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205 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
30.11.17, 15:57
Aktualisiert
30.11.17, 15:57
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1
Gemeinde Inden
Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“
und
17. Änderung des Flächennutzungsplanes
Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB
Stand: April 2017
2
Anregung des Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr mit Schreiben vom 14.08.2014
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; er ist nicht relevant
für das Planverfahren
Anregung:
Zum o. a. Sachverhalt teilen wir folgendes mit:
Abwägung:
Seitens der Bundeswehr gibt es keine
Einwände / Bedenken.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliBei dem Plangebiet handelt es sich um
che Anlagen -einschließlich untergeordein ländliches Wohngebiet, die Traufhöhe
neter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m ist mit maximal 7 m festgesetzt
nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall
mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung
einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Anregung der Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 15.08.2014
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt.
Anregung:
Das Plangebiet grenzt unmittelbar nördlich an Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe und nordwestlich an einen Bereich mit weiteren Gewerbebetrieben. Die
nächsten Nachbarn zum Plangebiet sind
hier ein Metallbau- (Fa. Mainz) und ein
Werkzeugmacherbetrieb (Fa. Grobusch
GmbH); weitere ermittlerende Betriebe
befinden sich westlich anschließend.
Abwägung:
Die o. g. Betriebe emittieren Lärm, Staub
und Gerüche und stehen somit - zumindest im Nahbereich – im Konflikt zur geplanten („heranrückenden“) Wohnbebauung oder Nutzung. Zudem liegt das Plangebiet in Hauptwindrichtung zum Bereich
„Neustraße“, so dass hier mit ungünstigen
Emissionsausbreitungen auf das Plangebiet zu rechnen ist.
Im Planverfahren sind die Immissionen
der angrenzenden Gewerbebetriebe gutachterlich betrachtet. Mit den vorgesehenen Ausweisungen ist die Entwicklung
des Baugebietes ohne Einschränkungen
der vorhandenen Nutzungen möglich.
Die Handwerkskammer Aachen regt da-
3
her an, die Emission der Betriebe auf das
Plangebiet gutachterlich zu untersuchen
und ggf. Abstandsflächen und Schutzwälle vorzusehen.
Aufgrund anstehenden Jahresurlaubs
steht Ihnen der Unterzeichner für Rückfragen nach dem 12. September 2014 zur
Verfügung.
Anregung der Amprion GmbH mit Schreiben vom 18.08.2014
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anregung:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen
unseres Unternehmens.
Abwägung:
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger
Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von
uns betreuten Anlagen des 220- und 380kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Anregung des Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit Schreiben vom 21.08.2014
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt.
Anregung:
Abwägung:
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen Die Entwicklung des Baugebietes berückseitens der Straßenbauverwaltung grund- sichtigt die Anbauzone.
sätzlich keine Bedenken, sofern die Anbauverbotszone zur BAB A 4 von 40,0 m
und die Anbaubeschränkungszone von
100,0 m jeweils gemessen vom äußeren
für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, von jeglicher Bebauung freigehalten
werden.
4
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr
auf der A 4 erforderlich sind. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten
der Gemeinde Inden.
Auch künftig können keine Ansprüche in
Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem
Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Die Immissionen seitens der BAB 4 sind
gutachterlich betrachtet worden. Das Ergebnis fließt in die Abwägung zum Planverfahren ein. Eine Erweiterung der vorhandenen Lärmschutzanlagen ist nicht
vorgesehen.
Da hier nur die BAB A 4 seitens des Landesbetriebes von Belang ist, ist Ihrerseits
eine weitergehende Stellungnahme der
Autobahnniederlassung Krefeld einzuholen.
Die Niederlassung wird im Rahmen der
Offenlage beteiligt.
