Daten
Kommune
Inden
Größe
46 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
31.05.17, 16:01
Aktualisiert
31.05.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderung zur Satzung
über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern
der Gemeinde Inden
- Hebesatzsatzung vom 22.12.2016
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom
07.08.1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008
(BGBL. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), hat der Rat der Gemeinde Inden in
seiner Sitzung am 29.06.2017 folgende Satzung beschlossen:
§1
Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.
2.
für die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) auf 600 v. H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B)
auf 900 v. H.
§2
Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird auf
festgesetzt.
§3
In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
600 v. H.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Hebesatzsatzung vom 29. Juni 2017 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW
gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Inden, den 29. Juni 2017
Langefeld
Bürgermeister