Daten
Kommune
Inden
Größe
105 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
24.02.17, 16:01
Aktualisiert
24.02.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Synoptische Darstellung der Neufassung des § 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Inden
Bestandsfassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
(1) Die Ratsmitglieder erhalten
eine Aufwandsentschädigung in
Form eines monatlichen
Pauschalbetrages und ein
Sitzungsgeld nach Maßgabe der
EntschVO für die Teilnahme an
Rats-, Ausschuss- und
Fraktionssitzungen. Die Anzahl
der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird
auf 18 Sitzungen im Jahr
beschränkt.
Neufassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
(1) Die Ratsmitglieder erhalten
eine Aufwandsentschädigung in
Form eines monatlichen
Pauschalbetrages und ein
Sitzungsgeld nach Maßgabe der
EntschVO für die Teilnahme an
Rats-, Ausschuss- und
Fraktionssitzungen. Die Anzahl
der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird
auf 18 Sitzungen im Jahr
beschränkt.
(2) Sachkundige Bürger erhalten
für die Teilnahme an Ausschussund Fraktionssitzungen ein
Sitzungsgeld nach Maßgabe der
EntschVO. Dies gilt unabhängig
vom Eintritt des Vertretungsfalles
auch für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen als
stellvertretendes
Ausschussmitglied. Die Anzahl
der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird
auf Rats(3)
18 Sitzungen
und Ausschussmitglieder
im Jahr
haben Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede
Stunde der versäumten
regelmäßigen Arbeitszeit
berechnet, wobei die letzte
angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird
wie folgt abgegolten:
(2) Sachkundige Bürger erhalten
für die Teilnahme an Ausschussund Fraktionssitzungen ein
Sitzungsgeld nach Maßgabe der
EntschVO. Dies gilt unabhängig
vom Eintritt des Vertretungsfalles
auch für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen als
stellvertretendes
Ausschussmitglied. Die Anzahl
der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird
auf Rats(3)
18 Sitzungen
und Ausschussmitglieder
im Jahr
haben Anspruch auf Ersatz des
keine Veränderung
Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede
Stunde der versäumten
regelmäßigen Arbeitszeit
berechnet, wobei die letzte
angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird
wie folgt abgegolten:
Seite 1
Bemerkung
keine Veränderung Hinweis: Die
Entschädigungsverordnun
g sieht in § 3a Abs. 1
einen
Mindestregelstundensatz
von derzeit 8,84 EUR vor,
der in der örtlichen
Hauptsatzung höher
festgelegt werden kann.
Da die bisherige Regelung
bzw. die bisherige
Festsetzung zu keinen
Problemen geführt hat,
kann diese
keine
Veränderung
weiter
Bestandsfassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
a) Alle Rats- und
Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine
finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird
aufUnselbständigen
b)
10,00 Euro festgesetzt.
wird im
Einzelfall der den
Regelstundensatz über- steigende
Verdienstausfall gegen
entsprechenden Nachweis, z.B.
durch Vorlage einer
Bescheinigung
c)
Selbständige des
können
Arbeitgebers,
eine
besondere
Verdienstausfallpauschale je
Stunde erhalten, sofern sie einen
den Regelsatz übersteigenden
Verdienstausfall glaubhaft
machen. Die Glaubhaftmachung
erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung über die Höhe des
Einkommens, in der die
Richtigkeit der gemachten
Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt
mit mindestens 2 Personen führen
und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig
sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten Abwesenheit
vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag
werden statt des
Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
Neufassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
a) Alle Rats- und
Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine
finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird
aufUnselbständigen
b)
10,00 Euro festgesetzt.
wird im
Einzelfall der den
Regelstundensatz über- steigende
Verdienstausfall gegen
entsprechenden Nachweis, z.B.
durch Vorlage einer
Bescheinigung
c)
Selbständige des
können
Arbeitgebers,
eine
besondere
Verdienstausfallpauschale je
Stunde erhalten, sofern sie einen
den Regelsatz übersteigenden
Verdienstausfall glaubhaft
machen. Die Glaubhaftmachung
erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung über die Höhe des
Einkommens, in der die
Richtigkeit der gemachten
Angaben
d)
Personen
versichert
die einen
wird.
Haushalt mit
mindestens 2 Personen, von denen
mindestens eine ein Kind unter 14
Jahren oder eine anerkannt
pflegebedürftige Person nach SGB
XI ist, oder einen Haushalt mit
mindestens 3 Personen führen und
nicht oder weniger als 20 Stunden
je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten Abwesenheit
vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag
werden statt des
Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
Seite 2
Bemerkung
keine Veränderung
keine Veränderung
keine Veränderung
Anpassung an § 45 Abs. 3
GO.
Bestandsfassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
e) Entgeltliche
Kinderbetreuungskosten, die
außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit
vom Haushalt notwendig werden,
werden auf Antrag in Höhe der
nachgewiesenen Kosten erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden
nicht erstattet bei Kindern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, es
sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden glaubhaft
nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der
Verdienstausfallersatz den Betrag
von 80,00 Euro je Tag
überschreiten.
Neufassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
e) Entgeltliche
Kinderbetreuungskosten, die
außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit
vom Haushalt notwendig werden,
werden auf Antrag in Höhe der
nachgewiesenen Kosten erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden
nicht erstattet bei Kindern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, es
sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden glaubhaft
nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der
Verdienstausfallersatz den Betrag
von 80,00 Euro je Tag
überschreiten.
g) Stellvertretende Bürgermeister
und Fraktionsvorsitzende – bei
Fraktionen mit mindestens 10
Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender erhalten neben den
Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45
zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der EntschVO.
g) Stellvertretende Bürgermeister
und Fraktionsvorsitzende – bei
Fraktionen mit mindestens 10
Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender erhalten neben den
Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45
zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der EntschVO.
Seite 3
Bemerkung
keine Veränderung
keine Veränderung
Der Höchstbetrag von
derzeit 80 EUR/Stunde
gemäß § 3a Abs. 2
EntschVO ist landesweit
durch Verordnung
abschließend geregelt und
kann daher in der
Hauptsatzung nicht
abweichend festgesetzt
werden. Daher kann der
Absatz gestrichen werden.
Laut der aktuellen
Mustersatzung des Städteund Gemeindebundes
NRW geht dieser
Teilaspekt des Absatzes 3
Buchst. g) in den neuen
Absatz 4 über.
Bestandsfassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
./.
./.
Neufassung des
§ 10
Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfallersatz
(4) Stellvertretende
Bürgermeister/Bürgermeisterinnen
nach § 67 Abs. 1 GO NRW und
Fraktionsvorsitzende - bei
Fraktionen mit mindestens acht
Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender/eine
stellvertretende Vorsitzende,
erhalten neben den
Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO
NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach § 46
(5)
deri.V.
Regelung,
wonach
GOVon
NRW
m. der EntschVO.
Vorsitzende von Ausschüssen des
Rates grundsätzlich eine
zusätzliche
Aufwandsentschädigung nach § 46
Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3
Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten,
werden gemäß § 46 Satz 2 GO
NRW folgende weitere
Ausschüsse ausgenommen:
- Rechnungsprüfungsausschuss,
- Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung,
- Bau- und Vergabeausschuss
- Ausschuss für Sozial-, Sport- und
Kulturangelegenheiten,
- Ausschuss für
Schulangelegenheiten.
Seite 4
Bemerkung
Anpassung an die
Neuregelungen in §§ 45,
46 GO NRW und
Übernahme der o.g.
Mustersatzung.
sh. Begründung in der
Sitzungsvorlage.