Daten
Kommune
Inden
Größe
13 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
10.11.17, 09:37
Aktualisiert
10.11.17, 09:37
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 42 (4a) StVO Verkehrsberuhigte Bereiche
Zeichen 325
Beginn
Zeichen 326
Ende
eines verkehrsberuhigten Bereichs
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig mussen sie
warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Einoder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.