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Beschlussvorlage (Anlage 5: textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
492 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17

Inhalt der Datei

Anlage 5: textliche Festsetzungen Seite 1 von 11 I PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (gem. § 9 BauGB i.V.m der BauNVO) 1 Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1, 6 und 11 BauNVO) 1.1 Sondergebiet (SO) – Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen – Das Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung – Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen – dient der Unterbringung eines großflächigen Lebensmittelmarktes einschl. Konzessionären, ergänzender Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen. In dem Sondergebiet (SO) – Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen – sind gem. § 11 BauNVO zulässig: 1.1.1 Max. ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Lebensmittelbranche in Form eines Vollsortimenters mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gem. Sortimentsliste für die Kolpingstadt Kerpen (»Kerpener Liste«) mit einer Verkaufsfläche von minimal 1.400 qm und maximal 1.650 qm. Zentrenrelevante Randsortimente gem. Sortimentsliste für die Kolpingstadt Kerpen (»Kerpener Liste«) sind auf maximal 10 % der genehmigten Verkaufsfläche zulässig. Integriert in die Vorkassenzone des Lebensmittel-Vollsortimenters ist max. ein Back-Shop mit Verzehrbereich zulässig, dessen Verkaufsfläche maximal 50 qm der festgesetzten maximalen Verkaufsfläche von 1.650 qm beträgt. 1.1.2 Dienstleistungsbetriebe (z.B. Banken) 1.1.3 Wohnen 1.2 Mischgebiet (MI) 1.2.1 In dem als MI festgesetzten Bereich sind gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig: • • • • Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.2.2 In dem mit MI 1 gekennzeichneten Bereich des festgesetzten MI sind gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig: • • • • • Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbetriebe, Tankstellen, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.2.3 Gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass in dem mit MI 1 gekennzeichneten Bereich des festgesetzten MI die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Arten von Nutzungen • • Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Anlage 5: textliche Festsetzungen Seite 2 von 11 1.2.4 Gem. § 1 Abs. 5 I.V.m. Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, in den mit MI 2 bsi MI 6 gekennzeichneten Bereichen des festgesetzten MI die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Arten von Nutzungen • • • Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. 1.2.5 In dem festgesetzten Mischgebiet MI sind die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig: • • • Einzelhandelsbetriebe als Sexshops, sonstige Gewerbebetriebe, sofern es sich um Gewerbebetriebe mit sexuellem Charakter, wie z. B. Betrieben mit Darstellungen sexueller Handlungen, Sexkinos, Swingerclubs, Bordelle und bordellartige Betriebe handelt sowie Wettbüros. 1.2.6 Gem. § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden und damit unzulässig sind. 1.2.7 Gem. § 1 Abs. 7 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Erdgeschossen des MI nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe einschließlich der Lagerflächen, zulässig sind. Anlage 5: textliche Festsetzungen 1.3 Seite 3 von 11 Sortimentsliste der Kolpingstadt Kerpen (»Kerpener Liste«) Sortimentsbezeichung Wirtschaftsziffer (2008) Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungsmittel, Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Getränke, Tabakwaren, 47.2 Drogerieartikel aus 47.75 Apotheken 47.73 Zentrenrelevante Sortimente Kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel aus 47.75 Bekleidung 47.71 Lederwaren aus 47.72 Schuhe aus 47.72 Spielwaren, Bastelartikel 47.65 Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software 47.41 Telekommunikationsgeräte 47.42 Geräte der Unterhaltungselektronik 47.43 Elektrische Haushaltsgeräte und elektrotechnische Erzeugnisse (ohne Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und Waschmaschinen) aus 47.54 Bespielte Ton- und Bildträger 47.63 Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), ohne Bettwaren aus 47.51 Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) aus 47.53 Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel aus 47.59.9 Keramische Erzeugnisse und Glaswaren 47.59.2 Haushaltsgegenstände (nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren und Bestecke) aus 47.59.9 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel 47.78.3 Musikinstrumente und Musikalien 47.59.3 Uhren und Schmuck 47.77 Augenoptiker 47.78.1 Foto- und optische Erzeugnisse 47.78.2 Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften, Bücher und Zeitungen 47.62.1 Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel (ohne Büromöbel) 47.62.2 Antiquitäten und antike Teppiche 47.79.1 Fahrräder, Fahrradteile- und -zubehör 47.64.1 Schnittblumen aus 47.76.1 2 Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 17, 18 und 19 BauNVO) 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Die GRZ wird entsprechend den Höchstmaßen in der Planzeichnung festgesetzt. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes darf gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 BauNVO die zulässige Grundfläche durch Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,95 überschritten werden. 2.2 Unterer Bezugspunkt Als Bezugspunkt für die Bemessung der Höhe der baulichen Anlagen gilt der in der Planurkunde vermerkte Bezugspunkt 1 (BP 1), welcher bei 105,07 m über NHN (Normalhöhennull) liegt. Für das MI gilt für entsprechende Festsetzungen der Bezugspunkt 2 (BP 2), welcher bei 105,94 m über NHN liegt. Anlage 5: textliche Festsetzungen 2.3 Seite 4 von 11 Höhe baulicher Anlagen Die Höhe der baulichen Anlagen wird entsprechend den Höchst- und Mindestmaßen in der Planzeichnung festgesetzt. Relevante oberer Bezugspunkte sind Gebäudehöhe, Traufhöhe und Firsthöhe. 2.3.1 Als Gebäudehöhe (GH) gilt die Differenz der Höhe vom relevanten unteren Bezugspunkt bis zur Gebäudeoberkante. Als Gebäudeoberkante wird der höchste Punkt eines Gebäudes definiert. 2.3.2 Als Traufhöhe (TH) gilt die Differenz der Höhe vom relevanten unteren Bezugspunkt zur Wandhöhe i.S.d. § 6 Abs. 4 BauO NW (Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Außenfläche des Daches oder bis zum oberen Abschluss der Außenwand). 2.3.3 Als Firsthöhe (FH) gilt die Differenz der Höhe vom relevanten unteren Bezugspunkt zum höchstgelegenen Punkt der Dachhaut der baulichen Anlage. 2.4 Überschreitungen der Gebäudehöhe bei Flächdächern Die Gebäudehöhe darf bei Flächdächern für untergeordnete Bauteile, etwa Technikaufbauten, in der Summe bis maximal 2,0 m über Gebäudeoberkante überschritten werden. 3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 3.1 Abweichende Bauweise Innerhalb des Sondergebietes – Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen – gilt eine abweichende Bauweise. Für diese abweichende Bauweise gilt, dass eine offene Bebauung mit einer Gebäudelänge über 50 m zulässig ist. 3.2 Überschreitung der Baugrenze Die Überschreitung der Baugrenze ist gem. § 23 Abs. 3 BauNVO durch Dachüberstände und Vordächer um bis zu 1,0 m zulässig. 4. Stellplätze und Garagen / Flächen für Nebenanlagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB i.V.m. §§ 12, 14 und 23 BauNVO) 4.1 Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen, Tiefgaragen und Carports Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen im Sinne von § 12 BauNVO sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Carports sind wie Garagen zu behandeln. 4.2 Nebenanlagen Gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind Werbeanlagen i.S.v. gestalterischen Festsetzung III 1 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in der dafür gekennzeichneten Fläche »NA-W« zulässig. 5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Für die mit G/F gekennzeichnete Fläche wird ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Träger der Ver- und Entsorgung festgesetzt. In Abhängigkeit vom späteren Bebauungskonzept können Lage und Ausdehnung des Geh- und Fahrrechtes ausnahmsweise verändert werden. Für die mit G/F/L gekennzeichnete Fläche wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Träger der Ver- und Entsorgung festgesetzt. In Abhängigkeit vom späteren Bebauungskonzept können Lage und Ausdehnung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes ausnahmsweise verändert werden. Anlage 5: textliche Festsetzungen Seite 5 von 11 6 Lärmschutzmaßnahmen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen werden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Flächen für Lärmschutzvorkehrungen ausgewiesen. Als aktive Lärmschutzmaßnahme ist eine mindestens 44 m lange Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4 m inklusive Schenkel (OK: h = 4 m, Auskragung über Parkplatz L = 2 m) über der Fahrbahnoberfläche des angrenzenden Straßenabschnitts zu errichten. 