Daten
Kommune
Kerpen
Größe
492 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17
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Anlage 5: textliche Festsetzungen
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I
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(gem. § 9 BauGB i.V.m der BauNVO)
1
Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1, 6 und 11 BauNVO)
1.1
Sondergebiet (SO) – Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen –
Das Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung – Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen –
dient der Unterbringung eines großflächigen Lebensmittelmarktes einschl. Konzessionären,
ergänzender Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen. In dem Sondergebiet (SO) –
Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen – sind gem. § 11 BauNVO zulässig:
1.1.1 Max. ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Lebensmittelbranche in Form eines
Vollsortimenters mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gem. Sortimentsliste für die
Kolpingstadt Kerpen (»Kerpener Liste«) mit einer Verkaufsfläche von minimal 1.400 qm
und maximal 1.650 qm. Zentrenrelevante Randsortimente gem. Sortimentsliste für
die Kolpingstadt Kerpen (»Kerpener Liste«) sind auf maximal 10 % der genehmigten
Verkaufsfläche zulässig. Integriert in die Vorkassenzone des Lebensmittel-Vollsortimenters
ist max. ein Back-Shop mit Verzehrbereich zulässig, dessen Verkaufsfläche maximal 50 qm der
festgesetzten maximalen Verkaufsfläche von 1.650 qm beträgt.
1.1.2 Dienstleistungsbetriebe (z.B. Banken)
1.1.3 Wohnen
1.2
Mischgebiet (MI)
1.2.1 In dem als MI festgesetzten Bereich sind gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig:
•
•
•
•
Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbetriebe,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
1.2.2 In dem mit MI 1 gekennzeichneten Bereich des festgesetzten MI sind gem. § 6 Abs. 2 BauNVO
allgemein zulässig:
•
•
•
•
•
Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbetriebe,
Tankstellen,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
1.2.3 Gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass in dem mit MI 1
gekennzeichneten Bereich des festgesetzten MI die nach § 6 Abs. 2 BauNVO
allgemein zulässigen Arten von Nutzungen
•
•
Gartenbaubetriebe und
Vergnügungsstätten
nicht zulässig sind.
Anlage 5: textliche Festsetzungen
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1.2.4 Gem. § 1 Abs. 5 I.V.m. Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, in den mit MI 2 bsi MI 6
gekennzeichneten Bereichen des festgesetzten MI die nach § 6 Abs. 2 BauNVO
allgemein zulässigen Arten von Nutzungen
•
•
•
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen und
Vergnügungsstätten
nicht zulässig sind.
1.2.5 In dem festgesetzten Mischgebiet MI sind die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig:
•
•
•
Einzelhandelsbetriebe als Sexshops,
sonstige Gewerbebetriebe, sofern es sich um Gewerbebetriebe mit sexuellem Charakter, wie z.
B. Betrieben mit Darstellungen sexueller Handlungen, Sexkinos, Swingerclubs, Bordelle und
bordellartige Betriebe handelt sowie
Wettbüros.
1.2.6 Gem. § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungsarten (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden
und damit unzulässig sind.
1.2.7 Gem. § 1 Abs. 7 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Erdgeschossen des MI nur
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungs- und
Gewerbebetriebe einschließlich der Lagerflächen, zulässig sind.
