Daten
Kommune
Inden
Größe
124 kB
Datum
19.01.2017
Erstellt
06.01.17, 13:05
Aktualisiert
06.01.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
Regina Dechering
03.01.2017
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
19.01.2017
TOP Ein Ja
Nein
4/2017
Ent Bemerkungen
Rat
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“
Antrag auf Befreiung gem. § 31 BauGB von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I
Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf,
Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2
Beschlussentwurf:
Das Einvernehmen zu der Befreiung von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I
Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf,
Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2 wird nicht erteilt.
Begründung:
Der Architekt des Eigentümers des o.a. Grundstückes beantragt eine Befreiung von den textlichen
Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1: Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 22.
Er möchte einen Teil einer Halle, die auf einer mit D gekennzeichneten Fläche errichtet wurde, zu
Wohnzwecken umnutzen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen diese Wohnnutzung nicht
zu. Es sind gemäß § 1 (9) BauNVO auf den entsprechend mit D gekennzeichneten Flächen
Wohngebäude nicht zulässig.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Grundvoraussetzung eines möglichen Befreiungstatbestandes (kann) ist also die Überprüfung ob
mit der Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Grundzüge der Planung beurteilen sich u.a. nach dem zum Ausdruck des Rates gebrachten
planerischen Wollen des jeweiligen Bebauungsplanes. Ein Spiegel des deutlichen planerischen
Wollens ist die explizite Festsetzung in einem Bebauungsplan. Dies ist hier die konkrete
Festsetzung zum Ausschluss von Wohngebäuden auf Flächen mir rein landwirtschaftlicher
Nutzung. Die konkrete Formulierung zeigt den planerisch objektiv sichtbaren Willen des Rates. Für
eine so bewusst gewollt getroffene städtebauliche Ordnung kann eine Befreiung nicht erteilt
werden.
Ein weiterer Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung ist die Übertragbarkeit
des Befreiungstatbestandes auf weitere vergleichbare Grundstücke im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes. Die vorliegende Befreiungsbegründung des Bauherrn ist von allen anderen
Eigentümern von Grundstücken mit der Festsetzung D anwendbar, um Teilbereiche der D-Flächen
zum Wohnen zu nutzen. Eine Ablehnung kann dann auch nicht mehr wegen der Berufung auf
Gleichbehandlung in vergleichbarer Sachlage ausgesprochen werden. Somit wird die o.a.
Festsetzung für den gesamten Bebauungsplan obsolet. Der Einzelbescheid zu dieser Befreiung
würde das Plangebiet wegen der Übertragbarkeit der Befreiung auf alle anderen betroffenen
Grundstücke strukturell verändern. Diese evtl. sogar sinnvolle strukturelle Anpassung kann nur
über eine Änderung des Bebauungsplans veranlasst werden. Es müsste im Rahmen dieser
Bebauungsplanänderung dann entschieden werden, ob der Passus auf rein landwirtschaftliche
Bauflächen (Kennzeichnung D) für den gesamten Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort
Wohnbereich“ oder nur im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes angepasst wird.
Die dargelegte Sachlage zeigt, dass mit einer Wohnbebauung auf den mit D gekennzeichneten
Flächen die Grundzüge der Planung berührt sind, so dass eine Befreiung nicht erteilt werden kann.
Diese Rechtsaufassung der Verwaltung wurde sowohl dem Eigentümer, als auch seinem
Architekten mitgeteilt. Aus diesem Grund war vorgesehen, eine Änderung des Bebauungsplanes zu
beantragen. In einem ersten Schritt wollte der Antragsteller die betroffene Nachbarschaft zu der
Bebauungsplanänderung befragen. Der Bebauungsplan müsste aus städtebaulichen Gründen
mindestens im gesamten Geltungsbereich der 4. Änderung (s. Anlage) für alle mit D
gekennzeichneten Flächen geändert werden.
Der Bauherr hat seinen Änderungsvorschlag zum Bebauungsplan nun zurückgezogen und
beantragt eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
☐ ja
☒ nein
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Aufgestellt
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Bürgermeister
Fachbereichsleiter
Kämmerer
Beschlussvorlage 4/2017
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