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Beschlussvorlage (Abwägung § 4.1 BauGB)

Daten

Kommune
Inden
Größe
205 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
30.11.17, 15:57
Aktualisiert
30.11.17, 15:57

Inhalt der Datei

1 Gemeinde Inden Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ und 17. Änderung des Flächennutzungsplanes Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB Stand: April 2017 2 Anregung des Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 14.08.2014 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; er ist nicht relevant für das Planverfahren Anregung: Zum o. a. Sachverhalt teilen wir folgendes mit: Abwägung: Seitens der Bundeswehr gibt es keine Einwände / Bedenken. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliBei dem Plangebiet handelt es sich um che Anlagen -einschließlich untergeordein ländliches Wohngebiet, die Traufhöhe neter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m ist mit maximal 7 m festgesetzt nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. Anregung der Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 15.08.2014 Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt. Anregung: Das Plangebiet grenzt unmittelbar nördlich an Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe und nordwestlich an einen Bereich mit weiteren Gewerbebetrieben. Die nächsten Nachbarn zum Plangebiet sind hier ein Metallbau- (Fa. Mainz) und ein Werkzeugmacherbetrieb (Fa. Grobusch GmbH); weitere ermittlerende Betriebe befinden sich westlich anschließend. Abwägung: Die o. g. Betriebe emittieren Lärm, Staub und Gerüche und stehen somit - zumindest im Nahbereich – im Konflikt zur geplanten („heranrückenden“) Wohnbebauung oder Nutzung. Zudem liegt das Plangebiet in Hauptwindrichtung zum Bereich „Neustraße“, so dass hier mit ungünstigen Emissionsausbreitungen auf das Plangebiet zu rechnen ist. Im Planverfahren sind die Immissionen der angrenzenden Gewerbebetriebe gutachterlich betrachtet. Mit den vorgesehenen Ausweisungen ist die Entwicklung des Baugebietes ohne Einschränkungen der vorhandenen Nutzungen möglich. Die Handwerkskammer Aachen regt da- 3 her an, die Emission der Betriebe auf das Plangebiet gutachterlich zu untersuchen und ggf. Abstandsflächen und Schutzwälle vorzusehen. Aufgrund anstehenden Jahresurlaubs steht Ihnen der Unterzeichner für Rückfragen nach dem 12. September 2014 zur Verfügung. Anregung der Amprion GmbH mit Schreiben vom 18.08.2014 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anregung: Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Abwägung: Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Anregung des Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit Schreiben vom 21.08.2014 Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt. Anregung: Abwägung: Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen Die Entwicklung des Baugebietes berückseitens der Straßenbauverwaltung grund- sichtigt die Anbauzone. sätzlich keine Bedenken, sofern die Anbauverbotszone zur BAB A 4 von 40,0 m und die Anbaubeschränkungszone von 100,0 m jeweils gemessen vom äußeren für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, von jeglicher Bebauung freigehalten werden. 4 Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der A 4 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Inden. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Die Immissionen seitens der BAB 4 sind gutachterlich betrachtet worden. Das Ergebnis fließt in die Abwägung zum Planverfahren ein. Eine Erweiterung der vorhandenen Lärmschutzanlagen ist nicht vorgesehen. Da hier nur die BAB A 4 seitens des Landesbetriebes von Belang ist, ist Ihrerseits eine weitergehende Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld einzuholen. Die Niederlassung wird im Rahmen der Offenlage beteiligt. Anregung der Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, mit Schreiben vom 21.08.2014 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Anregung: Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kVHochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kVNetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV- Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Abschließend möchten wir Sie noch auf Folgendes hinweisen: Seit Januar 2013 ist die Westnetz GmbH der neue Verteilnetzbetreiber für Strom und Gas im Westen Deutschlands. Der Name und das Logo sind neu, geblieben sind Aufgaben, Kompetenzen und Ihre Ansprechpartner. Die Aktivitäten u. a. der Abwägung: 5 RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, der Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH sowie der Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH wurden in der Westnetz GmbH gebündelt. Eigentümerin der Netzanlagen ist weiterhin die RWE Deutschland AG. Anregung der Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 01.09.2014 Beschlussvorschlag: Die Hinweise sind nicht relevant für das Planverfahren. Anregung: Vielen Dank für Ihre Informationen. Abwägung: Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, usn am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. Eine Beteiligunh im Rahmen der Offenlage wird veranlasst. