Daten
Kommune
Inden
Größe
275 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
09.06.16, 21:05
Aktualisiert
09.06.16, 21:05
Stichworte
Inhalt der Datei
37 20 00
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Inden
bei Einsätzen der Feuerwehr
Der Rat der Gemeinde Inden hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben
f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2
und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen, jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung, in seiner Sitzung am
29.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach
Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27
BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt
oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen.
Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen
Kosten verlangt:
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs
für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§
29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach
sonstigen Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der
Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder
eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
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5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer
Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere
und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen
Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5
entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach
Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige
Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen.
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu
erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der
Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der
Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten- / Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung
der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
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(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in
voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird
Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes
richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen
Interesses gerechtfertigt ist.
§4
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere
Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen
mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt
ist.
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von
der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
§6
Haftung
Die Gemeinde haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 (3) dieser
Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§7
Inkrafttreten
a. Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.
b. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der
meinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr i. d. F. vom 05.12.2013 außer Kraft.
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Ge-
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das
Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, die Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Inden, den 30.06.2016
Der Bürgermeister
(Langefeld)
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Anlage 1
Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Inden
bei Einsätzen der Feuerwehr
Fahrzeugart
je Stunde
Tank-/Löschfahrzeuge
- HLF 20/16
88,96 €
- TLF 16/25
88,96 €
- LF 16 TS
88,96 €
- LF8/6
88,96 €
Tragkraft-/Sonstige Fahrzeuge
-
Einsatzleitwagen (ELW 1)
Mannschaftstransportwagen (MTW)
Rüstwagen (RW 1)
75,67 €
52,15 €
132,93 €
Geräte
Tragkraftspritze
15,33 €
Stromaggregat
15,33 €
Motorsäge
10,22 €
Hydraulische Schere
10,22 €
Hydraulischer Spreizer
15,33 €
Für die Gestellung sonstiger Geräte oder Ausrüstungsgegenstände wird ein Betrag von
10,22 € je Gerät/Gegenstand und Tag erhoben.
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