Daten
Kommune
Inden
Größe
122 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
15.06.16, 21:05
Aktualisiert
15.06.16, 21:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
Jörn Langefeld
14.06.2016
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
29.06.2016
TOP Ein Ja
Nein
67/2016
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Beschluss über die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 81 Abs. 4 GO NRW vom 02.06.2016
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt, die haushaltswirtschaftliche Sperre aufzuheben.
Begründung:
In der Einladung und in der Bekanntmachung zur o.g. Sitzung vom 19.05.2016 wurde der
Tagesordnungspunkt 2 „Nachtragshaushaltssatzung und -plan 2016 sowie
Haushaltssicherungskonzept 2017 – 2022“ aufgenommen. Bei diesem Tagesordnungspunkt handelt
es sich um die Zuleitung des vom Bürgermeister bestätigten Entwurfs des Nachtragshaushalts
gemäß § 80 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 81 Abs. 1 GO NRW. Dies geht auch aus der Begründung der
öffentlichen Sitzungsvorlage 51/2016 eindeutig hervor.
Im Bezug auf die Nachtragshaushaltssatzung wurde dargelegt, aus welchem Grund der Erlass einer
Nachtragshaushaltssatzung notwendig ist. Gleichzeitig wurde auf diesem Wege versucht, die
Öffentlichkeit für diese schwerwiegende Problematik zu sensibilisieren. Die Öffentlichkeit hat ein
Anrecht auf diese umfangreichen Informationen und die damit verbundenen Auswirkungen.
Die Fraktion der SPD hat, mitgetragen von CDU und Grünen, beantragt, eine
haushaltswirtschaftliche Sperre zu erlassen. In der Ratssitzung vom 02.06.2016 wurde darauf
hingewiesen, dass der Erlass einer solchen Sperre ohne vorherige Bekanntmachung dem
Öffentlichkeitsgrundsatz gemäß § 48 Abs.1 GO NRW widerspricht. Gemäß § 15 der
Geschäftsordnung für den Rat und seine Ausschüsse steht es den Ratsmitgliedern zu, Anträge zur
Sache zu stellen. Der Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist jedoch keine auf die
Einbringung des Haushalts zur Diskussion stehende Angelegenheit. Die Tatsache, dass der Antrag
zuvor weder „ordentlich“ öffentlich bekannt gemacht oder allgemein publiziert wurde, ist ein
Verstoß gegen die formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen eines Beschlusses und führt zu dessen
Rechtswidrigkeit.
Auch in Anlehnung an § 48 Abs. 1 S. 5 GO NRW liegt hier keine Angelegenheit vor, die keinen
Aufschub duldet oder eine äußerste Dringlichkeit hätte. In der Sitzung des Gemeinderates vom
14.04.2016 wurde die Thematik „Haushaltssatzung / Nachtragshaushalt“ mehrheitlich von der
Tagesordnung abgesetzt. In den im Vorfeld geführten Diskussionen zum Nachtragshaushalt wurde
die Thematik ebenfalls nicht erörtert, so dass weder seitens der Verwaltung noch seitens der
anderen Ratsmitglieder eine ordnungsmäßige Vorbereitung möglich gewesen wäre. Dies hat sich
auch in dem Abstimmungsergebnis zu diesem Antrag widergespiegelt.
In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit der Haushaltssperre gemäß § 81 Abs. 4 GO NRW fehlt
es aus Sicht des Bürgermeisters an einer Begründung hierfür. Die Gemeinde Inden befindet sich
seit 2013 im Haushaltssicherungskonzept und ist daher verpflichtet, die Entwicklung von
Aufwendungen und Erträgen kritisch zu hinterfragen. Die Mitarbeiter der Verwaltung sind daher
angewiesen, die Notwendigkeit einzelner Maßnahmen / Anschaffungen pp., zu denen die Gemeinde
nicht rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, im Einzelfall zu prüfen. Eine Sperre der
Ermächtigungen im Haushalt führt daher kaum zu einem Mehrwert, da die Haushaltssatzung bzw.
der Haushaltsplan nur zu Aufwendungen berechtigen, aber keinesfalls verpflichten.
Des Weiteren wurde beantragt, die Sperre nicht auf die freiwilligen Aufwendungen zu beziehen.
