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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ Antrag auf Befreiung gem. § 31 BauGB von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2)

Daten

Kommune
Inden
Größe
124 kB
Datum
19.01.2017
Erstellt
06.01.17, 13:05
Aktualisiert
06.01.17, 13:05
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“
Antrag auf Befreiung gem. § 31 BauGB von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“
Antrag auf Befreiung gem. § 31 BauGB von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt Regina Dechering 03.01.2017 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 19.01.2017 TOP Ein Ja Nein 4/2017 Ent Bemerkungen Rat Betrifft: Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ Antrag auf Befreiung gem. § 31 BauGB von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2 Beschlussentwurf: Das Einvernehmen zu der Befreiung von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2 wird nicht erteilt. Begründung: Der Architekt des Eigentümers des o.a. Grundstückes beantragt eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1: Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 22. Er möchte einen Teil einer Halle, die auf einer mit D gekennzeichneten Fläche errichtet wurde, zu Wohnzwecken umnutzen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen diese Wohnnutzung nicht zu. Es sind gemäß § 1 (9) BauNVO auf den entsprechend mit D gekennzeichneten Flächen Wohngebäude nicht zulässig. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Grundvoraussetzung eines möglichen Befreiungstatbestandes (kann) ist also die Überprüfung ob mit der Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Grundzüge der Planung beurteilen sich u.a. nach dem zum Ausdruck des Rates gebrachten planerischen Wollen des jeweiligen Bebauungsplanes. Ein Spiegel des deutlichen planerischen Wollens ist die explizite Festsetzung in einem Bebauungsplan. Dies ist hier die konkrete Festsetzung zum Ausschluss von Wohngebäuden auf Flächen mir rein landwirtschaftlicher Nutzung. Die konkrete Formulierung zeigt den planerisch objektiv sichtbaren Willen des Rates. Für eine so bewusst gewollt getroffene städtebauliche Ordnung kann eine Befreiung nicht erteilt werden. Ein weiterer Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung ist die Übertragbarkeit des Befreiungstatbestandes auf weitere vergleichbare Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die vorliegende Befreiungsbegründung des Bauherrn ist von allen anderen Eigentümern von Grundstücken mit der Festsetzung D anwendbar, um Teilbereiche der D-Flächen zum Wohnen zu nutzen. Eine Ablehnung kann dann auch nicht mehr wegen der Berufung auf Gleichbehandlung in vergleichbarer Sachlage ausgesprochen werden. Somit wird die o.a. Festsetzung für den gesamten Bebauungsplan obsolet. Der Einzelbescheid zu dieser Befreiung würde das Plangebiet wegen der Übertragbarkeit der Befreiung auf alle anderen betroffenen Grundstücke strukturell verändern. Diese evtl. sogar sinnvolle strukturelle Anpassung kann nur über eine Änderung des Bebauungsplans veranlasst werden. Es müsste im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung dann entschieden werden, ob der Passus auf rein landwirtschaftliche Bauflächen (Kennzeichnung D) für den gesamten Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ oder nur im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes angepasst wird. Die dargelegte Sachlage zeigt, dass mit einer Wohnbebauung auf den mit D gekennzeichneten Flächen die Grundzüge der Planung berührt sind, so dass eine Befreiung nicht erteilt werden kann. Diese Rechtsaufassung der Verwaltung wurde sowohl dem Eigentümer, als auch seinem Architekten mitgeteilt. Aus diesem Grund war vorgesehen, eine Änderung des Bebauungsplanes zu beantragen. In einem ersten Schritt wollte der Antragsteller die betroffene Nachbarschaft zu der Bebauungsplanänderung befragen. Der Bebauungsplan müsste aus städtebaulichen Gründen mindestens im gesamten Geltungsbereich der 4. Änderung (s. Anlage) für alle mit D gekennzeichneten Flächen geändert werden. Der Bauherr hat seinen Änderungsvorschlag zum Bebauungsplan nun zurückgezogen und beantragt eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☐ ja ☒ nein _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer Beschlussvorlage 4/2017 Seite 2