Anlage 5: textliche Festsetzungen
1.3
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Sortimentsliste der Kolpingstadt Kerpen (»Kerpener Liste«)
Sortimentsbezeichung
Wirtschaftsziffer
(2008)
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Nahrungsmittel, Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Getränke, Tabakwaren,
47.2
Drogerieartikel
aus 47.75
Apotheken
47.73
Zentrenrelevante Sortimente
Kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel
aus 47.75
Bekleidung
47.71
Lederwaren
aus 47.72
Schuhe
aus 47.72
Spielwaren, Bastelartikel
47.65
Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software
47.41
Telekommunikationsgeräte
47.42
Geräte der Unterhaltungselektronik
47.43
Elektrische Haushaltsgeräte und elektrotechnische Erzeugnisse (ohne
Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und Waschmaschinen)
aus 47.54
Bespielte Ton- und Bildträger
47.63
Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), ohne Bettwaren
aus 47.51
Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken)
aus 47.53
Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel
aus 47.59.9
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren
47.59.2
Haushaltsgegenstände (nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und
Tafelgeschirre, Schneidwaren und Bestecke)
aus 47.59.9
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen
und Geschenkartikel
47.78.3
Musikinstrumente und Musikalien
47.59.3
Uhren und Schmuck
47.77
Augenoptiker
47.78.1
Foto- und optische Erzeugnisse
47.78.2
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften, Bücher und Zeitungen
47.62.1
Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel (ohne Büromöbel)
47.62.2
Antiquitäten und antike Teppiche
47.79.1
Fahrräder, Fahrradteile- und -zubehör
47.64.1
Schnittblumen
aus 47.76.1
2
Maß der baulichen Nutzung
(gem. § 9 Abs. 1 Nr 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 17, 18 und 19 BauNVO)
2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Die GRZ wird entsprechend den Höchstmaßen in der Planzeichnung festgesetzt.
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes darf gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 BauNVO die
zulässige Grundfläche durch Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer
GRZ von 0,95 überschritten werden.
2.2
Unterer Bezugspunkt
Als Bezugspunkt für die Bemessung der Höhe der baulichen Anlagen gilt der in der
Planurkunde vermerkte Bezugspunkt 1 (BP 1), welcher bei 105,07 m über NHN
(Normalhöhennull) liegt. Für das MI gilt für entsprechende Festsetzungen der Bezugspunkt 2 (BP
2), welcher bei 105,94 m über NHN liegt.
Anlage 5: textliche Festsetzungen
2.3
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Höhe baulicher Anlagen
Die Höhe der baulichen Anlagen wird entsprechend den Höchst- und Mindestmaßen in der
Planzeichnung festgesetzt. Relevante oberer Bezugspunkte sind Gebäudehöhe, Traufhöhe und
Firsthöhe.
2.3.1 Als Gebäudehöhe (GH) gilt die Differenz der Höhe vom relevanten unteren Bezugspunkt bis zur
Gebäudeoberkante. Als Gebäudeoberkante wird der höchste Punkt eines Gebäudes definiert.
2.3.2 Als Traufhöhe (TH) gilt die Differenz der Höhe vom relevanten unteren Bezugspunkt zur
Wandhöhe i.S.d. § 6 Abs. 4 BauO NW (Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der
Außenfläche des Daches oder bis zum oberen Abschluss der Außenwand).
2.3.3 Als Firsthöhe (FH) gilt die Differenz der Höhe vom relevanten unteren Bezugspunkt zum
höchstgelegenen Punkt der Dachhaut der baulichen Anlage.
2.4
Überschreitungen der Gebäudehöhe bei Flächdächern
Die Gebäudehöhe darf bei Flächdächern für untergeordnete Bauteile, etwa Technikaufbauten, in der Summe bis maximal 2,0 m über Gebäudeoberkante überschritten werden.
3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
3.1
Abweichende Bauweise
Innerhalb des Sondergebietes – Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen – gilt eine
abweichende Bauweise. Für diese abweichende Bauweise gilt, dass eine offene
Bebauung mit einer Gebäudelänge über 50 m zulässig ist.
3.2
Überschreitung der Baugrenze
Die Überschreitung der Baugrenze ist gem. § 23 Abs. 3 BauNVO durch Dachüberstände und
Vordächer um bis zu 1,0 m zulässig.
4.
Stellplätze und Garagen / Flächen für Nebenanlagen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB i.V.m. §§ 12, 14 und 23 BauNVO)
4.1
Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen, Tiefgaragen und Carports
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen im Sinne von § 12 BauNVO sind innerhalb und außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Carports sind wie Garagen zu behandeln.
4.2
Nebenanlagen
Gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind Werbeanlagen i.S.v. gestalterischen Festsetzung III 1 nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in der dafür gekennzeichneten Fläche
»NA-W« zulässig.
