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Beschlussvorlage (Widmung des Tannenwegs und des Reststücks des Bauwegs in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark“)

Daten

Kommune
Inden
Größe
207 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
27.04.17, 16:02
Aktualisiert
27.04.17, 16:02
Beschlussvorlage (Widmung des Tannenwegs und des Reststücks des Bauwegs in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark“) Beschlussvorlage (Widmung des Tannenwegs und des Reststücks des Bauwegs in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark“)

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Vorlagen-Nr. 40/2017 Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 12 05 Heidrun Hamacher 15.03.2017 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 10.05.2017 Rat 29.06.2017 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung des Tannenwegs und des Reststücks des Bauwegs in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark“ Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen in der Ortschaft Schophoven dem öffentlichen Verkehr gewidmet: 1. Tannenweg 2. Bauweg (vom Luschend aus bis Ende Sackgasse (siehe Plan)) Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Die Straßen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark“. Die Mittel für den Straßenendausbau sind im Haushaltsjahr 2017 eingestellt, so dass mit dem Beginn der Arbeiten noch in diesem Jahr gerechnet werden kann. Um die weitere Bebauung dieses Gebietes zu sichern, müssen die Straßen für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt. Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Die Zustimmung des Eigentümers, RWE Power AG, wurde mit Schreiben vom 17.01.2017 gegeben. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☐ ja ☒ nein _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer Anlage(n): (1) Lageplan (2) Widmungsverfügung Beschlussvorlage 40/2017 Seite 2