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Beschlussvorlage (Planungsvereinbarung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
896 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17

Inhalt der Datei

Kolpingstadt Kerpen Planungsvereinbarung gem. § 11 BauGB für den Geltungsbereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes BL Nr. 297 „Haagstraße“ im Stadtteil Blatzheim -1- Inhaltsübersicht Vorbemerkungen §1 Gegenstand des Vertrages §2 Städtebauliche Planung §3 Leistungen der Kolpingstadt §4 Erschließungsvertrag §5 Sonstige Vereinbarungen §6 Kostentragung §7 Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde §8 Kündigung §9 Rechtsnachfolge § 10 Schlussbestimmungen § 11 Wirksamwerden des Vertrages Anl. 1 Auszug aus der Grundkarte/Grenzen des Vertragsgebietes Anl. 2 Städtebauliches Konzept -2- Planungsvereinbarung gemäß § 11 BauGB für den Geltungsbereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes BL Nr. 297 „Haagstraße“ im Stadtteil Blatzheim Die Kolpingstadt Kerpen vertreten durch den Bürgermeister Dieter Spürck Jahnplatz 1, 50171 Kerpen - im Folgenden "Kolpingstadt" genannt - und Herr Ralf Schumacher Platanenallee 12, 50126 Bergheim-Thorr - im Folgenden "Investor" genannt - schließen den nachfolgenden Vertrag: Vorbemerkungen Die Kolpingstadt beabsichtigt, auf Intention des Investors und in enger Abstimmung mit diesem, das Gelände im Geltungsbereich des Bebauungsplanes BL Nr. 297 „Haagstraße“ im Stadtteil Blatzheim (siehe Anlage 1) vorgezogen zu entwickeln. Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils KerpenBlatzheim. Westlich des Plangebietes grenzen an den Vogelruther Weg landwirtschaftlich genutzte Flächen, in ca. 150 m Entfernung liegt ein Gewerbebetrieb. Die Wohnbebauung nördlich und südlich des Plangebietes entlang der Haagstraße ist durch eine 1- bis 2geschossige offene Bauweise geprägt. Die östlich der Haagstraße verlaufende Dürener Straße ist von gemischten Nutzungen geprägt. Das Bebauungsplanverfahren soll aufgrund seiner innerstädtischen Lage im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Da die zulässige Grundfläche aufgrund der geringen Größe des Bebauungsplanes deutlich unterhalb der Obergrenze gemäß § 13a BauGB liegt, entfallen eine formale Umweltprüfung und der Umweltbericht. Anhaltspunkte für eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG liegen nicht vor. Planungsziel ist die Entwicklung einer innerörtlichen Wohnbebauung mit einer hohen Wohnqualität in ruhiger Lage. Zusätzlich sollen im Bereich der Bestandsbebauung Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden. -3- Da die Kolpingstadt die Planungskosten zur Entwicklung dieses Bereiches derzeit nicht tragen kann, hat der Investor der Kolpingstadt angeboten, bei dementsprechend vorgezogener Entwicklung dieses Bereiches die Kosten zur Schaffung von Planungsrecht zu übernehmen. Aus diesem Grund erarbeitet der Investor in enger Abstimmung mit der Kolpingstadt den Bebauungsplan nach den Vorgaben dieses Vertrages. Grundlage hierfür bildet das mit der Kolpingstadt abgestimmte städtebauliche Konzept (siehe Anlage 2). § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Aufstellung des Bebauungsplanes BL Nr. 297 „Haagstraße“. Das Vertragsgebiet umfasst die in der Anlage 1 des Vertrages umgrenzten Flächen. (2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages. § 2 Städtebauliche Planung (1) Der Investor verpflichtet sich, alle Leistungen zu erbringen, die zur Schaffung des erforderlichen Planungsrechtes gemäß BauGB erforderlich sind. Hierzu gehört die Durchführung des gesamten Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan, ggf. auch Änderung Flächennutzungsplan) bis zum Satzungsbeschluss bzw. Wirksamkeitsbeschluss einschließlich der Beibringung aller notwendigen städtebaulichen Planungen und Fachplanungen, wie z. B. Entwässerungsstudie, Lärmschutzgutachten, Landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. UVP nach aktueller Gesetzeslage, etc.. (2) Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu erbringenden städtebaulichen Leistungen und die erforderlichen Fachgutachten sind durch qualifizierte Planungsbüros zu erbringen. (3) Die Beauftragung aller externen Leistungen im Zuge dieses Verfahrens bedarf der vorherigen Zustimmung der Kolpingstadt. (4) Es wird vereinbart, dass das Bauleitplanverfahren mit folgenden Fristen durchzuführen ist: Vorlage der Entwurfsfassung für den Offenlagebeschluss bis spätestens zum 31.12.2016 Vorlage der Planfassung für den Satzungsbeschluss bis spätestens zum 30.06.2017 (5) Für den Bereich des geplanten Projektes wird auf die nachfolgend aufgeführten, derzeit geltenden Planungen der Kolpingstadt hingewiesen: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen (6) Die Urheber- und Eigentumsrechte an den erstellten Planungen gehen vom Investor auf die Kolpingstadt über, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf. (7) Für den Fall, dass der Investor die vertragsgegenständlichen Arbeiten vor deren -4- Beendigung abbricht, besteht für die Kolpingstadt keinerlei Verpflichtung