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Beschlussvorlage (Gute Schule 2020 gesamte Formulare)

Daten

Kommune
Inden
Größe
435 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
07.09.17, 13:53
Aktualisiert
07.09.17, 13:53

Inhalt der Datei

Merkblatt NRW.BANK.Gute Schule 2020 Gemeinschaftsaktion der NRW.BANK und des Landes Nordrhein-Westfalen Darlehen zur Finanzierung von Sanierung, Modernisierung und Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen Ziel des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ ist, die Modernisierung des Bildungsstandortes NordrheinWestfalen weiter voranzutreiben. Den Kommunen in Nordrhein-Westfalen soll eine langfristige Finanzierungsmöglichkeit für die Sanierung, die Modernisierung und den Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden. 1. Antragsteller – Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände (Kommunen) in Nordrhein-Westfalen Den Antragstellern werden Kreditkontingente, die sich aus dem „Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in NordrheinWestfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)“ ergeben, zur Verfügung gestellt. 2. Verwendungszweck Es werden grundsätzlich alle Investitionen sowie Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen auf kommunalen Schulgeländen und den räumlich dazugehörigen Schulsportanlagen in Nordrhein-Westfalen finanziert. Ziel des Programms ist auch die Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur und Ausstattung von Schulen (einschließlich der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen). Dazu zählen – die Sanierung und Modernisierung, – der Neu- und Umbau der kommunalen Schulinfrastruktur, – Digitalisierungsmaßnahmen, – Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind (sofern der Erwerb nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung erfolgte). Nicht förderfähig sind Investitionen und Aufwendungen für Betriebsmittel, geringwertige Wirtschaftsgüter, reine Kapitalanlagen, Leasingvorhaben (im Sinne des steuerlichen Leasingbegriffs) sowie Liquiditätsbedarf. Schwimmbäder, die sich nicht auf dem Schulgelände befinden, sind von der Finanzierung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzier-ten Vorhaben. 20570 Fassung 03/17 1/2 Volkshochschulen sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen. Für Investitionen in Volkshochschulen kann das Förderprogramm „NRW.BANK.Moderne Schule“ genutzt werden. 3. Umfang der Förderung Die Darlehen werden in Abhängigkeit der zugewiesenen Kontingente, die sich aus dem Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen ergeben, zugesagt. Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben. Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich. Liegt der Finanzierungsbedarf über den zugesagten Kontingenten, können unter Berücksichtigung der programmspezifischen Voraussetzungen gegebenenfalls weitere Finanzierungsmittel über das Programm „NRW.BANK.Moderne Schule“ oder „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus“ beantragt werden. 4. Darlehenskonditionen Laufzeit: Die Darlehenslaufzeit beträgt 20 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr. Zinssatz: Die Zinsbindung beträgt 20 Jahre. Der Programmzinssatz orientiert sich an den Kapitalmarktrenditen und wird täglich angepasst. Der indikative Zinssatz ist im Internet unter www.nrwbank.de/ konditionen abrufbar. Für das Darlehen kommt der am Tag der Antragstellung geltende Programmzinssatz zur Anwendung, sofern die NRW.BANK das Konditionenangebot des Antragstellers ­innerhalb von 6 Wochen nach Eingang bei der NRW.BANK angenommen hat. Die verbindliche Annahme der NRW.BANK erfolgt nach Antragsprüfung durch eine schnellstmögliche Darlehenszusage sowie einem Auszahlungsavis, in dem die Kondition fixiert wird. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt jeweils am 15. des auf die ­Darlehenszusage folgen­ den Monats, sofern der 15. kein Bankarbeitstag ist, am darauffolgenden Bankarbeitstag. Der vorgenannte Programmzinssatz enthält eine Zinsver­ billigung durch die NRW.BANK. Das Programm wird gegebenenfalls durch die Europäische Investitionsbank (EIB), die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Landwirtschaftliche Rentenbank (LR) oder die Entwicklungsbank des Europarates (CEB) refinanziert. Tilgung: Nach Ablauf des tilgungsfreien Anlaufjahres in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während des Tilgungsfreijahres sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Außerplanmäßige Tilgungen sind ausgeschlossen. Auszahlung: 100% Bereitstellungsprovision: Es wird keine Bereitstellungsprovision berechnet. 5. Besicherung Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen Voraussetzungen gebunden. 6. Antrags-/Zusageverfahren Die Darlehen werden mit dem Antragsformular direkt bei der NRW.BANK beantragt. Zusammen mit dem Antrags­ formular reicht der Antragsteller der NRW.BANK ein Konditionenangebot ein. An dieses Konditionenangebot ist­ der Antragsteller maximal 6 Wochen ab Eingang bei der NRW.BANK gebunden. Nach erfolgter Darlehenszusage wird der Darlehensbetrag automatisch am 15. des auf die Zusage folgenden Monats in einer Summe an den Antragsteller ausgezahlt, sofern der 15. kein Bankarbeitstag ist, am darauffolgenden Bankarbeitstag. Der Antragsteller wird mit der Darlehenszusage dazu verpflichtet, im Rahmen der Fördermaßnahme in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Fördermaßnahme aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und Mitteln der NRW.BANK finanziert wurde. Nähere Informationen hierzu sind unter www.nrwbank.de/guteschule veröffentlicht. Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsformular einzutragenden Angaben sowie eine zusammenfassende Projektbeschreibung regelmäßig aus. Bei Antragstellung ist zu bestätigen, dass alle erforderlichen Genehmigungen (z. B. kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigungen) vorliegen. Nach Antragstellung wird die NRW.BANK dem Antragsteller gegebenenfalls mitteilen, welche weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Spätestens 30 Monate nach Auszahlung ist der Verwendungsnachweis der NRW.BANK einzureichen. Zeitgleich mit Einreichung des Verwendungsnachweises muss die Kommune bestätigen, dass der Beschluss des Rats, des Kreistags beziehungsweise der Landschaftsversammlung über ein Konzept zur Verwendungsplanung der im Rahmen dieses Programms eingeräumten Kreditkontingente gemäß § 1 Absatz 2 des Schuldendiensthilfegesetzes NordrheinWestfalen vorliegt. Die Zweckbindungsfrist entspricht der Nutzungsdauer, maximal der Darlehenslaufzeit. Das Förderprogramm ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Eine Antragstellung ist bis Anfang November 2020 möglich; der letzte Auszahlungstermin ist voraussichtlich der 15. Dezember 2020. Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht. Informationen erhalten Sie bei der NRW.BANK NRW.BANK Kavalleriestraße 22 Friedrichstraße 1 40213 Düsseldorf 48145 Münster Telefon: + 49 211 91741-4600 E-Mail: info@nrwbank.de Internet: www.nrwbank.de/guteschule Gefördert durch: 20570 Fassung 03/17 2/2 Antrag NRW.BANK.Gute Schule 2020 Antrag bitte vollständig ausfüllen und Zutreffendes x ankreuzen. NRW.BANK 101-81310 40188 Düsseldorf 1.  