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Kommune
Inden
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Datum
13.12.2017
Erstellt
26.10.17, 21:06
Aktualisiert
26.10.17, 21:06
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Gemeinde Inden
Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ und 17. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Inden
Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB
Stand: Oktober 2017
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Stellungnahme des Kreis Düren, mit Schreiben vom 05.09.2017
Beschlussvorschlag: zu 2.. Die Anregungen zum Brandschutz werden berücksichtigt.
Die Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung, zum Immissionsschutz, zum
Bodenschutz, zu Abgrabungen und zu Natur und Landschaft werden zur Kenntnis
genommen.
Stellungnahme:
Sehr geehrte Frau Ristof,
Abwägung:
zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter
der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
•
•
•
•
•
•
•
Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gebäudemanagement
Tiefbauamt
Straßenverkehrsamt
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
1.Kreisentwicklung:
Der Kreis Düren hat mit seinen Fachämtern sowohl im vorgelagerten §34 Landesplanungs Gesetz NRW-Verfahren als auch im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gem. §4 Abs. 1 BauGB im
Jahre 2014 umfänglich zu der beabsichtigten Bauleitplanung Stellung genommen. Die Bezirksregierung Köln hat die grundsätzliche Anpassung an
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
bestätigt und auch die inhaltlichen Darstellungen
in den Kreisstellungnahmen stehen der Bauleitplanung nicht entgegen.
Die Kreisentwicklung als Untere Planaufsicht begleitet die Siedlungsentwicklung in der Gemeinde Die unterstützenden Ausführungen werden erfreut zur Kenntnis
Inden seit geraumer Zeit und kann bestätigen,
genommen.
dass insbesondere das vorhandene Angebot an
Wohnflächen ganz offensichtlich die aktuelle
Nachfrage nach Bauland nicht ausreichend bedienen kann. In der Gemeinde Inden hat sich zwischenzeitlich eine Lagegunst entwickelt, die durch
die unmittelbare Nähe zum künftigen Indesee zu
einer weiteren erhöhten Nachfrage nach Wohnbauflächen führen wird.
Deshalb gilt es, diese Entwicklung der neuen Situation anzupassen, wobei auch die Kreisentwicklung davon ausgeht, dass entgegen dem Trend
statistischer Berechnungen ein Bevölkerungsrückgang in der Gemeinde Inden eher nicht zu
befürchten steht.
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2.Brandschutz:
1. Es ist eine Löschwasserversorgung von
800 l/min (48m³/h) über einen Zeitraum von
zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g.
Menge muss aus Hydranten im Umkreis
von 300m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative
Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.)
wird auf den §5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier
sind öffentliche Parkplätze, Begrünung
(Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der
Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit
einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt
sein.
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche
anzubringen
3.Wasserwirtschaft:
Niederschlagswasserbeseitigung
In den Unterlagen wird ausgeführt, dass das anfallende Niederschlagswasser über das Trennsystem des Plangebietes „Waagmühle“ abgeleitet
wird. Hierzu wurde ein Antrag gem. §57 LWG –
Regenwasserkanal Inden-Altdorf, B-Plan Nr. 35
„Am Lützeler Hof“ vorgelegt. Im weiteren wurde
die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von
Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Am
Lützeler Hof“ in den Wehebach beantragt.
Inhaltlich sehen die Anträge eine Rückhaltung und
gedrosselte Einleitung des Niederschlagwassers
für ein 100-jährliches (HQ 100) Ereignis vor. Eine
Vorbehandlung für den Bereich des Dorfgebietes
ist nicht erforderlich.
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
4.Immissionsschutz:
Alle den Immissionsschutz betreffenden Belange
Die Vorgaben werden in der Erschließungsplanung und beim
Bau der Erschließungsanlagen
berücksichtigt.
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wurden ausreichend eingestellt.
5.Bodenschutz:
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wurden alle Belange berücksichtigt.
6.Abgrabungen:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen
das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
7.Natur und Landschaft:
Die 17. Änderung des FNP und der Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ liegen im Parallelverfahren zur Beteiligung vor.
Zu den v.g. Verfahren mit zeichnerischen Darstellungen und zeichnerischen wie textlichen Festsetzungen liegen neben den Begründungen der
Umweltbericht, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) und eine Artenschutzprüfung (ASP)
vor.
Anhand der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Artenschutzes ermittelt und in die Planung eingestellt worden sind.
