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Beschlussvorlage (Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
258 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
14.04.16, 15:59
Aktualisiert
14.04.16, 15:59
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Inhalt der Datei

Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung 1. Seite 1 von 4 Planungsanlass Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr verfügen die einzelnen Stadtteile über jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im aktuellen – aus dem Jahr 2008 stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen vier zentrale Versorgungsbereiche definiert werden, die aufgrund ihres Angebotsspektrums unterschiedliche Versorgungsfunktionen übernehmen. Dabei wird dem bipolaren Hauptzentrum der Stadt Kerpen – bestehend aus dem Ortszentrum (südlicher Teil) und dem Bereich „Am Falder/ Auf dem Bürrig“ (nördlicher Teil) – eine gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen wird, ergänzt um die Stadtteilzentren Sindorf „Neue Mitte“ und „Sindorf-Süd“ sowie das Stadtteilzentrum Horrem. Die Kolpingstadt Kerpen strebt gemäß ihres Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept an, eine wohnortnahe Versorgung für ihre Bewohner zu gewährleisten. Wesentliche Zielvorstellung ist es, eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern der Nahversorgung innerhalb eines Radius von 700 m bzw. eines 15-minütigen Fußweges zu gewährleisten. Für den Siedlungsbereich Türnich/Balkhausen/Brüggen werden vor dieser Zielvorstellung folgende Entwicklungsperspektiven festgelegt (S. 18): „Der Rewe-Markt am Türnicher Marktplatz soll gesichert werden, um hier die Nahversorgung mit einem Vollsortimenter zu gewährleisten. Ferner ist die Ansiedlung eines Vollversorgers im ehemaligen Edeka-Markt (Brüggen) wünschenswert.“ Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE Handelsberatung GmbH (Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen) Abstimmungsprozess. Vorgesehen ist, die zukünftige Einzelhandelsentwicklung nunmehr vorrangig an den drei gleichrangigen Stadtteilzentren Kerpen, Sindorf und Horrem auszurichten, die von mehreren, über das Stadtgebiet verteilten „Nahversorgungsstandorten“ mit lokaler Versorgungsfunktion ergänzt werden sollen. Im Stadtteil Kerpen-Brüggen gibt es in zentraler Lage am „Hubertusplatz“ ein konkretes Planungsinteresse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Fläche von 1.650 qm, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die durch das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende Nahversorgung könnte durch die o.g. Ansiedlung gesichert werden. Um die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des Landesentwicklungsplans NRW „Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ zu schaffen, ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen von „Gemischte Baufläche“ in „Sondergebiet Nahversorgungszentrum“ und die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereiches erforderlich. 2. Abgrenzung des Wirkungsbereiches Lage des Plangebietes Der Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im südöstlichen Teil des Stadtteiles Brüggen. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: - südwestlich durch die Heerstraße nordöstlich durch die Westerwaldstraße südöstlich durch die südlichen Parzellengrenzen des Flurstückes 212, Gemarkung Türnich, Flur 33 nordwestlich durch die an die Eifelstraße angrenzenden Flurstücke in einer Tiefe von 30m Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung Seite 2 von 4 Die Lage des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen. 3. Ziel und Zweck der Planung Ziel der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es - in Kombination mit dem parallel in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan TÜ 356 „Heerstraße/Eifelstraße“ die planungsrechtliche Grundlage einer Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.650 qm incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen, in einer städtebaulich integrierten Lage zu schaffen und somit das Angebot für eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes soll außerdem ein zentraler Versorgungsbereich für den Stadtteil Brüggen festgelegt werden um somit die landesplanerische Zielvorgabe zur Ausweisung eines SO – Gebietes für großflächigen Einzelhandel zu berücksichtigen. 4. Vorhandenes Planungsrecht 4.1 Landesentwicklungsplan NRW „Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“/Regionalplan Köln Relevante Vorgaben Einzelhandelsbetrieben: der Landesplanung zur Ansiedlung von großflächigen  Ziel 1: Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ errichtet und erweitert werden.  Ziel 2: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur in zentralen Versorgungsbereichen errichtet werden. Das Plangebiet der 75. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs, damit sind die Voraussetzungen des Zieles 1 erfüllt. Um die Vorgabe des Zieles 2 zu erfüllen, sind die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes von „gemischte Baufläche“ in „Sondergebiet Nahversorgungszentrum“ und die Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereichs erforderlich. 