zur Weiterführung der Arbeiten. § 3 Leistungen der Kolpingstadt (1) Die Kolpingstadt legt den Plan, die Begründung und den Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Anregungen den zuständigen Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vor. (2) Die Kolpingstadt stellt dem Investor die Adressenlisten und Begleitschreibmuster für die Beteiligung der Fachämter, Träger öffentlicher Belange (TöB), Beiräte, Fraktionen etc. zur Verfügung. Der Investor hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Antwortschreiben aus den Beteiligungsverfahren unmittelbar an die Kolpingstadt Kerpen, Abteilung Stadtplanung, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, gerichtet werden. § 4 Erschließungsvertrag (1) Dem Investor ist bekannt, dass auf der Grundlage dieses städtebaulichen Vertrages ein Erschließungsvertrag zwischen der Kolpingstadt und dem Investor abzuschließen ist. Der Erschließungsvertrag muss spätestens vor Beginn der öffentlichen Auslegung abgeschlossen sein. (2) Soweit für die Grundstücke noch Kanalanschlussbeiträge (§ 8 KAG NRW) und / oder Erschließungsbeiträge (nach BauGB) zu zahlen sind, verpflichtet sich der Investor zeitgleich mit dem Erschließungsvertrag entsprechende Ablöseverträge abzuschließen. (3) Kommt der Investor der Verpflichtung aus Absatz 1 und/oder Absatz 2 nicht fristgerecht nach, kann die Kolpingstadt diesen Vertrag aufheben. Dem Investor stehen in diesem Fall keine Ersatzansprüche - gleich welcher Art - zu. § 5 Sonstige Vereinbarungen (1) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass durch diesen Vertrag Ansprüche auf Aufstellung eines Bebauungsplanes mit einem bestimmten Inhalt weder begründet werden können, noch begründet werden sollen. Die Kolpingstadt bleibt bei der Abwägung der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen frei. (2) Dem Investor ist bekannt, dass er sich ggf. an den durch das Baugebiet verursachten infrastrukturellen Folgekosten beteiligen muss. Die im Einzelfall von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringen Geld- bzw. Sachleistungen werden spätestens bis zum Abschluss des Erschließungsvertrages konkretisiert. (3) Dem Investor ist bekannt, dass gemäß Ratsbeschluss vom 25.02.2003 eine grundsätzliche verbindliche Verpflichtung besteht, je neu geschaffene Wohneinheit eine Spielplatzfläche -5- von 11 m² im Plangebiet vorzusehen und zu realisieren. Da aus fachlichen Gründen die Anlegung einer Spielplatzfläche im Plangebiet nicht sinnvoll ist, wird der Investor zur Ablösung der vorgenannten Verpflichtung einen Ablösebetrag an die Kolpingstadt leisten. Mit diesem Ablösebetrag wird die Kolpingstadt dann zweckgebunden eine Kinderspielplatzfläche im Stadtteil aufwerten. Der Ablösebetrag errechnet sich wie folgt: 5 neu entstehende Wohneinheiten x 11 qm Spielplatzfläche = 55 m² x 130 Euro durchschnittliche Herstellungskosten = 7.150 € Ablösebetrag (i. W. siebentausendeinhundertfünfzig Euro). Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach vorheriger Rechnungslegung durch die Kolpingstadt fällig. § 6 Kostentragung (1) Der Investor trägt sämtliche Kosten, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Hierzu zählen insbesondere alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der städtebaulichen Entwurfsplanungen einschließlich aller erforderlichen Fachgutachten entstehen. (2) Soweit die Kolpingstadt selbst kostenpflichtig wird und/oder in der Vergangenheit bereits Kosten aufgewendet hat, stellt der Investor die Kolpingstadt frei und übernimmt diese Kosten. Die Kosten sind innerhalb von 14 Tagen nach vorheriger Rechnungslegung durch die Kolpingstadt zu erstatten. (3) Der Investor beteiligt sich an den bei der Kolpingstadt entstehenden Kosten (verwaltungsinterne Sach- und Materialkosten, nicht hoheitliche Verwaltungstätigkeiten etc.), die im Rahmen der Durchführung und weiteren Umsetzung dieses Vertrages entstehen. Diese Kostenbeteiligung wird als Pauschalbetrag erhoben und beträgt 10.000 € (i. W. zehntausend Euro) für das gesamte Bebauungsplanverfahren. Dieser Betrag wird hiermit zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich vereinbart und ist innerhalb von 14 Tagen nach vorheriger Rechnungslegung durch die Kolpingstadt zur Zahlung fällig. (4) Eine Beteiligung der Kolpingstadt an den Kosten des Investors ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass das Bebauungsplanverfahren tatsächlich nicht abgeschlossen wird, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt. § 7 Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde Eine Haftung der Kolpingstadt für etwaige Aufwendungen des Investors, die dieser im Vorgriff auf die Rechtskraft des Bebauungsplanes und den Vollzug dieses Vertrages tätigt, ist ausgeschlossen. § 8 Kündigung (1) Dieser Vertrag kann von den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. (2) Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Kolpingstadt gilt insbesondere, wenn über -6- Anlage 1 zum Vertrag - Auszug aus der Grundkarte / Grenzen des Vertragsgebietes - -8- Anlage 2 zum Vertrag - städtebauliches Konzept - -9-