Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstücks der Straße „An der Waagmühle“ in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27b „Waagmühle 3“)

Daten

Kommune
Inden
Größe
206 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
27.04.17, 16:02
Aktualisiert
27.04.17, 16:02
Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstücks der Straße „An der Waagmühle“ in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27b „Waagmühle 3“) Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstücks der Straße „An der Waagmühle“ in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27b „Waagmühle 3“)

öffnen download melden Dateigröße: 206 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 39/2017 Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 12 05 Heidrun Hamacher 15.03.2017 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 10.05.2017 Rat 29.06.2017 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung eines Teilstücks der Straße „An der Waagmühle“ in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27b „Waagmühle 3“ Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934) wird die nachfolgend aufgeführte Straße in der Ortschaft Inden/Altdorf dem öffentlichen Verkehr gewidmet: An der Waagmühle (siehe Plan) Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Um die weitere Bebauung dieses Gebietes zu sichern, muss die Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt. Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder, dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Die Zustimmung des Eigentümers, RWE Power AG, wurde mit Schreiben vom 24.01.2017 gegeben. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☐ ja ☒ nein _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer Anlage(n): (1) Lageplan (2) Widmungsverfügung Beschlussvorlage 39/2017 Seite 2