Daten
Kommune
Inden
Größe
39 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
27.04.17, 16:02
Aktualisiert
27.04.17, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Widmungsverfügung
Widmung der Straßen in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „ Gut
Müllenark“
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 29.06.2017 folgende Widmung
beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW
S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 27
des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) werden die nachfolgend
aufgeführten Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Tannenweg
2. Bauweg (vom Luschend aus bis Ende Sackgasse (siehe Plan))
Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer
3 des StrWG NW und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur
Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Beschluss können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage
erheben. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den
Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012
(GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden.
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer
Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur
Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage
zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige
Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden.
Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen
Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Der Bürgermeister