Daten
Kommune
Kerpen
Größe
3,9 MB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung Teil A
Begründung
Neubau Lebensmittel-Vollsortimenter
TÜ 356 »Eifelstraße / Heerstraße«, Kerpen-Brüggen
KOLPINGSTADT KERPEN
Der Bürgermeister
PLANEN, BAUEN UND UMWELTSCHUTZ
Entwurfsfassung
Stand: 7. Juni 2016
Bearbeitung durch:
1
INHALTSVERZEICHNIS:
Ziel und Zweck der Planung.......................................................................................... 2
1.1. Planungsanlaß .......................................................................................................... 2
1.2. Ziel und Zweck der Planung ..................................................................................... 2
2. Verfahren ........................................................................................................................ 3
3. Erläuterungen zum Plangebiet ..................................................................................... 3
3.1. Lage und Größe des Geltungbereiches .................................................................... 3
3.2. Bestehende Situation ................................................................................................ 4
4. Planerische Vorgaben ................................................................................................... 4
4.1. Landesentwicklungsplan – Teilplan großflächiger Einzelhandel ................................ 4
4.2. Regionalplan Köln..................................................................................................... 6
4.3. Flächennutzungsplan ................................................................................................ 6
4.4. Bebauungsplan ......................................................................................................... 7
4.5. Landschaftsplanung.................................................................................................. 7
4.6. Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen ........................................................ 7
4.7. Vergnügungsstättenkonzept ..................................................................................... 8
5. Städtebauliches Konzept .............................................................................................. 8
5.1. Gebäude und Nutzungen .......................................................................................... 8
5.2. Kinder-, Jugend- und Seniorenfreundlichkeit ............................................................ 9
5.3. Verkehrliche Erschließung ...................................................................................... 10
5.4. Entwässerungskonzept ........................................................................................... 10
6. Begründung der Planinhalte ....................................................................................... 11
6.1. Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 11
6.2. Maß der baulichen Nutzung .................................................................................... 14
6.3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche ........................................ 15
6.4. Bauweise ................................................................................................................ 16
6.5. Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen..................................................................... 16
6.6. Flächen für Nebenanlagen...................................................................................... 16
6.7. Ein- und Ausfahrten ................................................................................................ 16
6.8. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................................ 17
6.9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen........................... 17
6.10.
Grünordnerisches Konzept .................................................................................. 18
6.11.
Gestalterische Festsetzungen ............................................................................. 21
7. Kennzeichnung von Altlasten ..................................................................................... 23
8. Hinweise ....................................................................................................................... 24
9. Bewertung der städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens ....................... 26
9.1. Immissionsschutz ................................................................................................... 26
9.2. Einzelhandel ........................................................................................................... 27
9.3. Verkehr ................................................................................................................... 28
9.4. Artenschutz............................................................................................................. 29
9.5. Boden ..................................................................................................................... 29
9.6. Zusammenfassung Umweltbericht .......................................................................... 30
10.
Städtebauliche Kennwerte....................................................................................... 33
11.
Kostentragung und Realisierung ............................................................................ 34
1.
2
1.
1.1
Ziel und Zweck der Planung
Planungsanlaß
Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr besitzen die
einzelnen Stadtteile jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im aktuellen - aus dem Jahr
2008 stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen vier zentrale Versorgungsbereiche definiert werden, die aufgrund ihres Angebotsspektrums unterschiedliche Versorgungsfunktionen übernehmen. Dabei wird dem bipolaren Hauptzentrum der Stadt Kerpen –
bestehend aus dem Ortszentrum (südlicher Teil) und dem Bereich "Am Falder/ Auf dem Bürrig"
(nördlicher Teil) – eine gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen, ergänzt um
die Stadtteilzentren Sindorf “Neue Mitte" und „Sindorf-Süd" sowie das Stadtteilzentrum Horrem.
Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE Handelsberatung GmbH (Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen) Abstimmungsprozess.
Gemäß dieser Fortschreibung soll die Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen zukünftig
durch die beiden sich ergänzenden Angebotsstandorte Brüggen (eingeschränktes Nahversorgungszentrum/ Entwicklung) und Türnich (Nahversorgungsstandort; Bestand) gewährleistet
werden. Planerischer Wille der Stadt ist es daher, den Bereich um den Hubertusplatz zukünftig
zu einem zentralen Versorgungsbereich der untersten Versorgungshierarchie (eingeschränktes
Nahversorgungszentrum) zu entwickeln. Mit der Umsetzung wird außerdem eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern der Nahversorgung innerhalb eines Radius
von 700 m bzw. eines 15-minütigen Fußweges gewährleistet.
Zudem gibt es im Plangebiet ein konkretes Planungsinteresse zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die durch das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende Nahversorgung könnte durch die o.g. Ansiedlung gesichert werden. Die derzeitig defizitäre lokale Nahversorgungssituation im Vollsortiment wird somit ausgebaut und perspektivisch
gesichert. Mit der angestrebten Realisierung wird eine umfassende (Nah-)Versorgungsfunktion
in zentraler Lage von Kerpen Brüggen wiederhergestellt, die seit der Betriebsaufgabe von Suti
bzw. Edeka ausschließlich auf zwei Lebensmitteldiscounter beschränkt gewesen ist.
Um die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des Landesentwicklungsplans NRW »Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel« zu schaffen, ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1. Änderung) der Kolpingstadt Kerpen von Gemischte Baufläche in Sondergebiet Nahversorgungszentrum und die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereiches erforderlich. Zur planungsrechtlichen Absicherung erfolgt parallel
dazu die Neuaufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße«.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Ziel des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« ist die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Versorgungsangeboten in integrierter Lage im zukünftigen zentralen Versorgungsbereich von Kerpen-Brüggen sowie eine städtebauliche Neuordnung und Aufwertung des gesamten Plangebietes. Es können zwei Teilbereiche des Bebauungsplans unterschieden werden. Im nordöstlichen Teil des Bebauungsplanes ist die Festsetzung des Sondergebietes – Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen – (im Folgenden geplantes Sondergebiet
genannt) geplant. Die südwestlich angrenzenden Flächen sollen als Mischgebiet (im Folgenden
geplantes Mischgebiet genannt) festgesetzt werden.
Geplantes Sondergebiet
Im geplanten Sondergebiet ist die Ansiedelung eines Lebensmittel-Vollsortimenters vorgesehen. Aufgrund der integrierten Lage des Standortes innerhalb des Siedlungsgefüges eröffnet
3
sich für viele Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils die Möglichkeit zur fußläufigen Nahversorgung. Insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität wird somit der Erwerb
von Gütern des täglichen Bedarfes erleichtert. Das Angebot des Lebensmittel-Vollsortimenters
kann durch kleinere Einzelhandelsbetriebe (z.B. Bäckereibetrieb) sowie Dienstleistungsbetriebe
(z.B. Bank) ergänzt werden. Darüber hinaus sollen im Obergeschoss des Gebäudekomplexes
Wohneinheiten in zentraler Lage von Kerpen-Brüggen entstehen. Die Planung stärkt somit nicht
nur die Innenentwicklung von Versorgungseinrichtungen, sondern schafft zudem neuen Wohnraum innerhalb von Kerpen-Brüggen.
Aus städtebaulicher Perspektive wird durch das Vorhaben eine Aufwertung des mindergenutzten Hubertusplatzes und dessen Umgebung angestrebt. Die gemischte Nutzung bestehend aus
Nahversorgung, Dienstleistungsbetrieben und Wohnen bringt eine belebende Wirkung in das
Quartier. Zudem ist die Bildung einer Raumkante entlang der Eifelstraße und entlang der Heerstraße, insbesondere in Anbetracht der exponierten Lage, Teil der Zielsetzung.
Geplantes Mischgebiet
Im Mischgebiet steht die Neustrukturierung der städtebaulichen Situation im Vordergrund. Auf
den zum Teil brachliegenden Flächen soll in Zukunft ein belebender Mix aus Nutzungen entstehen. Neben der Schaffung von Wohnraum in integrierter Lage, sind auch Einzelhandel, Dienstleistungen und gastronomische Betriebe insbesondere in der Erdgeschosszone gewünscht, die
das Versorgungsangebot im geplanten Sondergebiet ergänzen sollen.
Die Bebauung des Mischgebietes soll sich an den Bestand orientieren und somit das Plangebiet in das Umfeld integrieren. Gleichzeitig stellt das geplante Mischgebiet einen funktionalen
Übergang zwischen der südöstlich angrenzenden Wohnbebauung und dem geplanten Sondergebiet im Nordwesten.
2.
Verfahren
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung vom 8. April 2014 gem. § 2 Abs. 1
BauGB den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« beschlossen. Der Bauleitplan wurde seinerzeit als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13a BauGB aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung hat vom 12. Mai 2014 bis 10. Juni 2014
stattgefunden. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Anwendung
des Verfahrens nach § 13a BauGB nicht vorliegen. Im Rahmen der Sitzung des .......... am
........... erfolgte daher der Beschluss zur Umstellung des Verfahrens und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 75. Änderung entsprechend angepasst. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 3. Mai 2016 den
entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst, die frühzeitigen Beteiligungsschritte erfolgten
im Mai 2016. Der Auslegungsbeschluss zu o.g. FNP-Änderungsverfahren erfolgt parallel zum
Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes TÜ 356.
3.
3.1
Erläuterungen zum Plangebiet
Lage und Größe des Geltungbereiches
Das Plangebiet des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« liegt im Kerpener
Stadtteil Brüggen im Südosten des Stadtgebietes. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von
rund 0,9 ha.
4
Das Plangebiet wird begrenzt:
•
im Norden durch die Westerwaldstraße,
•
im Westen durch die Eifelstraße,
•
im Süden durch die Heerstraße
•
im Osten durch die Gärten der angrenzenden Wohnbebauung.
3.2
Bestehende Situation
Geplantes Sondergebiet
Der aktuelle Bestand im Bereich des geplanten Sondergebietes gliedert sich in zwei Teile: dem
Hubertusplatz sowie dem Gebäude und Grundstück der Kreissparkasse Köln. Ersterer ist als
Fest- und Kirmesplatz konzipiert, wird jedoch aktuell nicht im Sinne seiner ursprünglichen Nutzung genutzt. Es befinden sich Sitzmöglichkeiten und Sportgeräte (Tischtennisplatte) auf dem
Gelände, jedoch fehlen dem Platz gestalterische Werte und Aufenthaltsqualität. Des Weiteren
werden Teile des Platzes zum Parken genutzt. An der Ecke Eifelstraße / Westerwaldstraße besteht eine kleine Grünfläche mit Baumbestand. Das Grundstück der Kreissparkasse Köln befindet sich an der Ecke Heerstraße / Eifelstraße. Das dazugehörige Gebäude wird von einer Filiale
der Sparkasse genutzt.
Die Straßen Heerstraße, Eifelstraße und Westerwaldstraße erschließen das geplante Sondergebiet von drei Seiten. Der Hubertusplatz grenzt an alle drei Straßen und bietet in weiten Teilen
Stellplätze senkrecht zur Straße. Der Filiale der Kreissparkasse Köln stehen Stellplätze mit Zufahrt an der Eifelstraße zur Verfügung.
Geplantes Mischgebiet
Den Großteil des südöstlichen Plangebietes nimmt ein leerstehender Lebensmittelmarkt inklusive Nebengebäuden und dazugehörigen Stellplatzflächen ein. Südlich angrenzend befindet sich
eine im Betrieb befindliche Tankstelle mit Ein- und Ausfahrt zur Heerstraße.
Angrenzende Nutzungen
Auf der nordöstlichen Seite der Eifelstraße befindet sich ein Mischgebiet, welches überwiegend
aus einer zwei- bis dreigeschossigen Wohnbebauung besteht. Zudem ist hier ein Baustoffhändler angesiedelt. Nördlich der Westerwaldstraße bestehen Geschosswohnungsbauten aus den
1970er Jahren, die bis zu fünf Geschosse aufweisen. Östlich des Plangebietes grenzen Wohngebäude mit ihren rückwärtigen Gärten an das Plangebiet. Südlich der Heerstraße befindet sich
der Denkmalplatz. Daran schließt sich eine zweigeschossige Wohnbebauung an.
4.
4.1
Planerische Vorgaben
Landesentwicklungsplan – Teilplan großflächiger Einzelhandel
Seit Juli 2013 ist der vom Land NRW beschlossene Landesentwicklungsplan – Teilplan großflächiger Einzelhandel in Kraft. Er enthält Ziele und Grundsätze zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Die folgenden Ziele sind für den Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« bedeutsam und zu beachten:
5
Ziel 1 – Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
»Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur in
regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt
werden.«
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Köln 2015 innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches. Der Bebauungsplan entspricht somit
dem Ziel 1 des Landesentwicklungsplanes – Teilplan großflächiger Einzelhandel.
Ziel 2 – Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nur in bestehenden sowie neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierter Lage
zulässig. Als zentrenrelevant gelten dabei die Sortimente gemäß Anlage 1 – Sachlicher Teilplan
sowie weitere, von der jeweiligen Standortgemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente
(Ortstypische Sortimentsliste).
Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Nahrungsund Genussmittel, Drogeriewaren) dürfen ausnahmsweise auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen realisiert werden. Dazu ist nachzuweisen, dass eine Errichtung in integrierter Lage aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich ist, das Vorhaben einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und
zentrale Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Der Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden Nahversorgung in den
südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit der Funktionszuweisung »eingeschränktes Nahversorgungszentrum« entwickelt werden. Der Planstandort wird
sich somit zukünftig innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Kerpen befinden
und demnach den Zielvorgaben von Ziel 2 entsprechen.
Abb. 1: geplante Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs Brüggen
6
Ziel 3 – Beeinträchtigungsverbot
»Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben
im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.«
Die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters in zentraler Lage von Brüggen ist erklärtes
Ziel des Stadtteilkonzeptes für den Einzelhandel in Türnich, Balkhausen und Brüggen. Eine
negative Beeinträchtigung auf die zentralen Versorgungsbereiche in Kerpen-Mitte, Sindorf und
Horrem ist aufgrund der Distanz zum geplanten Vorhaben nicht zu erwarten (vgl. BBE 2016:
Auswirkungsanalyse Ansiedlungsvorhaben Lebensmittel-Supermarktes, Kerpen-Brüggen.
Köln). Ziel 3 des Landesentwicklungsplanes – Teilplan großflächiger Einzelhandel ist somit erfüllt.
Es kann festgehalten werden, dass Ziel und Zweck der Planung TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« nicht den relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes – Teilplan großflächiger Einzelhandel widersprechen.
4.2
Regionalplan Köln
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb des Allgemeinen
Siedlungsbereiches. In den textlichen Festsetzungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Stand 2013) finden sich Ziele und Grundsätze für die zukünftige Entwicklung der Region. Darunter befindet sich ein Ziel, dass für den Bebauungsplan
TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« von besonderer Bedeutung ist:
B.2.1 Definition der Allgemeinen Siedlungsbereiche
Ziel 1: In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.
Die Planung entspricht dieser regionalplanerischen Zielsetzung. Zur Prüfung der Ziele der
Raumordnung wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zudem eine Anfrage nach § 34 LPlG
durchgeführt.
4.3
Flächennutzungsplan
Im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des Plangebietes bisher als »gemischte Baufläche« dargestellt. Die geplanten Festsetzungen eines Sondergebietes lassen sich somit nur bedingt aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln.
Ob das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt ist, lässt sich nicht zweifelsfrei beantworten. Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die verbindliche
Bauleitplanung zweifelsfrei zu schaffen, wird die Darstellung des Flächennutzungsplanes im
Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen geändert. Die
Änderung bezieht sich zum einen auf die Darstellung der Art der Nutzung.
•
•
Geändert von: Gemischte Baufläche
Geändert in: Sondergebiet – Nahversorgungszentrum
7
Zum anderen wird der gesamte Planbereich der 75. FNP-Änderung als zentraler Versorgungsbereich dargestellt.
Der Aufstellungsbeschluss zur 75. Änderung des FNP wurde am 3. Mai 2016 vom Rat der Kolpingstadt Kerpen beschlossen. Die Änderung erfolgt (ab der Auslegung) parallel zum Bebauungsplanverfahren TÜ 356.
4.4
Bebauungsplan
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18
vom 17. April 1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße.
Nahezu das gesamte Gebiet wurde als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. An der Stelle des
Hubertusplatzes war die Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem
Festplatz vorgesehen. Jedoch kam es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Überarbeitungen des Bebauungsplanes Nr. 18. Bereits am 23. Dezember 1974 wurden weite Teile des
Plangebietes durch die 3. Änderung (Bebauungsplan Nr. 18/3) zum ersten Mal überplant. Eine
erneute Änderung des Bebauungsplanes war bei der Errichtung des aktuell leerstehenden Lebensmittelmarktes und der Tankstelle nötig. Der Bebauungsplan TÜ 356 wird den Bebauungsplan Nr. 18 sowie seine Änderungen in den überlagernden Bereichen künftig ersetzen.
4.5
Landschaftsplanung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr.6 »Rekultivierte Ville«. Die Rechtskraft erfolgte am 3. Juli 1990, zuletzt wurde der Landschaftsplan geändert am 7. Januar 2016 (12. Änderung). Das Plangebiet stellt der Landschaftsplan als »Im
Zusammenhang bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes« dar. Das
Plangebiet liegt demnach nicht innerhalb einer Schutzgebietskategorie gemäß Landschaftsplan,
bei der Bebauung der Flächen sind keine Maßnahmen des Landschaftsplanes umzusetzen oder zu beachten.
4.6
Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen
Das Einzelhandelskonzept für die Kolpingstadt Kerpen (Stadt Kerpen 2008: Einzelhandelskonzept Stadt Kerpen) definiert eine Sortimentsliste sowie Aussagen, die für das geplante Vorhaben relevant sind.
Allgemeine Vorgaben – »Kerpener Liste«
Die Sortimentsliste dient der Feinsteuerung von Einzelhandelsvorhaben insbesondere hinsichtlich der in Kerpen als zentrenrelevant zu bewertenden Sortimente. Die »Kerpener Liste« differenziert zwischen zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Für die bauleitplanerische Steuerung wird empfohlen, die »Kerpener Liste« unter Benennung des Zentrengutachtens als Grundlage einschließlich der Angabe der Nummern des Warengruppenverzeichnisses des Statistischen Bundesamtes (Wirtschaftsziffer 2008) aufzuführen, um eine hinreichende Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Bauleitplanes zu gewährleisten. Die »Kerpener Liste« ist auf der Planurkunde abgebildet.
Allgemeine Vorgaben – Zulässigkeit von Vorhaben
Das Einzelhandelskonzept definiert Vorgaben zur Zulässigkeit von Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Demnach sind Vorhaben für eine wohnungsnahe Nahversorgung
überall zulässig, solange sich die Verkaufsfläche unterhalb der planungsrechtlichen Definition
von Großflächigkeit von aktuell 800 qm befindet. Sonstige Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur an den Standorten zulässig, die das Konzept für die einzelnen
Stadtteile vorgibt.
8
Für das Siedlungsband Türnich, Balkhausen und Brüggen definiert das Einzelhandelskonzept
das Ziel der Erhaltung des Rewe-Marktes in Türnich sowie die Neuansiedlung eines Vollsortimenters auf dem Gelände des leerstehenden Lebensmittelmarktes im Plangebiet. Zwar setzt
der Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« die Ansiedlung des LebensmittelVollsortimenters nicht exakt an dieser Stelle fest, nichtsdestotrotz erfüllt der neue, direkt angrenzende Standort die Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes, nämlich die Sicherung der
fußläufigen Nahversorgung in Brüggen. Ein Widerspruch mit der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Kolpingstadt Kerpen wird somit nicht angenommen.
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes
Aktuell wird das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen fortgeschrieben und befindet
sich in der Abstimmungsphase. Dem Gebiet rund um den Hubertusplatz kommt als neuer zentraler Versorgungsbereich für Kerpen eine besondere Rolle zu. Obgleich prinzipiell die Ansiedlung von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten demnach zulässig wäre, soll der
zentrale Versorgungsbereich Kerpen-Brüggen vorwiegend zur Nahversorgung der Bevölkerung
dienen. Somit unterstreicht die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes die Konformität des
Vorhabens mit den Zielen der kommunalen Einzelhandelskonzeption.
4.7
Vergnügungsstättenkonzept
Es ist eine wichtige gesamtstädtische Aufgabe, den bisherigen Entwicklungsstand in den festgelegten bzw. geplanten „zentralen Versorgungsbereichen“ zu erhalten bzw. auszubauen. Dazu
bedarf es u.a. auch der bauleitplanerischen Vorsorge. Seitens der Kolpingstadt Kerpen ist eine
Konzeption zur planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten erarbeitet worden. Der
Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2005 dieses Handlungskonzept
einstimmig beschlossen.
Nach wie vor sind Bestrebungen des Vergnügungsstättengewerbes festzustellen, überwiegend
mit Spiel- und Automatenhallen in die Innenstadtbereiche/zentralen Versorgungsbereiche mit
Geschäftsbesatz und hoher Kundenfrequenz vorzudringen. Die Vergnügungsstätten finden sich
häufig an der Stelle aufgegebener Nutzungen ein und führen mit der Zeit zu einer Strukturveränderung bis zu einer Niveausenkung (Trading-down-Effekt) in den betreffenden Bereichen.
Das vermehrte Eindringen solcher Nutzungen in das gewachsene oder umzugestaltende städtebauliche Gefüge stellt eine unerwünschte Entwicklung dar, der mit geeigneten Maßnahmen
entgegengewirkt werden soll. Um diese negative Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu vermeiden, wird das Ziel des Konzeptes - unerwünschte Nutzungen in zentralen
Versorgungsbereichen auszuschließen - durch den Bebauungsplan TÜ 356 planungsrechtlich
umgesetzt.
5.
Städtebauliches Konzept
5.1
Gebäude und Nutzungen
Geplantes Sondergebiet
Mit dem Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« wird die Voraussetzung für die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters in integrierter Lage von Kerpen-Brüggen geschaffen. Auf einer Gesamtverkaufsfläche von minimal 1.400 qm und bis zu 1.650 qm maximal (für
Lebensmittelvollsortimenter einschl. Konzessionäre (z.B. Bäckerei)) sollen insbesondere Güter
des täglichen Bedarfes angeboten werden. Darüber hinaus können Dienstleistungsbetriebe
(z.B. Bankfiliale) zusätzliche Versorgungsangebote im zentralen Versorgungsbereich ermöglichen. Eine Festsetzung der mindestens zu realisierenden Verkaufsfläche für den Lebensmittelvollsortimenter erfolgt, damit am Nahversorgungsstandort Kerpen-Brüggen eine Betriebsgröße
9
realisiert wird, die in Konkurrenz mit den weiteren Nahversorgungsstandorten bestehen kann
und somit dazu geeignet ist, die Versorgung im Stadtteil Brüggen langfristig zu sichern. Dabei
lässt das Vorhaben keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen und dem Umland sowie auf die der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte erwarten.
Im Zusammenhang mit dem festgelegten zentralen Versorgungsbereich ist darauf hinzuweisen,
dass durch die Realisierung des Lebensmittelvollsortimenters die fußläufige Versorgung distanzempfindlicher Nutzungen im Umfeld des Plangebietes (z.B. Seniorenwohnanlage) verbessert wird. Die geplante Außengastronomie des o.g. Lebensmittelmarktes kann außerdem die
Aufenthaltsqualität im zukünftigen zentralen Versorgungsbereich steigern.
Neben Versorgungsangeboten soll neuer Wohnraum innerhalb des Siedlungszusammenhangs
von Brüggen entstehen. Nach aktueller Konzeption sind vier Wohneinheiten im Obergeschoss
des Gebäudekomplexes geplant, die durch unterschiedliche Größen verschiedene Nutzer ansprechen sollen. Die Konzeption als Dachwohnungen inklusive Terrassen verleiht den geplanten Wohneinheiten eine besondere Attraktivität.
Aus städtebaulicher Perspektive stellt das geplante Gebäude eine Raumkante entlang der Eifelstraße sowie der Heerstraße dar. Das Gebäude soll sich sowohl bzgl. der Gebäudehöhe als
auch bei der Materialwahl am gewachsenen Ortsbild orientieren und eine Verbindung zwischen
den nördlich der Heerstraße bestehenden Geschoßbauten aus den 1970er Jahren und der übrigen Bebauung schaffen.
Geplantes Mischgebiet
Die Neustrukturierung des geplanten Mischgebietes soll eine Ergänzung zu den Entwicklungen
im geplanten Sondergebiet darstellen. Eine städtebauliche Aufwertung der exponierten Lage
inmitten des Stadtteils wird angestrebt. Auch hier ist die Orientierung am Bestand entscheidend.
Die festgesetzten Baufenster mit jeweils rund 300 qm Fläche überplanen die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude und gewährleisten einen sinnvollen Übergang zwischen dem Lebensmittelvollsortimenter und dem eher kleinteilig geprägten Bestand mit aufgelockerter Bebauung. Bei Realisierung der geplanten Nutzungen in diesen Baufeldern müssen die Gebäude
abgerissen werden. Künftig soll die Raumkante entlang der Heerstraße – im Zusammenspiel
mit dem Gebäudekomplex im geplanten Sondergebiet – fortgeführt werden.
In Bezug auf zukünftige Nutzungen steht für das geplante Mischgebiet zum einen die Schaffung
von Wohnraum in integrierter Lage im Vordergrund, zum anderen bietet das Mischgebiet insbesondere in der Erdgeschosszone die Möglichkeit Ladenlokale für Einzelhandel, Gastronomie
oder Dienstleistungen zu realisieren und somit ein zusätzliches Angebot für den zentralen Versorgungsbereich zu schaffen. Zum Schutz bestehender zentraler Versorgungsbereiche sichert
die Festsetzung der Baufenster zudem ab, dass lediglich kleinteiliger Einzelhandel angesiedelt
werden kann. Über den Lebensmittelmarkt hinaus, sollen auf dem Standort nur noch arrondierende, kleinteilige Einzelhandelsnutzungen konzentriert werden. Funktional ergänzt werden soll
der Besatz nach dem Entwurf des Einzelhandelskonzepts durch öffentliche und private Dienstleistungen, gastronomische Nutzungen sowie Arztpraxen und Gesundheitsdienstleistungen.
