte Betroffenheiten
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung adulter Tiere sowie deren Eiern oder Jungtieren kann ausgeschlossen werden. Aufgrund der kontrollierten
Absenkung des Wasserspiegels und der finalen Trockenlegung außerhalb der Brutzeiten (V1) ist eine Tötung von nicht
flüggen Jungtieren oder eine Zerstörung von Eiern ausgeschlossen. Adulte Vögel können bei Verlust ihrer Lebensräume
aktiv auf die Umgebung ausweichen. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter
Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V1 demnach ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die finale Entleerung des Lucherberger Sees führt zum Verlust des Lebensraums, so auch der Nahrungsflächen. Dies wird
durch den Verlust von Brutplätzen und damit den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG überlagert. Auf all
diese Auswirkungen können die Arten durch Ausweichen auf andere geeignete Flächen reagieren. Zur Verfügung stehen
zahlreiche Ausweichlebensräume wie der Blausteinsee oder die rekultivierte Indeaue, zudem die neu entstehende Flachwasserzone (siehe Kapitel 6.1.3). Die Lokalpopulationen sind mobil und bleiben trotz der Verlagerungen im Raum ohne
Verschlechterung des Erhaltungszustandes erhalten. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die finale Leerung der Seemulde führt zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für alle hier zusammengefassten
Vogelarten. Der Verbotstatbestand tritt ein.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Der vorhabenbedingte Lebensraumverlust kann durch die im Umfeld bestehenden Gewässer (hier zu nennen sind der
Blausteinsee und die Inde sowie durch die neu entstehende Flachwasserzone aufgefangen und die Lebensraumfunktionen
bei diesen weit verbreiteten Arten somit aufrechterhalten werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für die Art erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
■ nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin■ nein
terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, be■ nein
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
■ nein
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
ja
nein
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8. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
8. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass durch eine Umsetzung der Planung keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG in
Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG eintreten. Eine Prüfung von Ausnahmetatbeständen ist nicht notwendig.
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9. Zusammenfassung und Fazit
9. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
der Entleerung des Lucherberger Sees
Mit vorliegender Artenschutzprüfung werden die artenschutzrechtlichen Konflikte, die im Zusammenhang mit der Entleerung des Lucherberger Sees entstehen können, dargestellt.
Grundlage hierfür sind die Anforderungen, die sich aus § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 44
Abs. 5 BNatSchG ergeben. Danach ist es verboten, artenschutzrechtlich relevante Arten und
ihre Entwicklungsstadien zu töten oder zu verletzen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), sie erheblich zu stören (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten
zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Für zulässige Eingriffe
werden diese Verbote eingeschränkt. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ist eine Beschädigung
oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die damit einhergehende Beeinträchtigung von Individuen zulässig, soweit die ökologische Funktion der Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann. In die Bewertung
der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
einbezogen werden.
Sollte eine artenschutzrechtliche Betroffenheit bestimmter Arten, trotz der Planung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, nicht ausgeschlossen werden können, sind die Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 7 BNatSchG abzuprüfen. Danach ist ein
Vorhaben nur dann zulässig, soweit es aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass keine zumutbaren Alternativen zur Verwirklichung des Vorhabens vorhanden sind und die Populationen
der betroffenen Arten trotz der Ausnahmeregelung weiterhin ohne Beeinträchtigung in einem
günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
Dieser Artenschutzprüfung liegen systematische und dem aktuellen wissenschaftlichen
Kenntnisstand entsprechende Untersuchungen der im Untersuchungsraum (pot.) vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen zugrunde. Gemäß § 44 Abs. 5
BNatSchG sind dies die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche
wildlebenden Vogelarten. Untersucht wurden demnach Säugetiere (Fledermäuse, Haselmaus), Vögel, Reptilien und Amphibien. Die Untersuchungen erfolgten im Jahr 2015 und
2016 im rd. 65 ha großen Untersuchungsraum. In diesem befindet sich der Lucherberger
See mit einer Wasserfläche von rd. 55 ha.
Artenschutzrechtlich relevante Amphibien- und Reptilienarten konnten im Zuge der wiederholten Untersuchungen im Untersuchungsraum nicht festgestellt werden. Ebenso liegen keine belastbaren Hinweise auf ein Vorkommen solcher Arten vor.
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9. Zusammenfassung und Fazit
Insgesamt konnten 65 artenschutzrechtlich relevante Vogelarten und 5 Fledermausarten im
Untersuchungsraum nachgewiesen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ist nur
für einige wenige Vogelarten möglich. Zu den potenziell betroffenen Vogelarten zählen vor
allem verbreitete und ungefährdete Vogelarten der Gewässer.