7 Grünordnerische Festsetzungen Die nachfolgenden Pflanzmaßnahmen richten sich nach der unten angegebenen Pflanzliste. Die dortigen Angaben zu Pflanzarten, Mindestpflanzqualitäten,Pflanzdichten und abständen sind verbindlich. Die nachstehenden Festsetzungen sind fachgerecht auszuführen, zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und ggf. zu ersetzen. Die innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzten Bäumer und Sträucher sind auf Dauer zu erhalten, zu pflegen bzw. bei Abgang nachzupflanzen. Ggfs. vorhandene Schäden an Gehölzbeständen sind soweit notwendig vor Baubeginn zu beheben. Während der Bauzeit ist die DIN 18920 »Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen« und die RAS-LP 4 »Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen« zu beachten. 7.1 Pflanzung innerhalb des Sondergebietes Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mindestens 3 standorttypische, großkronige und hochstämmige Laubbäume aus der nachstehenden Pflanzliste A mit einem Stammumfang von 16-18 cm und einem Stammabstand von mind. 8,0 m anzupflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind darüber hinaus 239 qm der Flächen des Sondergebietes als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden,niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen und kann auch als Dachbegrünung erfolgen. Mindestens 40 % der Flächen sind mit niedrigwüchsigen Bäumen und Strauchgehölzen gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen. 7.2 Pflanzungen auf nicht überbauten Flächen innerhalb des Mischgebietes Im festgesetzten MI sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen. 7.3 Pflanzlisten Pflanzliste A: • Spitz-Ahorn (Acer platanoides) • Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) • Eberesche (Sorbus aucuparia) • Stiel-Eiche (Quercus robur) • Trauben-Eiche (Quercus petraea) • Winter-Linde (Tilla cordata) • Platane (Platanus acerifolia) Anlage 5: textliche Festsetzungen 7.4 Seite 6 von 11 Pflanzliste B: Bodendeckende Gehölze und Stauden Gehölze Berberis 'Verrucandi' Immergrüne Berberitze Cornus stolonifera 'Kelsey' Niedriger Hartriegel Euonymus fortunei in Sorten Kriechspindel Hedera helix Efeu Lonicera pileata u. L. nitida Niedrige Heckenkirsche Pachysandra tenninalis Ysander Potentilla fruticosa in Sorten Fünffingerstrauch Rosa rugosa Kartoffel-Rose Bodendeckende Rosen in Sorten Bodendeckende Rosen Rosa rugotida Böschungs-Rose Stephanandra incisa 'Crispa' Zwergkranzspiere Symphoricarpos x chenaultii Korallenbeere Vinca minor Kleinblättriges Immergrün St./qm 4 4 4-10 (je nach Sorte) 6 4 9 4-5 1 3-4 3-4 5 2 9 Stauden Ajuga reptans Alchemilla mollis Carex morrowii 'Variegata' Deschampsia cespitosa Epimedium in Sorten Geranium in Sorten Lamiastrum.galeobdolon Hypericum calycinum Lamium maculatum Luzula pilosa Luzula sylvatica Pulmonaria in Sorten Vinca minor Günsel Frauenmantel Bunte Japan-Segge Rasen-Schmiele Elfenblume Storchschnabel Goldnessel Johanniskraut Gefleckte Taubnessel Frühlings-Hainsimse Waldhainsimse Lungenkraut Kleinblättriges Immergrün St./qm 10-15 5-7 9-12 3-4 8-12 5-9 (starkwüchsig) 5-9 6-9 8-10 9-15 5-9 9-12 9 Heimische Sträucher Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Prunus spinosa Rhamnus cathartica Rhamnus frangula Ribes rubrum Rosa canina Sambucus nigra Sambucus racemosa Salix aurita Viburnum opulus Gemeiner Hartriegel Haselnuss Eingriffeliger Weiß-Dorn Pfaffenhütchen Schlehdorn Kreuzdorn Faulbaum Rote Johannisbeere Hunds-Rose Schwarzer Holunder Trauben-Holunder Ohrweide Gemeiner Schneeball Planexterner Ausgleich (zum Bebauungsplan TÜ 356) Für die durch bauliche Maßnahmen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt, die nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden, wurden auf einer planexternen Ausgleichsfläche Ersatzpflanzungen vorgenommen. Die externe Ausgleichsfläche befindet sich innerhalb des Ausgleichsflächenpools der Kolpingstadt Kerpen in der Gemarkung Mödrath. Die Ausgleichspflanzungen wurden bereits von der Stadt Kerpen vorgenommen. Die Kosten für die Maßnahmen sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern im Rahmen einer Kostenerstattung gem. § 135 a BauGB zu übernehmen. Je qm neuversiegelter Fläche innerhalb Anlage 5: textliche Festsetzungen Seite 7 von 11 des Plangebietes sind Ausgleichszahlungen im Gegenwert der Aufwertung für 0,5 qm im Bereich der externen Ausgleichsfläche vorzunehmen. II GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 Abs. 1 u. 4 BauO NRW) 1. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die planungsrechtliche Festsetzung 4.1 ist zu beachten. 1.1 Werbeanlagen an der Gebäudefassade Werbeanlagen an Gebäudefassaden müssen flächig an die Fassade angebracht werden. Die Werbeanlagen dürfen nur max. 0,25 m über die Gebäudefront hinausragen- Die Oberkante von Werbeanlagen an der Gebäudefassade im SO - Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen – darf eine Höhe von 6,0 m über BP 1 nicht überschreiten. Die Oberkante von Werbeanlage an der Gebäudefassade im MI darf eine Höhe von 3,5 m über BP 2 nicht überschreiten. Werbeanlagen an der Gebäudefassade sind auf maximal 15% der jeweiligen Fassadenflächen des Gebäudes zulässig. 1.2 Werbeanlagen auf Dachflächen Werbeanlagen an und auf Dachflächen sind unzulässig. 1.3 Werbepylon Freistehende Werbeanlagen in Form eines Pylons sind nur in der mit »NA-W« gekennzeichneten Fläche zulässig, dabei sind alle Werbeanlagen an einen Mast zu installieren. Die maximale Höhe des Pylons darf 8,00 m über angrenzende Parkplatzhöhe nicht überschreiten. Die Größe der Werbefläche wird je Werbeträger auf maximal 2,60 m Höhe und max. 2,20 m Breite begrenzt. Eine Höhe von mindestens 2,80 m von Pylonsohle bis Unterkante der Werbeanlage ist freizuhalten. Das Auskragen in die öffentliche Straßenverkehrsfläche ist unzulässig. 1.4 Beleuchtung von Werbeanlagen Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sowie anderen Lichteffekten sind unzulässig. 2. Fassadenmaterialien Die Hauptfassaden von Gebäuden sind nur als Klinker-/Sicht-/Verblendmauerwerk Ziegel- und Klinkermauerwerk im Format bis 2DF mit einer Farbgebung aus den RAL-Farbgruppen rot oder braun, nicht glänzend auszuführen. Untergeordnete Fassadenteile können bis zu 20 % der geschlossenen Wandfläche je Gebäudeseite auch in Sichtbeton, Putz mit einer Farbgebung aus den RAL-Farbgruppen weiß,schwarz sowie grau oder in Mischfarben aus diesem Spektrum oder in vorgewittertem Metall, in Solarpaneelen oder in Holz ausgeführt werden. 3. Fensterrahmenfarbe Fensterrahmen sind nur in anthrazitgrauer Farbe (RAL 7016) zulässig. 4. Dachmaterialien Geneigte Dachflächen eines Gebäudes sind in Material und Form einheitlich einzudecken. Bei der Eindeckung geneigter Dachflächen sind nur Dachbausteine in anthrazitgrauer Farbe (RAL 7016) zulässig. Glasierte und engobierte Dachbausteine sind unzulässig. 5. Dachaufbauten Für das MI gelten folgende Festsetzungen bezüglich Dachaufbauten. Anlage 5: textliche Festsetzungen Seite 8 von 11 5.1 Dachgauben Dachgauben müssen einen Abstand von mindestens 1,25 m von den Giebeln einhalten. Die Länge der Aufbauten darf in der Summe maximal ein Drittel der Trauflänge betragen, wobei ein einzelner Aufbau die Länge von 2,5 m nicht überschreiten darf. Dachgauben müssen untereinander einen Abstand von mindestens 1,25 m aufweisen. Der oberste Punkt einer jeden Dachgaube muss mindestens 1,0 m unterhalb des Firstes des Hauptgebäudes, lotrecht gemessen, liegen. 5.2 Zwerchgiebel und Zwerchhäuser Zwerchgiebel und Zwerchhäuser dürfen maximal 50 % der Fassadenbreite der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Der Abstand zur nächstgelegenen Giebelwand (Außenkante) muss mindestens 1,5 m betragen. Der oberste Punkt eines jeden Zwerchgiebels oder eines jeden Zwerchhauses muss mindestens 1,0 m unterhalb des Firstes des Hauptgebäudes, lotrecht gemessen, liegen. 6. Einfriedungen Einfriedungen privater Grundstücke sind nur als lebende Hecke, ausnahmsweise auch in Verbindung mit einem transparenten Zaun, bis zu einer Höhe von 1,8 m zulässig. Für Hecken sind standortgerechte Gehölze zu verwenden. III KENNZEICHUNG 1 Altlastenverdachtsfläche (gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) Umgrenzung einer Fläche, deren Boden unter Verdacht stehen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet zu sein. Grundlage für die Kennzeichnung bildet der Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen der TERRA Umwelt Consulting. IV HINWEISE 1 Schallschutz Die Einhaltung der Schallschutzimmissionsrichtwerte ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. In diesem Rahmen sind auch weitergehende Schallschutzmaßnahmen, die neben der festgesetzten Schallschutzwand erforderlich sind, umzusetzen. 2 Artenschutz Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, wird die Begutachtung der bestehenden Gebäude vor deren Abriss empfohlen. Zudem wird auf die Beschränkung der Fällzeiten außerhalb der Brutzeit gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG hingewiesen. 