5
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Für die mit G/F gekennzeichnete Fläche wird ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und
der Träger der Ver- und Entsorgung festgesetzt. In Abhängigkeit vom späteren
Bebauungskonzept können Lage und Ausdehnung des Geh- und Fahrrechtes ausnahmsweise
verändert werden.
Für die mit G/F/L gekennzeichnete Fläche wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Anlieger und der Träger der Ver- und Entsorgung festgesetzt. In Abhängigkeit
vom späteren Bebauungskonzept können Lage und Ausdehnung des Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtes ausnahmsweise verändert werden.
Anlage 5: textliche Festsetzungen
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6
Lärmschutzmaßnahmen
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen werden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB
Flächen für Lärmschutzvorkehrungen ausgewiesen. Als aktive Lärmschutzmaßnahme ist eine
mindestens 44 m lange Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4 m inklusive Schenkel (OK: h = 4
m, Auskragung über Parkplatz L = 2 m) über der Fahrbahnoberfläche des angrenzenden
Straßenabschnitts zu errichten.
7
Grünordnerische Festsetzungen
Die nachfolgenden Pflanzmaßnahmen richten sich nach der unten angegebenen
Pflanzliste. Die dortigen Angaben zu Pflanzarten, Mindestpflanzqualitäten,Pflanzdichten und abständen sind verbindlich. Die nachstehenden Festsetzungen sind fachgerecht auszuführen, zu
pflegen, auf Dauer zu erhalten und ggf. zu ersetzen. Die innerhalb des Bebauungsplanes
festgesetzten Bäumer und Sträucher sind auf Dauer zu erhalten, zu pflegen bzw. bei Abgang
nachzupflanzen. Ggfs. vorhandene Schäden an Gehölzbeständen sind soweit notwendig vor
Baubeginn zu beheben. Während der Bauzeit ist die DIN 18920 »Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen« und die RAS-LP 4 »Schutz von Bäumen und
Sträuchern im Bereich von Baustellen« zu beachten.
7.1
Pflanzung innerhalb des Sondergebietes
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
mindestens 3 standorttypische, großkronige und hochstämmige Laubbäume aus der
nachstehenden Pflanzliste A mit einem Stammumfang von 16-18 cm und einem
Stammabstand von mind. 8,0 m anzupflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre
nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind darüber hinaus 239 qm der Flächen des
Sondergebietes als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden,niedrigen
Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen und kann auch als Dachbegrünung
erfolgen. Mindestens 40 % der Flächen sind mit niedrigwüchsigen Bäumen und Strauchgehölzen
gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der
Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
7.2
Pflanzungen auf nicht überbauten Flächen innerhalb des Mischgebietes
Im festgesetzten MI sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige
Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden,
niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Während der ersten zwei
Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
7.3
Pflanzlisten
Pflanzliste A:
•
Spitz-Ahorn (Acer platanoides)
•
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
•
Eberesche (Sorbus aucuparia)
•
Stiel-Eiche (Quercus robur)
•
Trauben-Eiche (Quercus petraea)
•
Winter-Linde (Tilla cordata)
•
Platane (Platanus acerifolia)
Anlage 5: textliche Festsetzungen
7.4
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Pflanzliste B:
Bodendeckende Gehölze und Stauden
Gehölze
Berberis 'Verrucandi'
Immergrüne Berberitze
Cornus stolonifera 'Kelsey'
Niedriger Hartriegel
Euonymus fortunei in Sorten
Kriechspindel
Hedera helix
Efeu
Lonicera pileata u. L. nitida
