Daten
Kommune
Kerpen
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09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17
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Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 21.2 / Ausländerwesen
Sachbearbeiter/in: Ferdi Siepen
TOP
Drs.-Nr.: 156.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Integrationsrat
X
10.03.2016
Bemerkungen
15.06.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Unterstützende Tätigkeiten von Asylbewerbern und Flüchtlingen mit anerkanntem
Asylstatus und subsidiären Schutz bei städtischen Aufgaben
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Integrationsrat der Kolpingstadt Kerpen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Beschäftigung durch Asylbewerber regelt
§ 61 Asylgesetz in Verbindung mit den Regelungen der Beschäftigungsverordnung wie folgt:
Aufenthaltsdauer
0 – 3 Monate
4 – 15 Monate
16 – 47 Monate
ab dem 48. Monat
Art der Beschäftigung
Absolutes Beschäftigungsverbot
1. Alternative
Beschäftigung nach Zustimmung durch die BA* (Vorrangprüfung)
2. Alternative
Beschäftigung ohne Beteiligung der BA für zustimmungsfreien Tätigkeiten
1. Alternative
Beschäftigung nach Zustimmung durch die BA (ohne Vorrangprüfung)
2. Alternative
Beschäftigung ohne Beteiligung der BA für zustimmungsfreie Tätigkeiten
Beschäftigung ohne Beteiligung der BA möglich
*BA = Bundesagentur für Arbeit
Grundsätze:
1.
Die Arbeitserlaubnis erteilt und versagt grundsätzlich die Ausländerbehörde, nicht die BA.
2.
Die BA muss vor Erteilung der Arbeitserlaubnis in normierten Fällen beteiligt werden, die
Ausländerbehörde ist an die Entscheidung der BA gebunden.
3.
Ein eventueller Rechtsstreit gegen die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis richtet sich trotz
der Bindungswirkung an die Vorgaben der BA immer gegen die Kolpingstadt Kerpen.
4.
Eine Arbeitserlaubnis darf einem Flüchtling nur dann erteilt werden, wenn er sich gestattet
im Bundesgebiet aufhält. Eine BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als
Asylsuchende/r) oder ein Ankunftsnachweis stehen der Gestattung gleich. Maßgeblich für
den Fristbeginn ist die erste Ausstellung einer der o.a. Bescheinigungen.
5.
Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 01.09.2015 einen
Asylantrag gestellt haben, besteht für die Dauer des Asylverfahrens und im Falle der
Ablehnung auch darüber hinaus ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Abweichend von diesen gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsrecht besteht die
Möglichkeit, Flüchtlingen Tätigkeiten einer gemeinnützigen Arbeit anzubieten oder diese
Arbeiten zuzuweisen.
Rechtsgrundlage dafür ist § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Auf diese Möglichkeit der Beschäftigung stellt der vorliegende Antrag ab.
Die gemeinnützige Arbeit im Sinne von § 5 AsylbLG bezieht sich in erster Linie auf die
Betreibung und Aufrechterhaltung einer Aufnahmeeinrichtung oder einer vergleichbaren
Einrichtung. Die Gemeinschaftsunterkünfte der Kolpingstadt Kerpen sind vergleichbare
Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift.
Flüchtlinge der Kolpingstadt Kerpen verrichten auf freiwilliger Basis schon seit Jahren
gemeinnützige Arbeiten in diesen Unterkünften und erhalten die in § 5 Abs. 2 festgelegte
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 € / Stunde.
Beschlussvorlage 156.16
Seite 2
Darüber hinaus, also außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte, können Kommunen weitere
gemeinnützige Arbeiten zur Verfügung stellen, sofern die zu leistende Arbeit
sonst nicht
nicht in diesem Umfang oder
nicht zu diesem Zeitpunkt
verrichtet werden würden (sogenannte Abstimmungskriterien).
Auch diese Möglichkeit der gemeinnützigen Beschäftigung nutzt die Ausländerbehörde.
So werden Flüchtlinge regelmäßig als Sprachmittler eingesetzt, einige Flüchtlinge werden
in Abstimmung mit dem Beförderungsunternehmen und der jeweiligen Schule zum Zwecke
der Gewaltprävention als Schulbusbegleiter eingesetzt. Bei Umzügen, die in den letzten 12
Monaten in erheblichem Umfang durchzuführen waren und auch künftig durchzuführen
sind, werden Flüchtlinge im Sinne der gemeinnützigen Arbeit ebenso eingesetzt wie bei der
Unterstützung ehrenamtlicher Kräfte zum Zwecke der Ausstattung angemieteter
Flüchtlingswohnungen mit Möbelspenden. Dieser Aufgabe kommt unter Beachtung der
aktuellen Unterbringungspraxis (420 der 548 untergebrachten Flüchtlinge leben in
Mietwohnungen) eine besondere Bedeutung zu.
