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Beschlussvorlage (Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG))

Daten

Kommune
Inden
Größe
126 kB
Datum
15.09.2016
Erstellt
01.09.16, 16:01
Aktualisiert
01.09.16, 16:01
Beschlussvorlage (Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG)) Beschlussvorlage (Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG))

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 76/2016 Datum Kämmerei 29.08.2016 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 15.09.2016 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG) Beschlussentwurf: Der Gemeinderat beschließt, die Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 UStG abzugeben und beauftragt die Verwaltung eine gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt einzuholen. Begründung: Die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch den § 2b UStG novelliert (sh. beiliegendes Schreiben der Finanzverwaltung NRW). Hiernach sind auch jPdöR grundsätzlich unternehmerisch tätig, wenn Sie nicht hoheitlich handeln. Sollte die Gemeinde daher keine Optionserklärung bis zum 31.12.2016 abgeben, ist ab dem 01.01.2017 jede nicht hoheitliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Es wird daher vorgeschlagen, die Optionserklärung zur Verlängerung des derzeitigen Rechtsstandes abzugeben. Diese Erklärung ist gesetzlich bis zum 31.12.2020 befristet, kann aber jährlich – rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr - gekündigt werden. Daher sollte gleichzeitig geprüft werden, ob die Umsatzsteuerpflicht positive Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt haben kann. Ab dem 01.01.2021 werden automatisch alle nicht hoheitlichen Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig, so dass die entsprechenden Tätigkeiten ohnehin identifiziert werden müssten. Aufgrund der umfangreichen Rechtsthematik ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig, hier externen Sachverstand einzusetzen. Die gutachterliche Prüfung sollte allerdings nicht vor dem 01.01.2017 beginnen, damit auch die noch zu erwartenden zusätzlichen Erlasse und Verordnungen berücksichtigt werden können. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: Finanzierungsbedarf gesamt: davon: im Haushalt des laufenden Jahres in den Haushalten der folgenden Jahre erstes Folgejahr zweites Folgejahr drittes Folgejahr Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt: Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: ☒ ja ☐ nein 5.000,00 € 0,00 € 5.000,00 € € € ☐ ja ☐ nein _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant) Beschlussvorlage 76/2016 Seite 2