Anregung der Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, mit Schreiben vom
21.08.2014
Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Anregung:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Planungen von 110-kVHochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von
uns betreuten Anlagen des 110-kVNetzes und ergeht auch im Auftrag und
mit Wirkung für die RWE Deutschland AG
als Eigentümerin des 110-kV- Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die
zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Abschließend möchten wir Sie noch auf
Folgendes hinweisen:
Seit Januar 2013 ist die Westnetz GmbH
der neue Verteilnetzbetreiber für Strom
und Gas im Westen Deutschlands. Der
Name und das Logo sind neu, geblieben
sind Aufgaben, Kompetenzen und Ihre
Ansprechpartner. Die Aktivitäten u. a. der
Abwägung:
5
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, der
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
GmbH, der Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
sowie der Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH wurden in der Westnetz
GmbH gebündelt. Eigentümerin der Netzanlagen ist weiterhin die RWE Deutschland AG.
Anregung der Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 01.09.2014
Beschlussvorschlag: Die Hinweise sind nicht relevant für das Planverfahren.
Anregung:
Vielen Dank für Ihre Informationen.
Abwägung:
Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Wir
sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen
Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten.
Ihre Anfrage wurde an die zuständige
Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit
Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung
setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, usn
am Bebauungsplanverfahren weiter zu
beteiligen.
Eine Beteiligunh im Rahmen der Offenlage wird veranlasst.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in
NRW, mit Schreiben vom 01.09.2014
Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt.
Anregung:
Abwägung:
Das von Ihnen kenntlich gemachte PlaRWE ist am Planverfahren beteiligt.
nungsgebiet liegt über dem auf Braunkoh-
6
le verliehenen Bergewerksfeld „Zukunft –
Erweiterung“ sowie über dem auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Bergwerksfeld „Eschweiler Reserve – Grube“
Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Zukunft – Erweiterung“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen
GmbH, hier vertreten durch die RWE
Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Eigentümerin des
Bergwerksfeldes „Eschweiler Reserve –
Grube“ ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in
41836 Hückelhoven.
Der Bereich des Planungsgebietes ist
nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand:
Oktober 2011 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
61.42.63 -2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden,
bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über
einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in
den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Änderungen
der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, die
bergbautreibende RWE Power AG und für
konkrete Grundwasserdaten den Erftverband am Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.
Die Grundwasserverhältnisse fließen im
Rahmen der Abwägung in das Planverfahren ein. Entsprechende Hinweise werden im Bebauungsplan verankert.
7
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt.
Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümer der bestehenden
Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit
gern zur Verfügung.
Anregung des Geologischen Dienst NRW, Landesbetrieb, mit Schreiben vom
29.08.2014
Beschlussvorschlag: zu 1.: Die Anregungen werden befolgt.
zu 2.: Der Hinweis wird berücksichtigt.
zu 3,; Der Hinweis wird berücksichtigt
Anregung:
1.Boden
Abwägung:
Als Datengrundlage zum Schutzgut BoIm Umwelrbericht und in Rahmen der Abden liegt im Geologischen Dienst die Bo- wägung findet der Bodenschutz Berückdenkarte 1 : 50 000 (Auskunftssystem BK sichtigung..
50 mit Karte der schutzwürdigen Böden“,
1 CD-ROM, 2004¹) vor. Nach der Bodenkarte BK50 sind vom Änderungsverfahren
schutzwürde Böden betroffen. Es handelt
sich um Böden, die wegen ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bzw. wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit
als sehr schutzwürdig klassifiziert wurden.
Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes muss der Umweltbericht die im
Folgenden genannten Punkte, insbesondere auch unter dem Aspekt des Vorkommens sehr schutzwürdiger Böden behandeln:
•
•
Die Vorgaben sind im Umweltbericht beBeschreibung der bodenhandelt worden.
kundlichen Verhältnisse (z. B.