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, mit Schreiben vom 01.09.2014 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt. Anregung: Abwägung: Das von Ihnen kenntlich gemachte PlaRWE ist am Planverfahren beteiligt. nungsgebiet liegt über dem auf Braunkoh- 6 le verliehenen Bergewerksfeld „Zukunft – Erweiterung“ sowie über dem auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Bergwerksfeld „Eschweiler Reserve – Grube“ Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Zukunft – Erweiterung“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Eschweiler Reserve – Grube“ ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63 -2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband am Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Die Grundwasserverhältnisse fließen im Rahmen der Abwägung in das Planverfahren ein. Entsprechende Hinweise werden im Bebauungsplan verankert. 7 Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Anregung des Geologischen Dienst NRW, Landesbetrieb, mit Schreiben vom 29.08.2014 Beschlussvorschlag: zu 1.: Die Anregungen werden befolgt. zu 2.: Der Hinweis wird berücksichtigt. zu 3,; Der Hinweis wird berücksichtigt Anregung: 1.Boden Abwägung: Als Datengrundlage zum Schutzgut BoIm Umwelrbericht und in Rahmen der Abden liegt im Geologischen Dienst die Bo- wägung findet der Bodenschutz Berückdenkarte 1 : 50 000 (Auskunftssystem BK sichtigung.. 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden“, 1 CD-ROM, 2004¹) vor. Nach der Bodenkarte BK50 sind vom Änderungsverfahren schutzwürde Böden betroffen. Es handelt sich um Böden, die wegen ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bzw. wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als sehr schutzwürdig klassifiziert wurden. Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes muss der Umweltbericht die im Folgenden genannten Punkte, insbesondere auch unter dem Aspekt des Vorkommens sehr schutzwürdiger Böden behandeln: • • Die Vorgaben sind im Umweltbericht beBeschreibung der bodenhandelt worden. kundlichen Verhältnisse (z. B. Ausgangssubstrat, Bodentyp, Bodenart) sowie der Bodenfunktionen nach § 2 (2) BundesBodenschutzgesetz Bewertung der bodenkundlichen Verhältnisse und der Bo- 8 • denfunktionen Ermittlung und Bewertung der Planauswirkung auf die bodenkundlichen Verhältnisse und die Bodenfunktion Nach der sachgerechten Ermittlung und Bewertung der Planauswirkungen ist es erforderlich, neben Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung auch mögliche Maßnahmen zum Ausgleich der Planauswirkungen auszuloten. Es sollten bereits im FNP Hinweise aufgenommen werden, dass im Rahmen des Bebauungsplanes/Baugenehmigungsplanung für den Verlust an besonders schutzwürdigen Böden ausreichende, bodenfunktionsbezogene wirksame Kompensationen vorzunehmen sind. Maßnahmen werden im Rahmen der Erschießung des Baugebietes getroffen. Darüber hinaus sieht der Umweltbericht Ausgleichmaßnahmen vor, die vor Erschließung des Baugebietes umgesetzt werden. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung 2. Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Die Erdbebengefährdung ist im Rahmen der Hochbauplanung und in den in diesem Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151-897-258) Zusammenhang durchzuführenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Zur o. g. Bauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung Ein entsprechender Hinweis wird im Beüblicher Hochbauten gemäß den Techni- bauugsplan verankert. schen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauauf- 9 sichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: o Gemeinde Inden, Gemarkung Lucherberg 3/S Nachrichtlich: o Gemeinde Inden, Gemarkung Frenz 3/T o Gemeinde Inden, Gemarkung Lamersdorf 3/T Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 3. Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Buschhüter, Tel. 02151-897-243) Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Entsprechende Hinweise werden im BeBeginn von Baumaßnahmen die Baubauungsplan verankert. grundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 10 ¹ Hinweise zur kostenfreien WMS-Version unter http://www.gd.nrw.de/zip/g bk 50hinw.pdf; fachliche Hinweise zu schutzwürdigen Böden siehe http://www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf). Anregung der regionetz GmbH mit Schreiben vom 01.