Die notwendige planexterne Kompensation von
15.232 Biotopwertpunkten entspricht 4.745 m².
Das vom Ökokonto „Rurwiesen-Viehöven Gemeinde Inden“ der Firma RWE Power entsprechend belastet worden.
Aus den v.g. Gründen bestehen gegen die Planungen aus landschaftspflegerischer Sicht keine
Bedenken.
Stellungnahme des Kreis Düren, mit Schreiben vom 05.09.2017
Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme:
Sehr geehrte Frau Ristof,
zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Abwägung:
5
• Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung
• Gebäudemanagement
• Tiefbauamt
• Straßenverkehrsamt
• Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
• Brandschutz
• Umweltamt
Kreisentwicklung:
Der Kreis Düren hat mit seinen Fachämtern sowohl im vorgelagerten §34 Landesplanungs Gesetz NRW-Verfahren als
auch im Zuge der frühzeitigen Beteiligung
gem. §4 Abs. 1 BauGB im Jahre 2014
umfänglich zu der beabsichtigten Bauleitplanung Stellung genommen. Die Bezirksregierung Köln hat die grundsätzliche
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt und
auch die inhaltlichen Darstellungen in den
Kreisstellungnahmen stehen der Bauleitplanung nicht entgegen.
Die Kreisentwicklung als Untere Planauf- Die unterstützenden Ausführungen werden erfreut zur Kenntnis genommen.
sicht begleitet die Siedlungsentwicklung
in der Gemeinde Inden seit geraumer Zeit
und kann bestätigen, dass insbesondere
das vorhandene Angebot an Wohnflächen ganz offensichtlich die aktuelle
Nachfrage nach Bauland nicht ausreichend bedienen kann. In der Gemeinde
Inden hat sich zwischenzeitlich eine Lagegunst entwickelt, die durch die unmittelbare Nähe zum künftigen Indesee zu
einer weiteren erhöhten Nachfrage nach
Wohnbauflächen führen wird.
Deshalb gilt es, diese Entwicklung der
neuen Situation anzupassen, wobei auch
die Kreisentwicklung davon ausgeht,
dass entgegen dem Trend statistischer
Berechnungen ein Bevölkerungsrückgang
in der Gemeinde Inden eher nicht zu befürchten steht.
Wasserwirtschaft:
Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 35 vorgetragen.
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Immissionsschutz:
Alle den Immissionsschutz betreffenden
Belange wurden ausreichend eingestellt.
Bodenschutz:
Alle den Bodenschutz betreffenden Belange wurden ausreichend eingestellt.
Abgrabungen:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind
keine Belange betroffen.
Natur und Landschaft:
Die 17. Änderung des FNP und der Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“
liegen im Parallelverfahren zur Beteiligung vor.
Zu den v.g. Verfahren mit zeichnerischen
Darstellungen und zeichnerischen wie
textlichen Festsetzungen liegen neben
den Begründungen der Umweltbericht,
ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag
(LBP) und eine Artenschutzprüfung (ASP)
vor.
Anhand der vorliegenden Unterlagen ist
festzustellen, dass die betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes
ermittelt und in die Planung eingestellt
worden sind.
Die notwendige planexterne Kompensation von 15.232 Biotopwertpunkten entspricht 4.745 m². Das vom Ökokonto
„Rurwiesen-Viehöven Gemeinde Inden“
der Firma RWE Power entsprechend belastet worden.
Aus den v.g. Gründen bestehen gegen
die Planungen aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken.
Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung
Krefeld, mit Schreiben vom 04.09.2017
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Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme:
Abwägung:
Sehr geehrte Frau Ristof,
die Autobahnniederlassung Krefeld ist für
den Betrieb und die Unterhaltung der in
ca. 190m südlich des Plangebietes verlaufenden Autobahn 4, Abschnitt 6,1 und
damit für die anbaurechtliche Beurteilung
zuständig.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist
die Schaffung der planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen zur bedarfsorientierten Entwicklung eines
Wohn/Dorfgebietes für familiengerechte
Wohnformen und dessen Erschließung.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden. Trotz
umfangreicher Schallschutzmaßnahmen
entlang der A 4 werden die Orientierungswerte im Plangebiet teilweise erheblich überschritten.
Ich weise darauf hin, dass gegenüber
Straßenbauverwaltung weder jetzt noch
zukünftig aus dieser Planung Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. Erforderlich werdende
Maßnahmen bzgl. Der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Die Belange des heutigen Zustands wurden in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt. Ob und inwiefern bei zukünftigen Planverfahren weitere Belange einzustellen und zu berücksichtigen sind,
ergibt die dann vorliegende Rechtslage.
