Daten
Kommune
Kerpen
Größe
896 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Kolpingstadt Kerpen
Planungsvereinbarung gem. § 11 BauGB für den Geltungsbereich
des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes BL Nr. 297
„Haagstraße“ im Stadtteil Blatzheim
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Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen
§1
Gegenstand des Vertrages
§2
Städtebauliche Planung
§3
Leistungen der Kolpingstadt
§4
Erschließungsvertrag
§5
Sonstige Vereinbarungen
§6
Kostentragung
§7
Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde
§8
Kündigung
§9
Rechtsnachfolge
§ 10
Schlussbestimmungen
§ 11
Wirksamwerden des Vertrages
Anl. 1 Auszug aus der Grundkarte/Grenzen des Vertragsgebietes
Anl. 2 Städtebauliches Konzept
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Planungsvereinbarung
gemäß § 11 BauGB für den Geltungsbereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes BL Nr.
297 „Haagstraße“ im Stadtteil Blatzheim
Die
Kolpingstadt Kerpen
vertreten durch den Bürgermeister Dieter Spürck
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen
- im Folgenden "Kolpingstadt" genannt -
und
Herr Ralf Schumacher
Platanenallee 12, 50126 Bergheim-Thorr
- im Folgenden "Investor" genannt -
schließen den nachfolgenden Vertrag:
Vorbemerkungen
Die Kolpingstadt beabsichtigt, auf Intention des Investors und in enger Abstimmung mit diesem,
das Gelände im Geltungsbereich des Bebauungsplanes BL Nr. 297 „Haagstraße“ im Stadtteil
Blatzheim (siehe Anlage 1) vorgezogen zu entwickeln.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils KerpenBlatzheim. Westlich des Plangebietes grenzen an den Vogelruther Weg landwirtschaftlich
genutzte Flächen, in ca. 150 m Entfernung liegt ein Gewerbebetrieb. Die Wohnbebauung
nördlich und südlich des Plangebietes entlang der Haagstraße ist durch eine 1- bis 2geschossige offene Bauweise geprägt. Die östlich der Haagstraße verlaufende Dürener Straße
ist von gemischten Nutzungen geprägt.
Das Bebauungsplanverfahren soll aufgrund seiner innerstädtischen Lage im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Da die zulässige Grundfläche aufgrund
der geringen Größe des Bebauungsplanes deutlich unterhalb der Obergrenze gemäß § 13a
BauGB liegt, entfallen eine formale Umweltprüfung und der Umweltbericht. Anhaltspunkte für
eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG liegen nicht vor.
Planungsziel ist die Entwicklung einer innerörtlichen Wohnbebauung mit einer hohen
Wohnqualität in ruhiger Lage. Zusätzlich sollen im Bereich der Bestandsbebauung
Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden.
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Da die Kolpingstadt die Planungskosten zur Entwicklung dieses Bereiches derzeit nicht tragen
kann, hat der Investor der Kolpingstadt angeboten, bei dementsprechend vorgezogener
Entwicklung dieses Bereiches die Kosten zur Schaffung von Planungsrecht zu übernehmen.
Aus diesem Grund erarbeitet der Investor in enger Abstimmung mit der Kolpingstadt den
Bebauungsplan nach den Vorgaben dieses Vertrages. Grundlage hierfür bildet das mit der
Kolpingstadt abgestimmte städtebauliche Konzept (siehe Anlage 2).
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Aufstellung des Bebauungsplanes BL Nr. 297
„Haagstraße“. Das Vertragsgebiet umfasst die in der Anlage 1 des Vertrages umgrenzten
Flächen.
(2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages.
§ 2 Städtebauliche Planung
(1) Der Investor verpflichtet sich, alle Leistungen zu erbringen, die zur Schaffung des
erforderlichen Planungsrechtes gemäß BauGB erforderlich sind. Hierzu gehört die
Durchführung des gesamten Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan, ggf. auch Änderung
Flächennutzungsplan)
bis
zum
Satzungsbeschluss
bzw. Wirksamkeitsbeschluss
einschließlich der Beibringung aller notwendigen städtebaulichen Planungen und
Fachplanungen,
wie
z.
B.
Entwässerungsstudie,
Lärmschutzgutachten,
Landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. UVP nach aktueller Gesetzeslage, etc..
(2) Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu erbringenden städtebaulichen
Leistungen und die erforderlichen Fachgutachten sind durch qualifizierte Planungsbüros zu
erbringen.
(3) Die Beauftragung aller externen Leistungen im Zuge dieses Verfahrens bedarf der
vorherigen Zustimmung der Kolpingstadt.
(4) Es wird vereinbart, dass das Bauleitplanverfahren mit folgenden Fristen durchzuführen ist:
Vorlage der Entwurfsfassung für den Offenlagebeschluss bis spätestens zum
31.12.2016
Vorlage der Planfassung für den Satzungsbeschluss bis spätestens zum 30.06.2017
(5) Für den Bereich des geplanten Projektes wird auf die nachfolgend aufgeführten, derzeit
geltenden Planungen der Kolpingstadt hingewiesen:
Rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen
(6) Die Urheber- und Eigentumsrechte an den erstellten Planungen gehen vom Investor auf die
Kolpingstadt über, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
(7) Für den Fall, dass der Investor die vertragsgegenständlichen Arbeiten vor deren
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Beendigung abbricht, besteht für die Kolpingstadt keinerlei Verpflichtung zur Weiterführung
der Arbeiten.
