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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
109 kB
Datum
22.12.2016
Erstellt
09.12.16, 16:02
Aktualisiert
09.12.16, 16:02
Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

16. Änderungssatzung Vom 22. Dezember 2016 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 30. November 1978 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachungen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S.878), in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen- Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S.390) und §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Dezember 2011 (GV NRW S.687) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 22. Dezember 2016 folgende 16. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 30. November 1978 beschlossen: Artikel I Die Gebührensätze in § 2 Abs. 4 Buchstabe a bis c wie folgt geändert: a) dem Anliegerverkehr dient, für den Winterdienst 0,30 Euro b) dem innerörtlichen Verkehr dient, für den Winterdienst 0,30 Euro c) dem überörtlichen Verkehr dient, für den Winterdienst 0,30 Euro Artikel II Diese 16. Änderungssatzung tritt ab 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 30. November 1978, zuletzt geändert durch die 15. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 30. November 1978 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 16. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2016 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 30. November 1978 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Beschlussvorlage /2016 Seite 2 Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 22. Dezember 2016 Bürgermeister