Angestrebt werden hier somit insbesondere zentrenorientierte, frequenzbringende Nutzungen,
die ein hohes Maß an Nutzungsvielfalt gewährleisten.
5.2
Kinder-, Jugend- und Seniorenfreundlichkeit
Die Planung stellt die Grundlage für eine fußläufige Nahversorgung in Kerpen-Brüggen dar.
Insbesondere für Personen, die nur über eine eingeschränkte Mobilität verfügen, wird die Versorgung mit Gütern (insbesondere Gütern des täglichen Bedarfes) deutlich erleichtert. Senioren
profitieren somit in hohem Maße von der Planung. Der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter
10
ermöglicht eine eigenständige Versorgung bis ins hohe Alter, da eine Möglichkeit zum Einkauf
ohne Auto und ohne Barrieren geschaffen wird.
Innerhalb des Plangebietes werden Wohneinheiten in integrierter Lage entstehen, die für Familien viel Potenzial bieten. Die entstehende Versorgungssituation und das grüne Umfeld des
Stadtteils bieten gute Standortvoraussetzungen für Familien mit Kindern und Jugendlichen.
5.3
Verkehrliche Erschließung
Geplantes Sondergebiet
Die verkehrliche Erschließung ist durch zwei Anschlüsse an bestehende Straßen gesichert.
Eine Zu- und Abfahrt ist an der Heerstraße geplant. Ein weiterer Anschluss ist für die Eifelstraße vorgesehen, der auch für die Anlieferung von Waren genutzt werden soll. Um genügend
Parkraum für Kunden und Mitarbeiter zu bieten, sollen 55 Stellplätze im Gebiet entstehen.
Durch das Vorhaben wird Verkehr induziert, der zusätzlich zum »gewöhnlichen« Verkehr entsteht. Davon ist insbesondere die Heerstraße als Haupterschließungsstraße betroffen. Im Verkehrsgutachten von Runge + Küchler (s. Kapitel 9.3 Verkehr) wurden nötige Maßnahmen formuliert, um die Leistungsfähigkeit der Heerstraße beizubehalten und die Verkehrssicherheit zu
garantieren und zu optimieren. Für die Umsetzung der erforderlichen Umbaumaßnahmen –
insbesondere im Kreuzungsbereich Heerstraße/Eifelstraße wird eine Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Landesbetrieb Straßen NRW und der Kolpingstadt Kerpen abgeschlossen. Die
Umsetzung und Kostentragung erfolgt durch den Erschließungsträger, die Firma ten Brinke.
Geplantes Mischgebiet
Die Erschließung des geplanten Mischgebietes ist sowohl über die Heerstraße, als auch über
die Westerwaldstraße möglich. Somit ist die Erschließung aller Flurstücke gesichert. Für die
Unterbringung des ruhenden Verkehrs sieht der Bebauungsplan die Optionen vor, diese in einer
Tiefgarage oder oberirdisch unterzubringen. Tiefgaragen könnten die nötigen Stellplätze für
Bewohner, Kunden und Besucher des Gebietes bieten, wodurch oberirdische Flächen anderen
Nutzungen wie z.B. Grünflächen zugeführt werden können. Um je nach Nutzung einer erhöhten
Stellplatznachfrage nachgehen zu können sind Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig.
Für die bestehende Tankstelle an der Heerstraße wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf
der Fläche des Sondergebietes eingetragen. Somit wird auch in Zukunft der betriebsmäßige
Ablauf ermöglicht. Die Tankstelle ist in Form einer Fremdkörperfestsetzung als ausnahmsweise
zulässige Nutzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für die Zeit ihres Bestehens zulässig (s. 6.1 Art
der baulichen Nutzung).
5.4
Entwässerungskonzept
Über bestehende Anschlüsse können das geplante Sondergebiet und das Mischgebiet an das
vorhandene Kanalsystem (Mischsystem) der Stadt angeschlossen werden. Die Entsorgung des
Schmutzwassers ist somit gesichert. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit ist eine Versickerung
des Niederschlagwassers laut geotechnischem Gutachten (vgl. GEOlogik Wilbers & Oeder
2016: geotechnischer Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster)
nicht empfehlenswert. Um das Kanalsystem bei Starkregenereignissen nicht zu überlasten, wird
auf Maßnahmen für die Rückhaltung und somit verzögerte Zuführung von Regenwasser in das
öffentliche Kanalsystem hingewiesen.
11
6.
6.1
Begründung der Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
Geplantes Sondergebiet
Das geplante Sondergebiet soll im Sinne seiner Zweckbestimmung die Nutzungsarten Nahversorgung, Dienstleistungsbetriebe und Wohnen aufweisen. Wesentliches Ziel ist die Ansiedlung
eines Lebensmittelmarktes zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung in KerpenBrüggen und somit die Umsetzung der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Kolpingstadt Kerpen.
Auf einer Gesamtverkaufsfläche von minimal 1.400 qm und bis zu 1.650 qm maximal (für Lebensmittelvollsortimenter einschl. Konzessionäre (z.B. Bäckerei)) sollen insbesondere Güter
des täglichen Bedarfes angeboten werden. Darüber hinaus können Dienstleistungsbetriebe
(z.B. Bankfiliale) zusätzliche Versorgungsangebote im zentralen Versorgungsbereich ermöglichen.
Die Gesamtverkaufsfläche des Sondergebietes wird auf 1.650 qm maximal (für Lebensmittelvollsortimenter einschl. Konzessionäre (z.B. Bäckerei, mit der Möglichkeit, die gekauften Speisen und Getränke vor Ort zu verzehren)) festgesetzt. Die Festsetzung einer Obergrenze von
1.650 qm Verkaufsfläche dient der Sicherung der vorhandenen Versorgungsstruktur in Kerpen
vor Beeinträchtigungen. Zudem dient die Festsetzung dazu, die Ansprüche zeitgemäßer Einzelhandelsbetriebe der Lebensmittelbranche von Seiten der Betreiber zu erfüllen. Die Definition
einer maximalen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente – maximal 10% der genehmigten Verkaufsfläche – unterstreicht die Funktion zulässiger Betriebe als Nahversorger in
Kerpen-Brüggen. Dienstleistungsbetriebe (z.B. Banken) können das Versorgungsangebot für
die Bevölkerung vor Ort ergänzen.
Die Festsetzung einer Mindestverkaufsgröße von 1.400 qm gewährleistet die Ansiedlung eines
marktgerechten, zeitgemäßen Lebensmittel-Vollsortimenters, der die gewünschte Versorgungsfunktion innerhalb des festgelegten zentralen Versorgungsbereiches erfüllt. Durch eine entsprechende Mindestgröße wird zudem gesichert, dass dieser Betrieb als »Magnet« den zentralen
Versorgungsbereich nachhaltig stärken kann.
Somit kann am Nahversorgungsstandort Kerpen-Brüggen eine Betriebsgröße realisiert werden,
die in Konkurrenz mit den weiteren Nahversorgungsstandorten bestehen kann und somit dazu
geeignet ist, die Versorgung im Stadtteil Brüggen langfristig zu sichern. Dabei lässt das Vorhaben gemäß Auswirkungsanalyse keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen und dem Umland sowie auf die der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte erwarten.
Darüber hinaus ist Wohnen innerhalb des geplanten Sondergebietes zulässig. Als ergänzende
Nutzung des Gebäudekomplexes sollen mehrere Wohneinheiten in zentraler Lage von Brüggen
entstehen. Diese Festsetzung dient insbesondere der Aktivierung von Wohnpotenzialen im Innenbereich von Kerpen-Brüggen. Die geplanten Wohneinheiten tragen durch ihre Größe und
Grundrisse zu einer Diversifizierung des Wohnangebotes im Stadtteil bei.
Geplantes Mischgebiet
Durch das geplante Mischgebiet, werden die in den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen 18
und 18/ 3. Änderung festgesetzten, allgemeinen Wohngebiete, zum Teil überplant. Zweck der
Überplanung ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung von Nutzungen zu schaffen, die neben der angrenzenden Sondergebietsfläche für einen Vollsortimenter, zur Stärkung
12
des geplanten zentralen Versorgungsbereichs beitragen. In dem geplanten Mischgebiet werden
damit die bestehenden Nutzungen teilweise unzulässig.
Durch die Gliederung in sechs Baufelder MI 1 bis MI 6 wird gewährleistet, dass in Anlehnung an
die südlich angrenzende, vorhandene Baustruktur nur kleinteilige Nutzungen realisiert werden
können und eine Differenzierung der Nutzungen erfolgen kann.
Allgemein zulässige Nutzungen innerhalb des festgesetzten Mischgebietes MI
Innerhalb des festgesetzten Mischgebietes MI sind folgende Vorhaben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1,
Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig:
•
Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude
•
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
•
sonstige Gewerbeflächen
•
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
Die Festsetzung ermöglicht weitere frequenzbringende Nutzungen und Versorgungsangebote in
dem geplanten zentralen Versorgungsbereich Kerpen-Brüggen.
Allgemein zulässige Nutzungen innerhalb des mit MI 1 gekennzeichneten Bereiches des festgesetzten Mischgebietes MI
Innerhalb des mit MI 1 gekennzeichneten Bereiches des festgesetzten Mischgebietes MI sind
folgende Vorhaben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7 BauNVO allgemein zulässig:
•
Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude
•
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
•
sonstige Gewerbeflächen
•
Tankstellen
•
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
Die Festsetzung ermöglicht auch für den mit MI 1 gekennzeichneten Bereich die Ansiedlung
von weiteren frequenzbringende Nutzungen und Versorgungsangebote in dem geplanten zentralen Versorgungsbereich Kerpen-Brüggen. Für die Flächen der vorhandenen Tankstelle an der
Heerstraße wird durch diese Festsetzung der weitere Betrieb der Tankstelle als allgemein zulässige Nutzung ermöglicht, Erweiterungen können jedoch nur in den Grenzen des Baufeldes
erfolgen.
Ausschluss von allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5, 6 und
9 BauNVO in dem mit MI 1 gekennzeichneten Bereich
Generell ausgeschlossen werden in dem mit MI 1 gekennzeichneten Mischgebiet die nach § 6
Abs. 2 BauNVO Nr. 6 (Gartenbaubetriebe) allgemein zulässigen Nutzung. Diese großflächige
Nutzung bietet sich aufgrund ihres Flächenanspruchs nicht für kleinteilige Innenlagen, sondern
eher für außerstädtische Randlagen an und widersprechen dem Ziel des EH – Konzeptes die
zentrale Versorgung der Kerpener Bevölkerung mit Waren des mittel- und langfristigen Bedarfs
zu verbessern und den (geplanten) zentralen Versorgungsbereich Brüggen zu entwickeln.
Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden ebenfalls ausgeschlossen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten begründet sich damit, dass durch hohe
13
Mietzahlungsbereitschaft bzw. überhöhte Kaufpreise die Verfügbarkeit der Grundstücke für andere Gewerbebetriebe verhindert wird. Im Sinne der Wahrung des Wohnumfeldes sowie in Erwägung eines Trading-Down-Effektes aufgrund der Ansiedlung von Vergnügungsstätten, wird
die Zulässigkeit dieser in dem mit MI 1 gekennzeichneten Bereich des festgesetzten Mischgebietes ausgeschlossen.
Ausschluss von allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 und 6
BauNVO in den mit MI 2 bis MI 6 gekennzeichneten Bereichen
Generell ausgeschlossen werden in den mit MI 2 bis MI 6 gekennzeichneten Bereichen die
nach § 6 Abs. 2 BauNVO Nr. 6 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 7 (Tankstellen) allgemein zulässigen Nutzungen. Diese großflächigen Nutzungen bieten sich aufgrund ihres Flächenanspruchs
nicht für kleinteilige Innenlagen, sondern eher für außerstädtische Randlagen an und widersprechen dem Ziel des EH – Konzeptes die zentrale Versorgung der Kerpener Bevölkerung mit
Waren des mittel- und langfristigen Bedarfs zu verbessern und den (geplanten) zentralen Versorgungsbereich Brüggen zu entwickeln.
Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden ebenfalls ausgeschlossen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten begründet sich damit, dass durch hohe
Mietzahlungsbereitschaft bzw. überhöhte Kaufpreise die Verfügbarkeit der Grundstücke für andere Gewerbebetriebe verhindert wird. Im Sinne der Wahrung des Wohnumfeldes sowie in Erwägung eines Trading-Down-Effektes aufgrund der Ansiedlung von Vergnügungsstätten, wird
die Zulässigkeit dieser in den mit MI 2 bis MI 6 gekennzeichneten Bereiche des festgesetzten
Mischgebietes ausgeschlossen.
Ausschluss bestimmter Arten von allgemein zulässigen Vorhaben gemäß § 1 Abs. 5 und 9
BauNVO
Bestimmte Arten von allgemein zulässigen Vorhaben werden für das geplante Mischgebiet
ausgeschlossen. Diese sind Einzelhandelsbetriebe als Sexshops, sonstige Gewerbebetriebe
sofern es sich um Gewerbebetriebe mit sexuellem Charakter, wie z. B. Betrieben mit Darstellungen sexueller Handlungen, Sexkinos, Swingerclubs, Bordelle und bordellartige Betriebe
handelt sowie Wettbüros.
Durch den Ausschluss der oben genannten Einzelhandels- sowie Gewerbebetriebe wird versucht, ungewünschten negativen Entwicklungen vorzubeugen. Durch die Ansiedlung der genannten Betriebe könnte es zu Leerständen oder zur Ansiedlung von weiteren Betrieben mit
negativen Effekt auf das Umfeld kommen (sog. Trading-Down-Effekt). Der Trading-Down-Effekt
kann sich nachteilig auf die Umgebung auswirken und insbesondere die Wohnqualität der angrenzenden Wohngebiete negativ beeinflussen.
Horizontale Gliederung der Nutzungen in dem festgesetzten Mischgebiet gemäß § 1 Abs. 7
BauNVO
Um das Angebot des zentralen Versorgungsbereiches in Kerpen-Brüggen zu erweitern und
eine barrierefreie Erreichbarkeit z.B. von Handelsflächen/Büros oder Praxen zu ermöglichen,
sind aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO in den Erdgeschossen nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungs- und
Gewerbebetriebe einschließlich der Lagerflächen, zulässig. Durch die Festsetzung soll zudem
ermöglicht werden, dass gemischt genutzte Gebäude errichtet werden; Ausschließlich zu
Wohnzwecken genutzte Gebäuden können durch die Festsetzung innerhalb des festgesetzten
Mischgebietes somit nicht errichtet werden.
14
6.2
Maß der baulichen Nutzung
6.2.1 Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl wird entsprechend der in § 17 BauNVO geregelten Höchstmaße für
Mischgebiete und sonstige Sondergebiete in der Planzeichnung festgesetzt.
Geplantes Sondergebiet
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes darf gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 BauNVO die
zulässige Grundfläche durch Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden.
Abweichend von der oben aufgeführten und gemäß § 17 BauNVO festgesetzten GRZ von 0,8
darf diese innerhalb des festgesetzten Sondergebietes gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für Stellplätze und ihre Zufahrten sowie für Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,95 überschritten
werden. Damit soll gesichert werden, dass die Fläche vollumfänglich ausgenutzt wird.
Gegenüber dem Bestand stellt diese Festsetzung eine weitere Versiegelung von Flächen dar
und ist daher mit (geringfügig) negativen Auswirkungen auf den Boden sowie die Grundwasserneubildung verbunden. Die Überschreitung der Obergrenze von 0,8 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO ist jedoch aus städtebaulichen Gründen erforderlich, um das geplante Vorhaben mit seinen
nutzungsspezifischen Flächenansprüchen in dem geplanten zentralen Versorgungsbereich von
Kerpen-Brüggen zu realisieren.
Da sich die Überschreitung durch die versiegelten Stellplatzflächen ergibt und es sich um einen
freistehenden Baukörper handelt, werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse nur im geringen Maße beeinträchtigt. Es sind keine Einschränkungen
auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten zu erwarten. Zudem
werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Festsetzungen zum Schutz vor
schädlichen Umweltauswirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gesichert. Die Anhebung
der maximal überbaubaren Grundstücksfläche entspricht den Anforderungen des § 1a Abs. 2
BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), da durch die Festsetzung ein Eingriff an
anderer Stelle, etwa am Siedlungsrand bzw. einem nicht-integriert liegenden Standort, vermieden wird.
Durch die Wiedernutzung der bisher brachliegenden Fläche werden nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt vermieden, da die Realisierung des Vorhabens in nicht integrierter Lage vermieden wird.
Geplantes Mischgebiet
Im geplanten Mischgebiet gilt eine GRZ von 0,6. Die festgesetzte GRZ entspricht der in § 17
Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenze für Mischgebiete. Mit dieser Festsetzung wird eine flexible Gestaltung des Baufeldes ermöglicht bei gleichzeitiger Wahrung der Ansprüche an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
6.2.2 Höhe baulicher Anlagen
Die Höhe der baulichen Anlagen wird über den unteren Bezugspunkten (BP 1 und BP 2) festgesetzt. Dabei gilt, dass die Gebäude innerhalb des Sondergebietes auf eine Höhe von maximal 14,0 m über dem Bezugspunkt BP 1 und Gebäude innerhalb des Mischgebietes auf eine
Höhe von maximal 14,0 m über dem Bezugspunkt BP 2 begrenzt werden.
BP 1 befindet sich 105,07 m ü. Normalhöhennull (NHN), liegt im Straßenraum nördlich des
festgesetzten Sondergebietes und ist in der Planzeichnung verortet. BP 1 befindet sich 105,94
m ü. Normalhöhennull (NHN), liegt im Straßenraum nördlich des festgesetzten Mischgebietes
und ist in der Planzeichnung verortet. Durch die einheitliche Festsetzung wird eine abgestimmte, städtebauliche Situation angestrebt, die als Bindeglied zwischen dem nördlich der Westerwaldstraße gelegenen Geschosswohnungsbau und der übrigen, niedrigeren Bebauung fungiert.
15
Für Technikaufbauten, wie Lüftungs- oder Klimaanlagen, darf die Gebäudehöhe überschritten
werden. Um die Überschreitungen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, sollen die Aufbauten maximal 2,0 m über der Gebäudeoberkante liegen.
6.3
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche
Geplantes Sondergebiet
Die überbaubare Grundstücksfläche wird mit Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO definiert.
Diese bieten Gestaltungsspielraum für die Anordnung des Baukörpers und setzen gleichzeitig
einen Rahmen für die städtebauliche Integrität. Durch die Baugrenzen wird künftig eine beidseitige Bebauung der heute nur einseitig erschlossenen Eifelstraße und damit ein einheitliches Bild
des Straßenraumes ermöglicht. Die südwestliche Seite des Baufeldes ermöglicht einen Abschluss der städtebaulichen Kante im weiteren östlichen Verlauf der Heerstraße. Die Baugrenze
nimmt hier die städtebauliche Kante entlang der Heerstraße wieder auf, die heute im Bestand
nicht vorhanden ist und dadurch entlang der Heerstraße einen städtebaulichen Missstand verursacht. Entlang der Westerwaldstraße existiert dieser Missstand ebenfalls, hier wird er jedoch
durch die geplante Schallschutzwand behoben, sodass das Baufeld weiter von der Straße zurückspringen kann. Die südöstliche Baugrenze wird durch die Zufahrt sowie die Stellplatzanlage
des geplanten Einzelhandelsmarktes definiert.
Geplantes Mischgebiet
Auch im geplanten Mischgebiet wird die überbaubare Grundstücksfläche mit Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die somit definierten Baufelder ermöglichen eine Bebauung mit mehreren, verschiedenen Baukörpern, die sich durch ihre kleinteilige Struktur harmonisch in das Ortsbild einfügen. Die festgesetzten Baufenster gewährleisten einen homogenen Übergang zwischen dem Lebensmittelvollsortimenter im Nordwesten und dem eher kleinteilig geprägten Bestand mit aufgelockerter Bebauung im Südosten des festgesetzten Mischgebietes.
Zum Schutz bestehender zentraler Versorgungsbereiche sichert die Festsetzung der Baufenster zudem ab, dass innerhalb des festgesetzten Mischgebietes lediglich kleinteiliger Einzelhandel angesiedelt werden kann. Über den Lebensmittelmarkt hinaus, sollen am Standort gemäß
Auswirkungsanalyse nur noch arrondierende, kleinteilige Einzelhandelsnutzungen konzentriert
werden. Funktional ergänzt werden soll der Besatz nach dem Entwurf des Einzelhandelskonzepts durch öffentliche und private Dienstleistungen, gastronomische Nutzungen sowie Arztpraxen und Gesundheitsdienstleistungen. Angestrebt werden hier insbesondere zentrenorientierte,
frequenzbringende Nutzungen, die ein hohes Maß an Nutzungsvielfalt gewährleisten.
Die Baugrenzen der geplanten Baufelder nehmen die geplanten und oben aufgeführten städtebaulichen Kanten entlang der Westerwaldstraße und der Heerstraße wieder auf. Sowohl, die
jeweils zu den Straßen ausgerichtete Baugrenze, als auch die jeweilige Rückseite der Gebäude
orientiert sich dabei an den bestehenden Gebäuden in der südöstlichen Nachbarschaft des
Plangebietes bzw. vermittelt zwischen diesen Gebäuden und dem geplanten Gebäude im festgesetzten Sondergebiet. Im Zusammenspiel mit der Bebauung im geplanten Sondergebiet soll
somit eine gefasste städtebauliche Situation entstehen. Der seitliche Abstand zu den angrenzenden Grundstücken dient der Wahrung nachbarschaftlicher Interessen und entspricht ebenfalls der im Südosten angrenzend vorgefundenen Situation.
Die ergänzenden Baufelder im Zentrum zwischen den straßenbegleitenden Baureihen dienen
dazu, zwischen der abweichenden (in ihrer Wirkung geschlossenen) Bebauung an der Eifelstraße und der offenen Bestandsbebauung (mit rückwärtigen Gartengrundstücken) im südöstlichen weiteren Verlauf der Westerwaldstraße bzw. der Heerstraße zu vermitteln. Zudem dienen
die Baufelder der besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke des geplanten Mischgebietes, die
16
wiederum der zentralen Funktion des Standortes gemäß dem neu aufgestellten Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen entspricht.
Im Zusammenspiel mit den festgesetzten gemischten Nutzungen ergibt sich für die rund 300
qm großen Baufelder eine sinnvolle Ausnutzbarkeit der Grundstücke, die sich an den bisherigen
Festsetzungen und den im Bestand vorgefundenen Nutzungen orientiert. Die bisherigen Festsetzungen bzw. die hier existierenden Gebäude entsprechen hingegen der planerisch gewünschten Kleinteiligkeit des Mischgebietes nicht. Bei Realisierung der geplanten Nutzungen
müssen die Gebäude daher abgerissen werden.
6.4
Bauweise
Geplantes Sondergebiet
Um die Realisierung eines Lebensmittel-Vollsortimenters nach aktuellen Standards zu ermöglichen, muss eine abweichende Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt werden. Ausgehend von einer offenen Bauweise sind in dieser abweichenden Bauweise auch Gebäude mit
einer Gebäudelänge von mehr als 50,0 m zulässig.
Geplantes Mischgebiet
Für das geplante Mischgebiet wird eine offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Diese Festsetzung orientiert sich an der umgebenden Bebauung und versucht die baulichen Anlagen des geplanten Mischgebiets in die bestehende Siedlungsstruktur zu integrieren.
6.5
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen im Sinne von § 12 BauNVO sind innerhalb und außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Carports sind wie Garagen zu behandeln. Ziel der Festsetzung ist es, dass die
erforderlichen Stellplätze sowohl in oberirdischen Stellplatzanlagen, als auch in unterirdischen
Tiefgaragen errichtet werden können. Insbesondere bei der Errichtung von Tiefgaragen können
sowohl die überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne von Garagengeschossen als auch die
weiteren Grundstücksflächen genutzt werden.
Die Festsetzung nimmt Bezug auf § 12 Abs. 1 BauNVO und übernimmt die hier aufgeführten
Zulässigkeiten im Umgang mit dem ruhenden Verkehr. Zur Klarstellung wird definiert, dass
Carports hierbei wie Garagen zu behandeln sind.
6.6
Flächen für Nebenanlagen
Flächen für Nebenanlagen
Der Bebauungsplan grenzt innerhalb des geplanten Sondergebietes eine Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB ab. Werbeanlagen als Nebenanlagen gemäß § 14
Abs. 1 BauNVO sowie im Sinne der gestalterischen Festsetzung III 1 sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche sowie in der dafür gekennzeichneten Fläche »NA-W« zulässig. Dadurch wird sichergestellt, dass entsprechende Werbeanlagen nur an dem dafür vorgesehenen Standort errichtet werden können.
6.7
Ein- und Ausfahrten
Entlang der Heerstraße sind im Bebauungsplan Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten definiert.
Für die Bereiche, in denen Ein- und Ausfahrten zulässig bleiben nimmt der Bebauungsplan die
freizuhaltenden Sichtfelder auf, die ab einer Höhe von 0,8 m von ständigen Sichthindernissen,
17
parkenden KFZ oder auch sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden müssen. Die Flächen des Bebauungsplanes sind hiervon nur in drei schmalen Streifen entlang der Straße betroffen. Die Haltesicht und Überquerungsstellen sind für die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht relevant, da die geplanten Nutzungen, überbaubare Grundstücksflächen oder Flächen
für Stellplätze innerhalb des Plangebietes davon nicht berührt werden.
Geplantes Sondergebiet
Die Inbetriebnahme des Lebensmittel-Vollsortimenters sowie der übrigen geplanten Nutzungen
ist mit einer Zunahme an motorisiertem Individualverkehr verbunden. Dieser muss in Anbetracht
der existierenden verkehrlichen Situation entsprechend berücksichtigt werden. Für die verkehrliche Erschließung sind Ein- und Ausfahrten über die Heerstraße sowie die Eifelstraße vorgesehen. Der Bereich an der Einmündung der Eifelstraße in die Heerstraße wird aus verkehrstechnischen Gründen für Zu- und Abfahrten als unzulässig ausgewiesen. Eine Zu- und Abfahrt zu
zulässigen Stellplätzen innerhalb des Sondergebietes von der Westerwaldstraße ist aufgrund
der erforderlichen Lärmschutzwand nicht möglich bzw. wird dadurch unterbunden. Hierdurch
werden auch die benachbarten Wohnnutzungen vor den, mit der verkehrlichen Nutzung verbundenen, Emissionen geschützt.
