Daten
Kommune
Kerpen
Größe
258 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
14.04.16, 15:59
Aktualisiert
14.04.16, 15:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung
1.
Seite 1 von 4
Planungsanlass
Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine
herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr verfügen die
einzelnen Stadtteile über jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im aktuellen – aus dem
Jahr 2008 stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen vier zentrale
Versorgungsbereiche definiert werden, die aufgrund ihres Angebotsspektrums unterschiedliche
Versorgungsfunktionen übernehmen.
Dabei wird dem bipolaren Hauptzentrum der Stadt Kerpen – bestehend aus dem Ortszentrum
(südlicher Teil) und dem Bereich „Am Falder/ Auf dem Bürrig“ (nördlicher Teil) – eine
gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen wird, ergänzt um die Stadtteilzentren
Sindorf „Neue Mitte“ und „Sindorf-Süd“ sowie das Stadtteilzentrum Horrem.
Die Kolpingstadt Kerpen strebt gemäß ihres Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept an, eine
wohnortnahe Versorgung für ihre Bewohner zu gewährleisten. Wesentliche Zielvorstellung ist es,
eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern der Nahversorgung
innerhalb eines Radius von 700 m bzw. eines 15-minütigen Fußweges zu gewährleisten.
Für den Siedlungsbereich Türnich/Balkhausen/Brüggen werden vor dieser Zielvorstellung
folgende Entwicklungsperspektiven festgelegt (S. 18):
„Der Rewe-Markt am Türnicher Marktplatz soll gesichert werden, um hier die Nahversorgung mit
einem Vollsortimenter zu gewährleisten. Ferner ist die Ansiedlung eines Vollversorgers im
ehemaligen Edeka-Markt (Brüggen) wünschenswert.“
Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE Handelsberatung
GmbH (Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen) Abstimmungsprozess.
Vorgesehen ist, die zukünftige Einzelhandelsentwicklung nunmehr vorrangig an den drei
gleichrangigen Stadtteilzentren Kerpen, Sindorf und Horrem auszurichten, die von mehreren,
über das Stadtgebiet verteilten „Nahversorgungsstandorten“ mit lokaler Versorgungsfunktion
ergänzt werden sollen.
Im Stadtteil Kerpen-Brüggen gibt es in zentraler Lage am „Hubertusplatz“ ein konkretes
Planungsinteresse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Fläche von 1.650
qm, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten
Nutzungen in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen.
Die durch das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende
Nahversorgung könnte durch die o.g. Ansiedlung gesichert werden.
Um die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des
Landesentwicklungsplans NRW „Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ zu schaffen, ist
die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen von
„Gemischte Baufläche“ in „Sondergebiet Nahversorgungszentrum“ und die Darstellung eines
zentralen Versorgungsbereiches erforderlich.
2.
Abgrenzung des Wirkungsbereiches
Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im südöstlichen
Teil des Stadtteiles Brüggen. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
-
südwestlich durch die Heerstraße
nordöstlich durch die Westerwaldstraße
südöstlich durch die südlichen Parzellengrenzen des Flurstückes 212, Gemarkung
Türnich, Flur 33
nordwestlich durch die an die Eifelstraße angrenzenden Flurstücke in einer Tiefe von 30m
Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung
Seite 2 von 4
Die Lage des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu
entnehmen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es - in Kombination mit dem parallel in der
Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan TÜ 356 „Heerstraße/Eifelstraße“
die
planungsrechtliche Grundlage einer Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter mit
einer Gesamtverkaufsfläche von 1.650 qm incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie
ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination mit Wohnnutzungen in den
Obergeschossen, in einer städtebaulich integrierten Lage zu schaffen und somit das Angebot für
eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes soll außerdem ein zentraler
Versorgungsbereich für den Stadtteil Brüggen festgelegt werden um somit die landesplanerische
Zielvorgabe zur Ausweisung eines SO – Gebietes für großflächigen Einzelhandel zu
berücksichtigen.
4.
Vorhandenes Planungsrecht
4.1
Landesentwicklungsplan NRW
„Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“/Regionalplan Köln
Relevante
Vorgaben
Einzelhandelsbetrieben:
der
Landesplanung
zur
Ansiedlung
von
großflächigen
Ziel 1: Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ errichtet und erweitert werden.
Ziel 2: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen
nur in zentralen Versorgungsbereichen errichtet werden.
Das Plangebiet der 75. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut Regionalplan
Köln, Blatt 5106 innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs, damit sind die Voraussetzungen
des Zieles 1 erfüllt.
Um die Vorgabe des Zieles 2 zu erfüllen, sind die Änderung des wirksamen
Flächennutzungsplanes von „gemischte Baufläche“ in „Sondergebiet Nahversorgungszentrum“
und die Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereichs erforderlich.