Antragstellerin/Antragsteller Gemeinde, Kreis, Landschaftsverband Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Ansprechpartnerin/Ansprechpartner Telefon E-Mail-Adresse Aktenzeichen 2.  Förderdarlehen  Bezeichnung des/der Vorhaben(s) Beantragtes Förderdarlehen (NRW.BANK.Gute Schule 2020)  € Überweisungskonto IBAN: Kreditinstitut: BIC: J ahreskontingent der/des Antragstellerin/Antragstellers gemäß der Anlage zum Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen Jahr: 8 20 Gesamtkontingent des Jahres inklusive gegebenenfalls Restkontigent des Vorjahres: Ausnutzung inklusive des hier beantragten Darlehens: Verbleibendes Jahresrestkontingent*: 20558 Fassung 03/17 1/3 € € € * Das am Ende des laufenden Haushaltsjahres verbleibende Restkontingent kann für das darauf folgende Haushaltsjahr verwendet werden. zurücksetzen 3.  Erklärungen zur Darlehensaufnahme Bei bereits in Kraft getretenem Haushalt der Gemeinde/des Kreises/des Landschaftsverbandes: Wir bestätigen, dass die Ermächtigung zur Aufnahme des Kredits für das Jahr vorliegt. Bei nicht veröffentlichtem Haushalt der Gemeinde/des Kreises/des Landschaftsverbandes: W  ir bestätigen, dass die Genehmigung der Kommunalaufsicht für die Darlehensaufnahme im Rahmen der geplanten Kreditermächtigung für das Jahr vorliegt. Bei Darlehensaufnahme für ausschließlich konsumtive Verwendungszwecke: Wir bestätigen, Liquiditätskredite nur in Abstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsicht aufzunehmen. 4.  Bestätigung Ich/Wir bestätige(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu diesem Antrag. Mir/Uns ist bekannt, dass die zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck angegebenen Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch sind und dass Subventionsbetrug strafbar ist. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Ihnen unverzüglich Änderungen der vorgenannten Angaben zu übermitteln, sobald mir/uns diese bekannt sind. Mir/Uns ist weiterhin § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weiter­ gewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist. Mir/Uns sind die nach § 3 des Subventionsgesetzes bestehenden Mitteilungspflichten bekannt; insbesondere werde(n) ich/ wir jede Abweichung von den bestehenden Angaben unverzüglich schriftlich der NRW.BANK mitteilen, bei der der Antrag eingereicht wurde.  versichere/Wir versichern und übernehme(n) Gewähr dafür, dass die Darlehensaufnahme unter Beachtung aller Ich gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften zustande kommen wird. Ich/Wir bestätige(n), dass die Gesamtfinanzierung für das beantragte Vorhaben gesichert ist. I ch/Wir werde(n) die notwendigen kommunalrechtlichen Unterlagen – jeweils als beglaubigte Kopie auf Anforderung der NRW.BANK – einreichen. Ich/Wir bestätige(n), dass alle Arbeiten, Lieferungen und Leistungen für die Ausführung des zugrunde liegenden Projekts,­ sofern erforderlich, entsprechend den nationalen Vorschriften ausgeschrieben wurden und das anwendbare Vergaberecht eingehalten wird. 5.  Einwilligung in die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung, Löschung und Nutzung ­personenbezogener Daten I ch/Wir erkläre(n) meine/unsere Einwilligung, dass alle in diesem Antrag angegebenen personen­bezogenen Daten von den am Verfahren Beteiligten zum Zweck der Antragsbearbeitung und Darlehensverwaltung, soweit es zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung und zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen zwischen den Beteiligten erforderlich ist, erhoben, gespeichert und genutzt sowie zwischen diesen gegenseitig