Geplantes Mischgebiet
Ein direkter Zugang im Bereich des festgesetzten Mischgebietes von der Heerstraße ist über
vorhandene Zu- und Abfahrten möglich. Die Zufahrten dienen im Bestand der Erschließung der
Grundstücke. Neue Anschlüsse an die Landesstraße werden durch Bereiche ohne Ein- und
Ausfahrt ausgeschlossen. Eine vorhandene Zu- und Abfahrt von der bestehenden Tankstelle
(westlicher Anschluss) wird über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über das geplante Sondergebiet für die künftige Weiternutzung gesichert, sodass auch hier keine neue Zufahrt vorgesehen werden muss.
Die nördliche Erschließung des Mischgebietes ist von der Westerwaldstraße aus möglich, hier
bedarf es keiner weiteren Regelung.
6.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Aufgrund des erweiterten Bestandschutzes der Tankstelle an der Heerstraße wird ein Geh-,
Fahr - und Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die Anlieger und Versorgungsträger vorgesehen. Die vorhandene Zu- und Abfahrtssituation kann auf diese Weise beibehalten
werden. Somit wird verhindert, dass der Betrieb der Tankstelle durch die neue Planung eingeschränkt wird. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist in der Planurkunde verortet.
Zugunsten der Anlieger und der Träger der Ver- und Entsorgung wird auf den Flächen des
Mischgebietes ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Dieses dient dazu, dass die geplanten Nutzungen des Mischgebietes auch im Falle einer Grundstücksteilung erschlossen sind
und Anlieger, also auch Kundenverkehre, sich zwischen den einzelnen Teilflächen bzw. geplanten Nutzungen innerhalb des Mischgebietes bewegen können.
6.9
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Aufgrund der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters ist von einer erhöhten
Schallimmission für angrenzende Wohnnutzungen auszugehen. Laut gutachterlicher Stellungnahme (Graner + Partner 2016: Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten Rewe-Markt innerhalb des Bebauungsplanes TÜ 356 – Eifelstraße/Heerstraße – Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch Gladbach) ist für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für
das nordöstlich angrenzende allgemeine Wohngebiet die Errichtung einer Schallschutzwand
von 4,0 m Höhe oberhalb der geplanten Stellplatzanlage entlang der Westerwaldstraße (Länge:
min. 44,0 m) erforderlich. Entsprechende Flächen wurden in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB festgesetzt.
18
Weitergehende erforderliche Schallschutzmaßnahmen außerhalb von planungsrechtlichen
Festsetzungen stellen besondere Anforderungen an Kühl- und Lüftungsgeräte, eine Begrenzung der Öffnungszeiten des geplanten Backshops und eine schallgedämmte Einhausung der
Warenanlieferung dar. Die Einhaltung dieser Maßnahmen zum Schallschutz sowie die im Gutachten weiterhin genannten Kriterien zur Ausführung der Maßnahmen (auch der Lärmschutzwand) müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überprüft werden. Durch die genannten Maßnahmen wird eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an allen
relevanten Messpunkten erwartet.
Für die Wohneinheiten im Gebäudekomplex des Lebensmittel-Vollsortimenters sind zudem Immissionen durch Körperschallübertragung zu berücksichtigen. Die Belange der Immissionsrichtwerte aufgrund von Körperschallübertragung im Innenbereich des Gebäudes müssen im
nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren behandelt werden und danach konkrete bauliche Maßnahmen zur Körperschallisolierung erarbeitet werden, damit durch den Betrieb der
Handhubwagen / Warenanlieferungen / Rollcontainer etc. die Anforderungen der TA Lärm bezüglich der Innenrichtwerte erfüllt werden.
6.10
Grünordnerisches Konzept
Für den Bebauungsplan TÜ 356 ist eine Bilanzierung der durch den zukünftigen Bebauungsplan präjudizierten Eingriffe in Natur und Landschaft in Form einer ökologischen Bilanzierung
gemäß der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen
LÖBF NRW März 2008 durchgeführt worden (Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai 2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt
Kerpen. Bonn.).
Durch die zukünftige Planung entsteht nach Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen
zum Ausgleich innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Ausgleichsflächen:
Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtbilanz - 2.167,2 Ökowertpunkte. Auf die beiden Teilflächen bezogen, beträgt die Bilanz für das SO-Gebiet -3.362 Ökowertpunkte, für das Mi-Gebiet
+1.194,8. Der bauliche Eingriff im Plangebiet wird durch die festgesetzten Maßnahmen nicht
kompensiert.
Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen im SO-Gebiet sind nicht ausreichend und die
Maßnahmen für das MI-Gebiet können wegen des herrschenden Bestandsschutzes rechtlich
nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die positive Bilanz des MI-Gebiets von
1.194,8 Ökowertpunkten nicht zum Tragen kommt. Dadurch erhöht sich der tatsächlich zu leistende Ausgleich auf 3.362 Ökowertpunkte.
Da innerhalb des Plangebietes keine weiteren Ausgleichsflächen verfügbar sind, wird der notwendige Ausgleich durch Anpflanzungen im Bereich des Ausgleichsflächenpools der Kolpingstadt Kerpen erfolgen. Die betreffenden Flächen befinden sich in der Gemarkung Mödrath und
sind Teil eines aktuell laufenden Flurbereinigungsverfahrens. Es handelt sich um Fläche Nr. 7
aus dem Ökokonto der Kolpingstadt Kerpen mit einer Gesamtgröße von 162.500 qm, von denen bereits 157.753 qm im Rahmen des Ökokontos in Anspruch genommen wurden. Die Fläche wurde bereits durch die Pflanzung von Obstgehölzen sowie einer Hecke insgesamt um 2
Ökowertpunkte je qm aufgewertet. Das verbleibende Kompensationsdefizit von 3.362 ÖWP (in
dem Fall 1.681 qm) aus dem B-Planverfahren TÜ 356 wird mit Rechtskraft des B-Planes vom
Ökokonto abgebucht.
Festsetzungen zum Sondergebiet:
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mindestens
3 standorttypische, großkronige und hochstämmige Laubbäume aus der nachstehenden Pflanzliste A mit einem Stammumfang von 16-18 cm und einem Stammabstand von mind. 8,0 m anzupflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine
fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
19
Pflanzliste A:
Spitz-Ahorn (Acer platanoides)
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Stiel-Eiche (Quercus robur)
Trauben-Eiche (Quercus petraea)
Winter-Linde (Tilla cordata)
Platane (Platanus acerifolia)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind darüber hinaus 239 qm der Flächen des Sondergebietes als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen und kann auch als Dachbegrünung erfolgen.
Mindestens 40 % der Flächen sind mit niedrigwüchsigen Bäumen und Strauchgehölzen gemäß
Pflanzliste B zu bepflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Pflanzliste B:
Bodendeckende Gehölze und Stauden
Gehölze
St./qm
Berberis 'Verrucandi'
Immergrüne Berberitze
4
Cornus stolonifera 'Kelsey'
Niedriger Hartriegel
4
Euonymus fortunei in Sorten
Kriechspindel
4-10 (je nach Sorte)
Hedera helix
Efeu
6
Lonicera pileata u. L. nitida
Niedrige Heckenkirsche
4
Pachysandra tenninalis
Ysander
9
Potentilla fruticosa in Sorten
Fünffingerstrauch
4-5
Rosa rugosa
Kartoffel-Rose
1
Bodendeckende Rosen in Sorten
Bodendeckende Rosen
3-4
Rosa rugotida
Böschungs-Rose
3-4
Stephanandra incisa 'Crispa'
Zwergkranzspiere
5
Symphoricarpos x chenaultii
Korallenbeere
2
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Stauden
St./qm
Ajuga reptans
Gu nsel
10-15
Alchemilla mollis
Frauenmantel
5-7
Carex morrowii 'Variegata'
Bunte Japan-Segge
9-12
Deschampsia cespitosa
Rasen-Schmiele
3-4
Epimedium in Sorten
Elfenblume
8-12
20
Geranium in Sorten
Storchschnabel
5-9 (starkwüchsig)
Lamiastrum.galeobdolon
Goldnessel
5-9
Hypericum calycinum
Johanniskraut
6-9
Lamium maculatum
Gefleckte Taubnessel
8-10
Luzula pilosa
Frühlings-Hainsimse
9-15
Luzula sylvatica
Waldhainsimse
5-9
Pulmonaria in Sorten
Lungenkraut
9-12
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Heimische Sträucher
Cornus sanguinea
Gemeiner Hartriegel
Corylus avellana
Haselnuss
Crataegus monogyna
Eingriffeliger Weiß-Dorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehdorn
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn ·
Rhamnus frangula
Faulbaum
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
Rosa canina
Hunds-Rose
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Salix aurita
Ohrweide
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Durch die Umsetzung der Planung müssen innerhalb des geplanten Sondergebietes bestehende Gehölzbestände gefällt werden. Die Neuanpflanzung von Bäumen dient als Ersatzpflanzung
für die im Rahmen der Planung vorgesehenen Eingriffe. Die anzupflanzenden Bäume dienen
zudem der ästhetischen und funktionalen Aufwertung der Nutzungen innerhalb des Sondergebietes. Die geplanten Stellplatzflächen werden durch die Anpflanzungen insbesondere im
Sommer verschattet. Darüber hinaus sind die verbleibenden, festgesetzten Flächen als Grünfläche anzulegen und entsprechend der genannten Kriterien zu bepflanzen.
Festsetzungen zum Mischgebiet:
Im festgesetzten MI sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden,
niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Während der ersten
zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Die Flächen des Mischgebietes sind im Bestand nahezu vollständig versiegelt und entsprechen
nicht dem bisher zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Mit Umsetzung der Planung sollen die
nicht überbaubaren Grundstücksflächen entsiegelt und bepflanzt werden. Diese Bepflanzung
wird aufgrund des Bestandsschutzes nicht als ausgleichsrelevante Maßnahme im Rahmen der
Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung zugrunde gelegt.
21
Für die geplanten Mischgebietsflächen wird die GRZ von 0,6 sowie eine Überschreitung der
GRZ bis zu einem Höchstwert von 0.8 gemäß § 19 Abs. 4 BauGB für Garagen und Stellplätze
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, festgesetzt gelegt. Die verbleibenden 20
% der Baugrundstücke sollen entsprechend der aufgeführten Kriterien bepflanzt werden. Die
Festsetzung dient der Verminderung der Bodenversiegelung sowie der Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Plangebiet.
Festsetzungen zur externen Ausgleichsfläche (zum Bebauungsplan TÜ 356):
Für die durch bauliche Maßnahmen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt, die nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden, wurden auf einer planexternen Ausgleichsfläche Ersatzpflanzungen vorgenommen. Die externe Ausgleichsfläche befindet sich innerhalb des
Ausgleichsflächenpools der Kolpingstadt Kerpen in der Gemarkung Mödrath.
Planexterne Ausgleichsfläche:
Die Ausgleichspflanzungen wurden bereits von der Kolpingstadt Kerpen vorgenommen. Die
Kosten für die Maßnahmen sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern im Rahmen einer
Kostenerstattung gem. § 135 a BauGB zu übernehmen. Je qm neuversiegelter Fläche innerhalb
des Plangebietes sind Ausgleichszahlungen im Gegenwert der Aufwertung für ½ qm im Bereich
der externen Ausgleichsfläche vorzunehmen.
6.11
Gestalterische Festsetzungen
Auf Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW wurden Festsetzungen zur gestalterischen Ausführung der Vorhaben getroffen.
6.11.1 Werbeanlagen
Werbeanlagen können prägend auf den öffentlichen Straßenraum wirken. Insbesondere wegen
ihrer Absicht, Aufmerksamkeit zu erregen, können Konflikte gegenüber den gestalterischen Zielen für das Plangebiet auftreten. Bei den Festsetzungen zu Werbeanalagen wird berücksichtigt,
dass der inhaltliche Zweck solcher Anlagen (Anpreisen von Waren und Dienstleistungen)
grundsätzlich gewahrt bleibt. Gleichwohl müssen sich die Anlagen in das gestalterische Gesamtbild einfügen und dürfen Gebäude, Gebäudefassaden bzw. Freiflächen nicht dominieren.
Zudem sollen die Werbeanlagen vorrangig dazu dienen, auf die geplanten Einzelhandels- sowie
Dienstleistungsnutzungen am Standort aufmerksam zu machen. Es ist städtebaulich uner-
22
wünscht, dass im Plangebiet Betriebe beworben werden, die weder im räumlichen noch im
funktionalen Bezug zum Plangebiet stehen.
Für Werbeanlagen an der Fassade gilt, dass diese maximal 6,0 oberhalb des Bezugspunktes
BP-1 angebracht werden dürfen. Somit wird verhindert, dass die zukünftigen Bewohner der
Wohnungen im Dachgeschoss durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Aus demselben
Grund ist das Errichten von Werbeanlagen auf Dachflächen untersagt. Um eine Dominanz von
Werbeanlagen an der Gebäudefassade zu verhindern, dürfen Werbeanlagen maximal 15 % der
jeweiligen Gebäudefassaden einnehmen. Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht
sowie anderen Lichteffekten sind aufgrund ihrer starken visuellen Wirkung untersagt.
Innerhalb des geplanten Sondergebietes ist eine Werbeanlage in Form eines Pylons zulässig.
Dieser soll an der Heerstraße errichtet werden, um vorbeifahrende Kunden auf die Anbieter vor
Ort hinzuweisen. Der Ort der Errichtung ist durch die Fläche mit Kennzeichnung »NA-W« begrenzt. Um die nachbarschaftlichen Interessen zu wahren wird sowohl eine maximale Höhe von
8,0 m sowie die Größe der am Mast befestigten Werbefläche (Höhe max. 2,6 – Breite max. 2,2
m) festgelegt. Um die Verkehrssicherheit nicht zu beeinträchtigen darf der Werbeträger nicht in
den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Zudem ist eine Mindesthöhe von 2,80 von Pylonsohle bis Werbeunterkante zu beachten, um eine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse im
Bereich der Zu- und Abfahrt auf das Gelände zu verhindern.
6.11.2 Fassadenmaterialien
Insbesondere die Materialwahl für Hauptfassaden und untergeordnete Fassadenteile sind für
die äußere Gestaltung und somit das Erscheinungsbild von Gebäuden von zentraler Bedeutung. Hierbei sind in den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes solche Materialien zulässig, die üblicherweise in Kerpen-Brüggen Verwendung finden, um somit dem Charakter des Ortsbildes gerecht zu werden. Als Material gibt der Bebauungsplan Ziegel- oder Klinkermauerwerk vor. Die gewählten Farben (RAL-Farbgruppen rot und braun) bieten ein definiertes Spektrum für die Gestaltung, welches verschiedene Nuancen zulässt. Bis zu 20 % geschlossener Wandfläche je Gebäudeseite dürfen in Material und Farbe abweichen, um einen
gewissen gestalterischen Spielraum bei der Fassadengestaltung zu wahren. Durch diese untergeordneten Fassadenelemente soll ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht werden sowie Kontraste zur Hauptfassade geschaffen werden. Hierfür kann Sichtbeton, Putz (Farbgebung: RAL-Farbgruppen weiß, schwarz und grau), vorgewittertes Metall, Solarpaneelen oder
Holz gewählt werden. Durch die Zulässigkeit von Solarpaneelen (Solarthermie und Photovoltaik) besteht die Option, regenerative Energie an der Hausfassade zu generieren.
Die Farbspektren der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beziehen sich auf
den normierten Farbraum der RAL gGmbH. Materialien, die in ihrer Farbe nicht den Normwerten des RAL-Spektrums entsprechen, können bei lediglich geringfügigen Abweichungen im
Rahmen der Baugenehmigung zugelassen werden.
6.11.3 Dachmaterial
Die Dachflächen sollen einheitlich eingedeckt werden. Insbesondere in der exponierten Lage
des Plangebietes ist eine harmonische Gestaltung der Dachflächen für das städtebauliche Erscheinungsbild von Bedeutung. Für geneigte Dächer gilt hierbei, dass die für die Eindeckung
genutzten Dachbausteine weder glasiert noch stark glänzend sein dürfen. Zudem sind geneigte
Dächer in anthrazitgrauer Farbe (RAL 7016) auszuführen.
Es gilt, ebenso wie bei der Fassade, dass Materialien, die in ihrer Farbe nicht den Normwerten
des RAL-Spektrums entsprechen, bei lediglich geringfügigen Abweichungen im Rahmen der
Baugenehmigung zugelassen werden können.
23
6.11.4 Fensterrahmen
Fensterrahmen sind in anthrazitgrauer Farbe (RAL 7016) auszuführen. Ziel dieser gestalterischen Festsetzung ist ein einheitliches und stimmiges Erscheinungsbild bei der Realisierung
von baulichen Vorhaben im Plangebiet.
Auch hier gilt, dass Materialien, die in ihrer Farbe nicht den Normwerten des RAL-Spektrums
entsprechen, bei lediglich geringfügigen Abweichungen im Rahmen der Baugenehmigung zugelassen werden können.
6.11.5 Einfriedungen
Einfriedungen sind in Form von Hecken in Verbindung mit offenen Einfriedungen (z.B. Stabgitterzäunen) zulässig. Hiermit wird die Gliederung des Plangebietes durch primär natürliche Gestaltungselemente ermöglicht. Geschlossene Einfriedungen sind aufgrund ihrer augenscheinlichen Trennwirkung nicht erwünscht. Der offene Charakter des Plangebietes soll somit gewahrt
bleiben.
7.
Kennzeichnung von Altlasten
Im Jahr 1998 erfolgten Bodenuntersuchungen durch die TERRA Umwelt Consulting im Bereich
der bestehenden Tankstelle (TERRA Umwelt Consulting 1999: Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen - Projekt: Tankstelle Zander, Heerstraße 441, 50169 Kerpen-Brüggen, Neuss). Die
Untersuchungen ergaben nutzungsbedingte Verunreinigungen des Bodens durch Mineralölkohlenwasserstoffe und aromatische Kohlenwasserstoffe im Bereich der tanktechnischen Anlagen.
Im Zuge von Umbaumaßnahmen erfolgte die Auskofferung von kontaminierten Bodenmassen.
Im Bereich der Abwasseranlage und des oberirdischen DK-Tanks erfolgte eine umfassende
Sanierung. Im Bereich der Zapfsäulen verblieben aus bautechnischen Gründen Restgehalte
von aromatischen Kohlenwasserstoffen im Boden. An dieser Stelle wurde vor den Zapfsäulen
eine Bodenluftabsaugdrainage installiert.
Auf Basis der Abstimmung mit den zuständigen Behörden wird das Flurstück der beschriebenen Tankstelle in der Planurkunde als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet.
24
8.
Hinweise
Aufgrund von gutachterlichen Stellungnahmen und der Beteiligung von Behörden wurden folgende Hinweise aufgenommen.
1. Schallschutz
Die Einhaltung der Schallschutzimmissionsrichtwerte ist im Baugenehmigungsverfahren
nachzuweisen. In diesem Rahmen sind auch weitergehende Schallschutzmaßnahmen,
die neben der festgesetzten Schallschutzwand erforderlich sind, umzusetzen. Das
Schalltechnische Prognosegutachten des Ingenieursbüro Graner + Partner ist zu beachten.
2. Artenschutz
Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, wird die Begutachtung der bestehenden Gebäude vor deren Abriss empfohlen. Zudem wird auf die Beschränkung der Fällzeiten außerhalb der Brutzeit gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG hingewiesen. Die Hinweise stützen sich auf den artenschutzrechtlichen Beitrag von grünplan – Büro für Landschaftsplanung.
3. Kampfmittel
In Bezug zur Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) vom 5.Mai
2014 wird auf den Verdacht auf Kampfmittel hingewiesen. Im nordöstlichen Teil des
ausgewiesenen Mischgebietes liegt dabei ein konkreter Verdacht vor. Es wird zudem die
Überprüfung der gesamten überbaubaren Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die
zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des KBD eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor Bautätigkeiten im ausgewiesenen Mischgebiet ist eine
Untersuchung durch den KBD im Vorfeld erforderlich.
4. Telekommunikationslinien
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356 befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH. Der Bestand und der Betrieb
der vorhandenen Linien müssen auch in Zukunft gewährleistet bleiben.
Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet
der Deutschen Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 frühestmöglich, mindestens
6 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
25
5. Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten.
6. Erdbebengefährdung
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland: Bundesland Nordrhein-Westfalen 1
: 350.000, (Karte zu DIN 4149, Geologischer Dienst NRW 2006) in der Erdbebenzone 2.
Die geologische Untergrundklasse ist der Kategorie S zuzuordnen. Es wird daher auf die
entsprechenden technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen DIN
4149:2005-04 »Bauten in deutschen Erdbebengebieten« hingewiesen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die
Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch
noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 »Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte«. Der Baugrund sollte vor Beginn der
Baumaßnahmen objektbezogen untersucht und bewertet werden.
7.
Altlastenverdacht
Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen Untersuchungen des als Tankstelle genutzten Bereichs sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
8.
Aushubarbeiten
Falls bei den Aushubarbeiten belastete Bodenmassen festgestellt werden, so ist die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser Materialien bedarf der Zustimmung der
Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
9.
Untergrundbefestigung
Für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen
oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc. ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der Unteren Wasser-, Abfallwirtschaftsund Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist.
10. Niederschlagswasser
Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers nach § 55 Abs. 2 BauGB ist aufgrund
der zur Versickerung nicht geeigneten Bodenverhältnissen ausgeschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser ist daher in die Kanalisation einzuführen oder als Brauchwasser zu nutzen. Der Abflussbeiwert beträgt 138 l/s. Maßnahmen zur Retention des
Niederschlagwassers bei einer Überschreitung des Abflussbeiwertes sind zu ergreifen.
11. Grundwasserstand
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus«,
im Eigentum der RWE Power AG, und »Nicolaus Erweiterung«, im Eigentum der Juntersdorf GmbH, sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I«
im Eigentum der RWE Power AG.
26
Nach den vorliegenden Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von
Rohstoffen stattgefunden. Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg bis maximal
auf den Ausgangswasserstand des Jahres 1955 zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei
einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden.
12. Archäologische Bodendenkmäler
Bei Bodenbewegungen aufgedeckte archäologische Bodendenkmäler – hierzu gehören
auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit – sind
unverzüglich zu melden. Die Meldung hat an die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich
zu erfolgen. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass
es sich um Zeugnisse der Geschichte handelt, es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Denkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege fü r den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
9.
Bewertung der städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens
9.1
Immissionsschutz
Lärmtechnische Untersuchung (Graner + Partner, Mai 2016)
Zur Einschätzung der durch die Nutzungen im Sondergebiet ausgelösten Lärmemissionen wurde ein Gutachten angefertigt (Graner + Partner 2016: Untersuchung der Geräuschimmissionen
durch Kfz- Freiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten ReweMarktinnerhalb des Bebauungsplanes TÜ 356 – Eifelstraße/Heerstraße – Kerpen-Brüggen.
Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch Gladbach). Zum Verkehrsaufkommen und der
Verkehrsverteilung wurden die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens (Runge + Küchler, Juli
2015) zugrunde gelegt. Das Nutzungskonzept entspricht den Architektenplänen vom
23.11.2015 (Variante 43). Ziel der Untersuchung ist die Überprüfung von Geräuschimmissionen
der zu beurteilenden Anlagen sowie die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der benachbarten Wohnbebauung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Lärmschutzvorkehrungen.
Laut Gutachten ist die Nutzung und der Betrieb des Lebensmittel-Vollsortimenters am vorgesehenen Standort im Einklang mit den Immissionsschutzvorschriften erfolgt, solange die Maßnahmen zum Schallschutz ausgeführt werden. Die Maßnahmen zum Schallschutz sind:
•
Einhausung der Warenanlieferung, wobei die Schalldämmung der Dachkonstruktion und
der Außenwand R’w ≥ 25 dB (z. B. Trapezblech) und das Tor R’W ≥ 15 dB (handelsübliche Ausführungen, bei Anlieferungen geschlossen) beträgt. Die erforderliche Einhausung der Warenanlieferung berücksichtigt den notwendigen Schallschutz bei der Gebäudekonzeption, die dem Gutachten zugrunde lag. Da es sich bei dem Bebauungsplan
27
TÜ 356 um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist auch eine hiervon abweichende
Konzeption denkbar. Daher wird im Rahmen des Bebauungsplanes der Hinweis aufgenommen, dass Schallschutz, der über die planungsrechtlich festgesetzte Schallschutzwand hinaus notwendig ist, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen
werden muss.
9.2
•
4,0 m hohe und 44 m lange Schallschutzwand entlang der Westerwaldstraße (OK: h =
4,0 m oberhalb der Stellplatzanlage) unter Berücksichtigung der Anforderungen nach
ZTV Lsw06 (Zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von
Lärmschutzwänden an Straßen). Für die Lärmschutzwand wird im Bebauungsplan eine
Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt.
•
Einhaltung eines Mindestabstandes einer Bebauung innerhalb des Mischgebietes von
5,0 m von dem festgesetzten Sondergebiet (ab Grundstücksgrenze). Der Abstand wird
durch eine entsprechende Festsetzung der Baugrenzen sichergestellt.
•
Begrenzung der Öffnungszeiten des Backshops am Sonntag
•
Erforderliche Kühl- und Lüftungsgeräte müssen so ausgelegt werden, dass die in der
Nachbarschaft einzuhaltenden Immissionsrichtwerte auch nachts erfüllt werden. Die Anlagen müssen einzeltonfrei im Sinne der DIN 45681 sein und dürfen keine belästigenden
tieffrequenten Geräuschimmissionen enthalten. Der Nachweis ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu erbringen.
•
Für die geplante Wohnbebauung oberhalb des Sondergebietes sind Immissionsrichtwerte innen / Körperschallübertragung im Rahmen der nachgeschalteten Baugenehmigung
zu behandeln. Konkrete bauliche Maßnahmen zur Körperschallisolierung sind zu erarbeiten, damit durch den Betrieb der Handhubwagen/Warenanlieferung/Rollcontainer die
Anforderungen der TA Lärm bezüglich der Innenrichtwerte erfüllt werden.
