Daten
Kommune
Pulheim
Größe
149 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
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Inhalt der Datei
Hundesteuersatzung der Stadt Pulheim vom ……….
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) - und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) - hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung vom
............................. folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1 - Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2)
Steuerpflichtig ist die Hundehalterin / der Hundehalter. Hundehalterin / Hundehalter ist, wer einen Hund im
eigenen Interesse oder im Interesse ihres / seines Haushaltsangehörigen in ihren / seinen Haushalt
aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen /
Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von
zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Pulheim gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle
abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalterin / Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder
auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie / er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt
in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den
Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2 - Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin / einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
b) zwei Hunde gehalten werden
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
75,00 €;
90,00 € je Hund;
105,00 € je Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde
nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
§ 3 - Steuerbefreiung
(1)
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Pulheim aufhalten, sind für diejenigen Hunde
steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer
anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder,
Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
(3)
Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a)
an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
oder
b)
(4)
als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden
verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die die Halterin / der Halter von einem seitens
der Stadt anerkannten Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder Privatinitiative übernommen hat.
Die Steuerbefreiung erfolgt für ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes.
Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt auf Antrag, in
welchem glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Einrichtung über hinreichende
Sachkunde und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme und Weitervermittlung von
Hunden verfügt.
§ 4 - Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als
200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene
Prüfung vor Leistungsprüferinnen / Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder
Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu
machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die
Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2)
Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im
Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf
Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3)
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für
diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um 75 % gesenkt.
§ 5 - Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund,
für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist.
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in
dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem
Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach
den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung
vorliegen.
(3)
Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die
Halterinnen / Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von
zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.
§ 6 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden,
die der Halterin / dem Halter durch Geburt von einer von ihr bzw. ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von
zwei Monaten überschritten worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft
wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3)
Bei Zuzug einer Hundehalterin / eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug einer Hundehalterin / eines
Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7 - Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres
beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit
einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3)
Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem
solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder
eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits
entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8 - Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Die Hundehalterin / der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder - wenn der Hund ihr / ihm durch Geburt von einer von ihr / ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der
Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des §
6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2)
Die Hundehalterin / der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie / er ihn
veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist
oder nachdem die Halterin / der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der
Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im
Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift
dieser Person anzugeben.
(3)
Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für
jeden Hund eine Hundesteuermarke. Die Hundehalterin / der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer /
seiner Wohnung oder ihres / seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen
Steuermarke umherlaufen lassen. Die Hundehalterin / der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten
der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen
Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird der Hundehalterin / dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz
der Kosten ausgehändigt.
(4)
Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren
Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf
dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halterinnen und Halter
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur
wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch die Hundehalterin / der Hundehalter verpflichtet.
(5)
Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümerinnen /
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter zur
wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das
Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2
nicht berührt.
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.
NRW. S. 687) - handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3. als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb ihrer / seiner Wohnung oder ihres
/ seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die
Steuermarke auf Verlangen der bzw. des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümerin / Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreterinnen
/ Stellvertreter sowie als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft
erteilt,
6. als Grundstückseigentümerin / Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreterinnen
/ Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß
oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 22.12.2010
außer Kraft.