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Beschlussvorlage (Synopse § 10 Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
94 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
13.06.17, 21:05
Aktualisiert
13.06.17, 21:05
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Inhalt der Datei

Anlage 2 Synoptische Darstellung der Änderungen der § 3 und § 10 der Hauptsatzung Bestandsfassung des §3 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Neufassung des §3 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher soll in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und muss dem Rat angehören oder angehören können. Bemerkung Bestandsfassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 Euro festgesetzt. Neufassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung festgesetzt. Bemerkung Seite 1 Aufgrund der Novellierung des § 39 Abs. 6 GO NRW ist die Verpflichtung entfallen, dass Ortsvorsteher in der jeweiligen Ortschaft wohnen müssen. keine Veränderung Festsetzung auf geänderte Entschädigungsverordnung - ohne Aufnahme des Ausnahmetatbestandes Bestandsfassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Neufassung des Bemerkung § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz d) Personen die Anpassung an § 45 Abs. 3 1. einen Haushalt mit GO. a) mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder b) einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und 2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 80,00 Euro je Tag überschreiten. f) Der Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf, richtet sich nach der Entschädigungsverordnung. Seite 2 Festsetzung auf jeweils gültige Entschädigungsverordnung damit zukünftig keine Anpassung mehr notwendig ist, wenn die Beträge dort geändert werden. Bestandsfassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz g) Stellvertretende Bürgermeister und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO. Neufassung des Bemerkung § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz g) Neben den Entschädigungen, Übernahme § 46 GO NRW die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten 1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1 GO NRW, 2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, 3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. Seite 3