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Beschlussvorlage (Beschluss über die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 81 Abs. 4 GO NRW vom 02.06.2016)

Daten

Kommune
Inden
Größe
122 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
15.06.16, 21:05
Aktualisiert
15.06.16, 21:05
Beschlussvorlage (Beschluss über die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 81 Abs. 4 GO NRW vom 02.06.2016) Beschlussvorlage (Beschluss über die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 81 Abs. 4 GO NRW vom 02.06.2016) Beschlussvorlage (Beschluss über die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 81 Abs. 4 GO NRW vom 02.06.2016)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Kämmerei Jörn Langefeld 14.06.2016 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 29.06.2016 TOP Ein Ja Nein 67/2016 Ent Bemerkungen Betrifft: Beschluss über die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 81 Abs. 4 GO NRW vom 02.06.2016 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt, die haushaltswirtschaftliche Sperre aufzuheben. Begründung: In der Einladung und in der Bekanntmachung zur o.g. Sitzung vom 19.05.2016 wurde der Tagesordnungspunkt 2 „Nachtragshaushaltssatzung und -plan 2016 sowie Haushaltssicherungskonzept 2017 – 2022“ aufgenommen. Bei diesem Tagesordnungspunkt handelt es sich um die Zuleitung des vom Bürgermeister bestätigten Entwurfs des Nachtragshaushalts gemäß § 80 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 81 Abs. 1 GO NRW. Dies geht auch aus der Begründung der öffentlichen Sitzungsvorlage 51/2016 eindeutig hervor. Im Bezug auf die Nachtragshaushaltssatzung wurde dargelegt, aus welchem Grund der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung notwendig ist. Gleichzeitig wurde auf diesem Wege versucht, die Öffentlichkeit für diese schwerwiegende Problematik zu sensibilisieren. Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht auf diese umfangreichen Informationen und die damit verbundenen Auswirkungen. Die Fraktion der SPD hat, mitgetragen von CDU und Grünen, beantragt, eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu erlassen. In der Ratssitzung vom 02.06.2016 wurde darauf hingewiesen, dass der Erlass einer solchen Sperre ohne vorherige Bekanntmachung dem Öffentlichkeitsgrundsatz gemäß § 48 Abs.1 GO NRW widerspricht. Gemäß § 15 der Geschäftsordnung für den Rat und seine Ausschüsse steht es den Ratsmitgliedern zu, Anträge zur Sache zu stellen. Der Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist jedoch keine auf die Einbringung des Haushalts zur Diskussion stehende Angelegenheit. Die Tatsache, dass der Antrag zuvor weder „ordentlich“ öffentlich bekannt gemacht oder allgemein publiziert wurde, ist ein Verstoß gegen die formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen eines Beschlusses und führt zu dessen Rechtswidrigkeit. Auch in Anlehnung an § 48 Abs. 1 S. 5 GO NRW liegt hier keine Angelegenheit vor, die keinen Aufschub duldet oder eine äußerste Dringlichkeit hätte. In der Sitzung des Gemeinderates vom 14.04.2016 wurde die Thematik „Haushaltssatzung / Nachtragshaushalt“ mehrheitlich von der Tagesordnung abgesetzt. In den im Vorfeld geführten Diskussionen zum Nachtragshaushalt wurde die Thematik ebenfalls nicht erörtert, so dass weder seitens der Verwaltung noch seitens der anderen Ratsmitglieder eine ordnungsmäßige Vorbereitung möglich gewesen wäre. Dies hat sich auch in dem Abstimmungsergebnis zu diesem Antrag widergespiegelt. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit der Haushaltssperre gemäß § 81 Abs. 4 GO NRW fehlt es aus Sicht des Bürgermeisters an einer Begründung hierfür. Die Gemeinde Inden befindet sich seit 2013 im Haushaltssicherungskonzept und ist daher verpflichtet, die Entwicklung von Aufwendungen und Erträgen kritisch zu hinterfragen. Die Mitarbeiter der Verwaltung sind daher angewiesen, die Notwendigkeit einzelner Maßnahmen / Anschaffungen pp., zu denen die Gemeinde nicht rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, im Einzelfall zu prüfen. Eine Sperre der Ermächtigungen im Haushalt führt daher kaum zu einem Mehrwert, da die Haushaltssatzung bzw. der Haushaltsplan nur zu Aufwendungen berechtigen, aber keinesfalls verpflichten. Des Weiteren wurde beantragt, die Sperre nicht auf die freiwilligen Aufwendungen zu beziehen. Hier könnte jedoch tatsächliches Einsparpotential vorhanden sein, welches hierdurch nicht ausgeschöpft wird. Gem. § 24 GemHVO NRW kann die Kämmerin oder der Kämmerer, wenn eine solche oder ein solcher nicht bestellt ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren, wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität dieses erfordert. Gem. § 81 Abs. 4 GO NRW kann auch der Gemeinderat eine Haushaltssperre aussprechen, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert. Fraglich ist, ob die aktuelle Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität eine Haushaltssperre erfordern. Einer voraussichtlich schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde im Haushaltsjahr ist möglichst bereits im Rahmen der gemeindlichen Haushaltsplanung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. §§ 75 bis 80 GO NRW). Wird allein der Fehlbetrag des Jahres 2016 betrachtet, so ist der Fehlbetrag des Nachtragshaushalts 2016 (5.805.861 €) gegenüber dem des Haushalts 2016 (3.451.831 €) um 2.354.030 € gestiegen. Dagegen haben sich die Gewerbesteuereinnahmen im Nachtragshaushalt 2016 (1.084.239 €) zum Haushaltsplan 2016 (3.605.000 €) um 2.520.761 € reduziert. Daraus resultiert, dass der höhere Fehlbetrag des Jahres 2016 im Grunde gänzlich durch die Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer begründet ist. Aus Sicht der Verwaltung hätten die Gewerbesteuereinnahmen, im Sinne der voraussichtlich schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Bergbaubetreibenden, bereits bei der Haushaltsplanaufstellung 2015/2016 vorsichtiger angesetzt werden müssen. Schließlich geht bereits aus dem Haushaltssicherungskonzept für die Haushaltsjahre 2015-2022 und der Haushaltssatzung 2015/2016 hervor, dass der von der Bundesregierung beschlossene Ausstieg aus der Atomenergie dazu führt, dass der Bergbautreibende in Alternativen investieren muss. Der geplante Ausstieg aus der Braunkohle dürfte dies noch weiter forciert haben. Dies wiederum führt zu einer Verschlechterung der Jahresgewinne des Konzerns. Die Folge hieraus ist wiederum ein geringerer Gewerbesteuermessbetrag, der für die Gemeinde zu weniger Gewerbesteuer-Erträgen führt. Widersprüchlich dagegen sind allerdings die veranschlagten Gewerbesteuereinnahmen der Jahre 2015 – 2022 im Haushaltsplan 2015/2016, die von 3.500.000 € (HH-Jahr 2015) auf 8.033.848 € (HH-Jahr 2022) kontinuierlich steigend veranschlagt wurden, ohne dass die Hebesätze für Gewerbesteuer signifikant (mehr als verdoppelt!) erhöht worden wären. Ebenso wurde bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2015/2016 das Haushaltsjahr 2015 mit einem Fehlbetrag von 5.616.765 € veranschlagt. Dieser Fehlbetrag ist annähernd so hoch, wie der Beschlussvorlage 67/2016 Seite 2 Fehlbetrag des Nachtragshaushalts 2016 i.H.v. 5.805.861 €. Obwohl das hohe Defizit des Jahres 2015 bereits bei der Aufstellung der Haushaltssatzung am 17.12.2014 bekannt war, wurde keine Haushaltssperre im Jahr 2015 ausgesprochen. Mit Beschluss der Haushaltssatzung 2015/2016 wurde der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für das Jahr 2015 auf 19.000.000,- € und für das Haushaltsjahr 2016 auf 22.000.000,- € erhöht. Aktuell beträgt der Bestand an Liquiditätskredit 12.550.000,- €. Die Erhaltung der Liquidität ist somit im Jahr 2016 nicht gefährdet. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: Finanzierungsbedarf gesamt: davon: im Haushalt des laufenden Jahres in den Haushalten der folgenden Jahre erstes Folgejahr zweites Folgejahr drittes Folgejahr Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt: Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: ☐ ja € € € € € ☐ ja ☐ nein ☐ nein _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer Beschlussvorlage 67/2016 Seite 3