Diese beispielhaft aufgeführten gemeinnützigen Tätigkeiten unterfallen unstrittig den o.a.
Abstufungskriterien.
Ob diese Kriterien bei einem Einsatz in der vorgeschlagenen Form eingehalten werden
oder ob es sich um einen Eingriff in den regulären Arbeitsmarkt handeln würde, ist
zumindest nicht offenkundig und somit kritisch zu bewerten.
In der Verwaltungspraxis bittet ein leistungsberechtigter Flüchtling in aller Regel selbst um
die Zuteilung einer gemeinnützigen Arbeit oder er/sie wird von der Verwaltung darauf
angesprochen. Die Praxis geht somit grundsätzlich von einer Freiwilligkeit im gegenseitigen
Einvernehmen aus.
Insofern ist auch der Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages entbehrlich.
Durch die Zuweisung einer gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit -rechtlich möglich- erhält
diese Tätigkeit eine neue Rechtsnatur. Eine Zuweisung kann einseitig nur durch einen
Verwaltungsakt erfolgen.
Dabei begründet die Zuweisung keine echte, durchsetzbare Arbeitspflicht, sondern lediglich
eine Obliegenheit zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit. Die Rechtsfolge einer
Obliegenheitsverletzung wäre eine Kürzung der ohnehin schon am Existenzminimum
liegenden Leistungsgewährung.
Die Zuweisung muss hinreichend bestimmt sein, d.h., die Arbeitsangelegenheit muss nach
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit eindeutig erkennbar geregelt sein.
Im Rahmen vorhandener Arbeitsgelegenheiten besteht seitens der Verpflichteten ein
Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuweisung einer
Arbeitsangelegenheit. Die Verteilung vorhandener Arbeitsgelegenheiten auf die
Leistungsberechtigten muss gem. Art. 3 Abs. 1 GG nach gleichen Grundsätzen erfolgen.
Um diesem Grundsatz folgend eine rechtmäßige Ermessensausübung überhaupt
gewährleisten zu können, ist die Verwaltung verpflichtet, Konzepte bzw. Leitfäden zur
Verteilung zu erstellen (BVerwG, Urteil 5 C 44/87).
Der Verwaltungsakt ist mit den rechtlich zulässigen Mitteln -im Sozialrecht noch durch
Widerspruch vor Klageerhebung- anfechtbar. Der Widerspruch wird im Sozialrecht durch
die Behörde bearbeitet, die den Verwaltungsakt auch erlassen hat.
Gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten, die einseitig durch die Verwaltung gefordert werden,
sind, -wie oben ansatzweise dargestellt- extrem arbeitsintensiv und aufgrund der
Anfechtbarkeit (entfaltet immer aufschiebende Wirkung) wenig effektiv, insbesondere aber
wegen der so fehlender Akzeptanz durch die Verpflichteten.
Beschlussvorlage 156.16
Seite 3
Die Argumentation der Arbeitsintegration greift hier nicht, da eine gemeinnützige
Arbeitsgelegenheit gerade nicht der Integration in den Arbeitsmarkt dient (vergl.
Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB II, 2. Aufl. 2014, § 5 AsylbLG Rn. 37)
Der Personenkreis, der für die Heranziehung gemeinnütziger Arbeiten zur Verfügung steht,
erstreckt sich zudem auch nicht auf alle Flüchtlinge in Kerpen. Zur gemeinnützigen Arbeit
dürfen nur diejenigen Flüchtlinge herangezogen werden, die noch keine 15 Monate im
Bundesgebiet sind.
Diejenigen, die länger als 15 Monate in Deutschland sind, erhalten Analogleistungen nach
§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist für diese
Leistungsbezieher die Anwendung von §§ 3 – 7 AsylbLG ausgeschlossen, mithin auch die
Regelungen der gemeinnützigen Arbeit nach § 5 AsylbLG.
Die Auswirkungen dieser rechtlichen Einschränkung des Personenkreises sind bei einer
Zuweisung gemeinnütziger Arbeit offenkundig:
Diejenigen Flüchtlinge, die geringe Leistungen (§ 3 AsylbLG) erhalten, werden zur
gemeinnützigen Arbeit herangezogen während diejenigen Flüchtlinge, die höhere
Leistungen (§ 2 AsylbLG) erhalten, von der angeordneten Arbeitspflicht verschont sind.
Diese Ungleichbehandlung ist schwer zu vermitteln.