3 Kampfmittel In Bezug zur Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) vom 5.5.2014 wird auf den Verdacht auf Kampfmittel hingewiesen. Im nordöstlichen Plangebiet liegt dabei ein konkreter Verdacht vor. Es wird zudem die Überprüfung der gesamten überbaubaren Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des KBD eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Anlage 5: textliche Festsetzungen 4 Seite 9 von 11 Telekommunikationslinien Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356 befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Linien müssen auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtszeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 frühestmöglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. 5 Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten. 6 Erdbebengefährdung Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland: Bundesland Nordrhein-Westfalen 1 : 350.000, (Karte zu DIN 4149, Gelogischer Dienst NRW 2006) in der Erdbebenzone 2. Die geologische Untergrundklasse ist der Kategorie S zuzuordnen. Es wird daher auf die entsprechenden technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen DIN 4149:2005-04 »Bauten in deutschen Erdbebengebieten« hingewiesen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 »Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte«. Der Baugrund sollte vor Beginn der Baumaßnahmen objektbezogen untersucht und bewertet werden. 7 Altlastenverdacht Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen Untersuchungen des als Tankstelle genutzten Bereichs sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. 8 Aushubarbeiten Falls bei den Aushubarbeiten belastete Bodenmassen festgestellt werden, so ist die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser Materialien bedarf der Zustimmung der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises. 9 Untergrundbefestigung Für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc. ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist. 10 Niederschlagswasser Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers nach § 55 Abs. 2 BauGB ist aufgrund der zur Versickerung nicht geeigneten Bodenverhältnissen ausgeschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser ist daher in die Kanalisation einzuführen oder als Brauchwasser zu nutzen. Anlage 5: textliche Festsetzungen Seite 10 von 11 Der Abflussbeiwert beträgt 138 l/s. Maßnahmen zur Retention des Niederschlagwassers bei einer Überschreitung des Abflussbeiwertes sind zu ergreifen. 11 Grundwasserstand Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus«, im Eigentum der RWE Power AG, und »Nicolaus Erweiterung«, im Eigentum der Juntersdorf GmbH, sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld»Hubertus I« im Eigentum der RWE Power AG. Nach den vorliegenden Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg bis maximal auf den Ausgangswasserstand des Jahres 1955 zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 12 Archäologische Bodendenkmäler Bei Bodenbewegungen aufgedeckte archäologische Bodendenkmäler – hierzu gehören auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit – sind unverzüglich zu melden. Die Meldung hat an die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu erfolgen. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der Geschichte handelt, es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Denkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. V PLANUNGSRELEVANTE GUTACHTEN Altlasten Terra Umwelt Consulting 1999: Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen - Projekt: Tankstelle Zander, Heerstraße 441, 50169 Kerpen-Brüggen, Neuss. Artenschutzrechtliche Beitrag Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße / Heerstraße« in Kerpen, Dortmund. Auswirkungsanalyse Einzelhandel BBE Handelsberatung 2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes in Kerpen-Brüggen, Köln. Geotechnischer Bericht GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: Geotechnischer Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster Anlage 5: textliche Festsetzungen Seite 11 von 11 Lärmtechnische Untersuchung Graner + Partner 2015: Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten Rewe-Markt, Heerstraße Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches Prognosegutachten . Bergisch Gladbach . Verkehrsgutachten Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Düsseldorf. Kerpen, den 09.06.2016