Einzelhandel
Auswirkungsanalyse (BBE Handelsberatung, Mai 2016)
Um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den existierenden Einzelhandel abschätzen zu können, wurde zu dem geplanten Vollsortimenter ein Einzelhandelsgutachten (BBE
Handelsberatung 2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines LebensmittelSupermarktes in Kerpen-Brüggen, Köln) angefertigt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden mögliche nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Kolpingstadt Kerpen und der Nachbarkommunen sowie der bestehenden wohnungsnahen Versorgung
untersucht. Zudem wird die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des »Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen-Sachlicher Teilplan zum großflächigen Einzelhandel« (LEP
NRW) überprüft.
Zusammenfassend kommt die BBE Handelsberatung zu dem Ergebnis, dass sich der Planstandort in dem zu entwickelnden eingeschränkten Nahversorgungszentrum „Hubertusplatz“
befindet und somit standortseitig mit den Vorgaben der Stadtentwicklungsplanung übereinstimmt. Mit der Auswirkungsanalyse konnte aufgezeigt werden, dass der projektierte Supermarkt dazu in der Lage sein wird, bestehende Kaufkraftabflüsse im Lebensmittelvollsortiment zu
reduzieren und zukünftig wohnortnah zu binden. Das Planvorhaben ist demnach grundsätzlich
dazu geeignet, die derzeitig defizitäre lokale Nahversorgungssituation im Vollsortiment auszubauen und perspektivisch zu sichern. Da für den nahegelegenen Rewe-Supermarkt am Türnicher Marktplatz im Zuge der Projektrealisierung eine langjährige Standortgarantie zugesichert
wird, werden die im Falle des Planvorhabens zu erwartenden Umverlagerungen nach Auffassung der BBE Handelsberatung GmbH auch keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im
Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen und im Umland
sowie auf die wohnortnahe Versorgung dienende Angebotsstandorte entfalten.
28
9.3
Verkehr
Verkehrsgutachten (Runge + Küchler, Juli 2015)
Zu den geplanten Verkehrsströmen, die durch das Vorhaben induziert werden, wurde ein Verkehrsgutachten erstellt (vgl. Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Stand: Juli 2015. Düsseldorf). Hierin wurden die verkehrlichen
Auswirkungen durch den Neubau des Lebensmittel-Vollsortimenters sowie der städtebaulichen
Neuordnung des südöstlichen Plangebietes ermittelt.
Als Grundlage des Gutachtens dienen Verkehrszählungen durch das Büro Runge + Küchler.
Auf deren Basis die Leistungsfähigkeit des Doppelknotenpunktes Heerstraße / Brüggener Straße / Eifelstraße bewertet wird. Die Bewertung findet auf Grundlage der Qualitätsstufen des HBS
2009, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen, statt.
Die Verkehrszählung kommt zu dem Ergebnis, dass die Heerstraße in der Ortsmitte von Brüggen zum Analysezeitpunkt von rund 6.000 bis 7.000 Kfz am typischen Wochentag befahren
wird. Am Hubertusplatz verschwenkt der Fahrbahnverlauf der Landesstraße und bildet mit der
Brüggener Straße (K 23) und der Eifelstraße einen Doppelknotenpunkt aus, der lichtsignalgesteuert wird. Aufgrund der starken Aufweitung des Knotenpunktes bestehen lange Räumwege
und daraus resultierende lange Zwischenzeiten, die eine Umlaufzeit von 85 Sekunden sowie
eine dreiphasige Steuerung bedingen.
Für das geplante Vorhaben am Hubertusplatz ermittelt das Gutachten unter Berücksichtigung
des Mitnahmeeffekts (potenzielle Kunden, die ohnehin schon auf der Heerstraße unterwegs
sind) ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.300 Kfz-Fahrten an einem gewöhnlichen
Werktag. Samstags ist das Aufkommen mit 1.330 Kfz-Fahrten pro Tag nur unwesentlich höher.
Die zeitliche Verteilung der Kfz-Fahrten wird maßgeblich durch die Öffnungszeiten des Lebensmittel-Vollsortimenters beeinflusst. Das maximale Verkehrsaufkommen ist somit in der
nachmittäglichen Spitzenstunde (16 bis 17 Uhr) zu erwarten, da sich hier die Öffnungszeiten mit
dem beruflichen Verkehr überlagern. Das Gutachten ermittelt in diesem Zeitraum 95 Kfz im
Zielverkehr und 93 Kfz im Quellverkehr, die durch das geplante Vorhaben zusätzlich entstehen
würden.
Bezüglich des benötigten Raumes für Parkflächen wird ein Spitzenbedarf von 37 Stellplätzen an
einem Werktag ermittelt. An einem Samstag werden zu Spitzenzeiten 51 Stellplätze für Kunden
und Mitarbeiter benötigt.
Für die Erschließung empfiehlt das Gutachten die Auflösung des Doppelknotenpunktes Heerstraße / Brüggener Straße / Eifelstraße in zwei eigenständige Knotenpunkte. Mit dieser Maßnahme wird ein verbesserter Verkehrsfluss gegenüber der Analysesituation erwartet. Dabei wird
der Abbau der Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Heerstraße / Eifelstraße sowie die Umprogrammierung der Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Heerstraße / Brüggener Straße (neue Umlaufzeit von 60 Sekunden) empfohlen. Für Kfz, die aus der südlichen Heerstraße den Lebensmittel-Vollsortimenter erreichen ist die Anlage einer Linksabbiegerspur auf der Heerstraße erforderlich.
Für Fußgänger wird ein Fußgängerüberweg an der Einmündung der Eifelstraße vorgeschlagen,
welcher eine sichere Querung trotz fehlender Lichtsignalanlage ermöglicht. Zudem wird die Errichtung einer Mittelinsel in der Fahrbahn der Heerstraße angeregt, um Kunden des Lebensmittel-Vollsortimenters eine sichere Querung der Straße zu garantieren.
Um die genannten Maßnahmen an der Heerstraße (Linksabbiegerspur und Mittelinsel) durchführen zu können, ist eine Fahrbahnaufweitung von 6,5 auf ca. 9,2 Meter notwendig. Dafür kann
der nordöstliche Parkstreifen der Heerstraße genutzt werden, der aufgrund der neu geschaffenen Stellplätze im Plangebiet nicht mehr benötigt wird.
29
In Bezug auf mögliche Entwicklungen im geplanten Mischgebiet werden zwei Szenarien und die
damit verbundenen Verkehrsströme diskutiert. Das erste Szenario beschreibt eine rein wohnliche Nutzung, beim zweiten Szenario wird von einer gemischten Nutzung aus Fachmärkten und
Wohnnutzung ausgegangen. Dabei werden Neuverkehrsaufkommen für beide Szenarien ermittelt. Da bei der Ansiedlung von Fachmärkten ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, wird dieses als »worst-case«-Szenario für die Überprüfung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit ausgewählt. Laut Gutachten bestätigt sich die Leistungsfähigkeit der empfohlenen Knotenpunkte auch unter den Bedingungen des »worst-case«-Szenarios.
Die o.g. Maßnahmen werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßen NRW und der Kolpingstadt Kerpen abgesichert. Kostenträger ist der Projektentwickler.
9.4
Artenschutz
Artenschutzrechtliche Beitrag (grünplan, Dezember 2015)
Zur Beurteilung der Belange des Artenschutzes wurde die erste Stufe der VV-Artenschutz im
Sinne einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung i.S.d. »Zugriffverbotes« gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erarbeitet (Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße/Heerstraße« in Kerpen, Dortmund). Inhalte
und Ablauf der artenschutzrechtlichen Vorprüfung orientieren sich an der "Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW vom 22.12.2010 (Artenschutz in der Bauleitplanung)“. Grundlage für die Bearbeitung ist
eine Datenrecherche und Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. LANUV- Daten des
Fachinformationssystems "Geschützte Arten"), die durch eine Potenzialeinschätzung des Plangebietes (mögliches Arteninventar / Vorhandensein relevanter Lebensstätten) vertieft und ergänzt wird.
Von einem Auftreten von planungsrelevanten Arten ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht
auszugehen. Das Plangebiet weist aufgrund der bisherigen Nutzungen bereits einen sehr hohen Grad an Versiegelung auf und besitzt daher nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle
Nutzbarkeit für planungsrelevante Arten.
Auch durch die geplante Nutzung des bestehenden Grünstreifens sowie durch die mit der Planung verbundenen Gehölzrodungen wird kein artenschutzrechtlicher Tatbestand ausgelöst.
Jedoch sind Fäll- und Rodungsarbeiten gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG grundsätzlich in der
Zeit vom 1. März bis zum 30. September zugunsten brütender Vogelarten unzulässig.
Das Gutachten macht zudem darauf aufmerksam, dass das Auftreten von Fledermausarten und
gebäudenutzenden Vogelarten in den Bestandsgebäuden prinzipiell möglich ist. Bei Abrissarbeiten könnte es demnach zur Tötung von Einzeltieren oder zum Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten kommen, weshalb die Auslösung eines Tatbestandes gemäß § 44 BNatSchG
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Damit artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden, ist die Begutachtung der abzureißenden Gebäude auf potenzielle Höhlen- bzw.
Nischenquartiere bzw. auf Fledermausvorkommen erforderlich. Nach erfolgter Kontrolle kann
eine abschließende Beurteilung vorgenommen werden und - soweit erforderlich - zusätzliche
Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. die Festlegung von Abrisszeiten, definiert
werden.
9.5
Boden
Geotechnischer Bericht (GEOlogik Wilbers & Oeder, März 2016)
Zur Beurteilung der Tragfähigkeit, Zusammensetzung und möglicher Verunreinheiten der Böden
wurde ein geotechnischer Bericht erarbeitet (vgl. GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechni-
30
scher Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster). Für den Neubau
des Lebensmittel-Vollsortimenters sind zunächst das Bestandgebäude und die Verkehrsflächen
rückzubauen und die im Baufeld anstehenden aufgefüllten Mutterböden abzutragen.
Es wird die Gründung der Bauwerke auf Streifen- und Einzelfundamenten empfohlen, deren
Mächtigkeit noch statisch zu bemessen ist. Die Gründungselemente können direkt in den mind.
steifplastischen geogenen Böden oder in den im Baufeld vorhandenen Auffüllungen abgesetzt
werden. Eine Sauberkeitsschicht ist in jedem Fall einzuplanen. Grundwasser steht erst unterhalb der Erkundungstiefe an. Es muss mit Staunässe über wasserundurchlässigen Böden gerechnet werden. Anfallendes Niederschlagswasser in den Fundamentgräben ist mit einer offenen Wasserhaltung aus dem Baufeld zu entfernen.
Die durchgeführten Untersuchungen liefern stichprobenartige Aufschlüsse. Wenn sich im Zuge
der Bauarbeiten die Bodenverhältnisse anders darstellen als dies bislang erkundet wurde, ist
der Gutachter zu informieren. Bei Änderungen in der Planung (endgültige Festlegung der Planhöhen) bzw. wenn im Gutachten nicht beschriebene Bodenverhältnisse angetroffen werden
wird empfohlen, diese unverzüglich dem Baugrundsachverständigen mitzuteilen. Ggf. ist dann
ein Nachtrag oder eine Präzisierung einzelner Kapitel des Gutachtens erforderlich. Sollten sich
bei der weiteren Planung noch Fragen ergeben, die in dem Baugrundgutachten nicht oder nur
abweichend behandelt wurden, ist der Sachbearbeiter zu informieren.
Die Untersuchung der Bodenluftproben zeigte sehr geringe BTX-Gehalte (1 mg/m3 (KRB 12)
und 0,9 mg/m3 (KRB 14)), die den Prüfwert (5 – 10 mg/m3) der LAWA-Liste fu r BTX deutlich
unterschreiten. Bei Unterschreitung des Prüfwertes gilt der Gefahrenverdacht i.d.R. als ausgeräumt. Mögliche Gefährdungen durch Ausgasungen von BTX konnten im Rahmen der durchgeführten Bodenluftuntersuchungen nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung von Schutzgütern
ist aufgrund der festgestellten geringen Spurenkonzentrationen nicht zu erwarten.
9.6
Zusammenfassung Umweltbericht
Nach § 2 Abs. 4 BauGB besteht die Pflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die Belange des Umweltschutzes ermittelt und in einem
als Umweltbericht bezeichneten gesonderten Teil der Begründung beschrieben und bewertet
werden. Hierzu werden zum einen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung
auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschafts- und Ortsbild, Kulturgüter und sonstige Sachgüter beschrieben. Zum anderen wird im
Umweltbericht dokumentiert, wie die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege durch Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Absicherung vorhandener, auch zukünftig zulässiger Nutzungen und die Steuerung der
Einzelhandelsansiedlung geschaffen. Im Wesentlichen sind die folgenden Auswirkungen zu
erwarten:
Schutzgut Mensch
Durch die Aufwertung des Standortes zu einem Versorgungsstandort sowie die Beseitigung von
städtebaulichen Missständen ist bei Umsetzung der Planung von positiven Auswirkungen auf
das Schutzgut auszugehen. Neben dem Verlust von heute geringfügig wirksamen Teilflächen
für Freizeit und Erholung sind durch die Umsetzung der Planung neue Verkehrsbewegungen
und Schallemissionen zu erwarten, die sich negativ auf die benachbarten Nutzungen auswirken
können. Um die Auswirkungen einzudämmen und die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben
31
einzuhalten werden im Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Zudem erfolgt die
Abwicklung der Verkehre über die leitungsfähige Heerstraße.
Die Auswirkungen auf die Wohn- und die Wohnumfeldfunktion sind als vertretbarer Eingriff zu
bewerten. Der ohnehin schon vorbelastete Raum wird durch die Planung nur in vertretbarem
Maße mehr belastet. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan auf Basis der Schallbegutachtung festgesetzten Minderungsmaßnahmen wird das Vorhaben bei den schutzwürdigen
Wohnnutzungen nicht zu übermäßigen Geräuscheinwirkungen führen und die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten werden.
Die Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion sind als geringfügig zu bewerten.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Konflikte mit dem § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden durch einen Hinweis auf dem Bebauungsplan vermieden, hier durch eine zwingende Überprüfung der Gebäude auf Vorkommen von
geschützten Arten vor Rückbau sowie Fällbeschränkung der Bäume entsprechend BNatSchG.
Für den geplanten Eingriff wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser
Basis Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Durch die festgesetzten Flächen und
Maßnahmen wird der geplante Eingriff vollständig ausgeglichen.
Schutzgut Boden
Aufgrund der anthropogenen Überformung des Bodens ergeben sich für das Planverfahren ungünstige Standort-Vorbedingungen. Das natürliche Gefüge im Boden ist durch die Nutzungen
gestört. Durch die Realisierung des geplanten Vorhabens erfolgt eine Versiegelung der Grünfläche auf dem Hubertusplatz sowie der begrünten Fläche auf dem Gelände der Kreissparkasse
Köln. Angesichts der ansonsten schon bestehenden, hohen Versieglung des Geländes erhöht
sich der Versiegelungsgrad insgesamt allerdings nur leicht. Durch Realisierung von großflächigen Einzelhandels-Vorhaben auf innerstädtischen Flächen werden Bodenversiegelungen an
anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor Außenentwicklung umgesetzt
und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben.
Weiterhin sind am Standort Maßnahmen vorgesehen, die eine dauerhafte Entsiegelung von
Flächen vorsehen. Die weiteren Flächen werden überbaut und damit den natürlichen Bodenfunktionen vollständig entzogen. Gegenüber dem Bestand stellt dies jedoch keinen erheblichen
Eingriff dar, da bereits die überwiegenden Flächen des Standortes versiegelt sind.
Bewertung der Auswirkungen
Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist. Der Eingriff steht
einem Eingriff auf bisher unversiegelten Flächen gegenüber, der sich als deutlich negativer darstellen würde.
Dennoch stellt die Planung einen Eingriff dar: Mit der Bebauung durch einen Einzelhandelsbetrieb geht weiterhin eine überwiegende Nutzung und Versiegelung der nordwestlichen Flächen
einher. Auch für diese Fläche gilt trotz der geplanten fast vollständigen Versiegelung, dass im
Vergleich zur Beplanung einer Fläche am Siedlungsrand die Umsetzung hier einen verhältnismäßig geringeren Eingriff darstellt, da die natürlichen Bodenfunktionen des Standortes durch
die Vornutzung bereits beeinträchtigt sind und die Fläche zudem in integrierter Lage liegt.
Schutzgut Wasser
Laut geotechnischem Gutachten ist der Boden in seiner Beschaffenheit nicht für die Versickerung von Niederschlagswasser zu empfehlen. Der Gutachter empfiehlt eine vollständige Einleitung der Regenwassermengen in das öffentliche Kanalnetz. Der Bebauungsplan enthält daher
einen entsprechenden Hinweis.
32
Für die existierenden, bisher unversiegelten und begrünten Flächen auf dem Hubertusplatz sehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überbauung vor. Somit ist für diese Flächen
von einer neuen Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen, hier der Grundwasserneubildung auszugehen.
Für die nahezu vollständig versiegelten Flächen des Mischgebietes sieht der Bebauungsplan
zwar eine Entsiegelung vor, aufgrund des Bestandsschutzes in Verbindung mit dem fehlenden
Ausgleichserfordernis für diese Flächen existiert jedoch keine Handhabe, eine Entsiegelung
auch durchzusetzen. Somit ist für den Umweltbericht davon auszugehen, dass die Flächen weiterhin nicht für die Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen werden.
Für die Flächen der heutigen Tankstelle übernimmt der Bebauungsplan eine Umgrenzung einer
Fläche, deren Böden unter Verdacht stehen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
zu sein. Bei einer Entsiegelung der Tankstelle ist eine Untersuchung des Bodens auf Kontaminationen erforderlich und ggf. Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen, sodass das Grundwasser nicht gefährdet wird.
Der Bebauungsplan enthält Hinweise, um das Schutzgut Wasser vor unzulässigen Eingriffen zu
schützen.
Bewertung der Auswirkungen
Da der Standort heute überwiegend versiegelt ist, entspricht der Eingriff einer geringen bis mittleren negativen Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, die Kennzeichnung des Altlastenverdachtes sowie die ergänzenden Hinweise im Bebauungsplan werden die Auswirkungen des Eingriffes auf das Schutzgut Wasser minimiert. Der Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort Hubertusplatz steht
eine Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber, die im Vergleich zur hier geplanten Mehrversiegelung deutlich negativere Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser mit sich bringen
würde.
Die erforderliche Sanierung des Bodens für den genannte Altlastenverdacht innerhalb des
Plangebietes wirkt sich – sollte hier eine Entwicklung stattfinden – positiv auf das Schutzgut
Wasser aus.
Schutzgut Klima und Luft
Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen auf den Flächen des
Plangebietes auszugehen. Dadurch ist von einer Verschlechterung der Situation für benachbarte Nutzungen, hier eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität, möglich. Zudem sind
zur Realisierung der Vorhaben Staubemissionen auslösende Bauarbeiten (Abriss und Neubau)
notwendig. Dabei handelt es sich um vorübergehende Auswirkungen. Die klimatischen Bedingungen im lokalen Umfeld werden durch die Planung maximal geringfügig beeinträchtigt. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes soll ein Teil der heute versiegelten Flächen
künftig entsiegelt werden.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und
Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering bis mäßig beurteilt.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Landschaftsbild wird durch die Planungen des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt. Die
Umsetzung der Planung soll die vorhandene städtebaulichen Missstände beheben und einen
Übergang zwischen den Bestandsgebäuden in der Umgebung des Plangebietes schaffen. Zudem geben die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine in einigen wesentlichen Aspekten einheitliche Gestaltung der Gebäude innerhalb des Plangebietes vor. Insgesamt
wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes das Schutzgut Ortsbild aufgewertet.
33
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Der Umweltbericht nimmt zum Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter lediglich einen Hinweis
zu potenziellen Funden von Bodendenkmalen auf, der jedoch ohne Auswirkungen auf das
Schutzgut bleibt: Der Fund von Bodendenkmalen ist nach bisherigem Kenntnisstand nur hypothetischer Natur, die aufstehenden Gebäude stellen keinen besonderen Wert dar.
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft ergeben sich Wechselwirkungen, jedoch ohne eigene Relevanz für den Umweltbericht (Berücksichtigung im Rahmen
der jeweiligen Schutzgutbewertung). Darüber hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen, insbesondere keine negativen, zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Als Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung sieht der Bebauungsplan die Verringerung der
Schallimmissionen an potenziellen Konfliktorten, die Vermeidung von Verboten nach § 44
BNatSchG durch Fällbeschränkungen und Begutachtung der Gebäude vor Abriss und die Untersuchung und ggf. Abtragung und Sanierung des Bodens im Falle der Entwicklung der heutigen Tankstelle vor.
Eingriff-Ausgleichsbilanz
Als Ausgleichsmaßnahmen setzt der Bebauungsplan die Anpflanzung von drei standorttypischen, großkronigen und hochstämmigen Laubbäumen sowie die Anlage einer Grünfläche auf
239 qm innerhalb des festgesetzten Sondergebietes fest. Für die erforderliche Begrünung können auch Dachflächen herangezogen werden. Im Mischgebiet sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen.
Für die Bepflanzung der Flächen werden Kriterien genannt, die eine Mindestqualität der ausgleichsrelevanten Flächen sicherstellen sollen.
Dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 4.540 Wertpunkten steht nach Realisierung des Bebauungsplanes und der vorgesehenen Pflanzungen ein prognostizierter Biotopwert von 2.372,8 Wertpunkten gegenüber. Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtbilanz
somit -2.167,2 Ökowertpunkte. Auf die beiden Teilflächen bezogen, beträgt die Bilanz für das
SO-Gebiet -3.362 Ökowertpunkte, für das Mi-Gebiet +1.194,8. Der bauliche Eingriff im Plangebiet wird durch die festgesetzten Maßnahmen nicht kompensiert.
Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen im SO-Gebiet sind nicht ausreichend und die
Maßnahmen für das MI-Gebiet können wegen des herrschenden Bestandsschutzes rechtlich
nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die positive Bilanz des MI-Gebiets von
1.194,8 Ökowertpunkten nicht zum Tragen kommt. Dadurch erhöht sich der tatsächlich zu leistende Ausgleich auf 3.362 Ökowertpunkte.
Der Ausgleich für den geplanten Eingriff ist auf einer planexternen Fläche bereits erfolgt. Die
Kosten der durch die Stadt umgesetzten Ausgleichsmaßnahme tragen die Grundstückseigentümer. Nach Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen verbleibt kein weiteres Kompensationserfordernis.
10. Städtebauliche Kennwerte
Sondergebiet
4.783 qm
Mischgebiet
4.737 qm
Gesamtfläche
9.520 qm
34
11. Kostentragung und Realisierung
Für die Umsetzung des Bebauungsplanes TÜ 356 sind keine Investitionen seitens der Kolpingstadt Kerpen verbunden. Im Rahmen eines Erschließungsvertrages und der Verwaltungsvereinbarung wird die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen im öffentlichen Bereich durch
den Vorhabenträger finanziert und umgesetzt.
Dortmund, 7. Juni 2016
Post • Welters Architekten & Stadtplaner GmbH
Begründung Teil B
Umweltbericht
Neubau Lebensmittel-Vollsortimenter
TÜ 356 »Eifelstraße / Heerstraße«, Kerpen-Brüggen
KOLPINGSTADT KERPEN
Der Bürgermeister
PLANEN, BAUEN UND UMWELTSCHUTZ
Entwurfsfassung
Stand: 7. Juni 2016
Bearbeitung durch:
1
INHALTSVERZEICHNIS:
1. Einleitung ...................................................................................................................... 2
1.1
Planungsanlass und Aufgabenstellung ........................................................................... 2
1.2
Kurzcharakteristik des Geltungsbereiches des B-Plans .................................................... 2
1.3
Umweltrelevante Fragestellungen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens........................ 2
2. Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise ................................... 3
2.1
Rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................... 3
2.2
Methodische Vorgehensweise ...................................................................................... 4
3. Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes ............................................................................ 5
3.1
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes ......................................................................... 5
3.2
Festsetzungen des Bebauungsplanes ............................................................................ 5
3.3
Städtebauliche Varianten am ausgewählten Standort ..................................................... 9
4. Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum.......................................................... 11
4.1
Untersuchungsraum .................................................................................................. 11
4.2
Regionalplan Köln ..................................................................................................... 11
4.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................. 11
4.4
Landschaftsplan ........................................................................................................ 12
4.5
Bebauungspläne ....................................................................................................... 12
4.6
Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes ............................................................. 12
4.7
Zusammenfassende Bewertung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum 13
5. Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Bewertung der
Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter)................................ 13
5.1
Mensch .................................................................................................................... 14
5.2
Tiere und Pflanzen .................................................................................................... 19
5.3
Boden ...................................................................................................................... 26
5.4
Wasser..................................................................................................................... 29
5.5
Klima und Luft .......................................................................................................... 31
5.6
Orts- und Landschaftsbild .......................................................................................... 33
5.7
Kultur und sonstige Sachgüter .................................................................................... 34
5.8
Zusammenfassende Bewertung .................................................................................. 35
5.9
Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von
Umweltauswirkungen und zur Kompensation von Eingriffen.................................................... 37
5.9.1. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung ............................................................. 37
5.9.2. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ...................................................................................... 37
5.9.3. Ausgleichsmaßnahmen .......................................................................................... 43
5.9.4. Ergebnis der Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung für das Plangebiet ................................ 46
6. Zusätzliche Angaben ..................................................................................................... 47
6.1
Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben ........................................................................................... 47
6.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
(Monitoring) ....................................................................................................................... 47
6.3
Allgemeinverständliche Zusammenfassung .................................................................. 48
6.4
Literatur- und Quellenverzeichnis ............................................................................... 51
2
1.
1.1
Einleitung
Planungsanlass und Aufgabenstellung
Im Zentrum von Kerpen-Brüggen, nordöstlich des Denkmalplatzes sollen in Übereinstimmung
mit dem Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Kolpingstadt Kerpen die planungsrechtlichen Bedingungen geschaffen werden, um einen Lebensmittelvollsortimenter ansiedeln
zu können. Der Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« soll zudem in der zentralen
Lage Flächen für kleinteilige Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzende, nahversorgungsrelevante Nutzungen in Kombination mit Wohnnutzungen ermöglichen. Der Standort ist als integrierte Lage in Kerpen-Brüggen zu beurteilen.