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anregung: Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Inden sowie des Bebauungsplanes Nr. 35 grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Abwägung: Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Bezüglich einer gewünschten Erdgasver- Die Sachlage wird im Rahmen der Ersorgung des geplanten Baugebietes teilen schließung des Baugebietes geklärt. wir Ihnen mit, dass eine Erweiterung des Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Anregung der Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 04.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anregung: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Abwägung: Die Versorgung mit Telekommunikation wird im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt. 11 Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass - - - für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschießungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekom- 12 - - munikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht, die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden, dem Vorhabenträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt. Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit uns in Verbindung setzen. Für weitere Fragen bzw. Informationen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Anregung der Kreisverwaltung Düren, Kreisentwicklung und –straßen, mit Schreiben vom 11.09.2014 (zum BPL 35) Beschlussvorschlag: zu 1.: Die Hinweise werden berücksichtigt. zu 2.: Der Hinweis wird berücksichtigt. zu 3.: Die Vorgaben werden berücksichtigt. zu 4.: Die Anregungen werden befolgt. zu 6.: Die Anregungen werden berücksichtigt. zu 7.: Die Anregungen werden berücksichtigt. Anregung: Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Kämmerei Straßenverkehrsamt Kreisentwicklung und -straßen Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Brandschutz Umwelt 1.Brandschutz Abwägung: 13 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von Die Löschwasserversorgung wird mit der Erschließung des Baugebietes sicher ge800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v. stellt. g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. Die Vorgaben erden mit der Erschließung 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zu- des Baugebietes berücksichtigt. lässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Die Straßenbeschilderung erfolgt enrsprechend dieser Vorgabe. 2.Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Aus bauordnungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Hinweis: Bei der Ausweisung Dorfgebiet muss auch ein landwirtschaftlicher Betrieb angesiedelt werden. Das Plangebiet beinhaltet landwirtschaftliche Betriebe. 3.Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung: In den Unterlagen wird ausgeführt, dass Die Entwässerungsplanung liegt zur Ofeine Vorprüfung des Entwässerungssys- fenlage vor und berücksichtigt die Vorgatems vorliege. Das anfallende Niederben. schlagswasser soll über das Trennsystem des Plangebietes ˈWaagmühleˈ abgeleitet 14 werden. Diese Vorprüfung ist den Unterlagen jedoch nicht beigefügt. Die Größe des Plangebietes umfasst ca. 45 Grundstücke. Bei der Planung der Entwässerung ist eine Rückhaltung für ein HQ 100 vorzusehen. In wie weit ggf. eine Vorbehandlung für den Bereich des Dorfgebietes notwendig wird, ist zu klären. Die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist bis zur Offenlage nachzuweisen. 4.Bodenschutz Das Plangebiet befindet sich gemäß der Im Umwelrbericht und in Rahmen der AbKartierung der schutzwürdigen Böden in wägung findet der Bodenschutz BerückNRW 1 : 50 000 – zweite Auflage – zu ca. sichtigung.. 70% in einem Gebiet mit sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt grau schraffiert gekennzeichnet. Es handelt sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bei sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Die Vorgaben sind im Umweltbericht beEingriff in den Boden. Eine Bebauung und handelt worden. Versiegelung dieser Böden hat eine voll- 15 ständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Maßnahmen werden im Rahmen der Erschießung des Baugebietes getroffen. Darüber hinaus sieht der Umweltbericht Ausgleichmaßnahmen vor, die vor Erschließung des Baugebietes umgesetzt werden. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. 