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Seeentleerung und unter Zugrundelegung der
dargestellten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vermieden werden.
Abschließend kommt der vorliegende Artenschutzbeitrag zu dem Schluss, dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht und unter der Maßgabe der konsequenten Umsetzung
der vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44
Abs. 5 BNatSchG zulässig ist.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 02.05.2017
_________________________
Dr. Claus Albrecht
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10. Literatur
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11. Anhang
11. Anhang
11.1 Untersuchungstermine
Die Kartierungen der artenschutzrechtlich relevanten Arten fanden an folgenden Terminen
statt (siehe nachfolgende Tabelle).
Tabelle 4: Kartiertermine Lucherberger See. Termine, in denen mehrere Tiergruppen untersucht worden sind, fanden mit mehreren Bearbeitern (2 – 3) statt.
Datum
Kartierung
Witterung
24.02.2015 Rastvögel
04.03.2015 Rastvögel
2°C, 70 % Bew., 2 Bft
8 °C, 90 % Bew., 2 Bft
9 °C, 100 % Bew., 0 Bft;
Nebel, aber Sichtweite über
See
12°C, 70 % Bew., 0-1 Bft
8°C, 70 % Bew., 4-6 Bft
13 °C, 10 % Bew., 2-3 Bft
9 °C, 60 % Bew., 2-3 Bft
11 °C, 80 % Bew., 2-3 Bft
12 °C, 50 % Bew., 1 Bft
15 °C, 90 % Bew., 0 Bft
16 °C, 80 % Bew., 1 Bft
27 °C, 10 % Bew., 1 Bft
16°C, 40 % Bew., 4-5 Bft
15°C, 60 % Bew., 3-4 Bft
-10, 0 %, 2-3 Bft
20.03.2015 Rastvögel und Amphibien (Springfrosch)
27.03.2015
01.04.2015
12.04.2015
17.04.2015
29.04.2015
12.05.2015
22.05.2015
09.06.2015
21.07.2015
07.10.2015
09.11.2015
19.01.2016
Rastvögel
Rastvögel
Brutvögel, Amphibien
Brutvögel
Brutvögel, Amphibien, Reptilien
Brutvögel, Amphibien, Reptilien
Brutvögel, Reptilien
Brutvögel, Amphibien, Reptilien
Reptilien, Amphibien
Rastvögel
Rastvögel
Rastvögel
Tabelle 5: Ergebnisse der Nesttube-Kontrollen mit Angabe der Anzahl besetzter Nesttubes pro Probestelle pro Kontrolle.
Probestelle
Nesttube-ID
1.Kontrolle
24.05.2016
2.Kontrolle
26.07.2016
3.Kontrolle
29.09.2016
4
31-40
0
0
1
5
41-50
1
3
3
6
51-60
1
1
1
5
15
18
Summe
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11. Anhang
11.2 Gesamtprotokoll Artenschutzprüfung
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Tagebau Inden. Inanspruchnahme des Lucherberger Sees. Gewässerausbauverfahren
nach § 68 WHG.
Plan-/Vorhabenträger (Name): RWE Power AG
Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist die geplante Entleerung des Lucherberger Sees als
Gewässer ab etwa 2020. Diese wird notwendig, da der Tagebau Inden den Bereich des Sees beanspruchen wird. Die
Prüfung erfolgt auf Basis einer umfangreichen Datenrecherche und gezielten Bestandsaufnahmen aus den Jahren 2015
und 2016, im nachfolgenden als artenschutzrechtlicher Fachbeitrag bezeichnet. Lage und Ausdehnung des Sees mit
seinen Ufern und damit des Untersuchungsgebiets können Kapitel 2. entnommen werden. Für das Vorhaben maßgeblich sind die in Kapitel 4.dargestellten Auswirkungen.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
■
ja
nein
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
(ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder
eines Risikomanagements)?
ja
■
nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzelne geprüft werden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um verbreitete und ungefährdete Arten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmenden Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Nicht einzeln geprüft wurden die nicht planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005). Diese wurden im Rahmen ökologischer Gilden, die sich in Ansprüchen an ihre Lebensräume weitgehend ähneln, gruppiert und derart abgehandelt.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1 und 9.2.
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
ja
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
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11. Anhang
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird bei FFHAnhang-IV-Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen –Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang-IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung
siehe ggf. unter B.) (Anlagen –Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den
artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
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