Niedrige Heckenkirsche
Pachysandra tenninalis
Ysander
Potentilla fruticosa
in Sorten Fünffingerstrauch
Rosa rugosa
Kartoffel-Rose
Bodendeckende Rosen in Sorten Bodendeckende Rosen
Rosa rugotida
Böschungs-Rose
Stephanandra incisa 'Crispa'
Zwergkranzspiere
Symphoricarpos x chenaultii
Korallenbeere
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
St./qm
4
4
4-10 (je nach Sorte)
6
4
9
4-5
1
3-4
3-4
5
2
9
Stauden
Ajuga reptans
Alchemilla mollis
Carex morrowii 'Variegata'
Deschampsia cespitosa
Epimedium in Sorten
Geranium in Sorten
Lamiastrum.galeobdolon
Hypericum calycinum
Lamium maculatum
Luzula pilosa
Luzula sylvatica
Pulmonaria in Sorten
Vinca minor
Günsel
Frauenmantel
Bunte Japan-Segge
Rasen-Schmiele
Elfenblume
Storchschnabel
Goldnessel
Johanniskraut
Gefleckte Taubnessel
Frühlings-Hainsimse
Waldhainsimse
Lungenkraut
Kleinblättriges Immergrün
St./qm
10-15
5-7
9-12
3-4
8-12
5-9 (starkwüchsig)
5-9
6-9
8-10
9-15
5-9
9-12
9
Heimische Sträucher
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Prunus spinosa
Rhamnus cathartica
Rhamnus frangula
Ribes rubrum
Rosa canina
Sambucus nigra
Sambucus racemosa
Salix aurita
Viburnum opulus
Gemeiner Hartriegel
Haselnuss
Eingriffeliger Weiß-Dorn
Pfaffenhütchen
Schlehdorn
Kreuzdorn
Faulbaum
Rote Johannisbeere
Hunds-Rose
Schwarzer Holunder
Trauben-Holunder
Ohrweide
Gemeiner Schneeball
Planexterner Ausgleich (zum Bebauungsplan TÜ 356)
Für die durch bauliche Maßnahmen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt, die nicht
innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden, wurden auf einer planexternen
Ausgleichsfläche Ersatzpflanzungen vorgenommen. Die externe Ausgleichsfläche befindet sich
innerhalb des Ausgleichsflächenpools der Kolpingstadt Kerpen in der Gemarkung Mödrath.
Die Ausgleichspflanzungen wurden bereits von der Stadt Kerpen vorgenommen. Die Kosten für
die Maßnahmen sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern im Rahmen einer
Kostenerstattung gem. § 135 a BauGB zu übernehmen. Je qm neuversiegelter Fläche innerhalb
Anlage 5: textliche Festsetzungen
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des Plangebietes sind Ausgleichszahlungen im Gegenwert der Aufwertung für 0,5 qm im Bereich
der externen Ausgleichsfläche vorzunehmen.
II
GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
(gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 Abs. 1 u. 4 BauO NRW)
1.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die planungsrechtliche
Festsetzung 4.1 ist zu beachten.
1.1
Werbeanlagen an der Gebäudefassade
Werbeanlagen an Gebäudefassaden müssen flächig an die Fassade angebracht werden. Die
Werbeanlagen dürfen nur max. 0,25 m über die Gebäudefront hinausragen- Die Oberkante von
Werbeanlagen an der Gebäudefassade im SO - Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen – darf
eine Höhe von 6,0 m über BP 1 nicht überschreiten. Die Oberkante von Werbeanlage an der
Gebäudefassade im MI darf eine Höhe von 3,5 m über BP 2 nicht überschreiten. Werbeanlagen
an der Gebäudefassade sind auf maximal 15% der jeweiligen Fassadenflächen des Gebäudes
zulässig.
1.2
Werbeanlagen auf Dachflächen
Werbeanlagen an und auf Dachflächen sind unzulässig.
1.3
Werbepylon
Freistehende Werbeanlagen in Form eines Pylons sind nur in der mit »NA-W«
gekennzeichneten Fläche zulässig, dabei sind alle Werbeanlagen an einen Mast zu
installieren. Die maximale Höhe des Pylons darf 8,00 m über angrenzende Parkplatzhöhe nicht
überschreiten. Die Größe der Werbefläche wird je Werbeträger auf maximal 2,60 m Höhe und
max. 2,20 m Breite begrenzt. Eine Höhe von mindestens 2,80 m von Pylonsohle bis Unterkante
der Werbeanlage ist freizuhalten. Das Auskragen in die öffentliche Straßenverkehrsfläche ist
unzulässig.