Ausgangssubstrat, Bodentyp,
Bodenart) sowie der Bodenfunktionen nach § 2 (2) BundesBodenschutzgesetz
Bewertung der bodenkundlichen Verhältnisse und der Bo-
8
•
denfunktionen
Ermittlung und Bewertung
der Planauswirkung auf die bodenkundlichen Verhältnisse und
die Bodenfunktion
Nach der sachgerechten Ermittlung und
Bewertung der Planauswirkungen ist es
erforderlich, neben Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung auch mögliche
Maßnahmen zum Ausgleich der Planauswirkungen auszuloten. Es sollten bereits
im FNP Hinweise aufgenommen werden,
dass im Rahmen des Bebauungsplanes/Baugenehmigungsplanung für den
Verlust an besonders schutzwürdigen Böden ausreichende, bodenfunktionsbezogene wirksame Kompensationen vorzunehmen sind.
Maßnahmen werden im Rahmen der Erschießung des Baugebietes getroffen.
Darüber hinaus sieht der Umweltbericht
Ausgleichmaßnahmen vor, die vor Erschließung des Baugebietes umgesetzt
werden.
Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger
Böden ist folgender Veröffentlichung zu
entnehmen (Kap. 3.7, S. 24):
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach
BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung
2. Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Die Erdbebengefährdung ist im Rahmen
der Hochbauplanung und in den in diesem
Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151-897-258)
Zusammenhang durchzuführenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Zur o. g. Bauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung Ein entsprechender Hinweis wird im Beüblicher Hochbauten gemäß den Techni- bauugsplan verankert.
schen Baubestimmungen des Landes
NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in
deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung
spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke
die Hinweise zur Berücksichtigung der
Erdbebengefährdung beachtet werden.
Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN
4149:2005 zurückgegriffen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch
den Regelsetzer zurückgezogen und
durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses
Regelwerk ist jedoch noch nicht bauauf-
9
sichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die
nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden,
können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische
Aspekte“.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die
Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die
anhand der Karte der Erbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
o
Gemeinde Inden, Gemarkung Lucherberg
3/S
Nachrichtlich:
o
Gemeinde Inden, Gemarkung Frenz
3/T
o
Gemeinde Inden, Gemarkung Lamersdorf
3/T
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt
Herr Buschhüter, Tel. 02151-897-243)
Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Entsprechende Hinweise werden im BeBeginn von Baumaßnahmen die Baubauungsplan verankert.
grundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
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¹ Hinweise zur kostenfreien WMS-Version
unter http://www.gd.nrw.de/zip/g bk
50hinw.pdf; fachliche Hinweise zu
schutzwürdigen Böden siehe
http://www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf).
Anregung der regionetz GmbH mit Schreiben vom 01.09.2014
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anregung:
Wir danken für Ihr oben genanntes
Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit,
dass unsererseits gegen die Aufstellung
der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Inden sowie des
Bebauungsplanes Nr. 35 grundsätzlich
keine Bedenken bestehen.
Abwägung:
Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Bezüglich einer gewünschten Erdgasver- Die Sachlage wird im Rahmen der Ersorgung des geplanten Baugebietes teilen schließung des Baugebietes geklärt.
wir Ihnen mit, dass eine Erweiterung des
Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der
Erschließung steht.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den
laufenden Verfahren zu beteiligen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
Anregung der Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 04.09.2014
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anregung:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S.
v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche
Abwägung:
Die Versorgung mit Telekommunikation
wird im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt.
11
Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten
der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu
der o. g. Planung nehmen wir wie folgt
Stellung:
Zur Versorgung des neuen Baugebietes
mit Telekommunikationsinfrastruktur
durch die Telekom ist die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien im Plangebiet
und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen
bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich
des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus
wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes
durch die Telekom Deutschland GmbH
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer
koordinierten Erschließung möglich ist.
Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass
-
-
-
für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland
GmbH als zu belastende Fläche
festzusetzen entsprechend § 9 (1)
Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für
Straßenbau und Leitungsbau durch
den Erschießungsträger erfolgt, so
wie dies ausdrücklich im Telekom-
12
-
-
munikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht,
die geplanten Verkehrswege
in Lage und Verlauf nicht mehr
verändert werden,
dem Vorhabenträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan
aufstellt.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die
rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur
Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen
Versorger ist es dringend erforderlich,
dass Sie sich rechtzeitig, mindestens 3
Monate vor Baubeginn, mit uns in Verbindung setzen.