Die Anbindung der Flächen erfolgt über vorhandene Zufahrten an Heer- und Westerwaldstraße
sowie neue Zufahrten an Westerwald- und der Eifelstraße. Für den geplanten Lebensmittelvollsortimenter ist die Errichtung einer Stellplatzanlage vorgesehen. Auf den nordöstlichen Teilflächen sind Tiefgaragen und/oder weitere oberirdische Stellplatzanlagen vorgesehen.
Der Standort wird entsprechend den Vorgaben des aktuell in Aufstellung befindlichen Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes entwickelt. Dieses sieht für den Standort die Sicherung
der Nahversorgung am Standort Kerpen Brüggen vor.
Darüber hinaus wird die städtebauliche Neuordnung der Flächen angestrebt: Teile des Plangebietes liegen momentan brach oder werden kaum genutzt, was das Ortsbild negativ beeinflusst.
Zudem wird die städtebauliche Situation aufgrund fehlender Raumkanten als nicht zufriedenstellend angesehen.
Die beabsichtigten Nutzungen lassen sich aus den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 vom 17.04.1972, der für die Flächen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« bereits mehrfach geändert wurde, nicht entwickeln. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der genannten Nutzungen zu schaffen, ist somit die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
1.2
Kurzcharakteristik des Geltungsbereiches des B-Plans
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« liegt im Stadtteil
Brüggen nordöstlich der Heerstraße. Am Denkmalplatz verschwenkt der Fahrbahnverlauf der
Landesstraße und bildet mit der Brüggener Straße (K 23) und der Eifelstraße einen doppelten
Knotenpunkt. Das Plangebiet liegt nordöstlich des nördlichen Knotenpunktes und wird
nordöstlich, nordwestlich und südlich durch Verkehrsflächen begrenzt.
Das Plangebiet umfasst überwiegend versiegelte Flächen. Im Bestand existieren mehrere
Gebäude, die mit Ausnahme einer zunächst weiterhin exisitierenden Tankstelle an der
Heerstraße im Zuge der Realisierung der Planung vollständig zurückgebaut werden sollen. Das
nördliche Areal ist durch eine Stellplatzanlage sowie deren Zufahrten geprägt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans TÜ 356 »Eifelstraße / Heerstraße« umfasst ca. 9,2
ha. Der exakte Grenzverlauf des Geltungsbereiches ist der Planurkunde zu entnehmen.
Das Plangebiet ist heute weitgehend versiegelt. Lediglich an den Randbereichen sowie als
Trennstreifen zwischen den Nutzungen sind untergeordnete Grünflächen zu finden, die
teilweise mit Bäumen bestanden sind. Hier sind auch einige Laubbäume vorzufinden, die über
die Baumschutzsatzung gesichert sind.
1.3
Umweltrelevante Fragestellungen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu
berücksichtigen. Insbesondere die folgenden Belange fließen somit inhaltlich in die Erstellung
des Umweltberichtes ein:
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
3
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach
den Buchstaben a, c, und d.
Aufgrund der Plangebietsgröße und der vorhandenen Versiegelung spielt der Klimaschutz
gemäß § 1a (5) BauGB für den Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« nur eine
untergeordnete Rolle. Grundsätzlich finden in dieser Untersuchung der umweltrelevanten
Fragestellungen insbesondere in den Ziffern a), c), e), f) und h) die Aspekte der
Klimaschutzklausel Berücksichtigung.
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise
2.1
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sollen die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beschrieben
und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung und
stellt die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes sowie die ermittelten
und bewerteten Belange des Umweltschutzes im oben genannten Sinne dar. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten
Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise
verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen.
Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung werden allgemeinhin auf die
Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter bezogen.
Der Umweltbericht nach den § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB (Umweltprüfung und Umweltbericht) besteht gemäß Anlage 1 BauGB aus:
•
einer Kurzdarstellung des Inhalts (einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen)
und der wichtigsten Ziele und Daten des Bauleitplans mit Angaben über Standorte, Art
und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, einer Beschreibung der Festsetzungen des Planes sowie der festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
•
der Darlegung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele bei
der Aufstellung berücksichtigt wurden,
4
•
eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde (Methodik), etwa im
Hinblick auf die wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen,
•
der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
der Planungen. Dies umfasst eine Bestandsaufnahme, eine Prognose zum Umweltzustand bei Umsetzung und Nicht-Umsetzung der Planung, eine Prüfung von Maßnahmen
zur Verringerung bzw. zum Ausgleich der Eingriffe sowie eine Abschätzung bezüglich
Planungsalternativen (unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele und des räumlichen
Geltungsbereiches).
•
die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt.
•
einer Dokumentation der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur Kompensation der (unvermeidbaren) Eingriffe sowie
•
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
2.2
Methodische Vorgehensweise
Der Umweltbericht dokumentiert verfahrensbegleitend die Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. hierzu
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7) im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes bis zum
Satzungsbeschluss durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen. Die Umweltprüfung wird dadurch
zu einem integralen Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die prozessbezogene bzw.
-begleitende Umweltprüfung wird entsprechend der sich neu ergebenden Sach- und Kenntnisstände angepasst mit dem Ziel einer ausreichenden Berücksichtigung der umweltschützenden
Belange in der Abwägung.
Die methodische Vorgehensweise der Erarbeitung des Umweltberichts orientiert sich an den
gesetzlich definierten Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Der Umweltbericht dokumentiert die folgenden hier vereinfacht dargestellten Arbeitsschritte sowie deren Ergebnisse:
•
Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
•
Darstellung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum
•
Ermittlung und Bewertung der räumlichen Ausgangssituation
•
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf
die Schutzgüter)
•
Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen und zur Kompensation von Eingriffen
•
Empfehlungen zur Umweltvorsorge im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
•
Empfehlungen zum Monitoring.
Gemäß § 1a BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die »Ergänzenden Vorschriften zum
Umweltschutz« anzuwenden. Die Berücksichtigung der folgenden Punkte in der Abwägung ist
durch den Umweltbericht nachzuweisen:
5
•
»Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden« und
•
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen bezeichneten Bestandteilen (Belange des Umweltschutzes) über
eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
•
Die Ausgleichsmaßnahmen werden über geeignete Darstellungen und Festsetzungen
im Bebauungsplan nachgewiesen und in dem Umweltbericht beschrieben.
Der vorliegende Entwurf des Umweltberichtes gibt den Stand des derzeitigen Verfahrens und
der bisherigen Untersuchungen wieder.
3.
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
3.1
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Anlass des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Absicherung der geplanten Nutzung
eines Lebensmittelvollsortimenters sowie ergänzender Nutzungen im Plangebiet. Grundsätzliche Ziele des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« sind darüber hinaus im Einzelnen:
•
städtebaulich sinnvolle Wiedernutzung eines integriert liegenden Standortes,
•
planungsrechtliche Sicherung der Versorgung im Ortsteil Brüggen gemäß Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept,
•
Ausbildung von städtebaulichen Kanten und dadurch die Optimierung der städtebaulichen/gestalterischen Situation im Plangebiet (Aufnahme der vorhandenen städtebaulichen Kanten entlang Westerwaldstraße, Eifelstraße und Heerstraße sowie Vervollständigung der heute einseitig geöffneten Straßenräume),
•
Schutz der vorhandenen Wohnbebauung vor zu starken Emissionen,
•
leistungsfähige Abwicklung des Verkehrs.
Als weiteres Ziel des Bauleitplanverfahrens ist die Bebauung des Areals in Übereinstimmung
mit den artenschutz- und naturschutzrechtlichen Anforderungen zu nennen.
3.2
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Sondergebiet
Der Bebauungsplan setzt für eine Fläche im nordwestlichen Plangebiet ein Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung »Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen« gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO fest.
Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Lebensmittelmarktes einschließlich Konzessionär, ergänzender Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen. Im Sondergebiet ist
maximal ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Lebensmittebranche mit minimal 1.400 qm
und maximal 1.650 qm Verkaufsfläche zulässig. Integriert in die Vorkassenzone des Lebensmittel-Vollsortimenters ist max. ein Back-Shop mit Verzehrbereich zulässig, dessen Verkaufsfläche
maximal 50 qm der festgesetzten maximalen Verkaufsfläche von 1.650 qm beträgt. Der Bebauungsplan regelt die Haupt- und Randsortimente für den Standort.
Die Überbaubarkeit des Grundstückes wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ)
auf das in Sondergebieten maximal zulässige Maß von 0,8 festgesetzt. Abweichend von der
gemäß § 17 BauNVO festgesetzten GRZ darf diese im Sondergebiet gemäß § 19 Abs. 4
BauNVO für Stellplätze und ihre Zufahrten sowie für Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,95
6
überschritten werden. Damit soll gesichert werden, dass die Fläche vollumfänglich ausgenutzt
wird.
Gegenüber dem Bestand stellt diese Festsetzung eine weitere Versiegelung von Flächen dar
und ist daher mit (geringfügig) negativen Auswirkungen auf den Boden sowie die Grundwasserneubildung verbunden. Die Überschreitung der Obergrenze von 0,8 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO auf 0,95 gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ist jedoch aus städtebaulichen Gründen erforderlich,
um das geplante Vorhaben mit seinen nutzungsspezifischen Flächenansprüchen in dem geplanten zentralen Versorgungsbereich von Kerpen-Brüggen zu realisieren.
Da sich die Überschreitung durch die versiegelten Stellplatzflächen ergibt und es sich um einen
freistehenden Baukörper handelt, werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse nur im geringen Maße beeinträchtigt. Es sind keine Einschränkungen
auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten zu erwarten. Zudem
werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Festsetzungen zum Schutz vor
schädlichen Umweltauswirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gesichert. Die Anhebung
der maximal überbaubaren Grundstücksfläche entspricht den Anforderungen des § 1a Abs. 2
BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), da durch die Festsetzung ein Eingriff an
anderer Stelle, etwa am Siedlungsrand bzw. einem nicht-integriert liegenden Standort, vermieden wird.
Darüber hinaus definieren Baugrenzen ein Baufeld, in dem Gebäudekörper mit Gebäudehöhen
von maximal bis 14,0 m über Bezugspunkt BP 1 im nördlich angrenzenden Verkehrsraum errichtet werden dürfen. Der Bebauungsplan definiert für das Baufeld eine abweichende Bauweise.
Die weiteren Grundstücksflächen des Sondergebietes werden durch die Zulässigkeit von Stellplatzflächen sowie von einer Fläche für Nebenanlagen, eines Geh- und Fahrrechtes zugunsten
der Anlieger sowie für eine Fläche zur Errichtung einer Schallschutzmauer (alle als unselbstständige Festsetzungen) untergliedert.
Geplantes Mischgebiet
Durch das geplante Mischgebiet im südwestlichen Teil des Bebauungsplanes, wird die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung von Nutzungen geschaffen, die zur Stärkung des
geplanten zentralen Versorgungsbereichs beitragen sollen. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbeflächen sowie Anlagen für Verwaltungen
sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe einschließlich der Lagerflächen sind dabei nur in den Erdgeschossen zulässig.
Einzelhandelsbetriebe als Sexshops, sonstige Gewerbebetriebe sofern es sich um Gewerbebetriebe mit sexuellem Charakter, wie z. B. Betrieben mit Darstellungen sexueller Handlungen,
Sexkinos, Swingerclubs, Bordelle und bordellartige Betriebe handelt sowie Wettbüros sind im
Plangebiet nicht zulässig. Durch den Ausschluss dieser Anlagen und Vorhaben soll negativen
Entwicklungen vorgebeugt werden. Durch die Ansiedlung der genannten Betriebe könnte es zu
Leerständen oder zur Ansiedlung von weiteren Betrieben mit negativen Effekt auf das Umfeld
kommen (sog. Trading-Down-Effekt). Der Trading-Down-Effekt kann sich nachteilig auf die Umgebung auswirken und insbesondere die Wohnqualität der angrenzenden Wohngebiete negativ
beeinflussen. Auch Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden ausgeschlossen, da das Wohnumfeld hierdurch beeinträchtigt werden und dadurch der genannte
Trading-Down-Effektes eintreten könnte.
Generell ausgeschlossen werden zudem Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die aufgrund der
Großflächigkeit dem Konzept für den Standort widersprechen. Der Fortbestand eines existierenden Tankstellenbetriebes wird durch eine Fremdkörperfestsetzung gesichert.
7
Die definierten Baufenster versuchen die Anordnung der Gebäude so zu steuern, dass sich
diese in die Raumkante entlang der Heerstraße und der Westerwaldstraße einfügen. Durch die
Gliederung des Mischgebietes in fünf Baufenster wird gewährleistet, dass nur kleinteilige Nutzungen realisiert werden können. Ziel ist eine Bebauung mit mehreren, verschiedenen Baukörpern, die sich durch ihre kleinteilige Struktur harmonisch in das Ortsbild einfügen. Im Zusammenspiel mit der Bebauung im geplanten Sondergebiet soll eine gefasste städtebauliche Situation entstehen. Für das Mischgebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt.
Im geplanten Mischgebiet gilt zudem eine GRZ von 0,6. Für die Baufenster innerhalb des
Mischgebietes ist eine maximale Gebäudehöhe von 14,0 m über Bezugspunkt BP 2 im nördlich
angrenzenden Straßenraum festgesetzt.
Durch die einheitliche Festsetzung der Höhen im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes
wird wiederum eine abgestimmte, städtebauliche Situation angestrebt, die als Bindeglied zwischen dem nördlich der Westerwaldstraße gelegenen Geschosswohnungsbau und der übrigen,
niedrigeren Bebauung, fungiert.
Auf einem Teil der verbleibenden, nicht überbaubaren Grundstückflächen ist die Errichtung von
Stellplätzen und Tiefgaragen zulässig (bis zu einer GRZ von maximal 0,8). Des Weiteren nimmt
der Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Träger
der Ver- und Entsorgung auf.
Festsetzungen zum Ausgleich
Sondergebiet:
Zur Regelung des Ausgleiches setzt der Bebauungsplan fest, dass innerhalb des festgesetzten
Sondergebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mindestens 3 standorttypische, großkronige
und hochstämmige Laubbäume aus der nachstehenden Pflanzliste A mit einem Stammumfang
von 16-18 cm und einem Stammabstand von mind. 8,0 m anzupflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Pflanzliste A:
•
Spitz-Ahorn (Acer platanoides)
•
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
•
Eberesche (Sorbus aucuparia)
•
Stiel-Eiche (Quercus robur)
•
Trauben-Eiche (Quercus petraea)
•
Winter-Linde (Tilla cordata)
•
Platane (Platanus acerifolia)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind darüber hinaus 239 qm der Flächen des Sondergebietes als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen und kann auch als Dachbegrünung erfolgen.
Mindestens 40 % der Flächen sind mit niedrigwüchsigen Bäumen und Strauchgehölzen gemäß
Pflanzliste B zu bepflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Pflanzliste B:
Bodendeckende Gehölze und Stauden
Gehölze
Berberis 'Verrucandi'
St./qm
Immergrüne Berberitze
4
8
Cornus stolonifera 'Kelsey'
Niedriger Hartriegel
4
Euonymus fortunei in Sorten
Kriechspindel
4-10 (je nach Sorte)
Hedera helix
Efeu
6
Lonicera pileata u. L. nitida
Niedrige Heckenkirsche
4
Pachysandra tenninalis
Ysander
9
Potentilla fruticosa in Sorten
Fünffingerstrauch
4-5
Rosa rugosa
Kartoffel-Rose
1
Bodendeckende Rosen in Sorten
Bodendeckende Rosen
3-4
Rosa rugotida
Böschungs-Rose
3-4
Stephanandra incisa 'Crispa'
Zwergkranzspiere
5
Symphoricarpos x chenaultii
Korallenbeere
2
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Stauden
St./qm
Ajuga reptans
Günsel
10-15
Alchemilla mollis
Frauenmantel
5-7
Carex morrowii 'Variegata'
Bunte Japan-Segge
9-12
Deschampsia cespitosa
Rasen-Schmiele
3-4
Epimedium in Sorten
Elfenblume
8-12
Geranium in Sorten
Storchschnabel
5-9 (starkwüchsig)
Lamiastrum.galeobdolon
Goldnessel
5-9
Hypericum calycinum
Johanniskraut
6-9
Lamium maculatum
Gefleckte Taubnessel
8-10
Luzula pilosa
Frühlings-Hainsimse
9-15
Luzula sylvatica
Waldhainsimse
5-9
Pulmonaria in Sorten
Lungenkraut
9-12
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Heimische Sträucher
Cornus sanguinea
Gemeiner Hartriegel
Corylus avellana
Haselnuss
Crataegus monogyna
Eingriffeliger Weiß-Dorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehdorn
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn ·
Rhamnus frangula
Faulbaum
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
Rosa canina
Hunds-Rose
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
9
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Salix aurita
Ohrweide
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Durch die Umsetzung der Planung müssen innerhalb des geplanten Sondergebietes bestehende Gehölzbestände gefällt werden. Die Neuanpflanzung von Bäumen dient als Ersatzpflanzung
für die im Rahmen der Planung vorgesehenen Eingriffe. Die anzupflanzenden Bäume dienen
zudem der ästhetischen und funktionalen Aufwertung der Nutzungen innerhalb des Sondergebietes. Die geplanten Stellplatzflächen werden durch die Anpflanzungen insbesondere im
Sommer verschattet. Darüber hinaus sind die verbleibenden, festgesetzten Flächen als Grünfläche anzulegen und entsprechend der genannten Kriterien zu bepflanzen.
Mischgebiet:
Im festgesetzten MI-Gebiet sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige
Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Die Flächen des Mischgebietes sind im Bestand nahezu vollständig versiegelt und entsprechen
nicht dem bisher zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Mit Umsetzung der Planung sollen die
nicht überbaubaren Grundstücksflächen entsiegelt und bepflanzt werden. Diese Bepflanzung
wird aufgrund des Bestandsschutzes nicht als ausgleichsrelevante Maßnahme im Rahmen der
Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung zugrunde gelegt.
Für die geplanten Mischgebietsflächen wird die GRZ von 0,6 sowie eine Überschreitung der
GRZ bis zu einem Höchstwert von 0.8 gemäß § 19 Abs. 4 BauGB für Garagen und Stellplätze
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zugrunde gelegt. Die verbleibenden 20 %
der Baugrundstücke sollen entsprechend der aufgeführten Kriterien bepflanzt werden. Die Festsetzung dient der Verminderung der Bodenversiegelung sowie der Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Plangebiet.
Verbleibendes Ausgleichserfordernis:
Für die durch bauliche Maßnahmen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt, die nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden, wurden auf einer planexternen Ausgleichsfläche Ersatzpflanzungen vorgenommen. Die externe Ausgleichsfläche befindet sich innerhalb des
Ausgleichsflächenpools der Kolpingstadt Kerpen in der Gemarkung Mödrath.
Die Ausgleichspflanzungen wurden bereits von der Kolpingstadt Kerpen vorgenommen. Die
Kosten für die Maßnahmen sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern im Rahmen einer
Kostenerstattung gem. § 135 a BauGB zu übernehmen. Je qm neuversiegelter Fläche innerhalb
des Plangebietes sind Ausgleichszahlungen im Gegenwert der Aufwertung für ½ qm im Bereich
der externen Ausgleichsfläche vorzunehmen.
3.3
Städtebauliche Varianten am ausgewählten Standort
Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB besteht die Pflicht, im Rahmen des Umweltberichtes unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Bauleitplans in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen.
Für den Standort kommen zwar grundsätzlich auch andere städtebauliche Varianten in Betracht, diese sind jedoch ohne Belang für den Umweltbericht bzw. die Bewertung der Umweltbelange. Die Festsetzungen ergeben sich aus dem Anspruch die vorhandene, straßenbegleitende
Bebauung bzw. die städtebaulichen Kanten aufzunehmen und einen vorhandenen städtebaulichen Missstand dadurch zu beheben.
Varianten der Bebauung des Areals in einer geringeren Dichte sind mit der Zielsetzung der
Ausbildung einer neuen Mitte für den Standort Kerpen-Brüggen nicht vereinbar und würden sich
10
nicht in das vorhandene Umfeld einpassen. Eine Bebauung mit grundsätzlich anderen Nutzungen, etwa ausschließlich mit Wohngebäuden, sind bei der zentralen Lage des Standortes innerhalb des Siedlungsgefüges nicht sinnvoll. Eine Bebauung mit gewerblichen Nutzungen
scheiden aufgrund immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen (benachbart Wohnnutzungen)
aus.
Ein Verzicht der Bebauung der bereits teilweise bebauten, teilweise brachliegenden und überwiegend versiegelten Flächen würde zur Folge haben, dass für die beabsichtigten Nutzungen
andere Standorte in Anspruch genommen würden. Hier müssten Flächen genutzt werden, die in
nicht integrierten Lagen liegen und ggf. eine Neuinanspruchnahme bedeuten würden.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten scheiden somit für den Standort aus.
11
4.
4.1
Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum
Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum des Umweltberichtes erstreckt sich über das Plangebiet sowie über
die anliegenden Flächen, die zur Bewertung des Eingriffes erforderlich sind. Somit sind die
westlich und östlich angrenzenden Wohnbestände/gemischten Nutzungen, der Denkmalplatz im
Süden sowie die Wohnbebauung nördlich angrenzend an die Westerwaldstraße in die Betrachtungen einzubeziehen.
Für die Bewertung des Eingriffes sind im weiteren die Gartenflächen/Bockinnenbereiche der
östlich und westlich angrenzenden Flächen, die im weiteren nördlichen Umfeld liegenden Flächen der ehemaligen, mittlerweile rekultivierten Braunkohletagebaue Berrenrath (Türnich) und
Concordia sowie der mit Bäumen überstandene Denkmalplatz relevant.
Abb. 1: Untersuchungsraum des Umweltberichtes
Quelle: Geobasis NRW, Abfrage am 16. Dezember 2015
4.2
Regionalplan Köln
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb des Allgemeinen
Siedlungsbereiches. Die Planung entspricht dieser regionalplanerischen Zielsetzung. Zur Prüfung der Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zudem eine Anfrage nach § 34 LPlG durchgeführt.
4.3
Flächennutzungsplan
Im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des Plangebietes bisher als »gemischte Baufläche« dargestellt. Dem Entwicklungsgebot
gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird durch die geplanten Festsetzungen eines Sondergebietes nicht
entsprochen.
Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die verbindliche Bauleitplanung zu schaffen, wird die Darstellung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 75. Än-
12
derung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen geändert. Die Änderung bezieht
sich auf die Darstellung der Art der Nutzung.
•
Geändert von: Gemischte Baufläche
•
Geändert in: Sondergebiet – Nahversorgungszentrum
Zum anderen wird der gesamte Planbereich der 75. FNP-Änderung als zentraler Versorgungsbereich dargestellt.
Die Änderung erfolgt (ab der Auslegung) parallel zum Bebauungsplanverfahren TÜ 356.
4.4
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 6 »Rekultivierte Ville«. Die Rechtskraft erfolgte am 3. Juli 1990, zuletzt wurde der Landschaftsplan
geändert am 7. Januar 2016 (12. Änderung). Das Plangebiet stellt der Landschaftsplan als »Im
Zusammenhang bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes« dar. Das
Plangebiet liegt demnach nicht innerhalb einer Schutzgebietskategorie gemäß Landschaftsplan,
bei der Bebauung der Flächen sind keine Maßnahmen des Landschaftsplanes umzusetzen oder zu beachten.
4.5
Bebauungspläne
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18
vom 17. April 1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße.
Nahezu das gesamte Gebiet wurde als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. An der Stelle des
Hubertusplatzes war die Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem
Festplatz vorgesehen. Jedoch kam es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Überarbeitungen des Bebauungsplanes Nr. 18. Bereits am 23. Dezember 1974 wurden weite Teile des
Plangebietes durch die 3. Änderung (Bebauungsplan Nr. 18/3) zum ersten Mal überplant. Eine
erneute Änderung des Bebauungsplanes war bei der Errichtung des aktuell leerstehenden Lebensmittelmarktes und der Tankstelle nötig. Der Bebauungsplan TÜ 356 wird den Bebauungsplan Nr. 18 sowie seine Änderungen in den überlagernden Bereichen künftig ersetzen.
4.6
Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes
Biotopkataster und Schutzgebiete
Im Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) sind in rund 50 bis 60 m nördlich des Plangebietes » Aufforstungsflächen auf der Berrenrather Börde« eingetragen. Diese ist mit der Objektkennung
BK-5106-301 in dem Kataster enthalten. Das rund 119 ha große Gelände ist im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet (LSG-5106-0007) enthalten und dementsprechend gesichert.
Das Biotop-Kataster beschreibt das Objekt wie folgt:
»Im Zuge der Braunkohlentagebau-Rekultivierung wurden im Bereich der Geländekanten der
Berrenrather Börde Laubgehölze angelegt, die z.T. naturnahen Gebüsch-, z.T. Vorwaldcharakter aufweisen. Es wurden überwiegend Gehölze der potentiellen natürlichen Vegetation gepflanzt. Stellenweise ältere Pappelpflanzungen mit naturnaher 2. Baumschicht und Unterwuchs.
Einzelne offene Stellen mit Hochstaudenfluren und Besenginsterbüschen sind eingestreut. Das
östlich des Gebiets gelegene Abgrabungsgewässer (Zieselmaarsee) wird als FKK-Badesee
genutzt und wurde nicht mit erfasst. Das östlich des zentral gelegenen Hofes sich befindende
kleine Gewässer ist seit langem ausgetrocknet, hier finden sich erste aufkommende Gebüsche.
Das Gebiet ist als Vernetzungsbiotop und als Lebensraum u.a. für Gebüschbrüter, Reptilien und
Insekten von besonderer Bedeutung. Der Biotopkomplex kommt Bedeutung als Vernetzungselement zur Berrenrather Börde sowie zu Rekultivierungsfläche Maximilianstraße bei.«
13
Als Schutzziel definiert das Biotopkataster:
»Erhalt und Optimierung eines stellenweise naturnahen Gebüsch- und Vorwaldgürtels in der
rekultivierten, strukturarmen Berrenrather Börde als wertvolle Vernetzungsstruktur und als Lebensraum einer großen Zahl von Tieren und Pflanzen.«
Die im Biotopkataster erfasste Fläche besitzt für das Plangebiet keine weitergehende Bedeutung:
Aufgrund des Abstandes zu den Flächen des Biotopkatasters und aufgrund des vorhandenen
vier- bis siebengeschossigen Baukörpers nordöstlich der Westerwaldstraße, der als Barriere
zwischen Landschaftsschutz- und Plangebiet wirkt und Austauschbeziehungen in das Plangebiet einschränkt sowie aufgrund der geringen ökologischen Bedeutung des Plangebietes im
Bestand wird das Schutzgebiet bzw. die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes durch die
Planung nicht beeinträchtigt.