Die Verwaltung stellt bislang bei den vielschichtigen gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten
auf das gegenseitige Einvernehmen ab, hat damit gute Erfahrungen gemacht und möchte
diese Praxis auch beibehalten.
Begründung:
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Beschäftigung durch Asylbewerber regelt
§ 61 Asylgesetz in Verbindung mit den Regelungen der Beschäftigungsverordnung wie folgt:
Aufenthaltsdauer
0 – 3 Monate
4 – 15 Monate
16 – 47 Monate
ab dem 48. Monat
Art der Beschäftigung
Absolutes Beschäftigungsverbot
1. Alternative
Beschäftigung nach Zustimmung durch die BA* (Vorrangprüfung)
2. Alternative
Beschäftigung ohne Beteiligung der BA für zustimmungsfreien Tätigkeiten
1. Alternative
Beschäftigung nach Zustimmung durch die BA (ohne Vorrangprüfung)
2. Alternative
Beschäftigung ohne Beteiligung der BA für zustimmungsfreie Tätigkeiten
Beschäftigung ohne Beteiligung der BA möglich
*BA = Bundesagentur für Arbeit
Grundsätze:
1.
Die Arbeitserlaubnis erteilt und versagt grundsätzlich die Ausländerbehörde, nicht die BA.
2.
Die BA muss vor Erteilung der Arbeitserlaubnis in normierten Fällen beteiligt werden, die
Ausländerbehörde ist an die Entscheidung der BA gebunden.
3.
Ein eventueller Rechtsstreit gegen die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis richtet sich trotz
der Bindungswirkung an die Vorgaben der BA immer gegen die Kolpingstadt Kerpen.
Beschlussvorlage 156.16
Seite 4
4.
Eine Arbeitserlaubnis darf einem Flüchtling nur dann erteilt werden, wenn er sich gestattet
im Bundesgebiet aufhält. Eine BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als
Asylsuchende/r) oder ein Ankunftsnachweis stehen der Gestattung gleich. Maßgeblich für
den Fristbeginn ist die erste Ausstellung einer der o.a. Bescheinigungen.
5.
Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 01.09.2015 einen
Asylantrag gestellt haben, besteht für die Dauer des Asylverfahrens und im Falle der
Ablehnung auch darüber hinaus ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Abweichend von diesen gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsrecht besteht die
Möglichkeit, Flüchtlingen Tätigkeiten einer gemeinnützigen Arbeit anzubieten oder diese
Arbeiten zuzuweisen.
Rechtsgrundlage dafür ist § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Auf diese Möglichkeit der Beschäftigung stellt der vorliegende Antrag ab.
Die gemeinnützige Arbeit im Sinne von § 5 AsylbLG bezieht sich in erster Linie auf die
Betreibung und Aufrechterhaltung einer Aufnahmeeinrichtung oder einer vergleichbaren
Einrichtung. Die Gemeinschaftsunterkünfte der Kolpingstadt Kerpen sind vergleichbare
Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift.
Flüchtlinge der Kolpingstadt Kerpen verrichten auf freiwilliger Basis schon seit Jahren
gemeinnützige Arbeiten in diesen Unterkünften und erhalten die in § 5 Abs. 2 festgelegte
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 € / Stunde.
Darüber hinaus, also außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte, können Kommunen weitere
gemeinnützige Arbeiten zur Verfügung stellen, sofern die zu leistende Arbeit
sonst nicht
nicht in diesem Umfang oder
nicht zu diesem Zeitpunkt
verrichtet werden würden (sogenannte Abstimmungskriterien).
Auch diese Möglichkeit der gemeinnützigen Beschäftigung nutzt die Ausländerbehörde.
So werden Flüchtlinge regelmäßig als Sprachmittler eingesetzt, einige Flüchtlinge werden
in Abstimmung mit dem Beförderungsunternehmen und der jeweiligen Schule zum Zwecke
der Gewaltprävention als Schulbusbegleiter eingesetzt. Bei Umzügen, die in den letzten 12
Monaten in erheblichem Umfang durchzuführen waren und auch künftig durchzuführen
sind, werden Flüchtlinge im Sinne der gemeinnützigen Arbeit ebenso eingesetzt wie bei der
Unterstützung ehrenamtlicher Kräfte zum Zwecke der Ausstattung angemieteter
Flüchtlingswohnungen mit Möbelspenden. Dieser Aufgabe kommt unter Beachtung der
aktuellen Unterbringungspraxis (420 der 548 untergebrachten Flüchtlinge leben in
Mietwohnungen) eine besondere Bedeutung zu.