Für weitere Fragen bzw. Informationen
stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Anregung der Kreisverwaltung Düren, Kreisentwicklung und –straßen, mit
Schreiben vom 11.09.2014 (zum BPL 35)
Beschlussvorschlag: zu 1.: Die Hinweise werden berücksichtigt.
zu 2.: Der Hinweis wird berücksichtigt.
zu 3.: Die Vorgaben werden berücksichtigt.
zu 4.: Die Anregungen werden befolgt.
zu 6.: Die Anregungen werden berücksichtigt.
zu 7.: Die Anregungen werden berücksichtigt.
Anregung:
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden
folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und
-straßen
Recht, Bauordnung und
Wohnungswesen
Brandschutz
Umwelt
1.Brandschutz
Abwägung:
13
1. Es ist eine Löschwasserversorgung von Die Löschwasserversorgung wird mit der
Erschließung des Baugebietes sicher ge800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum
von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v. stellt.
g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal
80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
Die Vorgaben erden mit der Erschließung
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die
Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zu- des Baugebietes berücksichtigt.
lässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.)
wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen.
Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen
(Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.)
besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit
der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t
ausgelegt sein.
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig
erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
Die Straßenbeschilderung erfolgt enrsprechend dieser Vorgabe.
2.Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Hinweis:
Bei der Ausweisung Dorfgebiet muss
auch ein landwirtschaftlicher Betrieb angesiedelt werden.
Das Plangebiet beinhaltet landwirtschaftliche Betriebe.
3.Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung:
In den Unterlagen wird ausgeführt, dass
Die Entwässerungsplanung liegt zur Ofeine Vorprüfung des Entwässerungssys- fenlage vor und berücksichtigt die Vorgatems vorliege. Das anfallende Niederben.
schlagswasser soll über das Trennsystem
des Plangebietes ˈWaagmühleˈ abgeleitet
14
werden. Diese Vorprüfung ist den Unterlagen jedoch nicht beigefügt.
Die Größe des Plangebietes umfasst ca.
45 Grundstücke. Bei der Planung der
Entwässerung ist eine Rückhaltung für ein
HQ 100 vorzusehen. In wie weit ggf. eine
Vorbehandlung für den Bereich des Dorfgebietes notwendig wird, ist zu klären.
Die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist bis zur Offenlage nachzuweisen.
4.Bodenschutz
Das Plangebiet befindet sich gemäß der
Im Umwelrbericht und in Rahmen der AbKartierung der schutzwürdigen Böden in
wägung findet der Bodenschutz BerückNRW 1 : 50 000 – zweite Auflage – zu ca. sichtigung..
70% in einem
Gebiet mit sehr schutzwürdigen,
fruchtbaren Böden (Regelungs- und
Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit)
Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt grau schraffiert gekennzeichnet.
Es handelt sich hierbei um
Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder
Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser
und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bei
sowie aufgrund ihres ausgeglichenen
Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei.
Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und
puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Die Vorgaben sind im Umweltbericht beEingriff in den Boden. Eine Bebauung und handelt worden.
Versiegelung dieser Böden hat eine voll-
15
ständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel
einzustufen ist.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der
Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen.
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)
herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe
in Böden unvermeidbar sind, so sind für
diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen
und durchzuführen.
Maßnahmen werden im Rahmen der Erschießung des Baugebietes getroffen.
Darüber hinaus sieht der Umweltbericht
Ausgleichmaßnahmen vor, die vor Erschließung des Baugebietes umgesetzt
werden.
Kenntnisse über Altablagerungen oder
Altstandorte liegen nicht vor.