Das Plangebiet liegt zudem innerhalb des Naturparkes Rheinland, der als Zweckverband in
Trägerschaft des Rhein-Erft-Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises, des Kreises Euskirchen, der
Stadt Köln, der Stadt Bonn und der RWE Power AG verwaltet wird. Aufgrund der Wiedernutzung bereits besiedelter Flächen, die im Bestand überwiegend versiegelt sind und zudem in
städtebaulich integrierter Lage liegen, haben die Planungen keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Flächen als Naturpark.
Als weiteres Landschaftsschutzgebiet ist das »Erfttal im Gymnicher und Brüggener Mühle« ca.
750 m südwestlich zu nennen (vgl. MKULNV 2015, GeoServer Naturdaten vor Ort NRW, Abfrage am 17.12.2015). Es ist davon auszugehen, dass es infolge des Vorhabens zu keinen Auswirkungen auf dieses Gebiet kommt.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines Natura-2000-Gebietes (vgl. MKULNV 2015,
GeoServer Naturdaten vor Ort NRW, Abfrage am 17.12.2015). Das nächstgelegene Natura2000-Gebiet ist das »Kerpener Bruch und Parrig« (DE-5106-301) in ca. 4 km Entfernung. Die
Planung hat aufgrund der Entfernung zum Schutzgebiet keine Auswirkungen auf dieses. Auch
Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate oder andere gesetzlich geschützten
Biotope sind von der Planung nicht betroffen.
Luftreinhalteplan
Ziel des Luftreinhalteplans Hambach ist es, die Luftqualität dauerhaft unterhalb der gesetzlich
zulässigen Grenzen zu halten. Hierzu sind im Luftreinhalteplan Maßnahmen festgelegt, die zu
einer Verminderung der Luftverunreinigungen führen sollen. Die festgelegten Maßnahmen
müssen verursachergerecht und verhältnismäßig sein. Spezielle Maßnahmen für den Untersuchungsraum des Umweltberichtes sind nicht vorgesehen. Die Ziele und Maßnahmen des Luftreinhalteplanes werden durch den Bebauungsplan nicht berührt.
4.7
Zusammenfassende
Untersuchungsraum
Bewertung
der
planerischen
Vorgaben
für
den
Die Analyse der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum zeigt, dass eine Bebauung
der Flächen des Bebauungsplanes möglich ist. Die Zielvorgaben aus dem Flächennutzungsplan
werden – nach Änderung des Flächennutzungsplanes – eingehalten, die Planung lässt sich
demnach aus den Darstellungen heraus entwickeln. Auch die Landesplanung und die sonstigen
Ziele und Pläne stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Das Plangebiet liegt außerhalb der Darstellungen des Landschaftsplanes. Der heute rechtskräftige Bebauungsplan wird innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« durch ebendiesen
ersetzt.
5.
Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Bewertung der
Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter)
Die Bestandsaufnahme und -bewertung erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Folgenden
für die Schutzgüter Menschen, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Luft und Klima, das Ortsund Landschaftsbild sowie die Kultur- und sonstige Sachgüter. Darüber hinaus fordert § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB die bestehenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu
14
untersuchen.
5.1
Mensch
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Mensch umfasst die Bevölkerung und ihre Gesundheit sowohl im städtischen
Kontext als auch in dessen unbebautem Umfeld. Wesentliche betroffene Raumfunktionen des
Schutzgutes Mensch sind die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, der Schutz und die
Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie das gesunde Wohnen und die
Regenerationsmöglichkeiten. Vor dem Hintergrund gesunder Verhältnisse für die Bevölkerung
ist der Zustand und die Auswirkungen der Planung auf die Wohnbereiche und das Wohnumfeld
zu bewerten. Hierbei spielen Schall- und sonstige Emissionen eine wesentliche Rolle.
Daneben sind die Nutz- und Erlebbarkeit der Flächen für Freizeit- und Erholungszwecke im
Rahmen der Schutzgutbewertung zu untersuchen. Hierbei steht neben der Nutzbarkeit von
Angeboten für Freizeit- und Erholungszwecke, die Zugänglichkeit von Flächen auch im weiteren
Planungsraum im Vordergrund der Schutzgutbewertung.
Im Rahmen der Bewertung sind somit
•
die Wohn- und Wohnumfeldfunktion (hier insbesondere störende und schädliche
Umwelteinwirkungen und Emissionen) und
•
die Freizeit- und Erholungsfunktion
zu beachten.
Aufgrund der örtlichen Gebundenheit der anwohnenden Bevölkerung ist die Empfindlichkeit der
Schutzgutfunktion Wohn- und Wohnumfeldfunktion als sensibel zu bewerten, zu starke
Beeinträchtigungen der Bevölkerung müssen zu wesentlich anderen Planungsalternativen
führen.
Die Freizeit- und Erholungsfunktion kann dagegen auch an alternativen Standorten erfüllt
werden. Insofern ist die Sensibilität dieser Schutzgutfunktion als gering einzustufen. Ein
Schwerpunkt bildet hier die Zugänglichkeit von Angeboten.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Das Plangebiet besitzt im Bestand nur eine untergeordnete Rolle für das Schutzgut Mensch
bzw. für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Freizeit- und Erholungsfunktion:
Auf den Flächen des Bebauungsplanes existieren einzelne Gebäude, in denen unter anderem
auch gewohnt wird. Diese vereinzelten Wohnnutzungen im Bestand sind im Vergleich zur Gesamtfläche des Plangebietes als untergeordnet zu verstehen. Im unmittelbaren Umfeld bzw.
innerhalb des Untersuchungsraumes des Umweltberichtes sind hingegen Wohngebäude – hier
insbesondere im Norden und Osten des Plangebietes in verdichteten Formen, aber auch gemischte Nutzungen – hier insbesondere auf den Flächen nordwestlich des Plangebietes –
vorhanden. Die südöstlich gelegenen Flächen sind weniger als gewerblich-/handwerklich geprägte Mischnutzungen zu verstehen, denn als Wohnnutzungen mit ergänzenden Dienstleistungs- und kleineren Handelsbetrieben.
Der Standort des Hubertusplatzes besitzt aufgrund seiner Zentralität und Anbindung für die angrenzenden Wohnnutzungen eine heute nicht (mehr) vorhandene Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung (diese ist der Wohnumfeldfunktion zuzuordnen). Dies trifft sowohl für den
Mikro- als auch für den Makro-Standort zu: neben der aufgegebenen Nutzung eines Lebensmittelmarktes im östlichen Teil existiert die Kreissparkasse im südwestlichen und eine Tankstelle
im südlichen Bereich des Plangebietes. Darüber hinaus sind innerhalb des Untersuchungsraumes des Umweltberichtes entsprechende, der Versorgung der anwohnenden Bevölkerung dienende, Nutzungen im weiteren westlichen und östlichen Verlauf der Heerstraße vorhanden.
Überwiegend sind innerhalb des Plangebietes heute Platz- bzw. Stellplatz-Flächen vorhanden.
Diese stellen eine Mindernutzung der Flächen mit entsprechenden städtebaulichen Defiziten
dar. Die vorhandenen (Stell-)Platzflächen werden aufgrund aufgegebener Nutzungen heute nur
selten frequentiert und wirken deutlich überdimensioniert. Darüber hinaus besteht eine Platzsi-
15
tuation, die jedoch kaum gestaltet ist und nicht attraktiv erscheint. Es existieren jedoch Sitzmöglichkeiten sowie eine Tischtennisplatte. Der »Hubertusplatz« genannte Platz liegt im nordwestlichen Teil des Plangebietes. Er ist als asphaltierte Fläche mit nordwestlich angrenzender kleiner, strukturarm ausgestalteter Grünfläche sowie einer ergänzenden Bepflanzung mit Bäumen
im nördlichen und östlichen Abschluss ausgeführt. Somit ist er zu einem Großteil versiegelt,
Randflächen werden im Bestand als Stellplatzflächen genutzt.
Die Platz- und Stellplatzflächen und der hohe Anteil asphaltierter Flächen innerhalb des gesamten Plangebietes deuten auf die PKW-affine Vergangenheit mit entsprechend hohem Verkehrsaufkommen des Standortes hin. Die Abwicklung sowie die Dimension lassen sich heute aufgrund der vorhandenen Zufahrten von Westerwald-, Eifel- und Heerstraße erahnen, Umfang der
Nutzung der Flächen und tatsächlicher Bedarf der zahlreichen (Stell-)Platzflächen lassen sivh
nicht mehr konkret rekonstruieren.
Auf der Heerstraße, die als Landesstraße klassifiziert ist, ist gemäß Verkehrsbegutachtung
(Runge + Küchler, Juli 2015) im Bestand ein hohes Verkehrsaufkommen als Vorbelastung des
Standortes festzuhalten. Dieses lässt sich wie folgt beziffern:
Durch das Büro Runge + Küchler wurden Verkehrszählungen zur Leistungsfähigkeit des Doppelknotenpunktes Heerstraße/Brüggener Straße/Eifelstraße durchgeführt. Die Bewertung findet
auf Grundlage der Qualitätsstufen des HBS 2009, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, statt. Die Verkehrszählung kommt zu dem Ergebnis, dass die Heerstraße in der Ortsmitte von Brüggen zum
Analysezeitpunkt von rund 6.000 bis 7.000 Kfz am typischen Wochentag befahren wird. Am
Hubertusplatz verschwenkt der Fahrbahnverlauf der Landesstraße und bildet mit der Brüggener
Straße (K 23) und der Eifelstraße einen Doppelknotenpunkt, der lichtsignalgesteuert wird. Aufgrund der starken Aufweitung des Knotenpunktes bestehen lange Räumwege und daraus resultierende lange Zwischenzeiten, die eine Umlaufzeit von 85 Sekunden sowie eine dreiphasige
Steuerung bedingen. Die verkehrliche Vorbelastung des Standortes ist in die weitere Beurteilung der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Mensch einzustellen.
Insgesamt entfalten die Flächen des Plangebietes im Bestand somit nur eine geringe Bedeutung für die Wohn- und die Wohnumfeldfunktionen. Auch für die Freizeit- und Erholungsfunktion
besitzen die Flächen nur eine untergeordnete Bedeutung. Als relevante Aspekte im Sinne des
Schutzgutes Mensch sind die Freizeit- und Erholungsfunktion des Platzes (nur mit geringer
Wertigkeit in die Abwägung einzustellen), die vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes (auch nur ein Belang mit - relativ betrachtet - geringer Wertigkeit für das
Schutzgut), die heute durch Mindernutzungen geprägte Versorgungsfunktion als Wohnfolgeund Wohnumfeldfunktion (mit geringer bis mittlerer Bedeutung für das Schutzgut Mensch) sowie der Schutzanspruch benachbarter Wohnnutzungen vor unzulässigen Schallemissionen (mit
hoher Bedeutung für die Bewertung des Schutzgutes Mensch) zu nennen.
Die Bestandssituation innerhalb des Untersuchungsraumes des Umweltberichtes zeigt hinsichtlich des Schutzgutes Menschen eine zu berücksichtigende Vorbelastung der Flächen, die unter
anderem durch vorhandene Verkehrsbewegungen auf der Heerstraße entstehen.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Bei Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes kann der Standort Hubertusplatz
künftig als Versorgungsstandort für angrenzende Wohnquartiere dienen. Damit sind positive
Effekte auf die Wohnumfeldqualität für die innerhalb des Untersuchungsbereiches des Umweltberichtes liegenden Wohnnutzungen zu erwarten. Darüber hinaus wird ein städtebaulicher
Missstand behoben und bei Umsetzung der festgesetzten Nutzungen voraussichtlich auch neue
Arbeitsplätze innerhalb des Plangebietes geschaffen.
Neben der Überbauung eines Platzes mit geringfügiger Bedeutung für die Freizeit- und Erholungsfunktion für die Anwohner stehen den genannten positiven Effekten, die durch die Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen, jedoch auch folgende negative Aspekte gegenüber:
16
Verkehr
Durch das Vorhaben werden neue Verkehrsbewegungen erwartet. Diese wurden im Rahmen
der genannten Untersuchung (Runge + Küchler, Juli 2015) wie folgt prognostiziert:
Zu den geplanten Verkehrsströmen, die durch das Vorhaben induziert werden, wurde ein Verkehrsgutachten erstellt (vgl. Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Stand: Juli 2015. Düsseldorf). Hierin wurden die verkehrlichen
Auswirkungen durch den Neubau des Lebensmittel-Vollsortimenters sowie der städtebaulichen
Neuordnung des südöstlichen Plangebietes ermittelt.
Für das geplante Vorhaben am Hubertusplatz ermittelt das Gutachten unter Berücksichtigung
des Mitnahmeeffekts (potenzielle Kunden, die ohnehin schon auf der Heerstraße unterwegs
sind) ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.300 Kfz-Fahrten an einem gewöhnlichen
Werktag. Samstags ist das Aufkommen mit 1.330 Kfz-Fahrten pro Tag nur unwesentlich höher.
Die zeitliche Verteilung der Kfz-Fahrten wird maßgeblich durch die Öffnungszeiten des Lebensmittel-Vollsortimenters beeinflusst. Das maximale Verkehrsaufkommen ist somit in der nachmittäglichen Spitzenstunde (16 bis 17 Uhr) zu erwarten, da sich hier die Öffnungszeiten mit dem
beruflichen Verkehr überlagern. Das Gutachten ermittelt in diesem Zeitraum 95 Kfz im Zielverkehr und 93 Kfz im Quellverkehr, die durch das geplante Vorhaben zusätzlich entstehen würden.
Bezüglich des benötigten Raumes für Parkflächen wird ein Spitzenbedarf von 37 Stellplätzen an
einem Werktag ermittelt. An einem Samstag werden zu Spitzenzeiten 51 Stellplätze für Kunden
und Mitarbeiter benötigt.
Für die Erschließung empfiehlt das Gutachten die Auflösung des Doppelknotenpunktes Heerstraße/Brüggener Straße/Eifelstraße in zwei eigenständige Knotenpunkte. Mit dieser Maßnahme wird ein verbesserter Verkehrsfluss gegenüber der Analysesituation erwartet. Dabei wird
der Abbau der Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Heerstraße/Eifelstraße sowie das Umprogrammieren der Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Heerstraße/Brüggener Straße (neue Umlaufzeit von 60 Sekunden) empfohlen. Für Kfz, die aus der südlichen Heerstraße den Lebensmittel-Vollsortimenter erreichen ist die Anlage einer Linksabbiegerspur auf der Heerstraße erforderlich.
Für Fußgänger wird ein Fußgängerüberweg an der Einmündung der Eifelstraße vorgeschlagen,
welcher eine sichere Querung trotz fehlender Lichtsignalanlage ermöglicht. Zudem wird die Errichtung einer Mittelinsel in der Fahrbahn der Heerstraße angeregt, um Kunden des Lebensmittel-Vollsortimenters eine sichere Querung der Straße zu garantieren.
Um die genannten Maßnahmen an der Heerstraße (Linksabbiegerspur und Mittelinsel) durchführen zu können, ist eine Fahrbahnaufweitung von 6,5 auf ca. 9,2 Meter notwendig. Dafür kann
der nordöstliche Parkstreifen der Heerstraße genutzt werden, der aufgrund der neu geschaffenen Stellplätze im Plangebiet nicht mehr benötigt wird.
In Bezug auf mögliche Entwicklungen im geplanten Mischgebiet werden zwei Szenarien und die
damit verbundenen Verkehrsströme diskutiert. Das erste Szenario beschreibt eine rein wohnliche Nutzung, beim zweiten Szenario wird von einer gemischten Nutzung aus Fachmärkten und
Wohnnutzung ausgegangen. Dabei werden Neuverkehrsaufkommen für beide Szenarien ermittelt. Da bei der Ansiedlung von Fachmärkten ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, wird dieses als »worst-case«-Szenario für die Überprüfung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit ausgewählt. Laut Gutachten bestätigt sich die Leistungsfähigkeit der empfohlenen Knotenpunkte auch unter den Bedingungen des »worst-case«-Szenarios.
Die o. g. Maßnahmen werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßen NRW und der Kolpingstadt Kerpen abgesichert. Kostenträger ist der Projektentwickler.
Schall/Verkehrslärm/Lärm
Durch den Verkehr sowie die innerhalb des geplanten Sondergebietes vorgesehenen Nutzungen werden bei benachbarten, schutzwürdigen Wohn- und Mischgebietsnutzungen neue Schallemissionen verursacht. Auch hierzu wurde ein Gutachten erstellt: Graner + Partner 2016: Un-
17
tersuchung der Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr und LkwWarenanlieferungen am geplanten Rewe-Markt innerhalb des Bebauungsplanes TÜ 356 – Eifelstraße/Heerstraße – Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch Gladbach.
Dieser Untersuchung liegen die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens (Runge + Küchler, Juli
2015) zugrunde. Das Nutzungskonzept für das Sondergebiet entspricht den Architektenplänen
vom 23.11.2015 (Variante 43). Ziel der Untersuchung ist die Überprüfung von Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlagen sowie die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der benachbarten Wohnbebauung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Lärmschutzvorkehrungen. Laut Gutachten ist die Nutzung und der Betrieb des Lebensmittel-Vollsortimenters am vorgesehenen Standort im Einklang mit den Immissionsschutzvorschriften erfolgt, solange die
Maßnahmen zum Schallschutz ausgeführt werden. Die Maßnahmen zum Schallschutz sind:
•
Einhausung der Warenanlieferung, wobei die Schalldämmung der Dachkonstruktion und
der Außenwand R’w ≥ 25 dB (z. B. Trapezblech) beträgt, das Tor mit R’W ≥ 15 dB (handelsübliche Ausführungen, bei Anlieferungen geschlossen). Die erforderliche Einhausung der Warenanlieferung berücksichtigt den notwendigen Schallschutz bei der Gebäudekonzeption, die dem Gutachten zugrunde lag. Da es sich bei dem Bebauungsplan
TÜ 356 um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist auch eine hiervon abweichende
Konzeption denkbar. Daher wird im Rahmen des Bebauungsplanes der Hinweis aufgenommen, dass Schallschutz, der über die planungsrechtlich festgesetzte Schallschutzwand hinaus notwendig ist, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen
werden muss.
•
4,0 m hohe und 44,0 m lange Schallschutzwand entlang der Westerwaldstraße (OK: h =
4,0 m oberhalb der Stellplatzanlage) unter Berücksichtigung der Anforderungen nach
ZTV Lsw06 (Zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von
Lärmschutzwänden an Straßen). Für die Lärmschutzwand wird im Bebauungsplan eine
Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt.
•
Einhaltung eines Mindestabstandes einer Bebauung innerhalb des Mischgebietes von
5,0 m von dem festgesetzten Sondergebiet (ab Grundstücksgrenze). Der Abstand wird
durch eine entsprechende Festsetzung der Baugrenzen sichergestellt.
•
Begrenzung der Öffnungszeiten des Backshops am Sonntag
•
Erforderliche Kühl- und Lüftungsgeräte müssen so ausgelegt werden, dass die in der
Nachbarschaft einzuhaltenden Immissionsrichtwerte auch nachts erfüllt werden. Die Anlage müssen einzeltonfrei im Sinne der DIN 45681 sein und dürfen keine belästigenden
tieffrequenten Geräuschimmissionen enthalten. Der Nachweis ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu erbringen.
•
Für die geplante Wohnbebauung oberhalb des Sondergebietes sind Immissionsrichtwerte innen/Körperschallübertragung im Rahmen der nachgeschalteten Baugenehmigung
zu behandeln. Konkrete bauliche Maßnahmen zur Körperschallisolierung sind zu erarbeiten, damit durch den Betrieb der Handhubwagen/Warenanlieferung/Rollcontainer die
Anforderungen der TA Lärm bezüglich der Innenrichtwerte erfüllt werden.
Die künftigen Nutzungen im dem Mischgebiet sind bisher nicht näher konkretisiert bzw. projektiert. Daher können zu diesen Flächen keine weitergehenden Aussagen/Prognosen zu möglichen zusätzlichen Verkehren oder Schallemissionen getroffen werden, zumal innerhalb der
Mischgebiete sehr unterschiedlich zu bewertende Nutzungen realisiert werden können. Die Sicherstellung einer verträglichen Nutzung im Sinne der schutzbedürftigen benachbarten Wohnnutzungen erfolgt in nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Für den Umweltbericht ist für
den südöstlichen Teil des Plangebietes von einer Verträglichkeit der Planung auszugehen (störende Nutzungen wären nicht genehmigungsfähig).
18
Weitere Auswirkungen
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können auch bei Umsetzung der Planung künftig Wohnungen innerhalb des Plangebietes errichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass
diese die vorhandenen Wohnungen ersetzen. Dabei können gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplanes neue Wohnnutzungen innerhalb des gesamten Plangebietes realisiert werden. Die Wohnfunktion findet damit im Bebauungsplan ausreichend Berücksichtigung.
Der gemäß Schallbegutachtung erforderliche Bau einer Schallschutzwand innerhalb des Sondergebietes soll durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes teilweise abgemildert werden:
Die erforderliche Maßnahme führt zwar zu einer Beeinträchtigung der Wohnnutzung an der
Westerwaldstraße. Für die Anwohner wird durch die Schallschutzwand jedoch einerseits die
Einhaltung der Richtwerte gemäß TA-Lärm sichergestellt und durch die Grünfestsetzungen ergänzend eine Eingrünung der Schallschutzwand ermöglicht. Für das Sondergebiet erfolgt zudem ein Umbau der im Bestand als städtebaulicher Missstand bewerteten kleinteiligen Ansammlung aus Stellplätzen, Hubertusplatz, Grünflächen und Sparkassengebäude/einfachen
Gartenflächen in künftig einheitlicher Gestaltung.
Zur Realisierung der Vorhaben sind Bauarbeiten (Abriss und Neubau) notwendig, die im üblichen Rahmen weitere temporäre Emissionen (Schall, Staub, Erschütterungen) verursachen.
Bewertung der Auswirkungen
Die Auswirkungen auf die Wohn- und die Wohnumfeldfunktion sind als vertretbarer Eingriff zu
bewerten. Der ohnehin schon vorbelastete Raum wird durch die Planung nur in vertretbarem
Maße mehr belastet. Zudem sind von der Umsetzung des Bebauungsplanes Verlagerungseffekte zu erwarten, die sich etwa in einer Reduzierung der Durchgangsverkehre sowie in einer
Verringerung von Verkehrsaufkommen im Umfeld anderer Einzelhandelsstandorte positiv niederschlagen werden. Der Eingriff wird aufgrund der Vorbelastung sowie aufgrund der umzusetzenden Maßnahmen als gering bis mäßig bewertet.
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan auf Basis der Schallbegutachtung festgesetzten
Minderungsmaßnahmen wird das Vorhaben bei den schutzwürdigen Wohnnutzungen nicht zu
übermäßigen Geräuscheinwirkungen führen und die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten werden.
Die Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion sind als geringfügig zu bewerten.
Die Umweltauswirkungen infolge des Betriebs der Vorhaben sind voraussichtlich von langfristiger Dauer (mehrere Jahrzehnte). Die prognostizierten Lärmemissionen treten in der Regel während der Betriebszeiten auf. Die Betriebszeiten am Sonntag wurden zum Schutz der anwohnenden Bevölkerung eingeschränkt.
Die baubedingten Lärmbelastungen werden einmalig über mehrere Monate andauern.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Im Falle eines Ausbleibens der Planung könnte sich am vorhandenen Standort die brachgefallenen Nutzungen verstetigen und die städtebaulichen Missstände sukzessiv verschlechtern.
Diese hätten negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld sowie auf den Freizeit- und Erholungswert der Flächen. Zudem existiert durch den bisher gültigen Bebauungsplan für den
Standort Planungsrecht, sodass sich auf den Flächen eine anderweitige bauliche Nutzung ergeben könnte. Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die hierin verankerte Immissionsschutz-rechtliche Überprüfung unter den heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen für das
Sondergebiet erfolgt zugunsten der vorhandenen Wohnbebauung. Die im Mischgebiet künftig
zulässigen Nutzungen müssen im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren entsprechend der neuen planungsrechtlichen Vorgaben ihre Verträglichkeit nach geltendem Recht
nachweisen, was auch eine Verbesserung gegenüber der Bestandssituation darstellt.
19
5.2
Tiere und Pflanzen
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Pflanzen und Tiere beinhaltet den Schutz der Arten und ihrer
Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt und den Schutz ihrer Lebensräume und
-bedingungen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Planung sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 BnatSchG) im Rahmen
eines Fachbeitrages zum Artenschutz begutachtet worden.
Ein besonderes Augenmerk des Schutzgutes liegt auf:
•
der Lebensraumfunktion der Biotoptypen,
•
der Habitatfunktion für Tiere und deren Entwicklung und
•
der Biotopvernetzungsfunktion.
Als Schutzgutfunktionen mit besonderer Sensibilität sind Auswirkungen auf die besonders
geschützten Arten (nationale Schutzkategorie), die streng geschützten Arten (national) inklusive
der FFH-Anhang-IV-Arten (europäisch) sowie die heimischen oder eingebürgerten
europäischen Vogelarten (europäisch) in die Abwägung einzustellen.
Artenschutzbeitrag
Zur Beurteilung der Belange des Artenschutzes wurde die erste Stufe der VV-Artenschutz im
Sinne einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung i.S.d. »Zugriffverbotes« gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erarbeitet (Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße / Heerstraße« in Kerpen, Dortmund).
Die Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) wurde gemäß der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und auf Basis der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW »Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben« vom 24. August 2010
durchgeführt. Hierbei ist der § 44 BNatSchG anzuwenden.
Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5, 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden
Vorgaben der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL: Art. 12, 13 und 16) und der
Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (V-RL: Art. 5, 9 und 13) in nationales Recht umgesetzt
worden. Nach nationalem und internationalem Recht werden dabei drei verschiedene
Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):
•
besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),
•
streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch),
•
europäische Vogelarten (europäisch).
