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Beschlussvorlage (2. Satzung Hauptsatzung2013_Beschluss 29062017)

Daten

Kommune
Inden
Größe
20 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
13.06.17, 21:05
Aktualisiert
13.06.17, 21:05
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2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Inden vom 17.07.2013 Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Gemeinde Inden am 29.06.2017 mehrheitlich die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen. Artikel I § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher soll in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und muss dem Rat angehören oder angehören können. Artikel II § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die 1. einen Haushalt mit 1.1) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder 1.2) mindestens drei Personen führen und 2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Buchstabe a) S. 2. Buchstaben b) und c) gelten entsprechend. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet, bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) Der Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf, richtet sich nach der Entschädigungsverordnung. g) Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten 1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1 GO NRW, 2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, 3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. Artikel III Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 30.06.2017 Der Bürgermeister Jörn Langefeld