Plankollisionen mit der Entwicklung der
extern ausgewiesenen Ausgleichsfläche
in der Gemarkung Schophoven, Flur 1,
Flurstücke 70, 71, 72, 75, 76, 77, 78, 79,
100 und 102 ergeben sich nicht.
Stellungnahme der Amprion GmbH, mit Schreiben vom 09.08.2017
Beschlussvorschlag: Die Anregung wird zurückgewiesen.
Stellungnahme:
Abwägung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch den o.g. Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan sollen neue Wohnbauflächen ausgewiesen werden.
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Die im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung verläuft in einem Abstand von
ca. 100m südlich des Geltungsbereiches
der o.g. Bauleitplanung.
Das Planverfahren wurde vor Neufassung
des Landesentwicklungsplanes eingeleitet. Sich ändernde Belange, wie es hier
der Fall ist, sind im laufenden Verfahren
aufzugreifen. Der genannte Grundsatz
des Landesentwicklungsplanes kann, im
Gegensatz zu den festgelegten Zielen der
Die am 08.02.2017 in Kraft getretene
Neufassung des Landesentwicklungsplan Landesplanung in die Abwägung eingeNRW sieht unter dem Punkt 8.2-3 als
stellt werden.
Grundsatz der Raumordnung vor, dass
bei der bauplanungsrechtlichen Auswei- Im Verfahren wurde ausführlich dargesung von neuen Baugebieten in Bauleit- legt, dass in der Gemeinde Inden eine
plänen oder sonstigen Satzungen nach
starke Nachfrage an Baulandflächen bedem Baugesetzbuch, die dem Wohnen
steht und Alternativflächen zu Siedlungsdienen, nach Möglichkeit ein Abstand von erweiterungen nicht zur Verfügung stehen
mindestens 400m zu rechtlich gesicher(s. hierzu auch Begründung zur öffentlichen Auslegung Kap. 1.2). Dies liegt u.a.
ten Trassen von Hochspannungsfreileian der großen Flächeninanspruchnahme
tungen (220-kV oder mehr) eingehalten
des Tagebaus Inden. Es ist für die Gewerden soll.
meinde also zurzeit nicht möglich, alterAusweislich der Seiten 131ff des LEP soll native Baugebiete mit einem entspredadurch insbesondere dem in §1 Raum- chenden Schutzabstand zu der genannordnungsgesetz (ROG) festgelegten Vor- ten Hochspannungsfreileitung auszuweisorgeprinzip Rechnung getragen werden. sen.
Darüber hinaus liegen die das Plangebiet
Wir bitten Sie, den demnach aus dem
angrenzenden Siedlungsstrukturen auch
Vorsorgeprinzip abgeleiteten Auftrag zum in ähnlichem Abstand zu dieser FreileiInteressenausgleich und zur Konfliktmitung, sodass mit der Entwicklung dieses
nimierung zwischen Siedlungsstruktur,
neuen Plangebietes nicht neue VerhältInfrastruktur und Freiraumschutz im Ver- nisse in Bezug auf die Abstände geschaffahren zu berücksichtigen.
fen werden. In Berücksichtigung dieser
Belange begründet sich die Unterschreitung des Abstandes von 400 Metern, der
nach Möglichkeit eingehalten werden soll.
Im Zuge der Behördenbeteiligung zur
Aufstellung des im Betreff genannten Bebauungsplanes haben wir mit Schreiben
vom 18.08.2014 eine erste Stellungnahme abgegeben.
Stellungnahme des Wasserverband Eifel-Rur, mit Schreiben vom 29.08.2017
Beschlussvorschlag: Die Hinweise fanden Berücksichtigung.
Stellungnahme:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Abwägung:
das Plangebiet soll zukünftig als Wohn-
In den Unterlagen wird ausgeführt, dass
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flächen genutzt werden. Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen und
die Regen- und Schmutzwässer über das
Plangebiet „Waagmühle“ abgeleitet werden. Für das Regenwassernetz wird ein
Staukanal hergestellt, der für ein HQ100
ausgelegt werden soll.
das anfallende Niederschlagswasser über
das Trennsystem des Plangebietes
„Waagmühle“ abgeleitet wird. Hierzu
wurde ein Antrag gem. §57 LWG – Regenwasserkanal Inden-Altdorf, B-Plan Nr.