übermittelt werden dürfen. Beteiligte können die NRW.BANK, die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und die von diesen ­beauftragten Stellen sein sowie die KfW, die EIB (Europäische Investitionsbank), der CEB (Council of Europe Development Bank) und die LR (Landwirtschaftliche Rentenbank), sofern sie an der Refinanzierung beteiligt sind. Ich/Wir erkläre(n) meine/unsere Einwilligung, dass die NRW.BANK sofern Anhaltspunkte für eine nicht zweckent­sprechende Verwendung der Kreditmittel aus dem Programm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ vorliegen, diese Informationen an die jeweils zuständige Bezirksregierung schriftlich übermittelt. Wir versichern, zur Vertretung berechtigt zu sein. Der NRW.BANK wird dies auf Verlangen nachgewiesen. Ort, Datum 1. Unterschrift, Name, Siegel 2. Unterschrift, Name, Amtsbezeichnung Amtsbezeichnung 20558 Fassung 03/17 2/3 zurücksetzen Anlage 1.  Liste Schulen Lfd. Nr. Einzelprojekt Name der Schule, Adresse Beantragtes Volumen in € 2. Verwendung des beantragten Volumens nach Investitionsmaßnahme (ohne MwSt., soweit abzugsfähig, und ohne Finanzierungskosten; Angaben in T€) Summe aller Einzelprojekte NRW.BANK.Gute Schule 2020 davon: – Sanierung/Modernisierung (investiv) – Neu-/Umbau (konsumtiv) (investiv) (konsumtiv) – Digitalisierungsmaßnahmen (investiv) – Sportstätten (konsumtiv) – Schwimmbäder (konsumtiv) (investiv) (investiv) (konsumtiv) – Grundstücke  (investiv) 0,00 Summe davon (investiv) 0,00 0,00 (konsumtiv) 3. Weitere Angaben zum Vorhaben Beschreibung (gegebenenfalls Anlage beifügen) Mit der Durchführung des/der zu fördernden Vorhaben(s) wird am begonnen. Voraussichtliche Beendigung des/der Vorhaben(s): Erläuterungen zum Antrag 20558 Fassung 03/17 3/3  Mit dem Antrag können mehrere Vorhaben gleichzeitig beantragt werden.  Nicht förderbar sind Grundstücke, deren Erwerb mehr als zwei Jahre vor Antragstellung erfolgte. zurücksetzen Konditionenangebot NRW.BANK.Gute Schule 2020 Bitte vollständig und erst kurz vor Absendung an die NRW.BANK ausfüllen. NRW.BANK, Düsseldorf 0211 91741-1919 Endkreditnehmer  Gemeinde, Kreis, Landschaftsverband Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Finanzierungsantrag Betrag in T€ vom (Datum) Konditionenangebot  Prozentsatz p. a. nominal Auf der Grundlage unseres Finanzierungsantrags und unter Anerkennung der gültigen Allgemeinen Bestimmungen für NRW.BANK.Gute Schule 2020  und des aktuell gültigen Merkblatts  unterbreiten wir Ihnen ein Angebot, bis zu den oben genannten Konditionen einen Darlehensvertrag abzuschließen. Wir sind an unser Angebot an die NRW.BANK 6 Wochen, gerechnet ab dem Tag des Eingangs unseres Angebots bei der NRW.BANK, gebunden. Fällt das Ende dieser Frist nicht auf einen Bankarbeitstag der NRW.BANK, so gilt der nächste Bank­arbeitstag der NRW.BANK als das Ende der Frist. Der Darlehensvertrag mit der NRW.BANK kommt zu Stande, wenn wir eine Darlehenszusage sowie ein Auszahlungsavis von der NRW.BANK erhalten und die Kreditmittel an uns ausgezahlt werden. Uns ist bekannt, dass bei einer Ablehnung dieses Angebots durch die NRW.BANK zum Abschluss eines Darlehensvertrags ein neues Angebot unsererseits erforderlich ist. Die NRW.BANK wird sich in diesem Fall unverzüglich mit uns in Verbindung setzen. Die Auszahlung erfolgt ohne einen Abzug vom Nennbetrag am 15. des auf die Darlehenszusage folgenden Monats, sofern der 15. kein Bankarbeitstag ist, am darauffolgenden Bankarbeitstag. Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Darlehensvertrags berechtigen würden, kann die NRW.BANK die Auszahlung des Kredits ablehnen. Die NRW.BANK haftet nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung dieser Fristen entstehen, es sei denn, die NRW.BANK hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. 20559 Fassung 01/17 1/2 zurücksetzen Die Verzinsung des Kredits beginnt jeweils mit dem auf die Auszahlung durch die NRW.BANK (Wertstellung bei der NRW.BANK) folgenden Tag und endet mit dem Tag des Eingangs des Tilgungsbetrags auf dem Konto der NRW.BANK. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die Zinsen werden nach der deutschen Zinsmethode berechnet. Die Tilgung des Darlehens setzt nach Ablauf des tilgungsfreien Anlaufjahres ein. Die Tilgung ist vierteljährlich nachträglich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Wir versichern, zur Vertretung berechtigt zu sein. Der NRW.BANK wird dies auf Verlangen nachgewiesen. Ort, Datum 1. Unterschrift, Name, Siegel Amtsbezeichnung 2. Unterschrift, Name, Amtsbezeichnung  Bitte orientieren Sie sich an den Konditionen, die im Internetauftritt der NRW.BANK v­ eröffentlicht werden. Ein Vertragsschluss erfolgt maximal zu den oben angegebenen Konditionen. Liegen die aktuellen Konditionen unter Ihrem Angebot, erfolgt der Vertragsschluss zu diesen niedrigeren Sätzen.  Einsehbar unter www.nrwbank.de/guteschule 20559 Fassung 01/17 2/2 zurücksetzen NRW.BANK.Gute Schule 2020 Allgemeine Bestimmungen 1. Verwendung der Mittel 1.1 Die Kreditmittel dürfen nur zur (anteiligen) Finanzie­ rung des in der Kreditzusage genannten geförderten Vorhabens eingesetzt werden. 1.2  Spätestens 30 Monate nach Vollauszahlung der Kredit­ mittel weist die Kreditnehmerin/der Kredit­ nehmer die Verwendung unaufgefordert durch Vor­ lage des Verwendungsnachweises gegenüber der NRW.BANK nach. Bei Finanzierungen in Haushalts­ jahresabschnitten oder Tranchen gilt als Vorhaben jeder von der NRW.BANK refinanzierte Maßnahme­ abschnitt. 2. Kürzungsvorbehalt 2.1  Die NRW.BANK ist berechtigt, den Kreditbetrag ­anteilig zu kürzen, wenn sich die förderbaren Kosten des Vorhabens ermäßigen. Betrifft die Kürzung ­bereits ausgezahlte Beträge, so sind die Kürzungs­ beträge von der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer unverzüglich an die NRW.BANK zurückzuzahlen. In diesen Fällen trägt die Kreditnehmerin/der Kredit­ nehmer die Vorfälligkeitsentschädigung für den ­zurückgezahlten Kreditbetrag. 2.2   Die zurückgezahlten Kürzungsbeträge werden grundsätzlich gleichmäßig auf die Restlaufzeit ver­ teilt. 3. Vorzeitige Rückzahlung 3.1 Eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung des Kredites ist ausgeschlossen. 3.2 Bei programmbedingten außerplanmäßigen Tilgun­ gen trägt die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung. 4. Auskunftspflicht Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer ist verpflich­ tet, der EIB (Europäische Investitionsbank), der KfW, der CEB (Council of Europe Development Bank), der LR (Landwirtschaftliche Rentenbank) sowie der Lan­ desregierung Nordrhein-Westfalen – sofern sie an der Refinanzierung beteiligt sind – oder den von ihr Beauftragten sowie der NRW.BANK über das geför­ derte Investitionsvor­haben Auskünfte zu erteilen und insoweit Einblick in den Haushaltsplan beziehungs­ weise die Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die NRW.BANK ist gleichfalls zur Auskunft gegenüber den oben genannten Stellen verpflichtet und insoweit von einer Schweigepflicht entbunden. 20571 Fassung 01/17 1/2 5. Prüfungsrecht Die EIB, die KfW, die CEB, die LR sowie die Landes­ regierung Nordrhein-Westfalen – sofern sie an der Refinanzierung beteiligt sind – oder die von ihr Be­ auftragten sowie die NRW.BANK sind berechtigt, die bestimmungs­gemäße Verwendung des Kredites bei der Kredit­nehmerin/dem Kreditnehmer und bei der NRW.BANK zu überprüfen. Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer räumt zu d ­ iesem Zweck den prüfenden Stellen und ihren ­Beauftragten ein Betretungsrecht ein. Durch die ­Prüfung gegebenenfalls entstehende Kosten können der Kreditnehmerin/dem Kreditneh­ mer belastet ­werden. 6. Besondere Pflichten der Kreditnehmerin/ des Kreditnehmers Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer ist verpflichtet, 6.1 mit der Kreditzusage verbundene Bedingungen und Auflagen zu erfüllen, 6.2 die NRW.BANK unverzüglich zu unterrichten, wenn 6.2.1 die der Kreditzusage zugrunde liegenden Investitio­ nen beziehungsweise Aufwendungen und/oder deren Finanzierung sich ändern, 6.2.2  sich die Fertigstellung oder Inbetriebnahme des Vorhabens ändert, 6.2.3 die Stilllegung, Veräußerung, Vermietung oder Ver­ pachtung des geförderten Vorhabens beziehungs­ weise geförderter Anlagen ganz oder teilweise bevor­ steht, 6.2.4 wesentliche Vorkommnisse vorliegen, die das in der Kreditzusage aufgeführte Vorhaben betreffen oder die die ordnungsgemäße Bedienung des Kredits ge­ fährden könnten, 6.2.5  einer der unter Nr. 8 aufgeführten Sachverhalte ­vorliegt. 7. Widerruf der Kreditzusage  Die NRW.BANK kann aus wichtigen Gründen von ­ihrer Kreditzusage vor Auszahlung des Kreditbetrages zurücktreten beziehungsweise die Kreditzusage widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn Förde­ rungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 8. Kündigung nach Auszahlung des Kredites Die NRW.BANK kann den Kredit jederzeit aus wich­ tigem Grund zur sofortigen Rückzahlung kündigen und der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer eine Vor­ fälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen, insbe­ sondere wenn 8.1 die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer den Kredit zu Unrecht, vor allem durch unzutreffende Angaben, erlangt hat, 8.2  sie/er das geförderte Vorhaben nicht beziehungs­ weise nicht innerhalb des Fertigstellungszeitraums verwirklicht oder von den der Kreditzusage zugrunde liegenden Investitionen wesentlich abweicht, ohne dass diesen Änderungen zugestimmt wird, 8.3 sie/er den Kredit nicht dem in der Kreditzusage ge­ nannten Verwendungszweck entsprechend einsetzt, 8.4 sie/er mit der Kreditzusage verbundene Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, 8.5  sie/er den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß führt oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8.6  Förderungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind, 8.7  das geförderte Vorhaben beziehungsweise geförderte Anlagen ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert, vermietet oder verpachtet wird/werden, 8.8  die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer länger als ­einen Monat mit Zahlungen im Verzug ist, sofern die Zahlungen nicht von einem Dritten erbracht wurden. 9. Zinszuschlag Der von der Kreditnehmerin/vom Kreditnehmer zu entrichtende Zinssatz kann von der NRW.BANK auf bis zu 5 ­ Prozentpunkte über dem jeweiligen Basis­ zinssatz ­gemäß § 247 BGB festgesetzt werden, und zwar 9.1 in den unter Nr. 8.1 bis 8.5 genannten Fällen vom Tage der Auszahlung durch die NRW.BANK an, 10. Verzugszinsen Wird eine vereinbarte Leistung bei Fälligkeit nicht erbracht, kann die NRW.BANK ihren Verzugsschaden­ in Rechnung stellen. 