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Beschlussvorlage (2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
134 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
24.02.17, 16:01
Aktualisiert
24.02.17, 16:01
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Hauptamt 10 24 00 21.02.2017 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 09.03.2017 TOP Ein Ja Nein 11/2017 1. Ergänzung Ent Bemerkungen Betrifft: 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Inden Beschlussentwurf: Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Inden vom 06.03.2008 zuletzt geändert durch Beschluss vom 17.07.2013. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Der Inhalt der Änderung wird nachfolgend aufgeführt: 1. § 10 Abs. 3 Buchstabe d) erhält folgende neue Fassung: Personen die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. 2. § 10 Abs. 3 Buchstaben f) und g) werden gestrichen. 3. In § 10 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt: Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V. m. der EntschVO. 4. In § 10 wird folgender Absatz 5 neu eingefügt: Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: - Rechnungsprüfungsausschuss, - Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung, - Bau- und Vergabeausschuss - Ausschuss für Sozial-, Sport- und Kulturangelegenheiten, - Ausschuss für Schulangelegenheiten. Begründung: Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung hat die Landesregierung mit Beschluss vom 15.11.2016 u.a. die Rahmenbedingungen für die Aufwandsentschädigungen und den Verdienstausfall von Ratsmitgliedern §§ 45 und 46 GO NRW neu geregelt. Die Änderung betrifft die Stellung der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern. Die stellv. Vorsitzenden erhalten nach der Novellierung einen zusätzlichen 1-fachen bzw. ab dem 01.01.2017 den 1,5-fachen Satz der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung. Hierdurch entstehen jährlich Mehrkosten in Höhe von rd. 7.630,00 EUR. Eine weitere Änderung, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, ist die Möglichkeit, Vorsitzenden von Ausschüssen ebenfalls eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung zu gewähren. Hierbei sollte aus Sicht der Verwaltung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, alle Ausschüsse bzw. die jeweiligen Vorsitzenden hiervon aus zu schließen. Dies ist nach Maßgabe der GO i.V.m. der EntschVO möglich und sollte vor dem Hintergrund der Haushaltssituation auch umgesetzt werden. In den Auslegungshinweisen des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13.02.2017 (sh. Anlage 1) wird der pauschale Ausschluss aller Ausschüsse im Regelfall für nicht zulässig angesehen. Als Kriterium für den Ausschluss soll die Tagungshäufigkeit angenommen werden, weshalb der Wahlprüfungsausschuss bereits gesetzlich ausgeschlossen ist. Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass der Wahlprüfungsausschuss über die gesamte Legislaturperiode im Regelfall nur ein- oder zweimal tagt, aus Sicht der Verwaltung ist es allerdings in der Größenordnung der Gemeinde Inden nicht zielführend, zwischen einzelnen Ausschüssen weiter zu differenzieren. Dies vor Allem vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Ausschüsse in der Regel nicht mehr als viermal im Jahr tagen. In der Aufzählung der Ausschüsse, die ausgenommen werden sollen, bleiben neben dem Wahlprüfungsausschuss (vgl. § 46 GO) auch die Ausschüsse deren Leitung dem Bürgermeister obliegt unerwähnt. In der Haushaltsplanung für das Jahr 2017 sind die Mehrkosten aufgrund der Neuregelung für die stellvertretenen Fraktionsvorsitzenden bereits veranschlagt. Die im Beschlussvorschlag genannten Änderungen des § 10 der Hauptsatzung sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 GO NRW kann die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates beschlossen werden. Der Bürgermeister ist stimmberechtigt. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: Finanzierungsbedarf gesamt: davon: im Haushalt des laufenden Jahres in den Haushalten der folgenden Jahre erstes Folgejahr zweites Folgejahr drittes Folgejahr Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: Beschlussvorlage 11/2017 1. Ergänzung ☒ ja ☐ nein Mehrkosten im Haushalt 2017 veranschlagt € € € ☒ ja ☐ nein Seite 2 wenn ja: wenn nein: Produkt: 010111001 Sachkonto: 5421001 Finanzierungsvorschlag: _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer Beschlussvorlage 11/2017 1. Ergänzung Seite 3