Daten
Kommune
Inden
Größe
134 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
24.02.17, 16:01
Aktualisiert
24.02.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Hauptamt
10 24 00
21.02.2017
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
09.03.2017
TOP Ein Ja
Nein
11/2017
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Inden
Beschlussentwurf:
Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Inden vom
06.03.2008 zuletzt geändert durch Beschluss vom 17.07.2013. Die Änderung tritt rückwirkend zum
01.01.2017 in Kraft. Der Inhalt der Änderung wird nachfolgend aufgeführt:
1. § 10 Abs. 3 Buchstabe d) erhält folgende neue Fassung:
Personen die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind
unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen
Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
2. § 10 Abs. 3 Buchstaben f) und g) werden gestrichen.
3. In § 10 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:
Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und
Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender
Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, erhalten neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO
NRW i.V. m. der EntschVO.
4. In § 10 wird folgender Absatz 5 neu eingefügt:
Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6
EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse
ausgenommen:
- Rechnungsprüfungsausschuss,
- Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung,
- Bau- und Vergabeausschuss
- Ausschuss für Sozial-, Sport- und Kulturangelegenheiten,
- Ausschuss für Schulangelegenheiten.
Begründung:
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung hat die Landesregierung
mit Beschluss vom 15.11.2016 u.a. die Rahmenbedingungen für die Aufwandsentschädigungen und
den Verdienstausfall von Ratsmitgliedern §§ 45 und 46 GO NRW neu geregelt.
Die Änderung betrifft die Stellung der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Fraktionen mit
mindestens acht Mitgliedern. Die stellv. Vorsitzenden erhalten nach der Novellierung einen
zusätzlichen 1-fachen bzw. ab dem 01.01.2017 den 1,5-fachen Satz der monatlichen pauschalen
Aufwandsentschädigung. Hierdurch entstehen jährlich Mehrkosten in Höhe von rd. 7.630,00 EUR.
Eine weitere Änderung, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, ist die Möglichkeit, Vorsitzenden
von Ausschüssen ebenfalls eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Hierbei sollte aus Sicht der Verwaltung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, alle
Ausschüsse bzw. die jeweiligen Vorsitzenden hiervon aus zu schließen. Dies ist nach Maßgabe der
GO i.V.m. der EntschVO möglich und sollte vor dem Hintergrund der Haushaltssituation auch
umgesetzt werden.
In den Auslegungshinweisen des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13.02.2017 (sh.
Anlage 1) wird der pauschale Ausschluss aller Ausschüsse im Regelfall für nicht zulässig
angesehen. Als Kriterium für den Ausschluss soll die Tagungshäufigkeit angenommen werden,
weshalb der Wahlprüfungsausschuss bereits gesetzlich ausgeschlossen ist. Es ist zwar nicht zu
bestreiten, dass der Wahlprüfungsausschuss über die gesamte Legislaturperiode im Regelfall nur
ein- oder zweimal tagt, aus Sicht der Verwaltung ist es allerdings in der Größenordnung der
Gemeinde Inden nicht zielführend, zwischen einzelnen Ausschüssen weiter zu differenzieren. Dies
vor Allem vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Ausschüsse in der Regel nicht mehr als
viermal im Jahr tagen. In der Aufzählung der Ausschüsse, die ausgenommen werden sollen, bleiben
neben dem Wahlprüfungsausschuss (vgl. § 46 GO) auch die Ausschüsse deren Leitung dem
Bürgermeister obliegt unerwähnt.
In der Haushaltsplanung für das Jahr 2017 sind die Mehrkosten aufgrund der Neuregelung für die
stellvertretenen Fraktionsvorsitzenden bereits veranschlagt.
Die im Beschlussvorschlag genannten Änderungen des § 10 der Hauptsatzung sind in der Anlage 2
synoptisch dargestellt.
Gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 GO NRW kann die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der
gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates beschlossen werden.
Der Bürgermeister ist stimmberechtigt.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon: im Haushalt des laufenden Jahres
in den Haushalten der folgenden Jahre
erstes Folgejahr
zweites Folgejahr
drittes Folgejahr
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
Beschlussvorlage 11/2017 1. Ergänzung
☒ ja
☐ nein
Mehrkosten im
Haushalt 2017
veranschlagt
€
€
€
☒ ja
☐ nein
Seite 2
wenn ja:
wenn nein:
Produkt:
010111001
Sachkonto:
5421001
Finanzierungsvorschlag:
_______________________
Aufgestellt
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Bürgermeister
Fachbereichsleiter
Kämmerer
Beschlussvorlage 11/2017 1. Ergänzung
Seite 3