Daten
Kommune
Inden
Größe
48 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
30.11.17, 15:57
Aktualisiert
30.11.17, 15:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern
der Gemeinde Inden
- Hebesatzsatzung vom 13.12.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom
07.08.1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008
(BGBL. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner
Sitzung am 13.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
§1
Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.
2.
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
für Grundstücke (Grundsteuer B)
auf
auf
800 v. H.
1.200 v. H.
§2
Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird auf
festgesetzt.
650 v. H.
§3
In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom
22.12.2016 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Hebesatzsatzung vom 13. Dezember 2017 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW
gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Inden, den 13. Dezember 2017
Langefeld
Bürgermeister