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Beschlussvorlage (Hebesatzsatzung Beschlusvorlage Rat 13.12.2017)

Daten

Kommune
Inden
Größe
48 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
30.11.17, 15:57
Aktualisiert
30.11.17, 15:57
Beschlussvorlage (Hebesatzsatzung Beschlusvorlage Rat 13.12.2017) Beschlussvorlage (Hebesatzsatzung Beschlusvorlage Rat 13.12.2017)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern der Gemeinde Inden - Hebesatzsatzung vom 13.12.2017 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBL. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende Satzung beschlossen: §1 Grundsteuer Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. 2. für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf auf 800 v. H. 1.200 v. H. §2 Gewerbesteuer Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird auf festgesetzt. 650 v. H. §3 In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 22.12.2016 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Hebesatzsatzung vom 13. Dezember 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 13. Dezember 2017 Langefeld Bürgermeister