Daten
Kommune
Inden
Größe
109 kB
Datum
22.12.2016
Erstellt
09.12.16, 16:02
Aktualisiert
09.12.16, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
16. Änderungssatzung
Vom 22. Dezember 2016 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden
vom 30. November 1978
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachungen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S.878), in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen- Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) vom 18.
Dezember 1975 (GV NW S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009
(GV NRW S.390) und §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.Dezember 2011 (GV NRW S.687) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 22.
Dezember 2016 folgende 16. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung
in der Gemeinde Inden vom 30. November 1978 beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensätze in § 2 Abs. 4 Buchstabe a bis c wie folgt geändert:
a) dem Anliegerverkehr dient,
für den Winterdienst
0,30 Euro
b) dem innerörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,30 Euro
c) dem überörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,30 Euro
Artikel II
Diese 16. Änderungssatzung tritt ab 01. Januar 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 30. November 1978, zuletzt geändert durch die 15.
Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der
Gemeinde Inden vom 30. November 1978 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 16. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2016 zur Gebührensatzung für die
Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 30. November 1978 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Beschlussvorlage /2016
Seite 2
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeverordnung für das Land
Nordrhein- Westfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen
die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 22. Dezember 2016
Bürgermeister