1.4
Beleuchtung von Werbeanlagen
Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sowie anderen Lichteffekten sind
unzulässig.
2.
Fassadenmaterialien
Die Hauptfassaden von Gebäuden sind nur als Klinker-/Sicht-/Verblendmauerwerk Ziegel- und
Klinkermauerwerk im Format bis 2DF mit einer Farbgebung aus den RAL-Farbgruppen rot oder
braun, nicht glänzend auszuführen. Untergeordnete Fassadenteile können bis zu 20 % der
geschlossenen Wandfläche je Gebäudeseite auch in Sichtbeton, Putz mit einer Farbgebung aus
den RAL-Farbgruppen weiß,schwarz sowie grau oder in Mischfarben aus diesem Spektrum oder
in vorgewittertem Metall, in Solarpaneelen oder in Holz ausgeführt werden.
3.
Fensterrahmenfarbe
Fensterrahmen sind nur in anthrazitgrauer Farbe (RAL 7016) zulässig.
4.
Dachmaterialien
Geneigte Dachflächen eines Gebäudes sind in Material und Form einheitlich einzudecken. Bei der Eindeckung geneigter Dachflächen sind nur Dachbausteine in
anthrazitgrauer Farbe (RAL 7016) zulässig. Glasierte und engobierte Dachbausteine sind
unzulässig.
5.
Dachaufbauten
Für das MI gelten folgende Festsetzungen bezüglich Dachaufbauten.
Anlage 5: textliche Festsetzungen
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5.1
Dachgauben
Dachgauben müssen einen Abstand von mindestens 1,25 m von den Giebeln einhalten. Die
Länge der Aufbauten darf in der Summe maximal ein Drittel der Trauflänge betragen, wobei ein
einzelner Aufbau die Länge von 2,5 m nicht überschreiten darf. Dachgauben müssen
untereinander einen Abstand von mindestens 1,25 m aufweisen. Der oberste Punkt einer jeden
Dachgaube muss mindestens 1,0 m unterhalb des Firstes des Hauptgebäudes, lotrecht
gemessen, liegen.
5.2
Zwerchgiebel und Zwerchhäuser
Zwerchgiebel und Zwerchhäuser dürfen maximal 50 % der Fassadenbreite der jeweiligen
Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Der Abstand zur nächstgelegenen Giebelwand
(Außenkante) muss mindestens 1,5 m betragen. Der oberste Punkt eines jeden Zwerchgiebels
oder eines jeden Zwerchhauses muss mindestens 1,0 m unterhalb des Firstes des
Hauptgebäudes, lotrecht gemessen, liegen.
6.
Einfriedungen
Einfriedungen privater Grundstücke sind nur als lebende Hecke, ausnahmsweise auch in
Verbindung mit einem transparenten Zaun, bis zu einer Höhe von 1,8 m zulässig. Für Hecken
sind standortgerechte Gehölze zu verwenden.
III
KENNZEICHUNG
1
Altlastenverdachtsfläche
(gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Umgrenzung einer Fläche, deren Boden unter Verdacht stehen erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet zu sein. Grundlage für die Kennzeichnung bildet der
Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen der TERRA Umwelt Consulting.
IV
HINWEISE
1
Schallschutz
Die Einhaltung der Schallschutzimmissionsrichtwerte ist im Baugenehmigungsverfahren
nachzuweisen. In diesem Rahmen sind auch weitergehende Schallschutzmaßnahmen, die neben
der festgesetzten Schallschutzwand erforderlich sind, umzusetzen.
2
Artenschutz
Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, wird die Begutachtung der bestehenden
Gebäude vor deren Abriss empfohlen. Zudem wird auf die Beschränkung der Fällzeiten
außerhalb der Brutzeit gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG hingewiesen.