5.Immissionsschutz Aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen gegen das Vorhaben Bedenken. Diese werden wie folgt begründet: In den Planungsunterlagen ist beschrieben, dass im nördlichen Bereich des Neubaugebietes ein dorfgebiet ausgewiesen werden soll. Dieses soll u. a. als Riegelbebauung zwischen den vorhandenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet dienen. Es ist jedoch zu befürchten, dass die in Dorfgebieten gem. § 5 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Lärm- und Geruchsimmissionen hervorrufen, die im angegliederten allgemeinen Wohngebiet ortsunüblich sind, oder sogar zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. Aus diesem Grund wird angeregt auf die Ausweisung eines Dorfgebietes zu verzichten. 6.Landschaftspflege und Naturschutz Gegen die o. g. Planungen bestehen keine grundsätzliche Bedenken. Die Konflikte sind gutachterlich betrachtet worden. Die Ergebnisse aus dem Gutachten fließen in die Festsetzungen des Bebauungslanes ein. In Dorf- und Mischgebieten sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Eine Verträglichkeit zu den angrenzenden Wohngebiet ist somit gegeben Das Dorfgebiet wird gebietsspezifisch gegliedert. 16 Zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist in den Bauleitplanverfahren der Detailierungsgrad der Prüfung so zu wählen, dass die berührten Belange (insbesondere Eingriffsregelung) vollständig und abschließend in die Verfahren eingestellt werden können. Bezüglich des zu berücksichtigenden Artenschutzes wird auf die im Messtischblatt 5104 aufgeführten planungsrelevanten ArDie Belange sind im Umweltbericht und ten hingewiesen. die Begründung eingestellt. Ein Ausgleich ist im landschaftspflegerischen Fachbeitrga berechnet. Er wird in einem öffentlich rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Inden und der Unteren Landschaftsbehörde verankert und vor Erschließung ausgeführt werden. Anregung der Kreisverwaltung Düren, Kreisentwicklung und –straßen, mit Schreiben vom 11.09.2014 (zur 17. FNP-Änderung) Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksohtigt und im Bebauungsplan konkretisiert. Anregung: Abwägung: Mit Schreiben vom 26.01.2014 stellt die Gemeinde Inden eine Anfrage nach § 34 LPIG zur o. g. Bauleitplanung an die Bezirksregierung Köln über den Kreis Düren. Zur Anfrage nach § 34 LPIG wurden folgende Ämter des Kreises Düren beteiligt: - Kreisentwicklung und -straßen Umweltamt Wasserwirtschaft Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z. Die Vorgaben werden beachtet werden. B. Niederschlagswasserbeseitigung sind in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten. 17 Bodenschutz Etwa 70% des Plangebiets befinden sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 – zweite Auflage – in einem Gebiet mit sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) Es handelt sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bei sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen Die Belange werden in die Abwägung und den Umweltbericht eingestellt. Eine Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt in der verbindlichen Bauleitplanung. 18 und durchzuführen. Kenntnisse über Ablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. Stellungnahme Abgrabungen: Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Landschaftspflege und Naturschutz Zur landesplanerischen Anfrage der GeDie Umsetzung in der verbindlichen Baumeinde Inden werden keine grundsätzlileitplanung ist erfogt. chen Bedenken vorgetragen. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes sind in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten. Anregung der RWE Power AG mit Schreiben vom 11.09.2014 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt Anregung: Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Abwägung: Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum Entsprechende Hinweise werden im Betragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die bauungsplan verankert. Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. 19 besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete Fläche in die textlichen Festsetzungen folgenden Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet - Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. - Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Die Belastungen sind gutachterlich beFerner teilen wir Ihnen mit, dass eine schalltechnische Voruntersuchung im rücksichtigt. Entsprechend sind Festsetzungen im Bebauungsplan verankert. Rahmen der Bauleitplanung zeigt, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe zur BAB 4 im Baugebiet eine Belastung zur Nachtzeit von 52,5 dB(A) durch den BABverkehr erwartet wird. Die für den Tagebau Inden im Zuge der Rahmenbetriebsplanänderung angestellte 20 Geräuschprognose zum Tagebaustand 2030 wurde bezogen auf das geplante Baugebiet überprüft