35 „Am Lützeler Hof“ bei der Kreisverwaltung Düren vorgelegt. Im weiteren wurde
die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem
Baugebiet „Am Lützeler Hof“ in den Wehebach beantragt.
Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich,
ob die geplante Stauraumvariante machbar ist. Die Niederschlagsentwässerung
sowie die Einleitung der Regenwässer ist
mit dem Wasserverband Eifel-Rur abzu- Inhaltlich sehen die Anträge eine Rückstimmen.
haltung und gedrosselte Einleitung des
Niederschlagwassers für ein 100jährliches (HQ 100) Ereignis vor. Eine
Vorbehandlung für den Bereich des Dorfgebietes ist nicht erforderlich.
Der Antrag ist nach Aussage der Kreisverwaltung so genehmigungsfähig. Die
Inhalte werden auch mit dem Wasserverband Eifel - Rur abgestimmt.
Stellungnahme der regionetz GmbH, mit Schreiben vom 09.08.2017
Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Abwägung:
wir danken für Ihr oben genanntes
Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit,
dass unsererseits gegen den Bebauungsplan Nr. 35 und die 17. Änderung
des Flächennutzungsplanes grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Wir weisen darauf hin, dass bestehende
Versorgungs- und Anschlussleitungen
entsprechend der Richtlinien zu sichern
und die Mindestabstände einzuhalten
sind.
Des Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass entsprechend der Richtlinien bei geplanten Anpflanzungen von
Baumgruppen im Trassenbereich von
Versorgungsleitungen seitens des Veranlassers Schutzmaßnahmen erfolgen
Die Belange werden in die verbindliche
Bauleitplanung eingestellt.
Es wird ein entsprechender Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen.
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müssen.
Dies gilt sowohl für den Bereich des Baugebiets als auch für die Ökokontoflächen.
Bestandspläne erhalten Sie über unsere
Internetplanauskunft. Diese finden Sie auf
der Homepage der regionetz GmbH unter
Planauskunft.
Bezüglich einer gewünschten Erdgasversorgung des geplanten Baugebiets teilen
wir Ihnen mit, dass eine Erweiterung des
Gasnetzes unter dem Vorbehalt einer
positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt
der Erschließung steht.
Stellungnahme des BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland, mit
Schreiben vom 11.08.2017
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Stellungnahme:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Abwägung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu obiger Planung geben die Naturschutzverbände folgende Stellungnahme
ab.
Artenschutzprüfung I
Eine einmalige Begehung erfolgte lt. dem
Bericht am 17.01.2017 um 14.00 Uhr.
Eine Erfassung der Zugvögel war um diesen Zeitpunkt überhaupt nicht möglich.
Zu diesem Zeitpunkt war weder eine Erfassung der Zugvögel noch der Brutvögel
möglich.
Wir halten eine weitere Untersuchung der
Offenlandvögel für erforderlich, da
Wir halten es für bedenklich, dass mit so
einer eingeschränkten Betrachtung das
Gebot der Vermeidung von Naturschäden
im Gemeindegebiet (§ 1Abs. 5 BGB), das
bereits bei der Aufstellung des FNP gilt,
nicht abgearbeitet werden kann.
Auf der Ebene des FNP können Bereiche
Die Planung wurde mit der Landschaftsbehörde des Kreises Düren inhaltlich abgestimmt.
Zu den v.g. Verfahren mit zeichnerischen
und textlichen Festsetzungen liegen neben den Begründungen der Umweltbericht, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) und eine Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) vor.
Eine detaillierte Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung
der Stufe II ist nach gutachterlicher Einschätzung im Hinblick auf die betroffene
Fläche nicht erforderlich.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass lokale Populationen von den geplanten Maß-
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mit hoher Bedeutung für den Artenschutz
frühzeitig erkannt und vor Bebauung geschont werden.
Wir sehen hier eine Option um eine für
eine Konfliktvermeidung.
Ein BBP, dessen Inhalt nur unter Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften
verwirklicht werden könnte, wäre nicht
vollzugsfähig, da er der Maßgabe des § 1
Abs. 6 Nr. 7a BGB nicht gerecht würde.
Ein nicht vollzugsfähiger BBP ist nicht
erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB
und damit nichtig. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 – 4NB 12.97).
Der Artenschutz ist deshalb zwingend
abzuarbeiten, eine ASP mit einer Kartierung der Zug- und Brutvögel im Plangebiet ist vorzulegen.
nahmen negativ betroffen werden könnten.
