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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1.19 Sinnersdorf Bereich: Grundstücksflächen zwischen Stommelner Straße, Chorbuschstraße und Am Briemengarten - Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 12.12.2012, TOP 12, Niederschrift S. 21 - 22)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
130 kB
Datum
24.04.2013
Erstellt
16.04.13, 19:01
Aktualisiert
16.04.13, 19:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1.19 Sinnersdorf
Bereich: Grundstücksflächen zwischen Stommelner Straße, Chorbuschstraße und Am Briemengarten
- Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 12.12.2012, TOP 12, Niederschrift S. 21 - 22) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1.19 Sinnersdorf
Bereich: Grundstücksflächen zwischen Stommelner Straße, Chorbuschstraße und Am Briemengarten
- Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 12.12.2012, TOP 12, Niederschrift S. 21 - 22) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1.19 Sinnersdorf
Bereich: Grundstücksflächen zwischen Stommelner Straße, Chorbuschstraße und Am Briemengarten
- Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 12.12.2012, TOP 12, Niederschrift S. 21 - 22)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 121/2013 Erstellt am: 19.03.2013 Aktenzeichen: IV/61-ro/wo Verfasser/in: Herr Rosenkranz Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Umwelt- und Planungsausschuss X nö. Sitzung Termin 24.04.2013 Betreff Bebauungsplan Nr. 1.19 Sinnersdorf Bereich: Grundstücksflächen zwischen Stommelner Straße, Chorbuschstraße und Am Briemengarten - Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 12.12.2012, TOP 12, Niederschrift S. 21 - 22 Veranlasser/in / Antragsteller/in Investor / Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 121/2013 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1.19 Sinnersdorf 1302 sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) öffentlich auszulegen. - Auslegungsbeschluss Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung. Erläuterungen Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschloss in seiner Sitzung am 12.12.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Der Bebauungsplan erhielt die Bezeichnung Nr. 1.19 Sinnersdorf 1302 und überplant einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.7 A Sinnersdorf. Zusätzlich wurde die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 16.01.2013 bis 05.02.2013, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 15.01.2013. Von Letzteren gingen insgesamt sechs Stellungnahmen ein, mit welchen aber keine Bedenken oder planungsrelevante Hinweise vorgetragen wurden. Dagegen haben Bürger in fünf Schreiben kritisch Stellung genommen und die Planungsziele je nach individueller Betroffenheit abgelehnt bzw. Bedenken gegen sie erhoben. Es wird auf die als Anlagen beigefügten Schreiben B 1 fBÖ bis B 5 fBÖ verwiesen. Die Bürgereingaben lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Die Schreiben B 3 fBÖ und B 4 fBÖ wenden sich gegen die beantragte Ausweisung einer überbaubaren Fläche in der Mitte des Flurstücks 1898. Hierzu hatte die Verwaltung bereits in ihrer Aufstellungsbeschluss-Vorlage (Nr. 405/2012) ausgeführt, dass sie zwar die Neufestsetzung einer Baufläche an der Straße Am Briemengarten städtebaulich als sinnvoll erachtet, eine zusätzliche Bebauungsmöglichkeit in der Tiefe des Flurstücks aber nicht befürwortet. Entsprechend sieht der jetzt vorgelegte Planentwurf auf dem Flurstück 1898 nur eine neue Baufläche direkt an der Straße Am Briemengarten vor, so dass von einer Berücksichtigung der Bürgereingaben gesprochen werden kann. Die anderen drei Stellungnahmen (B 1 fBÖ, B 2 fBÖ, B 5 fBÖ) erheben Bedenken gegen das Planungsziel, auf dem Flurstück 1646 (Stommelner Str. 102, Grundstück des Pfarrhauses der Katholischen Kirchengemeinde St. Hubertus) Baurecht für die Errichtung eines Wohnhauses für Behinderte zu schaffen. Als Gründe werden Beeinträchtigungen durch die geplante Neubebauung wie Minderung der Belichtung und Besonnung, mögliche zukünftige Einsichtnahme in das eigene Grundstück oder Einschränkung der Bebaubarkeit des eigenen Grundstücks angeführt. Vorlage Nr.: 121/2013 . Seite 3 / 3 Zu diesen Argumenten kann gesagt werden, dass aufgrund der vorgesehenen Abstände (mind. 12,85 m), die das geplante Behindertenwohnheim zu den Grenzen der nördlich gelegenen Nachbargrundstücke einhält, diese keine Beeinträchtigung ihrer Belichtung und Besonnung erfahren werden. Was die unerwünschte Einsichtnahme betrifft wurde bereits obergerichtlich festgestellt, dass es in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehört, dass von Grundstücken bzw. Wohnhäusern aus Einsicht genommen werden kann in benachbarte Grundstücke. Eine solche Planungsfolge sei nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der (Neu)Bebaubarkeit der Grundstücke Am Briemengarten 10 und 12 ist festzuhalten, dass sich diese aus den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Kombination mit den Grundstücksgegebenheiten ableitet. Das geplante Behindertenwohnhaus bewirkt aufgrund der vorgesehenen Abstände keine – baurechtlich bedingten – Einschränkungen oder Beschränkungen. Die Verwaltung ist folglich nicht der Auffassung, dass die Einwendungen Grund geben, von den bisherigen Planungszielen Abstand zu nehmen. Sie legt einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf vor, für den der Umwelt- und Planungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschließen sollte.