Daten
Kommune
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Größe
94 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
13.06.17, 21:05
Aktualisiert
13.06.17, 21:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Synoptische Darstellung der Änderungen der § 3 und § 10 der Hauptsatzung
Bestandsfassung des
§3
Einteilung des Gemeindegebietes
in Ortschaften
(2) Für jede Ortschaft wird vom
Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die
Wahl erfolgt für die Dauer der
Wahlzeit des Rates. Der
Ortsvorsteher muss in der
Ortschaft, für die er bestellt wird,
wohnen und dem Rat angehören
oder angehören können.
Neufassung des
§3
Einteilung des Gemeindegebietes
in Ortschaften
(2) Für jede Ortschaft wird vom
Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die
Wahl erfolgt für die Dauer der
Wahlzeit des Rates. Der
Ortsvorsteher soll in der Ortschaft,
für die er bestellt wird, wohnen
und muss dem Rat angehören oder
angehören können.
Bemerkung
Bestandsfassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
(3) Rats- und Ausschussmitglieder
haben Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede
Stunde der versäumten
regelmäßigen Arbeitszeit
berechnet, wobei die letzte
angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird
a) Alle Rats- und
Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine
finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird
auf 10,00 Euro festgesetzt.
Neufassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
(3) Rats- und Ausschussmitglieder
haben Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede
Stunde der versäumten
regelmäßigen Arbeitszeit
berechnet, wobei die letzte
angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird
a) Alle Rats- und
Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine
finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird
nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung
festgesetzt.
Bemerkung
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Aufgrund der Novellierung
des § 39 Abs. 6 GO NRW
ist die Verpflichtung
entfallen, dass
Ortsvorsteher in der
jeweiligen Ortschaft
wohnen müssen.
keine Veränderung
Festsetzung auf geänderte
Entschädigungsverordnung
- ohne Aufnahme des
Ausnahmetatbestandes
Bestandsfassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
d) Personen, die einen Haushalt
mit mindestens 2 Personen führen
und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig
sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten Abwesenheit
vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag
werden statt des
Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
Neufassung des
Bemerkung
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
d) Personen die
Anpassung an § 45 Abs. 3
1. einen Haushalt mit
GO.
a) mindestens 2 Personen, von
denen mindestens eine ein Kind
unter 14 Jahren oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person
nach SGB XI ist, oder
b) einen Haushalt mit mindestens
3 Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig
sind,
erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten Abwesenheit
vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Statt des
Regelstundensatzes werden auf
Antrag die notwendigen Kosten
für eine Vertretung im Haushalt
ersetzt.
f) In keinem Fall darf der
Verdienstausfallersatz den Betrag
von 80,00 Euro je Tag
überschreiten.
f) Der Höchstbetrag, der bei dem
Ersatz des Verdienstausfalls nicht
überschritten werden darf, richtet
sich nach der
Entschädigungsverordnung.
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Festsetzung auf jeweils
gültige
Entschädigungsverordnung
damit zukünftig keine
Anpassung mehr notwendig
ist, wenn die Beträge dort
geändert werden.
Bestandsfassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
g) Stellvertretende Bürgermeister
und Fraktionsvorsitzende – bei
Fraktionen mit mindestens 10
Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender erhalten neben den
Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45
zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der EntschVO.
Neufassung des
Bemerkung
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
g) Neben den Entschädigungen,
Übernahme § 46 GO NRW
die den Ratsmitgliedern nach § 45
GO NRW zustehen, erhalten
1. Stellvertreter des
Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1
GO NRW,
2. Vorsitzende von Ausschüssen
des Rates mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses,
3. Fraktionsvorsitzende - bei
Fraktionen mit mindestens acht
Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender eine vom für Inneres zuständigen
Ministerium durch
Rechtsverordnung festzusetzende
angemessene
Aufwandsentschädigung. Eine
Aufwandsentschädigung ist nicht
zu gewähren, wenn das
Ratsmitglied hauptberuflich tätiger
Mitarbeiter einer Fraktion ist.
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