Daten
Kommune
Kerpen
Größe
218 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
14.04.16, 15:59
Aktualisiert
14.04.16, 15:59
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Sachbearbeiter/in: 16.1/Ma
TOP
Drs.-Nr.: 239.16
Datum: 12.04.2016
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
19.04.2016
Stadtrat
03.05.2016
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum/
zentraler Versorgungsbereich Brüggen - Heerstraße", Stadtteil Brüggen –
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4.000 € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto: 51511900
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen
beschießt:
1. die Aufstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet
Nahversorgungszentrum/zentraler Versorgungsbereich Brüggen - Heerstraße", Stadtteil
Brüggen
2. der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter
Amtsleiter
Zuständiger
Dezernent
Dieken
Mackeprang
Rehschuh
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
3. die Unterrichtung der Bürger ist gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Träger
öffentlicher Belange sind gemäß § 4 (1) BauGB zu beteiligen
Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im
südöstlichen Teil des Stadtteiles Brüggen. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
-
südwestlich durch die Heerstraße
nordöstlich durch die Westerwaldstraße
südöstlich durch die südlichen Parzellengrenzen des Flurstückes 212, Gemarkung Türnich,
Flur 33
nordwestlich durch die an die Eifelstraße angrenzenden Flurstücke in einer Tiefe von 30m
Die Lage des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist,
zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es - in Kombination mit dem parallel in
der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan TÜ 356 „Heerstraße/Eifelstraße“ - die
planungsrechtliche Grundlage einer Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter
mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.650 qm incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen
sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination mit
Wohnnutzungen in den Obergeschossen, in einer städtebaulich integrierten Lage zu schaffen
und somit das Angebot für eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes soll außerdem ein zentraler
Versorgungsbereich für den Stadtteil Brüggen festgelegt werden um somit die
landesplanerische Zielvorgabe zur Ausweisung eines SO – Gebietes für großflächigen
Einzelhandel zu berücksichtigen.
Beschlussvorlage 239.16
Seite 2
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B.
Bekanntmachungskosten)
4.000 €
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
4.000 €
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 239.16
Seite 3
Begründung:
1.
Planungsanlass
Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine
herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr
verfügen die einzelnen Stadtteile über jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im
aktuellen – aus dem Jahr 2008 stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt
Kerpen vier zentrale Versorgungsbereiche definiert werden, die aufgrund ihres
Angebotsspektrums unterschiedliche Versorgungsfunktionen übernehmen.
Dabei wird dem bipolaren Hauptzentrum der Stadt Kerpen – bestehend aus dem
Ortszentrum (südlicher Teil) und dem Bereich „Am Falder/ Auf dem Bürrig“ (nördlicher Teil)
– eine gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen wird, ergänzt um die
Stadtteilzentren Sindorf „Neue Mitte“ und „Sindorf-Süd“ sowie das Stadtteilzentrum Horrem.
Die Kolpingstadt Kerpen strebt gemäß ihres Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes
an, eine wohnortnahe Versorgung für ihre Bewohner zu gewährleisten. Wesentliche
Zielvorstellung ist es, eine möglichst flächendeckende, wohnortnahe Versorgung mit
Gütern der Nahversorgung innerhalb eines Radius von 700 m bzw. eines 15-minütigen
Fußweges zu gewährleisten.
Für den Siedlungsbereich Türnich/Balkhausen/Brüggen werden vor dieser Zielvorstellung
folgende Entwicklungsperspektiven festgelegt (Einzelhandelskonzept S. 18):
„Der Rewe-Markt am Türnicher Marktplatz soll gesichert werden, um hier die
Nahversorgung mit einem Vollsortimenter zu gewährleisten. Ferner ist die Ansiedlung eines
Vollversorgers im ehemaligen Edeka-Markt (Brüggen) wünschenswert.“
Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE
Handelsberatung GmbH (Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen)
Abstimmungsprozess. Vorgesehen ist, die zukünftige Einzelhandelsentwicklung nunmehr
vorrangig an den drei gleichrangigen Stadtteilzentren Kerpen, Sindorf und Horrem
auszurichten,
die
von
mehreren,
über
das
Stadtgebiet
verteilten
„Nahversorgungsstandorten“ mit lokaler Versorgungsfunktion ergänzt werden sollen.
Im Stadtteil Kerpen-Brüggen gibt es in zentraler Lage am „Hubertusplatz“ ein konkretes
Planungsinteresse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Fläche von
1.650 qm, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden,
nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination mit Wohnnutzungen in den
Obergeschossen.
Die durch das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende
Nahversorgung könnte durch die o.g. Ansiedlung gesichert werden.
Um die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des
Landesentwicklungsplans NRW „Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ zu
schaffen, ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1.Änderung) der
Kolpingstadt
Kerpen
von
„Gemischte
Baufläche“
in
„Sondergebiet
Nahversorgungszentrum“ und die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereiches
erforderlich.
2.
Verfahrensstand
Aufstellungsbeschluss (geplant): PA 19.04.2016/Rat 03.03.2016
3.
Anlagen
Anlage 1: Übersichtplan
Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung
Beschlussvorlage 239.16
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