Daten
Kommune
Inden
Größe
13 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
13.06.17, 21:05
Aktualisiert
13.06.17, 21:05
Stichworte
Inhalt der Datei
SATZUNG
der Gemeinde Inden
zur Verringerung der Zahl der bei der
Gemeinderatswahl zu wählenden Vertreter
gemäß § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz
vom __.__.____
Aufgrund von § 7 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW
S. 666 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 966) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des
Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV NRW S. 454) zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV.NRW. S.
966) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am __.__.____ folgende Satzung
beschlossen:
§1
Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für den Rat der Gemeinde Inden zu
wählenden Vertreter wird um 6 Vertreter, davon 3 in Wahlbezirken, verringert.
§2
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Satzung der Gemeinde Inden zur Verringerung der Zahl der bei der Gemeinderatswahl
zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz vom __.__.____, wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den __.__.____
Langefeld
Bürgermeister