5.Immissionsschutz
Aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen gegen das Vorhaben
Bedenken. Diese werden wie folgt begründet:
In den Planungsunterlagen ist beschrieben, dass im nördlichen Bereich des Neubaugebietes ein dorfgebiet ausgewiesen
werden soll. Dieses soll u. a. als Riegelbebauung zwischen den vorhandenen
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben und dem geplanten allgemeinen
Wohngebiet dienen. Es ist jedoch zu befürchten, dass die in Dorfgebieten gem. §
5 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Lärm- und Geruchsimmissionen hervorrufen, die im angegliederten allgemeinen Wohngebiet ortsunüblich sind, oder
sogar zu erheblichen Beeinträchtigungen
führen können.
Aus diesem Grund wird angeregt auf die
Ausweisung eines Dorfgebietes zu verzichten.
6.Landschaftspflege und Naturschutz
Gegen die o. g. Planungen bestehen keine grundsätzliche Bedenken.
Die Konflikte sind gutachterlich betrachtet
worden. Die Ergebnisse aus dem Gutachten fließen in die Festsetzungen des Bebauungslanes ein.
In Dorf- und Mischgebieten sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Eine Verträglichkeit zu
den angrenzenden Wohngebiet ist somit
gegeben
Das Dorfgebiet wird gebietsspezifisch gegliedert.
16
Zur Berücksichtigung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
ist in den Bauleitplanverfahren der Detailierungsgrad der Prüfung so zu wählen,
dass die berührten Belange (insbesondere Eingriffsregelung) vollständig und abschließend in die Verfahren eingestellt
werden können.
Bezüglich des zu berücksichtigenden Artenschutzes wird auf die im Messtischblatt
5104 aufgeführten planungsrelevanten ArDie Belange sind im Umweltbericht und
ten hingewiesen.
die Begründung eingestellt. Ein Ausgleich
ist im landschaftspflegerischen Fachbeitrga berechnet. Er wird in einem öffentlich
rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Inden und der Unteren Landschaftsbehörde verankert und vor Erschließung ausgeführt werden.
Anregung der Kreisverwaltung Düren, Kreisentwicklung und –straßen, mit
Schreiben vom 11.09.2014 (zur 17. FNP-Änderung)
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksohtigt und im Bebauungsplan
konkretisiert.
Anregung:
Abwägung:
Mit Schreiben vom 26.01.2014 stellt die
Gemeinde Inden eine Anfrage nach § 34
LPIG zur o. g. Bauleitplanung an die Bezirksregierung Köln über den Kreis Düren.
Zur Anfrage nach § 34 LPIG wurden folgende Ämter des Kreises Düren beteiligt:
-
Kreisentwicklung und
-straßen
Umweltamt
Wasserwirtschaft
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z. Die Vorgaben werden beachtet werden.
B. Niederschlagswasserbeseitigung sind
in der nachfolgenden Bauleitplanung zu
beachten.
17
Bodenschutz
Etwa 70% des Plangebiets befinden sich
gemäß der Kartierung der schutzwürdigen
Böden in NRW 1 : 50 000 – zweite Auflage – in einem
Gebiet mit sehr schutzwürdigen,
fruchtbaren Böden (Regelungs- und
Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit)
Es handelt sich hierbei um
Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder
Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser
und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bei
sowie aufgrund ihres ausgeglichenen
Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei.
Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und
puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher
Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und
Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel
einzustufen ist.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der
Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen.
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)
herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe
in Böden unvermeidbar sind, so sind für
diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen
Die Belange werden in die Abwägung und
den Umweltbericht eingestellt. Eine Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt in der verbindlichen Bauleitplanung.
18
und durchzuführen.
Kenntnisse über Ablagerungen oder
Altstandorte liegen nicht vor.
Stellungnahme Abgrabungen:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Landschaftspflege und Naturschutz
Zur landesplanerischen Anfrage der GeDie Umsetzung in der verbindlichen Baumeinde Inden werden keine grundsätzlileitplanung ist erfogt.
chen Bedenken vorgetragen. Die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes sind in
der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten.
Anregung der RWE Power AG mit Schreiben vom 11.09.2014
Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt
Anregung:
Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des
Plangebietes, wie in der Anlage „blau“
dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in
dem der natürliche Grundwasserspiegel
nahe der Geländeoberfläche ansteht und
der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Abwägung:
Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im Allgemeinen kaum
Entsprechende Hinweise werden im Betragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die bauungsplan verankert.
