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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
45 kB
Datum
22.12.2016
Erstellt
08.12.16, 21:06
Aktualisiert
08.12.16, 21:06
Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern der Gemeinde Inden - Hebesatzsatzung vom 22.12.2016 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBL. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 22.12.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Grundsteuer Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. 2. für die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) auf 600 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 900 v. H. §2 Gewerbesteuer Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird auf festgesetzt. §3 In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft und ist bis zum 31.12.2017 befristet. 600 v. H. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Hebesatzsatzung vom 22. Dezember 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 22. Dezember 2016 Langefeld Bürgermeister