§ 3 Leistungen der Kolpingstadt
(1) Die Kolpingstadt legt den Plan, die Begründung und den Vorschlag zur Abwägung der
eingegangenen
Anregungen
den
zuständigen
Gremien
zur
Beratung
und
Beschlussfassung vor.
(2) Die Kolpingstadt stellt dem Investor die Adressenlisten und Begleitschreibmuster für die
Beteiligung der Fachämter, Träger öffentlicher Belange (TöB), Beiräte, Fraktionen etc. zur
Verfügung. Der Investor hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Antwortschreiben aus den
Beteiligungsverfahren unmittelbar an die Kolpingstadt Kerpen, Abteilung Stadtplanung,
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, gerichtet werden.
§ 4 Erschließungsvertrag
(1) Dem Investor ist bekannt, dass auf der Grundlage dieses städtebaulichen Vertrages ein
Erschließungsvertrag zwischen der Kolpingstadt und dem Investor abzuschließen ist. Der
Erschließungsvertrag muss spätestens vor Beginn der öffentlichen Auslegung
abgeschlossen sein.
(2) Soweit für die Grundstücke noch Kanalanschlussbeiträge (§ 8 KAG NRW) und / oder
Erschließungsbeiträge (nach BauGB) zu zahlen sind, verpflichtet sich der Investor zeitgleich
mit dem Erschließungsvertrag entsprechende Ablöseverträge abzuschließen.
(3) Kommt der Investor der Verpflichtung aus Absatz 1 und/oder Absatz 2 nicht fristgerecht
nach, kann die Kolpingstadt diesen Vertrag aufheben. Dem Investor stehen in diesem Fall
keine Ersatzansprüche - gleich welcher Art - zu.
§ 5 Sonstige Vereinbarungen
(1) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass durch diesen Vertrag Ansprüche auf Aufstellung
eines Bebauungsplanes mit einem bestimmten Inhalt weder begründet werden können,
noch begründet werden sollen. Die Kolpingstadt bleibt bei der Abwägung der im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens nach BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen
frei.
(2) Dem Investor ist bekannt, dass er sich ggf. an den durch das Baugebiet verursachten
infrastrukturellen Folgekosten beteiligen muss. Die im Einzelfall von ihm in diesem
Zusammenhang zu erbringen Geld- bzw. Sachleistungen werden spätestens bis zum
Abschluss des Erschließungsvertrages konkretisiert.
(3) Dem Investor ist bekannt, dass gemäß Ratsbeschluss vom 25.02.2003 eine grundsätzliche
verbindliche Verpflichtung besteht, je neu geschaffene Wohneinheit eine Spielplatzfläche
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von 11 m² im Plangebiet vorzusehen und zu realisieren. Da aus fachlichen Gründen die
Anlegung einer Spielplatzfläche im Plangebiet nicht sinnvoll ist, wird der Investor zur
Ablösung der vorgenannten Verpflichtung einen Ablösebetrag an die Kolpingstadt leisten.
Mit
diesem
Ablösebetrag
wird
die
Kolpingstadt
dann
zweckgebunden
eine
Kinderspielplatzfläche im Stadtteil aufwerten. Der Ablösebetrag errechnet sich wie folgt: 5
neu entstehende Wohneinheiten x 11 qm Spielplatzfläche = 55 m² x 130 Euro
durchschnittliche
Herstellungskosten
=
7.150
€
Ablösebetrag
(i.
W.
siebentausendeinhundertfünfzig Euro). Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach
vorheriger Rechnungslegung durch die Kolpingstadt fällig.
§ 6 Kostentragung
(1) Der Investor trägt sämtliche Kosten, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Hierzu zählen
insbesondere alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der städtebaulichen
Entwurfsplanungen einschließlich aller erforderlichen Fachgutachten entstehen.
(2) Soweit die Kolpingstadt selbst kostenpflichtig wird und/oder in der Vergangenheit bereits
Kosten aufgewendet hat, stellt der Investor die Kolpingstadt frei und übernimmt diese
Kosten. Die Kosten sind innerhalb von 14 Tagen nach vorheriger Rechnungslegung durch
die Kolpingstadt zu erstatten.
(3) Der Investor beteiligt sich an den bei der Kolpingstadt entstehenden Kosten
(verwaltungsinterne Sach- und Materialkosten, nicht hoheitliche Verwaltungstätigkeiten
etc.), die im Rahmen der Durchführung und weiteren Umsetzung dieses Vertrages
entstehen. Diese Kostenbeteiligung wird als Pauschalbetrag erhoben und beträgt 10.000 €
(i. W. zehntausend Euro) für das gesamte Bebauungsplanverfahren. Dieser Betrag wird
hiermit zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich vereinbart und ist innerhalb von 14
Tagen nach vorheriger Rechnungslegung durch die Kolpingstadt zur Zahlung fällig.
(4) Eine Beteiligung der Kolpingstadt an den Kosten des Investors ist auch für den Fall
ausgeschlossen, dass das Bebauungsplanverfahren tatsächlich nicht abgeschlossen wird,
wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt.
§ 7 Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde
Eine Haftung der Kolpingstadt für etwaige Aufwendungen des Investors, die dieser im Vorgriff
auf die Rechtskraft des Bebauungsplanes und den Vollzug dieses Vertrages tätigt, ist
ausgeschlossen.
§ 8 Kündigung
(1) Dieser Vertrag kann von den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Kolpingstadt gilt insbesondere, wenn über
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Anlage 1 zum Vertrag
- Auszug aus der Grundkarte / Grenzen des Vertragsgebietes -
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Anlage 2 zum Vertrag
- städtebauliches Konzept -
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