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die »nur« national geschützten Arten von den
artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie
werden, wie alle nicht geschützten Arten, nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Um eine unnötige Prüfung von Allerweltsarten wie Amsel oder Kohlmeise zu vermeiden,
definiert das LANUV NRW die sog. »planungsrelevanten Arten«. Der Prüfumfang einer ASP
beschränkt sich damit auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten sowie die
Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL. Unter den europäischen Vogelarten sind
darüber hinaus alle Arten vertieft zu betrachten, die in der Roten Liste NRW oder im betroffenen
Naturraum einer Gefährdungskategorie zugeordnet wurden (Kategorien 1, R, 2, 3, I) sowie
zusätzlich alle Koloniebrüter (vgl. KIEL, Dr. E.-F.: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen,
2007). Für die übrigen Vogelarten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass durch
Pläne oder Vorhaben die definierten Erheblichkeitsschwellen nicht überschritten werden
können.
20
Gegenstand der artenschutzrechtlichen Begutachtung sind die Überprüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hinsichtlich Bau, Betrieb sowie durch die Anlage an sich. Im
Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die
europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu
beachten.
Es ist verboten…
Verbot Nr. 1: … Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 2: … Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert,
Verbot Nr. 3: … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 4: … Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder
ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG NRW
zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35 BauGB). Unter einer erheblichen Störung versteht der
Gesetzgeber eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population.
Die aufgeführten Verbote gelten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG im Prinzip auch für Eingriffe
aufgrund von Plänen oder Vorhaben. Allerdings gilt hier die Einschränkung, dass Zerstörung
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie unvermeidliche Individuenverluste gestattet sind,
soweit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 44 BNatSchG ist ein Eingriff im Prinzip zu untersagen. Eine Befreiung von den Vorschriften des § 44 ist nach § 67 Abs. 2 zulässig, aber nur,
wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde. Allerdings ist es ggf. möglich, durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen den Bestand
der geschützten Art soweit zu stützen, dass die im Zuge des Vorhabens eintretenden Verluste
nicht zum Verlust der ökologischen Funktion führen. Die vom Gesetzgeber gestatteten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen können im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen auch dazu
beitragen, das Störungsverbot Nr. 2 abzuwenden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Umsetzung eines speziellen Risikomanagements. Gegebenenfalls lassen sich die Zugriffsverbote
durch ein geeignetes Maßnahmenkonzept erfolgreich abwenden.
Methodik
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wird zunächst in einer überschlägigen Prognose geklärt,ob
und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können (Stufe 1).
Hierzu ist das vorhandene Artenspektrum zu betrachten. Das Artenspektrum ist in erster Linie
anhand von recherchierbaren Daten aus den Fachinformationssystemen des LANUV oder aus
anderen Datenquellen (Landschaftsbehörden, Biologische Stationen, ehrenamtlicher Naturschutz, Fachliteratur) zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten.
Da keine faunistischen Kartierergebnisse für den Geltungsbereich des Bebauungsplans TÜ 356
vorliegen, wurden hierzu vorhandene Unterlagen und einschlägige Informationssysteme ausgewertet. Das Fundortkataster des LANUV (LINFOS-Informationssystem) enthält jedoch keine
Fundorte planungsrelevanter Arten für das weitere Umfeld des Plangebiets. Ein Vorliegen sonstiger Artenschutz-Fachdaten ist aufgrund der Lage im baulichen Innenbereich nicht zu erwarten.
Demzufolge wurde das Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen" des
LANUV ausgewertet. Hier wird für jeden Messtischblattquadranten (jeweils 5x5 km²) eine aktuelle Liste aller im Quadranten nachgewiesenen planungsrelevanten Arten erzeugt.
21
Dabei ist zu beachten, dass die Liste wegen der geringen räumlichen Genauigkeit allenfalls
erste Hinweise liefert und das zu prüfende Artenspektrum eingrenzt. Die Zusammenstellung der
planungsrelevanten Arten auf Ebene des Messtischblattes 5106 "Kerpen" (Quadrant 1 und 4)
liefert daher nur sehr allgemeine Hinweise zu potenziell im Großraum vorkommenden Arten (s.
folgende Tabelle).
Tab.: Planungsrelevante Arten für die Quadranten 2 und 4 im Messtischblatt 5106 "Kerpen"
Art
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Säugetiere
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Art vorhanden
G
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
Pipistrellus nathusii
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
G
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Vespertilio murinus
Zweifarbfledermaus
Art vorhanden
G
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G-
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
Acrocephalus scirpaceus
Teichrohrsänger
sicher brütend
G
Alauda arvensis
Feldlerche
sicher brütend
U-
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
S
Anthus trivialis
Baumpieper
sicher brütend
U
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
U
Athene noctua
Steinkauz
sicher brütend
G-
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
sicher brütend
U
Circus cyaneus
Kornweihe
rastend
S
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
U
Cuculus canorus
Kuckuck
sicher brütend
U-
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
U
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
G
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
U
Emberiza calandra
Grauammer
sicher brütend
S
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
U
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
U
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
U-
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
S
Vögel
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Pernis apivorus
Wespenbussard
sicher brütend
U
Phalacrocorax carbo
Kormoran
sicher brütend
G
Phylloscopus sibilatrix
Waldlaubsänger
sicher brütend
U
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
S
Rallus aquaticus
Wasserralle
sicher brütend
U
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
sicher brütend
G
Scolopax rusticola
Waldschnepfe
sicher brütend
G
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
S
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher
sicher brütend
G
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend
U-
Vanellus vanellus
Kiebitz
rastend
U-
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
Bufo viridis
Wechselkröte
Art vorhanden
U
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
G
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
G
Zauneidechse
Art vorhanden
G
Nachtkerzen-Schwärmer
Art vorhanden
G
Amphibien
Reptilien
Lacerta agilis
Schmetterlinge
Proserpinus proserpina
Biotopstrukturen im erweiterten Betrachtungsraum
Das Plangebiet ist aktuell durch einen hohen Versiegelungsgrad und nur geringe Grünflächenanteile gekennzeichnet. Im Süden des Plangebietes befinden sich an der Heerstraße derzeit die
genutzten Gebäude einer Sparkassenfiliale sowie eine Tankstelle. Das östliche Plangebiet wird
durch die etwa 1.200 qm großen, leer stehenden Gebäude des ehemaligen Suti/Edeka-Marktes
geprägt. Die übrigen Bereiche des Vorhabenraums werden durch Stellplatzanlagen (Hubertusplatz) gekennzeichnet, die durch schmale Grünstreifen mit Bodendecker-Pflanzungen aus vorwiegend Cotoneaster gegliedert werden. Aufgrund mangelnder Pflege sind diese im nordöstlichen Plangebiet ruderal überprägt. Krautige Pflanzen wie Rainfarn, Wilde Möhre, Lanzettblättrige Aster sowie Gräser begleiten die Pflanzungen und dringen teilweise als Fugenvegetation in
die Pflasterflächen (vgl. Abb. 5) ein.
Neben den Kugel-Ahornbäumen auf dem Hubertusplatz sind einige Straßenbäume sowie Einzelbäume in Grünflächen als naturnahe Strukturen zu werten. Markant sind in diesem Zusammenhang die drei ca. 30 Jahre alten Straßenbäume (Platanen) südlich der Kreuzung Erftstraße/Westerwaldstraße. Die übrigen Parkplatzbäume - vorwiegend Eschen - sind jüngeren Alters
und befinden sich teilweise in schlechtem Vitalitätszustand (ggf. verursacht durch das so genannte Eschentriebsterben).
Aus Artenschutzsicht wertgebende Strukturen der Siedlungsbiotope, wie z.B. Altbaumbestand,
ruderale Brachflächen oder naturnahe Gärten, fehlen im Plangebiet.
23
Südlich der Heerstraße grenzt der Denkmalplatz an, der von mittelaltem Baumbestand aus
vorwiegend Berg-Ahorn gesäumt wird. Das weitere Umfeld wird durch zweigeschossige Wohnbebauung, Geschosswohnungsbau an der Westerwaldstraße und einen nordwestlich angrenzenden Baustoffhändler geprägt. Das Plangebiet wird zu drei Seiten von Verkehrswegen umgeben; östlich grenzen Hausgärten an.
Etwa 55 m nordöstlich liegt die Biotopkatasterfläche "Aufforstungsflächen auf der Berrenrather
Börde" (BK-5106-301). Im Datenbogen zu der insgesamt rund 120 ha großen Fläche wird ein
Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) angegeben. Der Nachweis liegt jedoch weit zurück (31.08.1998), so dass nur noch von einem eingeschränkten Aussagewert auszugehen ist.
Weitere Angaben zu planungsrelevanten Arten sind dem Datenbestand nicht zu entnehmen.
Das Gebiet wird allgemein als Vernetztungsbiotop und als Lebensraum für Gebüschbrüter,
Reptilien und Insekten beschrieben. Die Biotopkatasterfläche ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets "Berrenrather Börde".
Weitere Schutzgebiete gem. §§ 20-23 LG NW, Natura 2000 Gebiete oder gesetzlich geschützte
Biotope nach § 62 LG NW sind im erweiterten Umfeld des Planungsraumes nicht vorhanden.
Austausch- oder Vernetzungsbeziehungen zwischen Plangebiet und der freien Landschaft bzw.
der nordöstlich angrenzenden gehölzgeprägten Biotopkatasterfläche sind aufgrund der riegelartigen Bebauung nördlich der Westerwaldstraße sowie der hohen Versiegelungsanteile am Siedlungsrand allgemein nicht zu erwarten.
Prognose bei Realisierung des Bebauungsplans
Im Rahmen der Prognose ist im Sinne einer "worst-case-Betrachtung" abzuschätzen, ob bei
Realisierung des Bebauungsplans Wirkfaktoren (bau-, betriebs-, oder anlagebedingte Wirkungen) dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört,
verletzt oder getötet werden. Optische und/oder akustische Störungen sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nur dann von Bedeutung, wenn in deren Folge der Erhaltungszustand einer
lokalen Population verschlechtert wird. Relevant sind Störungen nur für die europäischen Vogelarten und streng geschützte Arten (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG).
Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen.
Nahrungsstätten, Jagdhabitate und Wanderkorridore sind in diesem Zusammenhang nur dann
geschützt, wenn sie für den Erhalt der lokalen Population zwingend notwendig sind, also essentielle Habitatbestandteile darstellen.
Folgende grundsätzliche Auswirkungen können sich durch die Realisierung der Planung ergeben:
Baubedingte Auswirkungen sind alle zeitlich begrenzten und mit dem Abbruch der Altgebäude
bzw. der Errichtung der neuen Gebäude und Einrichtungen verbundenen Beeinträchtigungen.
Durch den Abbruch alter Gebäude, die z. B. als Quartier für gebäudebewohnende Fledermäuse
dienen können, kann es zu einer Zerstörung von möglichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
sowie einem Individuenverlust durch unmittelbare Tötung im Rahmen der Abrissarbeiten kommen. Daneben können die Arbeitsvorgänge mit der Entwicklung von Lärm, Staub, Erschütterungen, Schadstoffen verbunden sein und damit zu Beeinträchtigungen von Fortpflanzungsund Ruhestätten geschützter Arten führen.
Betriebsbedingte Auswirkungen sind insbesondere durch Lärm- und Abgaseinwirkungen durch
die zusätzlichen Verkehre (Anlieferungen, Kundenverkehre) nach Ansiedlung des Nahversorgungsmarktes zu erwarten. Da das Umfeld des Plangebietes durch die Lage im Siedlungskörper und durch bestehende Straßen bereits stark vorbelastet ist, sind die möglichen zusätzlichen
betriebsbedingten Störwirkungen im Rahmen der Artenschutzbetrachtung vermutlich zu vernachlässigen.
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch die dauerhafte Flächeninanspruchnahme für die geplanten Gebäude, Straßen und Parkplätze zu erwarten. Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme ist jedoch gering, da der vorgenutzte Standort bereits weitgehend durch Gebäude sowie
24
Park- und Stellplatzanlagen versiegelt ist. Es ist lediglich mit dem Verlust von Einzelbäumen
(Straßenbäume, Kugelahorn) und wenig naturnahen Grünstreifen zu rechnen.
Im Folgenden werden die anzunehmenden Auswirkungen der Planung auf die potenziell zu
erwartenden bzw. im Umfeld nachgewiesenen planungsrelevanten Arten, aufgeteilt nach Lebensbereichen, beschrieben. Die Ansprüche der einzelnen Arten werden nach dem Infosystem
"Geschützte Arten" des LANUV bewertet.
In Bezugnahme auf die im Großraum vorkommenden Arten ist festzustellen, dass aufgrund der
Lage im Siedlungsraum sowie der Vornutzung des Gebietes ein Vorkommen zahlreicher Arten
ausgeschlossen werden kann. Arten, die aufgrund ihrer Lebensraumansprüche sicher im Plangebiet auszuschließen sind, werden daher im Folgenden nicht eingehender behandelt.
Lebensbereich Gebäude
In den leer stehenden Gebäuden des Plangebiets ist grundsätzlich ein Auftreten von gebäudebewohnenden Fledermausarten möglich. Für die beiden maßgeblichen Messtischblattquadranten, also den Großraum Kerpen-Brüggen werden sieben Fledermausarten gelistet. Insbesondere anpassungsfähige Fledermausarten, wie die weit verbreitete Zwergfledermaus nutzen regelmäßig Gebäude als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Aufgrund ihrer geringen Körpergröße ist
es der Art möglich auch kleinste Schlupflöcher zu nutzen. Ein Auftreten gebäudebewohnender
Vogelarten ist zudem grundsätzlich möglich. Die Ansprüche planungsrelevanter Gebäudebewohner wie Schleiereule, Turmfalke, Wald- und Steinkauz werden aber aufgrund der Gebäudestrukturen, der störungsintensiven Lage und fehlender Nahrungshabitate im Umfeld nicht
erfüllt, so dass ihr Vorkommen nach derzeitigem Stand auszuschließen ist.
Ein Vorkommen von Schwalben ist ebenfalls nicht zu vermuten, da keine sichtbaren Nester an
der Außenfassade vorhanden sind. Da im Umfeld zudem geeignete Nahrungshabitate fehlen,
ist ein Brutvorkommen von Mehl- oder Rauschwalbe, als typischen Arten der bäuerlichen Kulturlandschaft, weitgehend auszuschließen.
Weitere nicht planungsrelevante und weit verbreitete Vogelarten wie Hausrotschwanz,
Haussperling oder Mauersegler kommen jedoch als potenzielle Brutvögel im Fassaden- und
Dachbereich in Frage. Ein möglicher Quartiersverlust kann in der unmittelbaren Umgebung innerhalb des Siedlungsbereiches kompensiert werden.
Lebensbereich Gehölze
Naturnahe Strukturen mit potenzieller Habitateignung für planungsrelevante Arten stellen die
Straßenbäume am Nordwestrand des Plangebietes dar. Hier stocken mehrere ca. 30 Jahre alte
Platanen. Aufgrund des geringen Alters sind Faulstellen, Kleinverstecke, Baumhöhlen oder Nischen, die als Quartiere für Fledermäuse oder höhlennutzende Vogelarten dienen könnten,
nicht zu erwarten.
Die weiteren Gehölze im Plangebiet sind aufgrund ihrer geringen Größe in diesem Zusammenhang nicht relevant. Aufgrund ihrer dichten Verzweigung bieten jedoch die Kugelahornbäume
auf dem Parkplatz gute Nistmöglichkeiten für zahlreiche Vogelarten. Eine Nutzung durch anspruchsvolle bzw. planungsrelevante Arten ist jedoch aufgrund der Lage in einem stark verdichteten und versiegelten Siedlungsgebiet und der störungsintensiven Lage nicht zu prognostizieren.
Insgesamt scheiden die Gehölzbestände des Plangebietes daher als Lebensstätten planungsrelevanter Arten nach derzeitigem Kenntnisstand aus. Durch die Beschränkung der Fällzeiten
auf die Periode außerhalb der Brutzeit gem. § 39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG werden artenschutzrechtliche Konflikte zudem weitgehend ausgeschlossen.
Sonstige Arten mit potenzieller Betroffenheit
Eine Besiedlung des Plangebietes durch Zauneidechsen, die im Bereich der nördlich des Siedlungsrandes angrenzenden Biotopkatasterfläche zuletzt 1998 nachgewiesen wurden (vgl. Kap.
2.3), ist aufgrund der isolierten Lage und der fehlenden Habitateignung nicht zu vermuten. Auch
aus einschlägigen Internetquellen des Arbeitskreises Amphibien und Reptilien NRW ergeben
sich keine Amphibien- oder Reptiliennachweise für den Raum Brüggen.
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Ein Auftreten von Amphibien ist zudem aufgrund fehlender Laichgewässer und der ungeeigneten Lebensraumausstattung nicht wahrscheinlich. Da auf den Brachflächen der Grünstreifen
und Pflasterflächen keine ausgeprägten Bestände von Nachtkerze, Weidenröschenarten oder
Blutweiderich vorkommen, die als Raupenfutterpflanzen des Nachtkerzen-Schwärmers in Frage
kommen, ist eine Betroffenheit dieser planungsrelevanten Insektenart (vgl. Tab. 1) ebenfalls
auszuschließen.
Fazit
Ein Vorkommen planungsrelevanter Arten ist im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung
derzeit nicht bekannt oder nachweisbar. Der Untersuchungsraum weist aufgrund der Vornutzung und der hohen Versiegelungsanteile nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für planungsrelevante Arten auf.
Die Inanspruchnahme der vorhandenen Grünstreifen und die geplanten Gehölzrodungen lösen
nach derzeitigem Erkenntnisstand keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus.
Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass Gehölzrodungen und Baumfällungen gemäß § 39
Abs.5 Nr.2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zugunsten brütender Vogelarten unzulässig sind.
Unter Berücksichtigung der ggf. möglichen Lebensraumeignung der verschiedenen Gebäude ist
jedoch ein Auftreten von Fledermausarten oder ggf. gebäudenutzenden Vogelarten zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sicher auszuschließen. Durch den vorgesehenen Gebäudeabriss im Rahmen der Baureifmachung kann es u.U. zur Tötung von Einzeltieren (Fledermäusen) oder zu
einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Fledermäuse, Vogelarten) kommen. Ein
Auslösen der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG kann damit zum derzeitigen Zeitpunkt
nicht sicher ausgeschlossen werden.
Um artenschutzrechtlichen Konfliktsituationen durch die Realisierung der Planung sicher ausschließen zu können, wird daher eine zusätzliche Begutachtung der zum Abriss vorgesehenen
Gebäude auf potenzielle Höhlen- bzw. Nischenquartiere bzw. auf Fledermausvorkommen erforderlich.
Nach erfolgter Kontrolle kann eine abschließende Beurteilung vorgenommen werden und - soweit erforderlich - zusätzliche Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. die Festlegung
von Abrisszeiten, definiert werden.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Neben dem Artenschutzbeitrag sind auch die weiteren Auswirkungen des Eingriffes auf Tiere
und Pflanzen zu beurteilen. Hier wird daher eine Bestandsaufnahme zum Standort hinsichtlich
der natürlichen Standortbedingungen sowie hinsichtlich der vorgefundenen Realnutzung aufgeführt und der Vorbelastung der Fläche diesbezüglich sowie hinsichtlich des Artenschutzes gegenüber gestellt.
Natur- und Landschaftraum/potenzielle natürliche Vegetation
Als potenzielle natürliche Vegetation würde sich ein „Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwald
der Niederrheinischen Bucht“ einstellen. Diese ursprünglich weitverbreitete Waldgesellschaft
der Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden, da die
fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden.
Realnutzung/Biotoptypen
Die vorgefundenen Biotoptypen entsprechen allesamt anthropogen stark überformten Biotoptypen ohne besondere Wertigkeit für das Schutzgut Tiere und Pflanzen.
Im geplanten SO-Gebiet werden gemäß Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung (Dipl. Geogr. Ute
Lomb Mai 2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen. Bonn.) die eingefassten und angelegten
Beete dem Biotoptyp Ziergärten ohne Gehölze zugerechnet.
Die größeren Rasenflächen mit einzelnen Bäumen oder Baumgruppen und Sträuchern sowie
die eher linienhaften Gehölzbereiche werden mit dem Biotoptyp Grünanlage angesprochen.
26
Aufgrund der Größe und innerörtlichen Lage der Flächen überwiegen bei der gewählten Bepflanzung Ziergehölze. Diese werden als strukturarm bezeichnet.
Die Kugelahornbaumreihe an der Westerwaldstraße sowie die Einzelbäume in den Pflanzscheiben der versiegelten Flächen gehören zum Biotoptyp Baumreihe, Einzelbaum mit einem
lebensraumtypischen Baumanteil unter 50 %.
Im Mischgebiet dominieren ebenfalls die versiegelten Flächen. Ein Grünbereich liegt hinter der
Tankstelle, ein anderer an der Westerwaldstraße. Beide werden als Ziergarten angesprochen.
Die Abpflanzung zwischen Westerwaldstraße und Parkplätzen wird dem Biotoptyp Hecke mit
Formschnitt zugeordnet.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Ein Vorkommen planungsrelevanter Arten ist im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung
derzeit nicht bekannt oder nachweisbar. Der Untersuchungsraum weist aufgrund der Vornutzung und der hohen Versiegelungsanteile nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für planungsrelevante Arten auf. Die Inanspruchnahmen lösen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus.
Um artenschutzrechtlichen Konfliktsituationen durch die Realisierung der Planung sicher ausschließen zu können, wird eine zusätzliche Begutachtung der zum Abriss vorgesehenen Gebäude auf potenzielle Höhlen- bzw. Nischenquartiere bzw. auf Fledermausvorkommen erforderlich.
Nach erfolgter Kontrolle kann eine abschließende Beurteilung vorgenommen werden und - soweit erforderlich - zusätzliche Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. die Festlegung
von Abrisszeiten, definiert werden.
Im Rahmen der Planung wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser
Basis im Bebauungsplan Flächen und Maßnahmen festgesetzt, die zu einem geringfügigen
ökologischen Ausgleich auf den Gesamtflächen des Bebauungsplanes beitragen. Im Rahmen
der Umsetzung der Planung werden alle Grünflächen des zukünftigen SO-Gebietes und des MIGebietes von der Planung berührt. Die vorhandenen Bäume und Gehölze werden entfernt und
durch eine planexterne Bepflanzung ersetzt.
Bewertung der Auswirkungen
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes soll der geplante Eingriff vollständig ausgeglichen werden. Dieser Ausglich erfolgt überwiegend planextern. Somit geht die heute vorhandene, jedoch als geringwertig bewertete Bepflanzung vollständig verloren. Diese Eingriff ist vor
dem Hintergrund einer alternativen Bebauung von bisher nicht versiegelten Flächen zu relativieren. Zudem enthält der Bebauungsplan Hinweise zur Sicherstellung der artenschutzrechtlichen
Fragestellungen. Diese Vorgaben aus dem BNatSchG gelten zudem auch unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine negative Auswirkung verbleibt nach Umsetzung der
Planung durch die Aufwertung von Flächen an anderer Stelle nicht. Der Eingriff in das Schutzgut ist insofern als geringfügig zu bewerten.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Im Falle der Nicht-Umsetzung der Planungen könnte sich im Plangebietes einerseits der vorhandene Zustand verstetigen. Eine ökologische Aufwertung der kleinteilig vorhandenen Grünflächen ist dabei nicht zu erwarten. Die Flächen sind zudem aufgrund des bisher rechtverbindlichen Bebauungsplanes bereits anderweitig überbaubar. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben sich zwar für die nordwestlichen Teilflächen Eingriffe in das Schutzgut,
durch die dem gegenüberstehende Festsetzung zur teilweisen Entsieglung der südöstlichen
Teilflächen können sich bei vollständiger Umsetzung der Planung auch positive Effekte für das
Schutzgut ergeben.
5.3
Boden
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
27
Das Schutzgut Boden besitzt diverse Funktionen für den Naturhaushalt. Die wesentlichen
Funktionen des Bodens sind nach MUNLV 2012:
•
Lebensgrundlage
und
Lebensraum
(Biotopentwicklungspotezial);
•
Abbau und Umbau von Stoffen, einschließlich des Abbaus von Schadstoffen (Filter-,
Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften);
•
Speicherung und Filterung von Wasser (Grundwasserschutzfunktion sowie Speicherund Reglerfunktion);
•
Standort für die wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit;
•
Produktionsgrundlage für die LandRohstoffgewinnung (Ertragspotenzial);
•
Grundlage der menschlichen Kulturentwicklung, aus denen auch historische Vorgänge
ablesbar sind (Archiv der Natur- und Kulturgeschichte).
für
und
Mensch,
Flora
Forstwirtschaft,
für
und
Fauna
Gartenbau
und
Diese Funktionen sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und als natürliche
Bodenfunktionen zu schützen. Im Rahmen der Untersuchung von Wechselwirkungen besitzt
der Boden als vermittelndes Medium besondere Bedeutung: Hinsichtlich des
Standortpotenziales für natürliche Pflanzengesellschaften sind die Auswirkungen auf das
Schutzgut Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen, hinsichtlich der Wasserfunktionen sind die
Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Wasser näher zu beurteilen. Die Archivfunktion spielt
zudem hinsichtlich der Schutzgutbewertung der Kultur- und sonstigen Sachgüter eine zentrale
Rolle. Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Boden hat somit einen besonders hohen
Stellenwert im Rahmen der Schutzgüterabwägung.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Das geplante Mischgebiet weist im jetzigen Zustand bereits einen hohen Versiegelungsgrad
auf. Die Planung sieht mehrere Baufelder für gemischt genutzte Gebäude vor. Auf den weiteren
Flächen können Stellplätze sowie auch Tiefgaragen entstehen. Die bestehende Tankstelle erhält einen erweiterten Bestandsschutz. Insgesamt ist dennoch von einer Entsiegelung von Flächen auszugehen.
Das Plangebiet ist heute in weiten Teilen versiegelt und stark anthropogen überformt. Daher
weisen die Schutzgüter Wasser, Boden und Natur und Landschaft insgesamt keine hohe Bedeutung auf.
Der Bodenaufbau kann wie folgt beschrieben werden. Grundlage bildet der geotechnische Bericht von GEOlogik Wilbers & Oeder (GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechnischer Bericht –
Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster).