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher
wegen der Baugrundverhältnisse gemäß
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5
Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung
entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage
zur Planzeichenverordnung als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
19
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete
Fläche in die textlichen Festsetzungen
folgenden Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet
-
Baugrundverhältnisse: Wegen der
Bodenverhältnisse im Auegebiet
sind bei der Bauwerksgründung
ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier
sind die Bauvorschriften der DIN
1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“,
der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die
Bestimmungen der Bauordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen
zu beachten.
-
Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht
nahe der Geländeoberfläche an.
Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder
natürliche Einflüsse verändert sein.
Bei den Abdichtungsmaßnahmen
ist ein zukünftiger Wiederanstieg
des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen.
Hier sind die Vorschriften der DIN
18 195 „Bauwerksabdichtungen“
zu beachten.
Die Belastungen sind gutachterlich beFerner teilen wir Ihnen mit, dass eine
schalltechnische Voruntersuchung im
rücksichtigt. Entsprechend sind Festsetzungen im Bebauungsplan verankert.
Rahmen der Bauleitplanung zeigt, dass
aufgrund der unmittelbaren Nähe zur
BAB 4 im Baugebiet eine Belastung zur
Nachtzeit von 52,5 dB(A) durch den BABverkehr erwartet wird.
Die für den Tagebau Inden im Zuge der
Rahmenbetriebsplanänderung angestellte
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Geräuschprognose zum Tagebaustand
2030 wurde bezogen auf das geplante
Baugebiet überprüft und zeit zur lautesten
Nachtstunde eine Geräuschbelastung
durch den Tagebau von 43 dB(A). Vor
dem Hintergrund der durch den autobahnverkehr bestehenden Vorbelastung,
die um 10 dB(A) über der Zusatzbelastung durch den Tagebau liegt, ist davon
auszugehen, dass es rechnerisch zu keiner tagebaubedingten Erhöhung der Geräuschbelastung kommen wird. Da es
sich hierbei jeweils um Mittelungspegel
handelt, bedeutet dies, dass z. B. in der
Nachtzeit in Phasen geringerer Verkehrsbewegungen das Tagebaugeräusch dennoch wahrnehmbar ist.
Die zukünftigen Bauherren sollten auf die Ein Hinweis wird im Bebauungsplan vermögliche tagebaubedingte Geräuschbe- ankert.
lastung, die allerdings zu keiner schädlichen Umwelteinwirkung führt, hingewiesen werden.
Des Weiteren befinden sich im Plangebiet Die Leitungen werden im Planverfahren
Elektro- und Rohrleitungen der RWE
und bei der Erschließung berücksichtigt.
Power AG. Die Zuständigkeit dieser Anlagen liegt beim Kraftwerk Weisweiler.
Wir bitten Sie, sich mit der zuständigen
Fachabteilung des KW Weisweiler in
Verbindung zu setzen.
Eine Beteiligung am Planverfahren fand
statt.
Anregung des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben
vom 22.09.2014
Beschlussvorschlag: Die Anregung wird berücksichtigt.
Anregung:
Abwägung:
Vielen Dank für die Übersendung der
Planungsunterlagen im Rahmen der Prüfung von Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung für die o. a. Planung.
Die verspätete Stellungnahme bitte ich zu
entschuldigen.
Das Plangebiet wurde anhand unserer
Archivunterlagen in Bezug auf die (möglichen) Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut überprüft. Diese Auswer-
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tung war leider nicht termingerecht abzuschließen. Eine entsprechende Wertung
ist der Anlage zu entnehmen. Danach ist
in der Fläche sowohl mit den erhaltenden
Resten eines römischen Landgutes als
auch mit vorgeschichtlichen Siedlungsresten zu rechnen. Das heißt, Belange
des Bodendenkmalschutzes sind für die
Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3,
11 DSchG NW i. V. m. § 1 Abs.6 Nr. 7
BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich. Dabei ist das Ziel des Denkmalschutzgesetzes, bedeutende archäologische Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen zu bewahren und vor Gefährdung zu schützen,
zugrunde zu legen.