4.2 Flächennutzungsplan In der seit 1984 rechtswirksamen Fassung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des Plangebietes bisher als „Gemischte Baufläche“ dargestellt. Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt. 4.3 Bebauungsplan Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 vom 17.04.1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße. Nahezu das gesamte Gebiet wurde als „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Im Bereich des Hubertusplatzes war die Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem Festplatz vorgesehen. Der Bebauungsplanes Nr. 18.wurde durch die 3. Änderung vom Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung Seite 3 von 4 23.12.1974 überplant und eine bis zu 5geschossige Wohnbebauung „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Für die geplante Ansiedlung eines Vollsortimenters ist eine Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 08.04.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 „Heerstraße/Eifelstraße“ mit den nachfolgenden Zielen und Zwecken gefasst: • • • 4.4 eine Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen zu schaffen eine Neuordnung und Aufwertung der derzeit städtebaulich unbefriedigenden Situation die Aufhebung der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 18/3. Änderung in den mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 überlagernden Bereichen Landschaftsplan Für den Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt der Landschaftsplan Nr.6 „Rekultivierte Ville“. Die Rechtskraft erfolgte am 16.05.1995. 5. Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die erforderliche verbindliche Bauleitplanung zu schaffen, muss die Darstellung des Flächennutzungsplanes geändert werden. Die Änderung bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung. Geändert von: Gemischte Baufläche 6. Geändert in: Sonderbaufläche Nahversorgungszentrum/zentraler Versorgungsbereich – Auswirkungsanalyse zum geplanten Sondergebiet Nahversorgungszentrum Um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den existierenden Einzelhandel abschätzen zu können, wurde zu dem geplanten Vollsortimenter ein Einzelhandelsgutachten (BBE Handelsberatung 2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines LebensmitteSupermarktes in Kerpen-Brüggen, Köln) angefertigt. Die gutachterliche Untersuchung wird durch die Festsetzung des nordwestlichen Plangebietes als Sondergebiet i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO erforderlich. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden mögliche nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Kolpingstadt Kerpen und der Nachbarkommunen sowie der bestehenden wohnungsnahen Versorgung untersucht. Zudem wird die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des »Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan zum großflächigen Einzelhandel« (LEP NRW) überprüft. Zusammenfassend kommt die BBE Handelsberatung zu dem Ergebnis, „dass der Planstandort an einem mit dem kommunalen Einzelhandelskonzept empfohlenen Nahversorgungsstandort liegt und somit standortseitig mit den Vorgaben der Stadtentwicklungsplanung übereinstimmt. Im Zuge der Auswirkungsanalyse konnte aufgezeigt werden, dass der projektierte Supermarkt dazu in der Lage sein wird, bestehende Kaufkraftabflüsse im Lebensmittelvollsortiment zu reduzieren und zukünftig wohnortnah zu binden. Das Planvorhaben ist demnach grundsätzlich dazu geeignet, die derzeitig defizitäre lokale Nahversorgungssituation im Vollsortiment auszubauen und perspektivisch zu sichern. Da für den nahegelegenen Rewe-Supermarkt am Türnicher Marktplatz im Zuge der Projektrealisierung eine langjährige Standortgarantie zugesichert wird, werden die im Falle des Planvorhabens zu erwartenden Umverlagerungen nach Auffassung der BBE Handelsberatung Anlage 2: Begründung zur Planaufstellung Seite 4 von 4 GmbH auch keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte entfalten. Vielmehr wird mit der angestrebten Realisierung des Planvorhabens eine umfassende (Nah-) Versorgungsfunktion in zentraler Lage von Brüggen wiederhergestellt, die seit der Betriebsaufgabe von Suti bzw. Edeka ausschließlich auf zwei Lebensmitteldiscounter beschränkt gewesen ist.“ 6. Ökologie und Umweltbelange Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Seit dem 20.07.2004 ist zu neu begonnenen Bauleitplanverfahren ein Umweltbericht zu erstellen (§ 2 (2a) BauGB). Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar. Die umweltrelevanten Gutachten sind im Umweltbericht einzuarbeiten. Die Darstellung der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie die Bilanzierung des Kompensationsbedarfs erfolgt konkret im Bebauungsplan TÜ 356. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzfachbeitrag zu erarbeiten. Kerpen im April 2016 Bodo Rehschuh Amtsleiter 16