und zeit zur lautesten Nachtstunde eine Geräuschbelastung durch den Tagebau von 43 dB(A). Vor dem Hintergrund der durch den autobahnverkehr bestehenden Vorbelastung, die um 10 dB(A) über der Zusatzbelastung durch den Tagebau liegt, ist davon auszugehen, dass es rechnerisch zu keiner tagebaubedingten Erhöhung der Geräuschbelastung kommen wird. Da es sich hierbei jeweils um Mittelungspegel handelt, bedeutet dies, dass z. B. in der Nachtzeit in Phasen geringerer Verkehrsbewegungen das Tagebaugeräusch dennoch wahrnehmbar ist. Die zukünftigen Bauherren sollten auf die Ein Hinweis wird im Bebauungsplan vermögliche tagebaubedingte Geräuschbe- ankert. lastung, die allerdings zu keiner schädlichen Umwelteinwirkung führt, hingewiesen werden. Des Weiteren befinden sich im Plangebiet Die Leitungen werden im Planverfahren Elektro- und Rohrleitungen der RWE und bei der Erschließung berücksichtigt. Power AG. Die Zuständigkeit dieser Anlagen liegt beim Kraftwerk Weisweiler. Wir bitten Sie, sich mit der zuständigen Fachabteilung des KW Weisweiler in Verbindung zu setzen. Eine Beteiligung am Planverfahren fand statt. Anregung des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 22.09.2014 Beschlussvorschlag: Die Anregung wird berücksichtigt. Anregung: Abwägung: Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der Prüfung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die o. a. Planung. Die verspätete Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen. Das Plangebiet wurde anhand unserer Archivunterlagen in Bezug auf die (möglichen) Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut überprüft. Diese Auswer- 21 tung war leider nicht termingerecht abzuschließen. Eine entsprechende Wertung ist der Anlage zu entnehmen. Danach ist in der Fläche sowohl mit den erhaltenden Resten eines römischen Landgutes als auch mit vorgeschichtlichen Siedlungsresten zu rechnen. Das heißt, Belange des Bodendenkmalschutzes sind für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 DSchG NW i. V. m. § 1 Abs.6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich. Dabei ist das Ziel des Denkmalschutzgesetzes, bedeutende archäologische Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen zu bewahren und vor Gefährdung zu schützen, zugrunde zu legen. Zum derzeitigen Zeitpunkt können jedoch lediglich pauschale Aussagen zu der Betroffenheit des Schutzgutes Kulturgüter abgegeben werden, wobei die betreffenden Angaben als Ersteinschätzung zu werten sind. Auf der Grundlage der verfügbaten archäologischen Daten wird als Teil der Umweltprüfung eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation durch archäologische Prospektion erforderlich. Prospektion ist eine anerkannte zerstörungsfreie Untersuchungsmethode, deren Ergebnis (entscheidungserhebliche) Grundlagen für die Abwägung liefern kann. Bestandteil einer Grunderfassung ist in der Regel die Begehung der Fläche, die Einmessung von Fundmaterial sowie die Prüfung des Bodenaufbaues. Ziel dieser Untersuchung ist es den Denkmalwert und die Ausdehnung und damit die tatsächliche und die rechtliche Betroffenheit der Kulturgüter zu verifizieren, um die Planung im Ergebnis auf der Grundlage der §§ 11, 3, 4 und auch 29 DSchG NW diesbezüglich anzupassen. Diese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung vom Planungsträger zu veranlassen. Es ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. Im Ergebnis ist zu überprüfen, ob die vor- Eine archäologische Prospektion wurde durchgeführt. Im Rahmen der Abwägung wird im Plangebiet ein Bodendenkmal ausgewiesen. Entsprechend werden Keller aisgeschlossen. Die Erschließung wird so ausgeführt, dass die Gründungen der Hochbauvorhaben über den gewachsenen Boden erfogen werden. Entsprechend sind die Bauvorhaben innerhalb des ausgewiesenen Bodendenkmals erlaubnispflichtig, sidass eine enstwprechende Prüfung bei jedem Bauvorhaben erfolgt. Die Erschließungsmaßnahmen für die Straßen und die Kanalbauarbeiten werden archäologisch begleitet. Schützenswerte Funde werden dokumentiert. 22 gesehenen planerischen Festsetzungen in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Belangen des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der Ermittlung ist damit gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ein Baustein zur Steuerung der kommunalen Gestaltungsfreiheit. Ich bitte Sie, die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. Eine Liste der Firmen, die diese Leistung anbieten, füge ich bei. Sobald das Ergebnis der Ermittlung vorliegt, erfolgte eine ergänzende Bewertung zum Schutzgut Kulturgüter. Archäologische Bewertung Das Plangebiet liegt westlich des Wehebachs auf den fruchtbaren Böden der Jülicher Lössbörde. Diese fruchtbaren Böden in Verbindung mit ausreichender Wasserversorgung boten für das Plangebiet seit der Frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen. Seit dieser Zeit wurde die Jülicher Lössbörde intensiv landwirtschaftlich genutzt und besiedelt, wie die zahlreichen bekannten Fundstellen in dieser Landschaft belegen. In Höhe des Plangebietes verläuft nach Hagen (Die Römerstraßen des Rheinprovinz, 1923) in Nord-Süd-Richtung die römische Straßentrasse, die vom Vicus Gressenich zum Viocus Jülich führt. In der Nähe dieser Straßentrassen finden sich oftmals römische Landgüter (Villae rusticae). 