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Beschlussvorlage (Abwägung § 4_2 BauGB)

Daten

Kommune
Inden
Größe
148 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
26.10.17, 21:06
Aktualisiert
26.10.17, 21:06

Inhalt der Datei

1 Gemeinde Inden Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ und 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Inden Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB Stand: Oktober 2017 2 Stellungnahme des Kreis Düren, mit Schreiben vom 05.09.2017 Beschlussvorschlag: zu 2.. Die Anregungen zum Brandschutz werden berücksichtigt. Die Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung, zum Immissionsschutz, zum Bodenschutz, zu Abgrabungen und zu Natur und Landschaft werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahme: Sehr geehrte Frau Ristof, Abwägung: zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: • • • • • • • Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung Gebäudemanagement Tiefbauamt Straßenverkehrsamt Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Brandschutz Umweltamt 1.Kreisentwicklung: Der Kreis Düren hat mit seinen Fachämtern sowohl im vorgelagerten §34 Landesplanungs Gesetz NRW-Verfahren als auch im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gem. §4 Abs. 1 BauGB im Jahre 2014 umfänglich zu der beabsichtigten Bauleitplanung Stellung genommen. Die Bezirksregierung Köln hat die grundsätzliche Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt und auch die inhaltlichen Darstellungen in den Kreisstellungnahmen stehen der Bauleitplanung nicht entgegen. Die Kreisentwicklung als Untere Planaufsicht begleitet die Siedlungsentwicklung in der Gemeinde Die unterstützenden Ausführungen werden erfreut zur Kenntnis Inden seit geraumer Zeit und kann bestätigen, genommen. dass insbesondere das vorhandene Angebot an Wohnflächen ganz offensichtlich die aktuelle Nachfrage nach Bauland nicht ausreichend bedienen kann. In der Gemeinde Inden hat sich zwischenzeitlich eine Lagegunst entwickelt, die durch die unmittelbare Nähe zum künftigen Indesee zu einer weiteren erhöhten Nachfrage nach Wohnbauflächen führen wird. Deshalb gilt es, diese Entwicklung der neuen Situation anzupassen, wobei auch die Kreisentwicklung davon ausgeht, dass entgegen dem Trend statistischer Berechnungen ein Bevölkerungsrückgang in der Gemeinde Inden eher nicht zu befürchten steht. 3 2.Brandschutz: 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den §5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen 3.Wasserwirtschaft: Niederschlagswasserbeseitigung In den Unterlagen wird ausgeführt, dass das anfallende Niederschlagswasser über das Trennsystem des Plangebietes „Waagmühle“ abgeleitet wird. Hierzu wurde ein Antrag gem. §57 LWG – Regenwasserkanal Inden-Altdorf, B-Plan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ vorgelegt. Im weiteren wurde die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Am Lützeler Hof“ in den Wehebach beantragt. Inhaltlich sehen die Anträge eine Rückhaltung und gedrosselte Einleitung des Niederschlagwassers für ein 100-jährliches (HQ 100) Ereignis vor. Eine Vorbehandlung für den Bereich des Dorfgebietes ist nicht erforderlich. Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. 4.Immissionsschutz: Alle den Immissionsschutz betreffenden Belange Die Vorgaben werden in der Erschließungsplanung und beim Bau der Erschließungsanlagen berücksichtigt. 4 wurden ausreichend eingestellt. 5.Bodenschutz: Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wurden alle Belange berücksichtigt. 6.Abgrabungen: Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken. 7.Natur und Landschaft: Die 17. Änderung des FNP und der Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ liegen im Parallelverfahren zur Beteiligung vor. Zu den v.g. Verfahren mit zeichnerischen Darstellungen und zeichnerischen wie textlichen Festsetzungen liegen neben den Begründungen der Umweltbericht, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) und eine Artenschutzprüfung (ASP) vor. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ermittelt und in die Planung eingestellt worden sind. Die notwendige planexterne Kompensation von 15.232 Biotopwertpunkten entspricht 4.745 m². Das vom Ökokonto „Rurwiesen-Viehöven Gemeinde Inden“ der Firma RWE Power entsprechend belastet worden. Aus den v.g. Gründen bestehen gegen die Planungen aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken. Stellungnahme des Kreis Düren, mit Schreiben vom 05.09.2017 Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme: Sehr geehrte Frau Ristof, zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Abwägung: 5 • Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung • Gebäudemanagement • Tiefbauamt • Straßenverkehrsamt • Recht, Bauordnung und Wohnungswesen • Brandschutz • Umweltamt Kreisentwicklung: Der Kreis Düren hat mit seinen Fachämtern sowohl im vorgelagerten §34 Landesplanungs Gesetz NRW-Verfahren als auch im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gem. §4 Abs. 1 BauGB im Jahre 2014 umfänglich zu der beabsichtigten Bauleitplanung Stellung genommen. Die Bezirksregierung Köln hat die grundsätzliche Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt und auch die inhaltlichen Darstellungen in den Kreisstellungnahmen stehen der Bauleitplanung nicht entgegen. Die Kreisentwicklung als Untere Planauf- Die unterstützenden Ausführungen werden erfreut zur Kenntnis genommen. sicht begleitet die Siedlungsentwicklung in der Gemeinde Inden seit geraumer Zeit und kann bestätigen, dass insbesondere das vorhandene Angebot an Wohnflächen ganz offensichtlich die aktuelle Nachfrage nach Bauland nicht ausreichend bedienen kann. In der Gemeinde Inden hat sich zwischenzeitlich eine Lagegunst entwickelt, die durch die unmittelbare Nähe zum künftigen Indesee zu einer weiteren erhöhten Nachfrage nach Wohnbauflächen führen wird. Deshalb gilt es, diese Entwicklung der neuen Situation anzupassen, wobei auch die Kreisentwicklung davon ausgeht, dass entgegen dem Trend statistischer Berechnungen ein Bevölkerungsrückgang in der Gemeinde Inden eher nicht zu befürchten steht. Wasserwirtschaft: Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 35 vorgetragen. 6 Immissionsschutz: Alle den Immissionsschutz betreffenden Belange wurden ausreichend eingestellt. Bodenschutz: Alle den Bodenschutz betreffenden Belange wurden ausreichend eingestellt. Abgrabungen: Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Natur und Landschaft: Die 17. Änderung des FNP und der Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ liegen im Parallelverfahren zur Beteiligung vor. Zu den v.g. Verfahren mit zeichnerischen Darstellungen und zeichnerischen wie textlichen Festsetzungen liegen neben den Begründungen der Umweltbericht, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) und eine Artenschutzprüfung (ASP) vor. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ermittelt und in die Planung eingestellt worden sind. Die notwendige planexterne Kompensation von 15.232 Biotopwertpunkten entspricht 4.745 m². Das vom Ökokonto „Rurwiesen-Viehöven Gemeinde Inden“ der Firma RWE Power entsprechend belastet worden. Aus den v.g. Gründen bestehen gegen die Planungen aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken. Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mit Schreiben vom 04.09.2017 7 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahme: Abwägung: Sehr geehrte Frau Ristof, die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der in ca. 190m südlich des Plangebietes verlaufenden Autobahn 4, Abschnitt 6,1 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur bedarfsorientierten Entwicklung eines Wohn/Dorfgebietes für familiengerechte Wohnformen und dessen Erschließung. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden. Trotz umfangreicher Schallschutzmaßnahmen entlang der A 4 werden die Orientierungswerte im Plangebiet teilweise erheblich überschritten. Ich weise darauf hin, dass gegenüber Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. Erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. Der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Die Belange des heutigen Zustands wurden in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt. Ob und inwiefern bei zukünftigen Planverfahren weitere Belange einzustellen und zu berücksichtigen sind, ergibt die dann vorliegende Rechtslage. Plankollisionen mit der Entwicklung der extern ausgewiesenen Ausgleichsfläche in der Gemarkung Schophoven, Flur 1, Flurstücke 70, 71, 72, 75, 76, 77, 78, 79, 100 und 102 ergeben sich nicht. Stellungnahme der Amprion GmbH, mit Schreiben vom 09.08.2017 Beschlussvorschlag: Die Anregung wird zurückgewiesen. Stellungnahme: Abwägung: Sehr geehrte Damen und Herren, durch den o.g. Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan sollen neue Wohnbauflächen ausgewiesen werden. 8 Die im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung verläuft in einem Abstand von ca. 100m südlich des Geltungsbereiches der o.g. Bauleitplanung. Das Planverfahren wurde vor Neufassung des Landesentwicklungsplanes eingeleitet. Sich ändernde Belange, wie es hier der Fall ist, sind im laufenden Verfahren aufzugreifen. Der genannte Grundsatz des Landesentwicklungsplanes kann, im Gegensatz zu den festgelegten Zielen der Die am 08.02.2017 in Kraft getretene Neufassung des Landesentwicklungsplan Landesplanung in die Abwägung eingeNRW sieht unter dem Punkt 8.2-3 als stellt werden. Grundsatz der Raumordnung vor, dass bei der bauplanungsrechtlichen Auswei- Im Verfahren wurde ausführlich dargesung von neuen Baugebieten in Bauleit- legt, dass in der Gemeinde Inden eine plänen oder sonstigen Satzungen nach starke Nachfrage an Baulandflächen bedem Baugesetzbuch, die dem Wohnen steht und Alternativflächen zu Siedlungsdienen, nach Möglichkeit ein Abstand von erweiterungen nicht zur Verfügung stehen mindestens 400m zu rechtlich gesicher(s. hierzu auch Begründung zur öffentlichen Auslegung Kap. 1.2). Dies liegt u.a. ten Trassen von Hochspannungsfreileian der großen Flächeninanspruchnahme tungen (220-kV oder mehr) eingehalten des Tagebaus Inden. Es ist für die Gewerden soll. meinde also zurzeit nicht möglich, alterAusweislich der Seiten 131ff des LEP soll native Baugebiete mit einem entspredadurch insbesondere dem in §1 Raum- chenden Schutzabstand zu der genannordnungsgesetz (ROG) festgelegten Vor- ten Hochspannungsfreileitung auszuweisorgeprinzip Rechnung getragen werden. sen. Darüber hinaus liegen die das Plangebiet Wir bitten Sie, den demnach aus dem angrenzenden Siedlungsstrukturen auch Vorsorgeprinzip abgeleiteten Auftrag zum in ähnlichem Abstand zu dieser FreileiInteressenausgleich und zur Konfliktmitung, sodass mit der Entwicklung dieses nimierung zwischen Siedlungsstruktur, neuen Plangebietes nicht neue VerhältInfrastruktur und Freiraumschutz im Ver- nisse in Bezug auf die Abstände geschaffahren zu berücksichtigen. fen werden. In Berücksichtigung dieser Belange begründet sich die Unterschreitung des Abstandes von 400 Metern, der nach Möglichkeit eingehalten werden soll. Im Zuge der Behördenbeteiligung zur Aufstellung des im Betreff genannten Bebauungsplanes haben wir mit Schreiben vom 18.08.2014 eine erste Stellungnahme abgegeben. Stellungnahme des Wasserverband Eifel-Rur, mit Schreiben vom 29.08.2017 Beschlussvorschlag: Die Hinweise fanden Berücksichtigung. Stellungnahme: Sehr geehrte Damen und Herren, Abwägung: das Plangebiet soll zukünftig als Wohn- In den Unterlagen wird ausgeführt, dass 9 flächen genutzt werden. Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen und die Regen- und Schmutzwässer über das Plangebiet „Waagmühle“ abgeleitet werden. Für das Regenwassernetz wird ein Staukanal hergestellt, der für ein HQ100 ausgelegt werden soll. das anfallende Niederschlagswasser über das Trennsystem des Plangebietes „Waagmühle“ abgeleitet wird. Hierzu wurde ein Antrag gem. §57 LWG – Regenwasserkanal Inden-Altdorf, B-Plan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ bei der Kreisverwaltung Düren vorgelegt. Im weiteren wurde die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Am Lützeler Hof“ in den Wehebach beantragt. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob die geplante Stauraumvariante machbar ist. Die Niederschlagsentwässerung sowie die Einleitung der Regenwässer ist mit dem Wasserverband Eifel-Rur abzu- Inhaltlich sehen die Anträge eine Rückstimmen. haltung und gedrosselte Einleitung des Niederschlagwassers für ein 100jährliches (HQ 100) Ereignis vor. Eine Vorbehandlung für den Bereich des Dorfgebietes ist nicht erforderlich. Der Antrag ist nach Aussage der Kreisverwaltung so genehmigungsfähig. Die Inhalte werden auch mit dem Wasserverband Eifel - Rur abgestimmt. Stellungnahme der regionetz GmbH, mit Schreiben vom 09.08.2017 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahme: Sehr geehrte Damen und Herren, Abwägung: wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen den Bebauungsplan Nr. 35 und die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Des Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass entsprechend der Richtlinien bei geplanten Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen seitens des Veranlassers Schutzmaßnahmen erfolgen Die Belange werden in die verbindliche Bauleitplanung eingestellt. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 10 müssen. Dies gilt sowohl für den Bereich des Baugebiets als auch für die Ökokontoflächen. Bestandspläne erhalten Sie über unsere Internetplanauskunft. Diese finden Sie auf der Homepage der regionetz GmbH unter Planauskunft. Bezüglich einer gewünschten Erdgasversorgung des geplanten Baugebiets teilen wir Ihnen mit, dass eine Erweiterung des Gasnetzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. Stellungnahme des BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland, mit Schreiben vom 11.08.2017 Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zurückgewiesen. Stellungnahme: Sehr geehrte Damen und Herren, Abwägung: Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Planung geben die Naturschutzverbände folgende Stellungnahme ab. Artenschutzprüfung I Eine einmalige Begehung erfolgte lt. dem Bericht am 17.01.2017 um 14.00 Uhr. Eine Erfassung der Zugvögel war um diesen Zeitpunkt überhaupt nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt war weder eine Erfassung der Zugvögel noch der Brutvögel möglich. Wir halten eine weitere Untersuchung der Offenlandvögel für erforderlich, da Wir halten es für bedenklich, dass mit so einer eingeschränkten Betrachtung das Gebot der Vermeidung von Naturschäden im Gemeindegebiet (§ 1Abs. 5 BGB), das bereits bei der Aufstellung des FNP gilt, nicht abgearbeitet werden kann. Auf der Ebene des FNP können Bereiche Die Planung wurde mit der Landschaftsbehörde des Kreises Düren inhaltlich abgestimmt. Zu den v.g. Verfahren mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen liegen neben den Begründungen der Umweltbericht, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) und eine Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) vor. Eine detaillierte Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II ist nach gutachterlicher Einschätzung im Hinblick auf die betroffene Fläche nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise darauf, dass lokale Populationen von den geplanten Maß- 11 mit hoher Bedeutung für den Artenschutz frühzeitig erkannt und vor Bebauung geschont werden. Wir sehen hier eine Option um eine für eine Konfliktvermeidung. Ein BBP, dessen Inhalt nur unter Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften verwirklicht werden könnte, wäre nicht vollzugsfähig, da er der Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BGB nicht gerecht würde. Ein nicht vollzugsfähiger BBP ist nicht erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB und damit nichtig. