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Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterung zur Plaaufstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
149 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17
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Inhalt der Datei

Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung 1. Seite 1 von 3 Planungsanlass Die heutigen Grundstückseigentümer beabsichtigen, im rückwärtigen Bereich der Haagstraße zum Vogelruther Weg hin Wohnbauflächen zu entwickeln. Aufgrund von konkreten Anfragen ist ein entsprechender Bedarf nach Baugrundstücken in Blatzheim gegeben. 2. Lage des Plangebietes Die Fläche des Bebauungsplanes BL 297 „Haagstraße“ liegt am westlichen Ortsrand von Blatzheim. Sie wird östlich und südlich durch die Haagstraße, westlich durch den Vogelruther Weg und nördlich durch die Flurstücke 318 und 319, Flur 24, Gemarkung Blatzheim, begrenzt. 3. Bestandssituation Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Kerpen-Blatzheim. Westlich des Plangebietes grenzen an den Vogelruther Weg landwirtschaftlich genutzte Flächen, in ca. 150 m Entfernung liegt ein Gewerbebetrieb. Die Wohnbebauung nördlich und südlich des Plangebietes entlang der Haagstraße ist durch eine 1-2-geschossige offene Bauweise geprägt. Die östlich der Haagstraße verlaufende Dürener Straße ist von gemischten Nutzungen geprägt. Die Bestandsbebauung im Plangebiet entspricht der 1-2-geschossigen offenen Bauweise entlang der Haagstraße und ist vorwiegend giebelständig. Das gesamte Plangebiet zeichnet sich insgesamt durch ein nur sehr geringes Gefälle in Richtung Nord-Osten aus. Zwischen den Flurstücken 341 und 342 liegt ein Geländesprung von ca. 1,5 m. An der Haagstraße steht heute entlang der öffentlichen Verkehrsfläche erhaltenswerter Baumbestand. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 1,48 ha. 4. Planungsrecht Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden Bebauungsplanes. Westlich grenzen Flächen für die Landwirtschaft an, ca. 150 m entfernt liegt innerhalb dieser Fläche eine gewerbliche Baufläche. Nord-westlich der ca. 1 km entfernten B 477 liegen Vorrangflächen für Windkraftanlagen. Diese sind derzeit nicht belegt. 4.1 Regionalplan Die Ziele der Landesplanung sind konkretisiert im Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilbereich Region Köln. Der Regionalplan sieht für den Bereich „Allgemeinen Siedlungsbereich“ vor. 4.2 Flächennutzungsplan Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Kolpingstadt Kerpen stellt den Geltungsbereich als Wohnbauflächen dar. Die Bebauungsplanänderung wird somit gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 4.3 Landschaftsplan Ca. 400 m östlich und südlich des Plangebietes liegt das Landschaftsschutzgebiet LSG-51050004. 4.4 Beschleunigtes Verfahren Das Bebauungsplanverfahren soll aufgrund seiner innerstädtischen Lage im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Da die zulässige Grundfläche aufgrund der Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 2 von 3 geringen Größe des Bebauungsplanes deutlich unterhalb der Obergrenze gemäß § 13a BauGB liegt, entfallen eine formale Umweltprüfung und der Umweltbericht. Anhaltspunkte für eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG liegen nicht vor. 5. Ziel und Zweck der Planung Aufgrund des Interesses der Grundstückseigentümer, bisher mindergenutzte Flächen baulich zu nutzen, besteht die Möglichkeit, diese einer Wohnnutzung zuzuführen. Entsprechend den Zielen des Baugesetzbuches und des Landes NRW bezüglich des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist die Kolpingstadt Kerpen bestrebt, vorrangig Flächen im bebauten Zusammenhang zu Wohnbauflächen zu entwickeln. Damit soll mittelfristig die Auslastung der bereits vorhandenen Infrastruktur sichergestellt werden. Der Bereich des Plangebietes eignet sich gut für eine ergänzende Wohnbebauung, da es sich um Flächen handelt, die mit wenig Aufwand erschlossen und an das bestehende Straßensystem angebunden werden können. Planungsziel ist die Entwicklung einer innerörtlichen Wohnbebauung mit einer hohen Wohnqualität in ruhiger Lage. Zusätzlich sollen im Bereich der Bestandsbebauung Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden. 6. Kinder – und Jugendfreundlichkeit Gem. des Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 25.03.2003 ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Spielfläche von 11 m² pro Wohneinheit nachzuweisen. Die notwendige Fläche beträgt bei 5 geplanten Wohneinheiten 55 m². Aufgrund der Größe des Plangebietes und der geringfügigen Fläche ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes nicht gegeben. Die Fläche wird abgelöst. Regelungen werden im Erschließungsvertrag getroffen. Es ergibt sich aus der Neubaumaßnahme nur einen geringfügigen Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen/Tagespflege, der durch die vorhandenen Einrichtungen/Gruppen sichergestellt werden kann. 7. Städtebauliches Konzept Die bestehende Wohnbebauung entlang der Haagstraße wird durch 3 weitere Gebäude vervollständigt und mit voraussichtlich 5 Wohngebäuden im rückwärtigen Bereich nachverdichtet. Die Planung sieht entsprechend der Bestandsbebauung in und außerhalb des Bebauungsplanbereiches eine offene Bauweise mit Einzelhäusern vor. Entlang der Haagstraße sind in Anlehnung an die Bestandsbebauung Gebäude mit geneigten Dächern vorgesehen. Die ergänzende Bebauung wird über drei Stiche erschlossen, welche als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt werden sollen. Die Bebauung soll entsprechend den bestehenden Nutzungen als WA „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt werden. Der ruhende Verkehr soll auf den jeweiligen Grundstücken untergebracht werden. Im Bereich des rückwärtigen Flurstückes 341 ist aufgrund eines größeren bestehenden Fahrzeugparks eine Reihung von Garagen vorgesehen, die mit entsprechenden Abstandsflächen auf dem Grundstück ermöglicht werden sollen. Die zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsmengen sind aufgrund der geringen Kfz-Zahl und der ausreichenden Straßenraumbreite der Haagstraße problemlos abzuwickeln. 8. Erschließung Die Erschließung erfolgt über die Haagstraße, die von Südwesten und Nordosten über die Dürener Straße und von Nordwesten über die ‚Neue Pforte‘ an das übergeordnete Straßennetz angebunden ist. Im Plangebiet werden die rückwärtigen Bereiche von Westen über drei private Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 3 von 3 Stiche an die Haagstraße angebunden, welche als GFL-Flächen festgesetzt werden sollen. Eine Erschließung über den Vogelruther Weg ist nicht möglich. Mit dem Bus ist das Plangebiet in ca. 350 m Entfernung im Stundentakt an Buir und Düren angebunden, über den ca. 5,0 km entfernten Bahnhof Buir 2-mal stündlich an das S-Bahnnetz. 9. Ökologie und Umweltbelange Aufgrund des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB entfallen der Landschaftspflegerische Fachbeitrag, der Umweltbericht und Ausgleichsmaßnahmen. Im Laufe des Verfahrens ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Die Umweltbelange sind entsprechend hinreichend im Rahmen der Begründung darzustellen. Aufgrund der heutigen Gartennutzung wird das Plangebiet durch die zukünftigen Wohnbauten deutlich stärker versiegelt. Der Baumbestand entlang der Haagstraße bleibt mit Ausnahme derjenigen Bäume, die heute im Einmündungsbereich zukünftiger Straße stehen, erhalten. Innerhalb des rückwärtigen Bereichs des Plangebietes sind keine hochwertigen Gehölzstrukturen vorhanden. 10. Ver - und Entsorgung Auf der Fläche des Plangebietes stehen gemäß der digitalen Bodenkarte von NRW überwiegend (Para-)Braunerden an. Die Böden sind gemäß der Geobasisdaten NRW 2013 für eine Versickerung ungeeignet. Deswegen soll das Niederschlagswasser dem bestehenden Mischwasserkanal in der Haagstraße zugeführt werden. 11. Lärmsituation Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob eventuell Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem westlich des Plangebietes gelegenen Gewerbegebiet notwendig werden. Aufgrund der Entfernung von ca. 1 km zu potentiellen Windkraftanlagen in der nordwestlich gelegenen Vorrangfläche sind keine unzulässigen Immissionen zu erwarten. 12. Bodenordnung Die Bodenordnung wird privatrechtlich geregelt. Die Flächen des Plangebietes sind bis auf die öffentlichen Verkehrsflächen im Besitz des Erschließungsträgers. 13. Kosten und Finanzierung Für die Erarbeitung der städtebaulichen Planung und der Fachgutachten entstehen der Stadt keine Kosten, da diese von dem Erschließungsträger übernommen werden. Die Kosten für die Freilegung und die Parzellierung des Plangebietes werden ebenfalls vom Erschließungsträger übernommen. Kerpen im März 2016 Bodo Rehschuh Amtsleiter 16