Insbesondere ist die nach § 44 Abs. 5
BNatSchG zu schützende „ökologische
Funktion“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planungen für keine
Population einer planungsrelevanten Art
betroffen.
Im Ergebnis der ASP I wurde festgestellt:
„Ovor allem durchziehende Arten, Überwinterer, gelegentliche Brutvögel und seltene Gäste sind potenziell in der Lage,
auf Flächen mit ähnlichen Lebensraumstrukturen im Umfeld auszuweichenO“.
Dies bedeutet, dass die vorhandenen und
angrenzenden Ausweichquartiere die
Störung von Individuen entsprechend
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausschließen. Eine Zug- und Brutvogelkartierung
von Herbst- und Frühjahrszügen wäre
erforderlich, wenn die ASP I zum Ergebnis gehabt hätte, dass eine vertiefende
Prüfung der Verbotstatbestände durch die
ASP II durchgeführt werden müsste.
Dies ist nicht erforderlich, demzufolge
wird dem Belang nicht entsprochen.
Ausgleichsmaßnahmen
Das Straßenbegleitgrün dient zur technischen Einbindung der Straße in die Landschaft, stellt also eine Gestaltungs- und
keine Ausgleichsmaßnahme dar.
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung sollte
daher in diesem Punkt neu bewertet werden.
Die Stellungnahme der Landschaftsbehörde bestätigt, dass anhand der vorliegenden Unterlagen festzustellen ist, dass
die betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Artenschutzes umfassend ermittelt und in
die Planung eingestellt worden sind.
Die notwendige planexterne Kompensation von 15.232 Biotopwertpunkten entspricht 4.745 m². Das vom Ökokonto
„Rurwiesen-Viehöven Gemeinde Inden“
der Firma RWE Power entsprechend belastet worden.
Aus den v.g. Gründen bestehen gegen
die Planungen aus landschaftspflegerischer Sicht des Kreises Düren keine Bedenken.
Vermeidungs-, Verminderungs- und
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Schutzmaßnahmen
Wir begrüßen hier die Errichtung von insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung.
Künstliches Licht in der Nacht übt erheblichen Einfluss auf die ökologischen Systeme aus. Ein Beispiel ist die dramatische
Dezimierung von Insekten durch die Anlockwirkung der nächtlichen Beleuchtung.
Zu beachten ist hier:
• Kein Licht nach oben zu richten
• Flaches Leuchtglas statt gewölbtes
Glases zu verwenden
• Blendung zu vermeiden
• Leuchtkörper ganz ohne blauen
Lichtanteil zu verwenden
Aufgrund der von uns aus naturschutzfachlicher Sicht gefundenen
Mängel bzw. fehlender Unterlagen
können wir der Planung aktuell nicht
zustimmen und bitten um Nachbesserung der Planung in den von uns dargestellten Punkten.
Aus gutachterlicher Sicht sowie aus Sicht
der zuständigen Genehmigungsbehörden
sind keine Mängel bzw. fehlenden Unterlagen festzustellen. Eine Notwendigkeit
zur Nachbesserung der Verfahrensunterlagen ist demnach nicht ersichtlich.
Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 08.08.2017
Beschlussentwurf: Die Anregung wird berücksichtigt.
Stellungnahme:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Abwägung:
von der im Betreff genannten Maßnahme,
bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes
Nörvenich.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –einschl. untergeordneter
Gebäudeteile- eine Höhe von 30m über
Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung
In der verbindlichen Bauleitplanung wird
der Belang insofern berücksichtigt, dass
Höhen von über 30 Metern bei baulichen
Anlagen und untergeordneten Bauteilen
ausgeschlossen sind.
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diese Höhe überschritten werden, bitte
ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen –vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Hinweis: Die Fernleitungsbetriebsgesellschaft (FBG) ist im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange dem
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nachgesetzt und wird von mir
beteiligt, wenn Betroffenheit (Verlauf der
Pipeline) besteht.
Keine Anregungen teilten mit:
- Fernleitungs-BetriebsGesellschaft mit Schreiben vom 09.08.2017
- Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 07.08.2017
- Erftverband mit Schreiben vom 10.08.2017
- Industrie- und Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 11.08.2017
- Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 10.08.2017
- Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 06.09.2017
- Landwirtschaftskammer NRW mit Schreiben vom 28.08.2017
- Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, mit Schreiben vom 07.08.2017