Diese beispielhaft aufgeführten gemeinnützigen Tätigkeiten unterfallen unstrittig den o.a.
Abstufungskriterien.
Ob diese Kriterien bei einem Einsatz in der vorgeschlagenen Form eingehalten werden
oder ob es sich um einen Eingriff in den regulären Arbeitsmarkt handeln würde, ist
zumindest nicht offenkundig und somit kritisch zu bewerten.
In der Verwaltungspraxis bittet ein leistungsberechtigter Flüchtling in aller Regel selbst um
die Zuteilung einer gemeinnützigen Arbeit oder er/sie wird von der Verwaltung darauf
angesprochen. Die Praxis geht somit grundsätzlich von einer Freiwilligkeit im gegenseitigen
Einvernehmen aus.
Insofern ist auch der Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages entbehrlich.
Beschlussvorlage 156.16
Seite 5
Durch die Zuweisung einer gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit -rechtlich möglich- erhält
diese Tätigkeit eine neue Rechtsnatur. Eine Zuweisung kann einseitig nur durch einen
Verwaltungsakt erfolgen.
Dabei begründet die Zuweisung keine echte, durchsetzbare Arbeitspflicht, sondern lediglich
eine Obliegenheit zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit. Die Rechtsfolge einer
Obliegenheitsverletzung wäre eine Kürzung der ohnehin schon am Existenzminimum
liegenden Leistungsgewährung.
Die Zuweisung muss hinreichend bestimmt sein, d.h., die Arbeitsangelegenheit muss nach
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit eindeutig erkennbar geregelt sein.
Im Rahmen vorhandener Arbeitsgelegenheiten besteht seitens der Verpflichteten ein
Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuweisung einer
Arbeitsangelegenheit. Die Verteilung vorhandener Arbeitsgelegenheiten auf die
Leistungsberechtigten muss gem. Art. 3 Abs. 1 GG nach gleichen Grundsätzen erfolgen.
Um diesem Grundsatz folgend eine rechtmäßige Ermessensausübung überhaupt
gewährleisten zu können, ist die Verwaltung verpflichtet, Konzepte bzw. Leitfäden zur
Verteilung zu erstellen (BVerwG, Urteil 5 C 44/87).
Der Verwaltungsakt ist mit den rechtlich zulässigen Mitteln -im Sozialrecht noch durch
Widerspruch vor Klageerhebung- anfechtbar. Der Widerspruch wird im Sozialrecht durch
die Behörde bearbeitet, die den Verwaltungsakt auch erlassen hat.
Gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten, die einseitig durch die Verwaltung gefordert werden,
sind, -wie oben ansatzweise dargestellt- extrem arbeitsintensiv und aufgrund der
Anfechtbarkeit (entfaltet immer aufschiebende Wirkung) wenig effektiv, insbesondere aber
wegen der so fehlender Akzeptanz durch die Verpflichteten.
Die Argumentation der Arbeitsintegration greift hier nicht, da eine gemeinnützige
Arbeitsgelegenheit gerade nicht der Integration in den Arbeitsmarkt dient (vergl.
Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB II, 2. Aufl. 2014, § 5 AsylbLG Rn. 37)
Der Personenkreis, der für die Heranziehung gemeinnütziger Arbeiten zur Verfügung steht,
erstreckt sich zudem auch nicht auf alle Flüchtlinge in Kerpen. Zur gemeinnützigen Arbeit
dürfen nur diejenigen Flüchtlinge herangezogen werden, die noch keine 15 Monate im
Bundesgebiet sind.
Diejenigen, die länger als 15 Monate in Deutschland sind, erhalten Analogleistungen nach
§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist für diese
Leistungsbezieher die Anwendung von §§ 3 – 7 AsylbLG ausgeschlossen, mithin auch die
Regelungen der gemeinnützigen Arbeit nach § 5 AsylbLG.
Die Auswirkungen dieser rechtlichen Einschränkung des Personenkreises sind bei einer
Zuweisung gemeinnütziger Arbeit offenkundig:
Diejenigen Flüchtlinge, die geringe Leistungen (§ 3 AsylbLG) erhalten, werden zur
gemeinnützigen Arbeit herangezogen während diejenigen Flüchtlinge, die höhere
Leistungen (§ 2 AsylbLG) erhalten, von der angeordneten Arbeitspflicht verschont sind.
Diese Ungleichbehandlung ist schwer zu vermitteln.
Die Verwaltung stellt bislang bei den vielschichtigen gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten
auf das gegenseitige Einvernehmen ab, hat damit gute Erfahrungen gemacht und möchte
diese Praxis auch beibehalten.
Beschlussvorlage 156.16
Seite 6