Zum derzeitigen Zeitpunkt können jedoch
lediglich pauschale Aussagen zu der Betroffenheit des Schutzgutes Kulturgüter
abgegeben werden, wobei die betreffenden Angaben als Ersteinschätzung zu
werten sind.
Auf der Grundlage der verfügbaten archäologischen Daten wird als Teil der
Umweltprüfung eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation durch archäologische Prospektion erforderlich. Prospektion ist eine anerkannte zerstörungsfreie Untersuchungsmethode, deren Ergebnis (entscheidungserhebliche) Grundlagen für die Abwägung
liefern kann. Bestandteil einer Grunderfassung ist in der Regel die Begehung
der Fläche, die Einmessung von Fundmaterial sowie die Prüfung des Bodenaufbaues. Ziel dieser Untersuchung ist es
den Denkmalwert und die Ausdehnung
und damit die tatsächliche und die rechtliche Betroffenheit der Kulturgüter zu verifizieren, um die Planung im Ergebnis auf
der Grundlage der §§ 11, 3, 4 und auch
29 DSchG NW diesbezüglich anzupassen.
Diese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung vom Planungsträger zu veranlassen.
Es ist eine archäologische Fachfirma zu
beauftragen, die nach Maßgabe einer
(Nachforschung-)erlaubnis gemäß § 13
DSchG NW tätig wird.
Im Ergebnis ist zu überprüfen, ob die vor-
Eine archäologische Prospektion wurde
durchgeführt.
Im Rahmen der Abwägung wird im Plangebiet ein Bodendenkmal ausgewiesen.
Entsprechend werden Keller aisgeschlossen. Die Erschließung wird so ausgeführt,
dass die Gründungen der Hochbauvorhaben über den gewachsenen Boden erfogen werden.
Entsprechend sind die Bauvorhaben innerhalb des ausgewiesenen Bodendenkmals erlaubnispflichtig, sidass eine
enstwprechende Prüfung bei jedem Bauvorhaben erfolgt.
Die Erschließungsmaßnahmen für die
Straßen und die Kanalbauarbeiten werden archäologisch begleitet. Schützenswerte Funde werden dokumentiert.
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gesehenen planerischen Festsetzungen
in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Belangen des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis
der Ermittlung ist damit gemäß § 1 Abs. 7
BauGB ein Baustein zur Steuerung der
kommunalen Gestaltungsfreiheit.
Ich bitte Sie, die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. Eine Liste der
Firmen, die diese Leistung anbieten, füge
ich bei.
Sobald das Ergebnis der Ermittlung vorliegt, erfolgte eine ergänzende Bewertung
zum Schutzgut Kulturgüter.
Archäologische Bewertung
Das Plangebiet liegt westlich des Wehebachs auf den fruchtbaren Böden der Jülicher Lössbörde. Diese fruchtbaren Böden in Verbindung mit ausreichender
Wasserversorgung boten für das Plangebiet seit der Frühen Jungsteinzeit (ca.
5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen. Seit dieser Zeit wurde die Jülicher Lössbörde intensiv landwirtschaftlich
genutzt und besiedelt, wie die zahlreichen
bekannten Fundstellen in dieser Landschaft belegen.
In Höhe des Plangebietes verläuft nach
Hagen (Die Römerstraßen des Rheinprovinz, 1923) in Nord-Süd-Richtung die römische Straßentrasse, die vom Vicus
Gressenich zum Viocus Jülich führt. In
der Nähe dieser Straßentrassen finden
sich oftmals römische Landgüter (Villae
rusticae).