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 – 4NB 12.97). Der Artenschutz ist deshalb zwingend abzuarbeiten, eine ASP mit einer Kartierung der Zug- und Brutvögel im Plangebiet ist vorzulegen. nahmen negativ betroffen werden könnten. Insbesondere ist die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planungen für keine Population einer planungsrelevanten Art betroffen. Im Ergebnis der ASP I wurde festgestellt: „Ovor allem durchziehende Arten, Überwinterer, gelegentliche Brutvögel und seltene Gäste sind potenziell in der Lage, auf Flächen mit ähnlichen Lebensraumstrukturen im Umfeld auszuweichenO“. Dies bedeutet, dass die vorhandenen und angrenzenden Ausweichquartiere die Störung von Individuen entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausschließen. Eine Zug- und Brutvogelkartierung von Herbst- und Frühjahrszügen wäre erforderlich, wenn die ASP I zum Ergebnis gehabt hätte, dass eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände durch die ASP II durchgeführt werden müsste. Dies ist nicht erforderlich, demzufolge wird dem Belang nicht entsprochen. Ausgleichsmaßnahmen Das Straßenbegleitgrün dient zur technischen Einbindung der Straße in die Landschaft, stellt also eine Gestaltungs- und keine Ausgleichsmaßnahme dar. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung sollte daher in diesem Punkt neu bewertet werden. Die Stellungnahme der Landschaftsbehörde bestätigt, dass anhand der vorliegenden Unterlagen festzustellen ist, dass die betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes umfassend ermittelt und in die Planung eingestellt worden sind. Die notwendige planexterne Kompensation von 15.232 Biotopwertpunkten entspricht 4.745 m². Das vom Ökokonto „Rurwiesen-Viehöven Gemeinde Inden“ der Firma RWE Power entsprechend belastet worden. Aus den v.g. Gründen bestehen gegen die Planungen aus landschaftspflegerischer Sicht des Kreises Düren keine Bedenken. Vermeidungs-, Verminderungs- und 12 Schutzmaßnahmen Wir begrüßen hier die Errichtung von insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung. Künstliches Licht in der Nacht übt erheblichen Einfluss auf die ökologischen Systeme aus. Ein Beispiel ist die dramatische Dezimierung von Insekten durch die Anlockwirkung der nächtlichen Beleuchtung. Zu beachten ist hier: • Kein Licht nach oben zu richten • Flaches Leuchtglas statt gewölbtes Glases zu verwenden • Blendung zu vermeiden • Leuchtkörper ganz ohne blauen Lichtanteil zu verwenden Aufgrund der von uns aus naturschutzfachlicher Sicht gefundenen Mängel bzw. fehlender Unterlagen können wir der Planung aktuell nicht zustimmen und bitten um Nachbesserung der Planung in den von uns dargestellten Punkten. Aus gutachterlicher Sicht sowie aus Sicht der zuständigen Genehmigungsbehörden sind keine Mängel bzw. fehlenden Unterlagen festzustellen. Eine Notwendigkeit zur Nachbesserung der Verfahrensunterlagen ist demnach nicht ersichtlich. Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 08.08.2017 Beschlussentwurf: Die Anregung wird berücksichtigt. Stellungnahme: Sehr geehrte Damen und Herren, Abwägung: von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung In der verbindlichen Bauleitplanung wird der Belang insofern berücksichtigt, dass Höhen von über 30 Metern bei baulichen Anlagen und untergeordneten Bauteilen ausgeschlossen sind. 13 diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen –vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. Hinweis: Die Fernleitungsbetriebsgesellschaft (FBG) ist im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nachgesetzt und wird von mir beteiligt, wenn Betroffenheit (Verlauf der Pipeline) besteht. Keine Anregungen teilten mit: - Fernleitungs-BetriebsGesellschaft mit Schreiben vom 09.08.2017 - Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 07.08.2017 - Erftverband mit Schreiben vom 10.08.2017 - Industrie- und Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 11.08.2017 - Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 10.08.2017 - Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 06.09.2017 - Landwirtschaftskammer NRW mit Schreiben vom 28.08.2017 - Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, mit Schreiben vom 07.08.2017