3
Kampfmittel
In Bezug zur Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) vom 5.5.2014 wird auf
den Verdacht auf Kampfmittel hingewiesen. Im nordöstlichen Plangebiet liegt dabei ein konkreter
Verdacht vor. Es wird zudem die Überprüfung der gesamten überbaubaren Fläche empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des KBD eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
Anlage 5: textliche Festsetzungen
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Telekommunikationslinien
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356 befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH. Der Bestand und der Betrieb der
vorhandenen Linien müssen auch in Zukunft gewährleistet bleiben.
Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung
zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits
ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtszeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH TI NL West, PTI 22 frühestmöglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn
schriftlich angezeigt werden.
5
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage
Dirmerzheim. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind
zu beachten bzw. einzuhalten.
6
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland: Bundesland Nordrhein-Westfalen
1 : 350.000, (Karte zu DIN 4149, Gelogischer Dienst NRW 2006) in der Erdbebenzone 2. Die
geologische Untergrundklasse ist der Kategorie S zuzuordnen. Es wird daher auf die
entsprechenden technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen DIN
4149:2005-04 »Bauten in deutschen Erdbebengebieten« hingewiesen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1,
1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht
bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden,
können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt
werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 »Gründungen, Stützbauwerke und
geotechnische Aspekte«. Der Baugrund sollte vor Beginn der Baumaßnahmen objektbezogen
untersucht und bewertet werden.
7
Altlastenverdacht
Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen Untersuchungen des als Tankstelle genutzten
Bereichs sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
8
Aushubarbeiten
Falls bei den Aushubarbeiten belastete Bodenmassen festgestellt werden, so ist die Untere
Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu
benachrichtigen. Die Entsorgung dieser Materialien bedarf der Zustimmung der Unteren Wasser-,
Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
9
Untergrundbefestigung
Für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder
Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc. ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist.
10
Niederschlagswasser
Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers nach § 55 Abs. 2 BauGB ist aufgrund der zur
Versickerung nicht geeigneten Bodenverhältnissen ausgeschlossen. Das anfallende
Niederschlagswasser ist daher in die Kanalisation einzuführen oder als Brauchwasser zu nutzen.
Anlage 5: textliche Festsetzungen
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Der Abflussbeiwert beträgt 138 l/s. Maßnahmen zur Retention des Niederschlagwassers bei
einer Überschreitung des Abflussbeiwertes sind zu ergreifen.
11
Grundwasserstand
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus«, im
Eigentum der RWE Power AG, und »Nicolaus Erweiterung«, im Eigentum der Juntersdorf GmbH,
sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld»Hubertus I« im Eigentum der RWE
Power AG.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen
stattgefunden. Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg bis maximal auf den Ausgangswasserstand des
Jahres 1955 zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
12
Archäologische Bodendenkmäler
Bei Bodenbewegungen aufgedeckte archäologische Bodendenkmäler – hierzu gehören auch
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit – sind unverzüglich zu
melden. Die Meldung hat an die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder Das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu erfolgen. Die
Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der
Geschichte handelt, es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass es sich um ein
Denkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
V
PLANUNGSRELEVANTE GUTACHTEN
Altlasten
Terra Umwelt Consulting 1999: Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen - Projekt: Tankstelle
Zander, Heerstraße 441, 50169 Kerpen-Brüggen, Neuss.
Artenschutzrechtliche Beitrag
Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße /
Heerstraße« in Kerpen, Dortmund.
Auswirkungsanalyse Einzelhandel
BBE Handelsberatung 2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines
Lebensmittel-Supermarktes in Kerpen-Brüggen, Köln.
Geotechnischer Bericht
GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: Geotechnischer Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4
Wohnungen, Münster
Anlage 5: textliche Festsetzungen
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Lärmtechnische Untersuchung
Graner + Partner 2015: Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr
und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten Rewe-Markt, Heerstraße Kerpen-Brüggen.
Schalltechnisches Prognosegutachten .
Bergisch Gladbach .
Verkehrsgutachten
Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen,
Düsseldorf.
Kerpen, den 09.06.2016