1990 wurde innerhalb des Plangebietes
durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Begehungen durchgeführt, die eine unspezifische Streuung römischer
Scherben erbrachte. Südlich des Plangebietes liegen dagegen durch eine römische Ziegel- und Scherbenkonzentration
konkrete Hinweise auf Reste eines römischen Gebäudes vor. In Höhe der BAB
A4 wurden bei der archäologischen Begleitung der RWE Fernwärmeleitung ein
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vorgeschichtliches Urnengrab gefunden
und bei der WINGAS-Leitung ein römisches Brandschüttungsgrab.
Römische Siedlungsstellen sind dagegen
anhand des umfangreicheren Fundmaterials auf der Oberfläche sehr gut zu erkennen. Ortsfremde Steine, römische
Ziegelfragmente und Scherben lassen
darauf schließen, dass hier en Gebäude
eines römischen Landgutes (villa rustica)
gestanden hat. Die römischen Gebäude
bestanden entweder aus Stein oder aus
auf Steinfundamenten ruhendem Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben. Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden wiesen Landgüter Stall- und
Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen,
Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und
Gärten sowie ausgedehnte umliegende
Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter waren durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwällen
begrenzt, die zum Schutz gegen das Eindringen von Tier und Mensch dienten. Die
Größe dieser Landgüter lag zwischen einem und sechs Hektar. Häufig finden sich
gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen.
Anregung der nördlich an das Plangebiet grenzenden Anwohner aus der Besprechung am 06.06.2017
Beschlussvorschlag: ergibt sich aus der Beratung
Um auch langfristig Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden, sollte auf eine weitere Wohnbebauung direkt angrenzend an
die landwirtschaftlich genutzten Hallen
und Flächen verzichtet werden. Aus diesem Grund sollten auch auf dem Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Parzelle
217 die Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 22 „Umsiedlungsstandort
Wohnbereich“ entsprechend der jetzigen
Ausweisung MD 3 übertragen werden.
Südlich angrenzend ist der Weg in 5m
Beide Ausweisungen sind städtebaulich
begründbar, die Entscheidung liegt in der
Planungshoheit des Ratres der Gemeinde Inden.
Für den landwirtschaftlichen Verkehr ist
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Breite auszuführen, der angrenzende
Grünstreifen sollte 3m breit werden, damit hier eine Verwallung auch als Immissionsschutz der angrenzenden Grundstücke im Rahmen der Gestaltung der
Grünanlage möglich ist. Dieser Grünstreifen sollte nicht durch eine fußläufige Anbindung des neuen Plangebietes unterbrochen werden. Auch dies führt zu Konflikten der Fußgänger und der Landwirtschaft und unterbricht den Schutz der Betriebe.
eine Breite von 3,50m ausreichend. Da
die Erschließung des Plangebietes durch
die notwendigen archäologischen Maßnahmen sehr aufwendig geworden ist,
wird eine weitere Vergrößerung der Erschließungsflächen als kritisch angesehen. Eine Verwallung ist auch auf einem
2m breiten Grünstreifen möglich.
Der Grünstreifen kann durchgängig ausgeführt werden. Dies verhindert Konflikte
zwischen landwirtschaftlicher Nutzung
und er Nutzung der angrenzenden Gärten.Eine Anbindung des Baugebietes an
das Naherholungsnetz ist weiterhin gewärleistet.
Keine Anregungen teilten mit:
- Westnetz GmbH , Regionalzentrum Westliches Rheinland, mit Schreiben vom
27.08.2014
- Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 14.08.2014
- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, mit Schreiben vom 14.08.2014
- EHDV Aachen-Düren-Köln e.V. mit Schreiben vom 18.08.2014
- Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, mit Schreiben vom 19.08.2014
- Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 19.08.2014
- Wasserleitungszweckverband Langerwehe mit Schreiben vom 20.08.2014
- Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 01.09.2014
- Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, mit Schreiben vom 08.09.2014
- IHK Aachen mit Schreiben vom 09.09.2014
- Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.09.2014
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,Kreisstellen Aachen/Düren/Euskirchen,
mit Schreiben vom 10.09.2014
- Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 12.09.2014