Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 230/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
149 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 230/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 230/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 230/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 230/2013)

öffnen download melden Dateigröße: 149 kB

Inhalt der Datei

Hundesteuersatzung der Stadt Pulheim vom ………. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) - und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) - hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung vom ............................. folgende Hundesteuersatzung beschlossen: § 1 - Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin / der Hundehalter. Hundehalterin / Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse ihres / seines Haushaltsangehörigen in ihren / seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen / Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Pulheim gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalterin / Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie / er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. § 2 - Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin / einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird b) zwei Hunde gehalten werden c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 75,00 €; 90,00 € je Hund; 105,00 € je Hund. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. § 3 - Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Pulheim aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen. (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder b) (4) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die die Halterin / der Halter von einem seitens der Stadt anerkannten Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder Privatinitiative übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes. Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt auf Antrag, in welchem glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Einrichtung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme und Weitervermittlung von Hunden verfügt. § 4 - Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen / Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. (3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um 75 % gesenkt. § 5 - Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halterinnen / Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen. § 6 - Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die der Halterin / dem Halter durch Geburt von einer von ihr bzw. ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug einer Hundehalterin / eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug einer Hundehalterin / eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. § 7 - Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 8 - Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Die Hundehalterin / der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr / ihm durch Geburt von einer von ihr / ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Die Hundehalterin / der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie / er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem die Halterin / der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Die Hundehalterin / der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer / seiner Wohnung oder ihres / seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Die Hundehalterin / der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin / dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halterinnen und Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch die Hundehalterin / der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 9 - Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) - handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 3. als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 4. als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb ihrer / seiner Wohnung oder ihres / seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen der bzw. des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, 5. als Grundstückseigentümerin / Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sowie als Hundehalterin / Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 6. als Grundstückseigentümerin / Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. § 10 - Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 22.12.2010 außer Kraft.