11. Belassung oder Übertragung 11.1  Die NRW.BANK kann der Kreditnehmerin/dem Kredit­nehmer den Kredit zu den bisherigen Bedin­ gungen belassen, wenn das geförderte Vorhaben oder die geförderte Anlagen an einen Dritten vermietet oder verpachtet werden und der Förderungszweck weiterhin gegeben ist. 11.2 Die NRW.BANK kann den Kredit zu den bisherigen Bedingungen auf die Erwerberin/den Erwerber des geförderten Betriebes oder geförderter Anlagen übertragen, wenn der Förderzweck weiterhin gege­ ben ist. Die NRW.BANK kann die Übertragung von weiteren Bedingungen (z. B. von der Besicherung) abhängig machen. 12. Leistungseinzug Die NRW.BANK wird fällige Leistungen – auch für den Fall einer vorzeitigen Kündigung – im Lastschrift­ verfahren einziehen. 13. Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten  Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen der NRW.BANK und der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer erwach­ sen, sind von der Kreditnehmerin/vom Kreditnehmer zu erstatten. 14. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf. 9.2 in den unter Nr. 8.6 bis 8.9 genannten Fällen von dem Tag an, an dem die Voraussetzungen für eine Rück­ forderung eingetreten sind. Gefördert durch: 20571 Fassung 01/17 2/2 Verwendungsnachweis NRW.BANK.Gute Schule 2020 Zeichen der NRW.BANK bitte stets angeben Hinweise Fragen bitten wir mit „entfällt” zu kennzeichnen, wenn sie nach Maßgabe der Zusage nicht zutreffen. Wenn der Raum des Vordrucks nicht ausreicht, bitten wir, die Fragen in Anlagen zu beantworten. Die in diesem Formular aufgeführten Beträge sind in Euro ausgewiesen. 1.  Kreditnehmerin/Kreditnehmer Gemeinde, Kreis, Landschaftsverband 2. Höhe des zugesagten Kredits 3. Datum der Zusage 4. Bezeichnung des/der Vorhaben(s) beziehungsweise des Sammelantrags Das obige Investitionsvorhaben beziehungsweise der Bauabschnitt wurde mit Gesamtkosten von € abgerechnet. 5. Liste Schulen Lfd. Nr. Einzelprojekt 20560 Fassung 01/17 1/2 Name der Schule, Adresse Tatsächliches Volumen in € zurücksetzen 6.  Finanzierung des/der geförderten Vorhaben(s) Vorgesehene Finanzierung laut Zusage Tatsächliche Finanzierung NRW.BANK.Gute Schule 2020 (Gesamtdarlehensbetrag) davon: – Sanierung/Modernisierung (investiv) (konsumtiv) – Neu-/Umbau (investiv) (konsumtiv) (investiv) – Sportstätten – Schwimmbäder (konsumtiv) (investiv) (konsumtiv) (investiv) (konsumtiv) (investiv) – Digitalisierungsmaßnahmen – Grundstücke 0,00 0,00 (investiv) 0,00 0,00 (konsumtiv) 0,00 0,00 Monat Jahr Summe davon Beginn des/der Vorhaben(s) Beendigung des/der Vorhaben(s)  Ich/Wir bestätige(n), dass ein Beschluss der zuständigen Vertretungskörperschaft der/des Kreditnehmerin/Kredit­ nehmers über ein Konzept zur Inanspruchnahme der im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeräumten Kreditkontingente des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegt.  Ich/Wir bestätigen, dass die Publizitätspflichten von uns entsprechend den Vorgaben der NRW.BANK eingehalten und umgesetzt wurden. Ich/Wir bestätige(n), dass das Darlehen entsprechend des Merkblatts „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingesetzt worden ist. Mir/Uns ist bekannt, dass die in Nr. 2 bis 6 angegebenen Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 Straf­gesetzbuch in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 24. März 1977 (GV NWR, S. 136/SGV NRW, S. 74) und dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI. I, S. 2037) sind. Mir/Uns sind ferner die nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 bestehenden Mitteilungspflichten bekannt. Ort, Datum (Siegel) Unterschrift(en)/Dienststellung(en) bzw. Stempel und Unterschrift(en) der/des Kreditnehmerin/Kreditnehmers 20560 Fassung 01/17 2/2 zurücksetzen