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Beschlussvorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Inden
Größe
105 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
24.02.17, 16:01
Aktualisiert
24.02.17, 16:01
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Inhalt der Datei

Anlage 2 Synoptische Darstellung der Neufassung des § 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Inden Bestandsfassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz (1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 18 Sitzungen im Jahr beschränkt. Neufassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz (1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 18 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschussund Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf Rats(3) 18 Sitzungen und Ausschussmitglieder im Jahr haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: (2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschussund Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf Rats(3) 18 Sitzungen und Ausschussmitglieder im Jahr haben Anspruch auf Ersatz des keine Veränderung Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: Seite 1 Bemerkung keine Veränderung Hinweis: Die Entschädigungsverordnun g sieht in § 3a Abs. 1 einen Mindestregelstundensatz von derzeit 8,84 EUR vor, der in der örtlichen Hauptsatzung höher festgelegt werden kann. Da die bisherige Regelung bzw. die bisherige Festsetzung zu keinen Problemen geführt hat, kann diese keine Veränderung weiter Bestandsfassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird aufUnselbständigen b) 10,00 Euro festgesetzt. wird im Einzelfall der den Regelstundensatz über- steigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung c) Selbständige des können Arbeitgebers, eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Neufassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird aufUnselbständigen b) 10,00 Euro festgesetzt. wird im Einzelfall der den Regelstundensatz über- steigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung c) Selbständige des können Arbeitgebers, eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben d) Personen versichert die einen wird. Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Seite 2 Bemerkung keine Veränderung keine Veränderung keine Veränderung Anpassung an § 45 Abs. 3 GO. Bestandsfassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 80,00 Euro je Tag überschreiten. Neufassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 80,00 Euro je Tag überschreiten. g) Stellvertretende Bürgermeister und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO. g) Stellvertretende Bürgermeister und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO. Seite 3 Bemerkung keine Veränderung keine Veränderung Der Höchstbetrag von derzeit 80 EUR/Stunde gemäß § 3a Abs. 2 EntschVO ist landesweit durch Verordnung abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden. Daher kann der Absatz gestrichen werden. Laut der aktuellen Mustersatzung des Städteund Gemeindebundes NRW geht dieser Teilaspekt des Absatzes 3 Buchst. g) in den neuen Absatz 4 über. Bestandsfassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz ./. ./. Neufassung des § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz (4) Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 (5) deri.V. Regelung, wonach GOVon NRW m. der EntschVO. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: - Rechnungsprüfungsausschuss, - Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung, - Bau- und Vergabeausschuss - Ausschuss für Sozial-, Sport- und Kulturangelegenheiten, - Ausschuss für Schulangelegenheiten. Seite 4 Bemerkung Anpassung an die Neuregelungen in §§ 45, 46 GO NRW und Übernahme der o.g. Mustersatzung. sh. Begründung in der Sitzungsvorlage.