4.2
Flächennutzungsplan
In der seit 1984 rechtswirksamen Fassung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des Plangebietes bisher als „Gemischte Baufläche“
dargestellt.
Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der
Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt.
4.3
Bebauungsplan
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 vom
17.04.1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten
Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße. Nahezu das
gesamte Gebiet wurde als „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Im Bereich des
Hubertusplatzes war die Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem
Festplatz vorgesehen. Der Bebauungsplanes Nr. 18.wurde durch die 3. Änderung vom
Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung
Seite 3 von 4
23.12.1974 überplant und eine bis zu 5geschossige Wohnbebauung „Allgemeines Wohngebiet“
festgesetzt.
Für die geplante Ansiedlung eines Vollsortimenters ist eine Neuaufstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 08.04.2014 die
Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 „Heerstraße/Eifelstraße“ mit den nachfolgenden Zielen
und Zwecken gefasst:
•
•
•
4.4
eine Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter in Kombination mit
Wohnnutzungen in den Obergeschossen zu schaffen
eine Neuordnung und Aufwertung der derzeit städtebaulich unbefriedigenden Situation
die Aufhebung der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 18/3. Änderung in den
mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 überlagernden Bereichen
Landschaftsplan
Für den Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt der Landschaftsplan
Nr.6 „Rekultivierte Ville“. Die Rechtskraft erfolgte am 16.05.1995.
5.
Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan
Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die erforderliche
verbindliche Bauleitplanung zu schaffen, muss die Darstellung des Flächennutzungsplanes
geändert werden. Die Änderung bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung.
Geändert von:
Gemischte Baufläche
6.
Geändert in:
Sonderbaufläche
Nahversorgungszentrum/zentraler
Versorgungsbereich
–
Auswirkungsanalyse zum geplanten Sondergebiet Nahversorgungszentrum
Um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den existierenden Einzelhandel abschätzen
zu können, wurde zu dem geplanten Vollsortimenter ein Einzelhandelsgutachten (BBE
Handelsberatung 2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines LebensmitteSupermarktes in Kerpen-Brüggen, Köln) angefertigt. Die gutachterliche Untersuchung wird durch
die Festsetzung des nordwestlichen Plangebietes als Sondergebiet i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO
erforderlich.
Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden mögliche nachteilige Auswirkungen auf die
zentralen Versorgungsbereiche der Kolpingstadt Kerpen und der Nachbarkommunen sowie der
bestehenden wohnungsnahen Versorgung untersucht. Zudem wird die Vereinbarkeit des
Vorhabens mit den Zielen des »Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan zum großflächigen Einzelhandel« (LEP NRW) überprüft. Zusammenfassend kommt die BBE
Handelsberatung zu dem Ergebnis, „dass der Planstandort an einem mit dem kommunalen
Einzelhandelskonzept empfohlenen Nahversorgungsstandort liegt und somit standortseitig mit
den Vorgaben der Stadtentwicklungsplanung übereinstimmt. Im Zuge der Auswirkungsanalyse
konnte aufgezeigt werden, dass der projektierte Supermarkt dazu in der Lage sein wird,
bestehende Kaufkraftabflüsse im Lebensmittelvollsortiment zu reduzieren und zukünftig
wohnortnah zu binden. Das Planvorhaben ist demnach grundsätzlich dazu geeignet, die derzeitig
defizitäre lokale Nahversorgungssituation im Vollsortiment auszubauen und perspektivisch zu
sichern.
Da für den nahegelegenen Rewe-Supermarkt am Türnicher Marktplatz im Zuge der
Projektrealisierung eine langjährige Standortgarantie zugesichert wird, werden die im Falle des
Planvorhabens zu erwartenden Umverlagerungen nach Auffassung der BBE Handelsberatung
Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung
Seite 4 von 4
GmbH auch keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf
zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen und dem Umland sowie auf der wohnortnahen
Versorgung dienende Angebotsstandorte entfalten.
Vielmehr wird mit der angestrebten Realisierung des Planvorhabens eine umfassende (Nah-)
Versorgungsfunktion in zentraler Lage von Brüggen wiederhergestellt, die seit der
Betriebsaufgabe von Suti bzw. Edeka ausschließlich auf zwei Lebensmitteldiscounter beschränkt
gewesen ist.“
6.
Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Seit dem 20.07.2004 ist zu neu begonnenen Bauleitplanverfahren ein Umweltbericht zu erstellen
(§ 2 (2a) BauGB). Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen
gesonderten Teil der Begründung dar. Die umweltrelevanten Gutachten sind im Umweltbericht
einzuarbeiten. Die Darstellung der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie
die Bilanzierung des Kompensationsbedarfs erfolgt konkret im Bebauungsplan TÜ 356.
Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzfachbeitrag zu
erarbeiten.
Kerpen im April 2016
Bodo Rehschuh
Amtsleiter 16