1990 wurde innerhalb des Plangebietes durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Begehungen durchgeführt, die eine unspezifische Streuung römischer Scherben erbrachte. Südlich des Plangebietes liegen dagegen durch eine römische Ziegel- und Scherbenkonzentration konkrete Hinweise auf Reste eines römischen Gebäudes vor. In Höhe der BAB A4 wurden bei der archäologischen Begleitung der RWE Fernwärmeleitung ein 23 vorgeschichtliches Urnengrab gefunden und bei der WINGAS-Leitung ein römisches Brandschüttungsgrab. Römische Siedlungsstellen sind dagegen anhand des umfangreicheren Fundmaterials auf der Oberfläche sehr gut zu erkennen. Ortsfremde Steine, römische Ziegelfragmente und Scherben lassen darauf schließen, dass hier en Gebäude eines römischen Landgutes (villa rustica) gestanden hat. Die römischen Gebäude bestanden entweder aus Stein oder aus auf Steinfundamenten ruhendem Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben. Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden wiesen Landgüter Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter waren durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwällen begrenzt, die zum Schutz gegen das Eindringen von Tier und Mensch dienten. Die Größe dieser Landgüter lag zwischen einem und sechs Hektar. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen. Anregung der nördlich an das Plangebiet grenzenden Anwohner aus der Besprechung am 06.06.2017 Beschlussvorschlag: ergibt sich aus der Beratung Um auch langfristig Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden, sollte auf eine weitere Wohnbebauung direkt angrenzend an die landwirtschaftlich genutzten Hallen und Flächen verzichtet werden. Aus diesem Grund sollten auch auf dem Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Parzelle 217 die Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ entsprechend der jetzigen Ausweisung MD 3 übertragen werden. Südlich angrenzend ist der Weg in 5m Beide Ausweisungen sind städtebaulich begründbar, die Entscheidung liegt in der Planungshoheit des Ratres der Gemeinde Inden. Für den landwirtschaftlichen Verkehr ist 24 Breite auszuführen, der angrenzende Grünstreifen sollte 3m breit werden, damit hier eine Verwallung auch als Immissionsschutz der angrenzenden Grundstücke im Rahmen der Gestaltung der Grünanlage möglich ist. Dieser Grünstreifen sollte nicht durch eine fußläufige Anbindung des neuen Plangebietes unterbrochen werden. Auch dies führt zu Konflikten der Fußgänger und der Landwirtschaft und unterbricht den Schutz der Betriebe. eine Breite von 3,50m ausreichend. Da die Erschließung des Plangebietes durch die notwendigen archäologischen Maßnahmen sehr aufwendig geworden ist, wird eine weitere Vergrößerung der Erschließungsflächen als kritisch angesehen. Eine Verwallung ist auch auf einem 2m breiten Grünstreifen möglich. Der Grünstreifen kann durchgängig ausgeführt werden. Dies verhindert Konflikte zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und er Nutzung der angrenzenden Gärten.Eine Anbindung des Baugebietes an das Naherholungsnetz ist weiterhin gewärleistet. Keine Anregungen teilten mit: - Westnetz GmbH , Regionalzentrum Westliches Rheinland, mit Schreiben vom 27.08.2014 - Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 14.08.2014 - Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, mit Schreiben vom 14.08.2014 - EHDV Aachen-Düren-Köln e.V. mit Schreiben vom 18.08.2014 - Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, mit Schreiben vom 19.08.2014 - Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 19.08.2014 - Wasserleitungszweckverband Langerwehe mit Schreiben vom 20.08.2014 - Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 01.09.2014 - Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, mit Schreiben vom 08.09.2014 - IHK Aachen mit Schreiben vom 09.09.2014 - Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.09.2014 - Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,Kreisstellen Aachen/Düren/Euskirchen, mit Schreiben vom 10.09.2014 - Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 12.09.2014