Hier könnte jedoch tatsächliches Einsparpotential vorhanden sein, welches hierdurch nicht
ausgeschöpft wird.
Gem. § 24 GemHVO NRW kann die Kämmerin oder der Kämmerer, wenn eine solche oder ein
solcher nicht bestellt ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Inanspruchnahme der im
Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren, wenn die
Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität dieses erfordert.
Gem. § 81 Abs. 4 GO NRW kann auch der Gemeinderat eine Haushaltssperre aussprechen, wenn
die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert.
Fraglich ist, ob die aktuelle Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der
Liquidität eine Haushaltssperre erfordern.
Einer voraussichtlich schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde im Haushaltsjahr ist
möglichst bereits im Rahmen der gemeindlichen Haushaltsplanung ausreichend Rechnung zu tragen
(vgl. §§ 75 bis 80 GO NRW).
Wird allein der Fehlbetrag des Jahres 2016 betrachtet, so ist der Fehlbetrag des Nachtragshaushalts
2016 (5.805.861 €) gegenüber dem des Haushalts 2016 (3.451.831 €) um 2.354.030 € gestiegen.
Dagegen haben sich die Gewerbesteuereinnahmen im Nachtragshaushalt 2016 (1.084.239 €) zum
Haushaltsplan 2016 (3.605.000 €) um 2.520.761 € reduziert. Daraus resultiert, dass der höhere
Fehlbetrag des Jahres 2016 im Grunde gänzlich durch die Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer
begründet ist.
Aus Sicht der Verwaltung hätten die Gewerbesteuereinnahmen, im Sinne der voraussichtlich
schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Bergbaubetreibenden, bereits bei der
Haushaltsplanaufstellung 2015/2016 vorsichtiger angesetzt werden müssen. Schließlich geht bereits
aus dem Haushaltssicherungskonzept für die Haushaltsjahre 2015-2022 und der Haushaltssatzung
2015/2016 hervor, dass der von der Bundesregierung beschlossene Ausstieg aus der Atomenergie
dazu führt, dass der Bergbautreibende in Alternativen investieren muss. Der geplante Ausstieg aus
der Braunkohle dürfte dies noch weiter forciert haben. Dies wiederum führt zu einer
Verschlechterung der Jahresgewinne des Konzerns. Die Folge hieraus ist wiederum ein geringerer
Gewerbesteuermessbetrag, der für die Gemeinde zu weniger Gewerbesteuer-Erträgen führt.
Widersprüchlich dagegen sind allerdings die veranschlagten Gewerbesteuereinnahmen der Jahre
2015 – 2022 im Haushaltsplan 2015/2016, die von 3.500.000 € (HH-Jahr 2015) auf 8.033.848
€ (HH-Jahr 2022) kontinuierlich steigend veranschlagt wurden, ohne dass die Hebesätze für
Gewerbesteuer signifikant (mehr als verdoppelt!) erhöht worden wären.
Ebenso wurde bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2015/2016 das Haushaltsjahr 2015 mit einem
Fehlbetrag von 5.616.765 € veranschlagt. Dieser Fehlbetrag ist annähernd so hoch, wie der
Beschlussvorlage 67/2016
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Fehlbetrag des Nachtragshaushalts 2016 i.H.v. 5.805.861 €. Obwohl das hohe Defizit des Jahres
2015 bereits bei der Aufstellung der Haushaltssatzung am 17.12.2014 bekannt war, wurde keine
Haushaltssperre im Jahr 2015 ausgesprochen.
Mit Beschluss der Haushaltssatzung 2015/2016 wurde der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für
das Jahr 2015 auf 19.000.000,- € und für das Haushaltsjahr 2016 auf 22.000.000,- € erhöht. Aktuell
beträgt der Bestand an Liquiditätskredit 12.550.000,- €. Die Erhaltung der Liquidität ist somit im
Jahr 2016 nicht gefährdet.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon: im Haushalt des laufenden Jahres
in den Haushalten der folgenden Jahre
erstes Folgejahr
zweites Folgejahr
drittes Folgejahr
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt:
Sachkonto:
wenn nein: Finanzierungsvorschlag:
☐ ja
€
€
€
€
€
☐ ja
☐ nein
☐ nein
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Aufgestellt
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Bürgermeister
Fachbereichsleiter
Kämmerer
Beschlussvorlage 67/2016
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