Bis max. 0,2 m unter GOK:
Schicht 0: Oberflächenversiegelung bei bestehenden Parkplätzen und Verkehrswegen
Zusammensetzung: größtenteils Asphalt, im Bereich des
bestehenden Bankgebäudes und im Gehwegbereich an
den bestehenden Straßen Pflaster
Bis rd. 0,3 / 0,4 m unter GOK:
Schicht 1a: Auffüllung / Mutterboden
Zusammensetzung: Sand, schluffig, humos, Wurzeln, kalkfrei
Bis rd. 0,4 / 1,2 m unter GOK
Schicht 1b: Auffüllungen
Zusammensetzung: größtenteils Sand, kiesig, schwach
schluffig bis schluffig, kalkfrei
Bis max. 4,0 m unter GOK
Schicht 2: Schluff
Zusammensetzung: Schluff, tonig, sandig, kalkfrei
Linsenförmig in den Schluffen:
Schicht 3: Sand
28
Zusammensetzung: Sand, kiesig, schwach schluffig bis
schluffig, kalkfrei
Bis zur Endteufe:
Schicht 4: Schluff:
Zusammensetzung: Schluff, schwach tonig, schwach feinsandig, kalkfrei
Sämtliche Bodenschichten können als organoleptisch unauffällig bezeichnet werden. Weiterhin
wurde Boden mit Hilfe von Bodenluftuntersuchungen auf Schadstoffgehalte analysiert. Demnach unterschreiten die BTX-Schadstoffgehalte der Böden die Prüfwerte der LAWA-Liste deutlich, weshalb ein Gefahrenverdacht ausgeräumt wird.
Das geplante Mischgebiet ist stark versiegelt. Durch den bisherigen Betrieb der freien Tankstelle ist von einer Belastung des Bodens auszugehen. Bei dem Umbau der Tankstelle im Jahr
1998 kam es bereits zu Sanierungsmaßnahmen des Bodens unter Aufsicht der »TERRA Umwelt Consulting GmbH«. Dabei konnte aufgrund der baulichen Anlagen im Bereich der Zapfsäulen keine Auskofferung durchgeführt werden. An dieser Stelle ist von einer erhöhten Belastung
des Bodens auszugehen. Die Flächen werden im Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße / Heerstraße« als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet und entsprechende Hinweise aufgenommen.
Aufgrund vormaliger Nutzungen ist für den Standort eine erhebliche Versiegelung und anthropogene Verdichtung der Flächen des Plangebietes festzuhalten. Damit ist eine einhergehende
Funktionsstörung des Wasserhaushaltes am Standort zu vermuten, die zwar einerseits positiv
im Sinne einer Eindämmung der potenziellen Ausbreitung und Verdünnung von wasserlöslichen
Bodenschadstoffen sein kann, andererseits aber auch eine natürliche Bodenregeneration sowie
eine Auswaschung von Schadstoffen verhindern würde.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Aufgrund der anthropogenen Überformung des Bodens ergeben sich für das Planverfahren ungünstige Standort-Vorbedingungen. Das natürliche Gefüge im Boden ist durch die Nutzungen
gestört. Durch die Realisierung des geplanten Vorhabens erfolgt eine Versiegelung der Grünfläche auf dem Hubertusplatz sowie der begrünten Fläche auf dem Gelände der Kreissparkasse
Köln. Angesichts der ansonsten schon bestehenden, hohen Versieglung des Geländes erhöht
sich der Versiegelungsgrad insgesamt allerdings nur leicht. Durch Realisierung von großflächigen Einzelhandels-Vorhaben auf innerstädtischen Flächen werden Bodenversiegelungen an
anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor Außenentwicklung umgesetzt
und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben.
Weiterhin sind am Standort Maßnahmen vorgesehen, die eine dauerhafte Entsiegelung von
Flächen vorsehen. Die weiteren Flächen werden überbaut und damit den natürlichen Bodenfunktionen vollständig entzogen. Gegenüber dem Bestand stellt dies jedoch keinen erheblichen
Eingriff dar, da bereits die überwiegenden Flächen des Standortes versiegelt sind.
Bewertung der Auswirkungen
Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist. Der Eingriff steht
einem Eingriff auf bisher unversiegelten Flächen gegenüber, der sich als deutlich negativer darstellen würde.
Dennoch stellt die Planung einen Eingriff dar: Mit der Bebauung durch einen Einzelhandelsbetrieb geht weiterhin eine überwiegende Nutzung und Versiegelung der nordwestlichen Flächen
einher. Auch für diese Fläche gilt trotz der geplanten fast vollständigen Versiegelung, dass im
Vergleich zur Beplanung einer Fläche am Siedlungsrand die Umsetzung hier einen verhältnismäßig geringeren Eingriff darstellt, da die natürlichen Bodenfunktionen des Standortes durch
die Vornutzung bereits beeinträchtigt sind und die Fläche zudem in integrierter Lage liegt.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Bei Ausbleiben der Planung ergibt sich gegenüber der Situation mit neuem Bebauungsplan keine wesentliche bessere Situation hinsichtlich des Schutzgutes Boden. Bei Ausbleiben der Pla-
29
nung könnten die vorhandenen Gebäude und die Versiegelung des Standortes im heutigen Umfang bestehen bleiben, bzw. in den Grenzen des bisherigen Bebauungsplanes auch weiter verdichtet werden. Wie sich Vorhaben in diesem Rahmen ausgestalten würden, lässt sich mit dem
heutigen Kenntnisstand nicht absehen. Die brachliegenden Nutzungen würden mittel- bis langfristig zudem ggf. Sicherungsmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich machen.
5.4
Wasser
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Wasser erfüllt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt.
Unterschieden wird im Rahmen der Beschreibung der Funktionen in die Bereiche Grundwasser
und Oberflächengewässer. Wesentliche Schutzziele sind die Sicherung der Quantität und
Qualität von Grundwasservorkommen sowie die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer.
Darüber hinaus sind Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete und damit verbundene
Maßnahmen der Hochwasservorbeugung und des Hochwasserschutzes näher zu untersuchen.
Bei den Gewässern sind die folgenden Funktionen zu benennen:
• Gewässerökologische Funktionen,
• Vorfluterfunktionen und
• Nutzungsfunktionen.
Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes ergibt sich durch seine Bedeutung für Menschen, Tiere
und Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung des Wassers und aller Zuströme besitzt
somit eine besonders hohe Bedeutung im Rahmen der Bewertung. Das Grundwasser ist
hinsichtlich der Grundwasserneubildung und der potenziellen Verschmutzung zu untersuchen,
die in Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden beurteilt werden müssen. Hierbei übernehmen
der Grundwasserflurabstand und die hydraulischen Fähigkeiten des Bodens (bzw. die
Durchlässigkeit der überlagernden Deckschichten) wesentliche Vorbedingungen, für die
Eintragung von Stoffen in die Wasserkreisläufe. Die Puffer- und Speicherfähigkeit des Bodens
spielen zudem bei der Hochwasservorsorge bzw. dem Hochwasserschutz eine zentrale Rolle.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes, Heilquellenschutzgebietes
oder Überschwemmungsgebietes. Seit Längerem ist die Einrichtung des Wasserschutzgebietes
Dirmerzheim (510603) geplant. Das Plangebiet wäre in diesem Falle der Zone III A zugeteilt
(vgl. MKULNV 2015, GeoServer ELWAS-WEB, Abfrage am 17.12.2015). Im Gebietsentwicklungsplan der Region Köln (Stand 2013) ist das Plangebiet als Teil eines Bereiches für den
Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt (vgl. GEP Region Köln, Blatt 5106).
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Oberflächengewässer. Grundwasservorkommnisse konnten mithilfe eines Kabellichtlots in den Kleinrammbohrungen bei der Untersuchung laut geotechnischem Bericht (GEOlogik Wilbers & Oeder 2016:
geotechnischer Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster) nicht
festgestellt werden.
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus«,
»Nicolaus Erweiterung« sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I«.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Hierzu nimmt der Bebauungsplan einen Hinweis auf.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg bis maximal auf den Ausgangswasserstand des
Jahres 1955 zu erwarten.
30
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Die Flächen des Bebauungsplanes sind heute stark versiegelt und haben daher nur geringe
Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Die natürlichen Bodenfunktionen sind im Bestand
und insbesondere im östlichen Teil der Flächen, für den die Festsetzung eines Mischgebietes
vorgesehen ist, insgesamt erheblich gestört. Lediglich die im westlichen Plangebiet teilweise
vorhandenen Grünflächen besitzen eine Funktion in diesem Sinne für das Schutzgut Wasser.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Laut geotechnischem Gutachten (GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechnischer Bericht –
Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster) ist der Boden in seiner Beschaffenheit (insbesondere Schicht 2: Schluff) nicht für die Versickerung von Niederschlagswasser
zu empfehlen. Diese Einschätzung erfolgte für die Flächen des geplanten Sondergebietes und
auf Grundlage der untersuchten Bodenverhältnisse. Der Gutachter empfiehlt eine vollständige
Einleitung der Regenwassermengen in das öffentliche Kanalnetz. Der Bebauungsplan enthält
daher einen entsprechenden Hinweis.
Für die existierenden, bisher unversiegelten und begrünten Flächen auf dem Hubertusplatz sehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überbauung vor. Somit ist für diese Flächen
von einer neuen Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen, hier der Grundwasserneubildung auszugehen.
Für die nahezu vollständig versiegelten Flächen des Mischgebietes sieht der Bebauungsplan
zwar eine Entsiegelung vor, aufgrund des Bestandsschutzes in Verbindung mit dem fehlenden
Ausgleichserfordernis für diese Flächen existiert jedoch keine Handhabe, eine Entsiegelung
auch durchzusetzen. Somit ist für den Umweltbericht davon auszugehen, dass die Flächen weiterhin nicht für die Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen werden. Sollte durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes tatsächlich eine Entsiegelung von Flächen innerhalb des
Mischgebietes erfolgen, so sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
Für die Flächen der heutigen Tankstelle übernimmt der Bebauungsplan eine Umgrenzung einer
Fläche, deren Boden unter Verdacht stehen, erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen
belastet zu sein. Bei einer Entsiegelung dieser Fläche sind Kontaminationen des Bodens zu
berücksichtigen, um negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu vermeiden. Grundlage für die Kennzeichnung bildet der Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen der TERRA
Umwelt Consulting. Für diese Altlastenverdachtsfläche nimmt der Bebauungsplan einen Hinweis auf. Demnach ist eine Nutzungsänderung und die erforderlichen Untersuchungen für die
gekennzeichneten Flächen mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Sollten im Rahmen von Aushubarbeiten weitere belastete Bodenmassen festgestellt werden, so
ist gemäß einem zusätzlichen Hinweis im Bebauungsplan die Untere Wasser-, Abfallwirtschaftsund Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser Materialien bedarf der Zustimmung der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Zudem gilt für die Verwendung von aufbereiteten
Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion
zur Untergrundbefestigung etc., dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, die bei
der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu
beantragen ist.
Diese Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen, um das Schutzgut Wasser vor
unzulässigen weiteren Eingriffen zu schützen, die sich negativ auf die grundwasserführenden
Schichten auswirken könnten.
Bewertung der Auswirkungen
Da der Standort heute überwiegend versiegelt ist, entspricht der Eingriff einer geringen bis mittleren negativen Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Durch die Festsetzungen des
31
Bebauungsplanes, die Kennzeichnung des Altlastenverdachtes sowie die ergänzenden Hinweise im Bebauungsplan werden die Auswirkungen des Eingriffes auf das Schutzgut Wasser minimiert. Der Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort Hubertusplatz steht
eine Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber, die im Vergleich zur hier geplanten Mehrversiegelung deutlich negativere Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser mit sich bringen
würde.
Die erforderliche Sanierung des Bodens für den genannte Altlastenverdacht innerhalb des
Plangebietes wirkt sich – sollte hier eine Entwicklung stattfinden – positiv auf das Schutzgut
Wasser aus.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre ein Eingriff in die heute für das Schutzgut
Wasser günstigen Teilflächen innerhalb des geplanten Sondergebietes auch ohne den neu aufgestellten Bebauungsplan möglich. Auch für die Flächen des Mischgebietes wäre bei Ausbleiben der Planung durch den Bestandsschutz im Vergleich zur vorliegenden Planung keine positive Entwicklung zu erwarten. Wie sich der bisher rechtsverbindliche Bebauungsplan darüber
hinaus auf das Schutzgut Wasser auswirken würde, lässt sich nicht absehen.
5.5
Klima und Luft
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Als Schutzziele für die Schutzgüter Klima und Luft sind die Vermeidung von
Luftverunreinigungen und die Erhaltung von Reinluftgebieten zu nennen. Das Bestandsklima
sowie die lokalklimatische Regenerations- und Austauschfunktion sollen erhalten bleiben. Zu
berücksichtigen sind:
•
die Durchlüftungsfunktion,
•
die Luftreinigungsfunktion und Frischluftproduktion sowie
•
die Wärmeregulationsfunktion.
Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Klima und Luft ergibt sich durch seine Bedeutung für
Menschen, Tiere und Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung der Luft besitzt aufgrund
ihres ständigen Austausches und ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften insbesondere
überregionale, nationale und internationale Bedeutung. Die mit einer Belastung einhergehenden
Auswirkungen großräumiger Verunreinigungen werden jedoch auch lokal wirksam. Eine hohe
Empfindlichkeit besitzt in diesem Zusammenhang die Gesundheit der Menschen bzw. die
Belastungen der Menschen durch Schadstoffe, wie Stickoxide, Kohlenstoffverbindungen oder
durch Feinstaub. Somit gehen mit dem Schutzgut Luft und Klima insbesondere
Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Mensch einher. Da Stoffeinträge neben anthropogenen
Ursachen auch durch Aufwirbelungen von Stoffen von der Erdoberfläche erfolgen können, sind
zudem die Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Boden sowie untergeordnet mit dem
Schutzgut Wasser zu untersuchen.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Großräumig liegt der Untersuchungsraum in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima
geprägt Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Die
durchschnittliche Windgeschwindigkeit in der hier relevanten Wetterstation Nörvenich liegt bei
11.5 km/h (im langjährigen Mittel von 1991 bis 2016 am zugrunde gelegten Klimastandort
Nörvenich), der Wind weht vorherrschend aus westlicher bis südwestlicher Richtung.
Die mittlere Lufttemperatur des wärmsten Monats liegt bei 18-19°C, die des kältesten Monats
bei 2-3 °C. Die jährliche mittlere Niederschlagshöh e liegt bei 619,2 mm.
Bei den Flächen des Untersuchungsraumes des Umweltberichtes handelt es sich um ein
Stadtrandklima mit aufgelockerten und durchgrünten Wohnsiedlungen, mit schwachen
Wärmeinseln und ausreichendem Luftaustausch. Dies bewirkt gute Bioklimate. Der engere
Untersuchungsraum des Plangebietes des Bebauungsplanes hat aufgrund der hohen
Versiegelung der Flächen im Bestand negative Auswirkungen auf die umliegenden
32
Wohnquartiere.
Die vorhandenen Baukörper innerhalb des Plangebietes und die Wohnbebauung insbesondere
nordöstlich wirken als Windbarriere. Hierdurch wird die vorhandene Bebauung insbesondere in
Hauptwindrichtung vor höheren Windgeschwindigkeiten geschützt. Im Bestand ist der Hubertusplatz in Richtung des nordwestlich liegenden Landschaftsraumes – in Hauptwindrichtung –
geöffnet.
Die Flächen sind im Bestand zudem überwiegend versiegelt, um den Stellplatzbedarf der vorhandenen sowie benachbarter Nutzungen zu befriedigen. Nach Nutzungsaufgaben liegen die
Flächen heute überwiegend brach. Mit der Versiegelung gehen ungünstige Auswirkungen auf
kleinräumig wirkende Klimafaktoren im Bestand einher: Die versiegelten Flächen heizen sich im
Sommer stark auf, der Wind trägt die Wärme in besiedelten Flächen im Umfeld. Zugleich fehlen
ausgleichend wirkende, schattenspendende und damit kühlende Flächen und Strukturen im
Plangebiet. Die mit der Versiegelung einhergehende Verdichtung unterbindet darüber hinaus
klimatisch ausgleichende Funktionen des Bodens (Kühlung im Sommer und Wärmeabgabe im
Winter).
Die verdichteten Flächen haben unter Wind- und Wettereinfluss zudem eine negative Auswirkung für die verbleibenden Grünflächen: Nicht ausreichend abfließende Regenwassermengen
und höhere Windgeschwindigkeiten bieten für die Grünflächen ein größeres Angriffspotenzial,
wodurch einerseits eine Bodenerosion und damit einhergehend eine Deflation von Bodenpartikeln ausgelöst werden kann. Durch die Offenheit der Flächen des Plangebietes können zudem
weitere Kleinpartikel aus ehemals für den Braunkohletagebau und heute landwirtschaftlich genutzten Flächen in den Siedlungsbereich getragen werden. Auch hierbei sind die Auswirkungen
auf die umgrenzenden Flächen/Siedlungsbereiche begrenzt.
Die vorhandenen Flächen, Bäume und Sträucher, insbesondere im nordwestlichen Abschluss
der Flächen des Bebauungsplanes, sind dementsprechend mit einer positiven Wirkung für das
unmittelbare Umfeld verbunden. Aufgrund der geringen Größe sowie der Kleinteiligkeit der Flächen ist die positive Wirkung jedoch begrenzt.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen auf den Flächen des
Plangebietes auszugehen. Zur Abwicklung des Verkehrs werden sowohl vorhandene Zufahren,
als auch neue Zufahrten genutzt. Insbesondere in den südlichen Zufahrten zum Gelände, aber
auch durch die Zufahrten in der Westerwaldstraße und in der Eifelstraße ist eine Verschlechterung der Situation für benachbarte Nutzungen, hier eine geringfügige Verschlechterung der
Luftqualität, möglich. Zudem sind zur Realisierung der Vorhaben Bauarbeiten (Abriss und Neubau) notwendig, die Emissionen im üblichen Rahmen vergleichbarer Bauprojekte verursachen.
Im Rahmen der Bauphase sind vorübergehende Auswirkungen auf die Belastung mit Feinstaub
zu erwarten.
Die klimatischen Bedingungen im lokalen Umfeld werden durch die Planung maximal geringfügig beeinträchtigt. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes soll ein Teil der heute versiegelten Flächen künftig entsiegelt werden.
Bewertung der Auswirkungen
Der geplante Eingriff ist in seinen Auswirkungen zu relativieren:
Der Standort ist heute in die Ortslage von Kerpen-Brüggen eingebunden und bietet sich für eine
Verdichtung und insbesondere eine Anreicherung von Nutzungen an. Der hohe Versiegelungsgrad der Flächen deutet zudem bereits auf eine verkehrsintensive Vornutzung hin und die Festsetzungen des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes ermöglichen bereits Eingriffe, die ebenso negative Auswirkungen verursachen könnten. Der beabsichtigten Flächenreaktivierung innerhalb des Plangebietes steht zudem die Inanspruchnahme von bisher nicht versiegelten Flächen am Siedlungsrand gegenüber.
Der Verschlechterung der Luftqualität innerhalb des Plangebietes steht darüber hinaus eine
Verlagerung von Verkehrsbewegungen im weiteren Stadtgebiet gegenüber, die durch die Neustrukturierung des Einzelhandels zu erwarten ist. Insgesamt ist durch die Ergänzung des Ein-
33
zelhandelsstandortes in Brüggen von kürzeren Wegen bei der Versorgung der Bevölkerung vor
Ort auszugehen.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und
Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering bis mäßig beurteilt.
Die baubedingten Staub- und Schadstoffbelastungen werden sich über mehrere Monate erstrecken. Da dieser Eingriff nur temporärer Natur ist, handelt es sich um einen zu vernachlässigenden Eingriff.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Wird die Planung nicht umgesetzt, so wird der Standort voraussichtlich weiterhin untergenutzt
bleiben. In den Grenzen des bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplanes könnte der Standort
entwickelt werden. Welche Auswirkung eine Nutzung entsprechend den Festsetzungen dieses
Bebauungsplanes auf das Schutzgut Klima und Luft haben, lässt sich nicht prognostizieren.
5.6
Orts- und Landschaftsbild
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Abs. 1 BNatSchG verankert. Hierbei sind die Vielfalt, die
Eigenart, die Schönheit sowie der Erholungswert von Natur- und Landschaft zu beurteilen.
Insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe
sind vor diesem Hintergrund zu betrachten und die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese Bedeutung des Landschaftsbildes ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Landschaftselementen, der Topographie und der Nutzung, aber
auch der bestehenden Vorbelastung durch künstliche Elemente wie Lärm, Gerüche und Unruhe.
Für Plangebiete, die in innerstädtischen Bereichen liegen, beziehen sich die Ausführungen zum
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild vorwiegend auf das Ortsbild. Dieses ist überwiegend bestimmt durch künstliche Elemente bzw. anthropogene Einflüsse. Dabei ist als Bewertungsmaßstab einerseits die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des BauGB heranzuziehen (also
Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
innerhalb des Untersuchungsbereiches). Andererseits ist das Ortsbild ein Rechtsbegriff des
Denkmalschutzgesetzes – DschG: Hier wird definiert (zum Schutz von Denkmalbereichen):
»Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und
-viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten
sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten ...«. Für die Bewertung des
Ortbildes sind demnach die Silhouette, die baulichen Abfolge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungsbild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen, Sichtbezüge) relevante Bewertungsmaßstäbe.
Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Orts- und Landschaftsbild ergibt sich durch ihre Vielfältigkeit, die Eigenart und Schönheit sowie ihren Erholungswert.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Das Landschaftsbild wird durch die integrierte Lage der Flächen des Bebauungsplanes nicht
berührt. Es ist zudem keine Bebauung vorgesehen, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
haben könnte. Das Landschaftsbild wird nördlich durch die vorhandene mehrgeschossige
Wohnbebauung bestimmt. Der Standort ist zudem aufgrund der integrierten Lagen vom Landschaftsraum im Süden, Osten und Westen nicht wahrnehmbar, die minimale Entfernung zum
Siedlungsrand ist dort mit rund 500 m zu groß.
Für das Ortsbild ist festzuhalten: Durch die geplante Bebauung werden alternde und teilweise
leerstehende Bestandsgebäude ersetzt. Im Bestand existieren im südöstlichen Plangebiet
überwiegend leerstehende Gebäude mit einem ehemaligen Lebensmittelmarkt und dem dazugehörigen Umfeld. Diese bestehende Situation ist als städtebaulicher Missstand zu bewerten.
Auch die weiteren, nur teilweise bebauten Flächen besitzen aufgrund der starken Versiegelung
sowie der unstrukturiert und verteilt liegenden Nutzungen gestalterisch negative Auswirkungen
34
auf das Umfeld. Zudem wirkt sich der mindergenutzte und unbelebte Hubertusplatz als städtebaulicher Missstand negativ auf das Ortsbild aus.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die Umsetzung der Planung soll die vorhandene städtebaulichen Missstände beheben. Die geplanten Gebäude sollen einen Übergang zwischen vorhandenen mehrgeschossigen und verdichteten Wohnbeständen im Nordosten und der überwiegend zwei- bis dreigeschossigen giebel- sowie traufständigen Bebauung entlang der Straßen im weiteren Umfeld des Plangebietes
ausbilden. Die geplante Bebauung soll straßenbegleitend die halboffenen Baublöcke schließen
und vorhandenen, einseitig erschlossenen Straßenräume dadurch ergänzen. Somit trägt die
geplante Bebauung zur Aufwertung des Ortsbildes bei. Die Gestaltung der Gebäude wird durch
entsprechende Gestalterische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 Abs. 1 u. 4
BauO NRW geregelt, sodass diese sich in die ortsübliche Gestaltung einpassen. Durch die Planung wird auch der Hubertusplatz überplant bzw. durch die neue Nutzung ersetzt.
Bewertung der Auswirkungen
Insgesamt ist durch die Planung von einer positiven Auswirkung auf das Schutzgut Ortsbild
auszugehen. Die Planung wirkt sich zudem nicht auf das Schutzgut Landschaftsbild aus.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Bei ausbleibender Planung würde der bisher rechtskräftige Bebauungsplan weiterhin Bestand
haben und die planerisch heute unbefriedigende Situation hinsichtlich des Schutzgutes Ortsbild
nicht verbessert werden.
5.7
Kultur und sonstige Sachgüter
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzziel für die Umweltschutzgüter Kultur und sonstige Sachgüter besteht in der
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders
charakteristischer Eigenart, von Stadt- bzw. Ortsbildern, Ensembles, geschützten und
schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für
den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Die Schutzwürdigkeit der
Kultur und sonstigen Sachgüter ergibt sich ähnlich des Orts- und Landschaftsbildes aus ihrer
Vielfältigkeit, der Eigenart und Schönheit des Denkmals.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Wesentliche Kultur- und Sachgüter im Sinne des Schutzgutes sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht vorhanden. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine eingetragenen Denkmale (vgl. Denkmalliste Kolpingstadt Kerpen, Abfrage am 15.12.2015).
Das Plangebiet liegt innerhalb des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs »Erft mit
Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel« (KLB 25.05). Die Kulturlandschaft ist aus
archäologischer, kulturlandschaftspflegerischer und denkmalpflegerischer Sicht bedeutsam (vgl.
Landschaftsverband Rheinland o.J.: Ku.La.Dig Kultur Landschaft Digital Geoportal, Abfrage am
15.12.2015).
Als sonstige Schutzgüter ohne weitere Bedeutung sind ein bestehendes Gebäude in der südwestlichen Ecke des Plangebietes, eine Tankstelle mit Zufahrt von der Heerstraße sowie ein
überwiegend leerstehendes Gebäude an der östlichen Plangebietsgrenze zu nennen.
Das Gebäude in der südwestlichen Ecke des Plangebietes beherbergt im Erdgeschoss eine
Filiale der Kreissparkasse Köln, im Obergeschoss befinden sich Wohneinheiten.
Für die Tankstelle sieht der Bebauungsplan eine Fremdkörperfestsetzung vor, die das Gebäude
sichert, solange ein Betrieb der Nutzung in den Grenzen des heutigen Gebäudes stattfindet.
Zudem sind die Erneuerung des Gebäudes und zugehöriger Nebenanlagen zulässig. Nut-
35
zungsänderungen sind nur mit Nachfolgenutzungen zulässig, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen.
Das Gebäude entlang der östlichen Grenze des Plangebietes wurde ursprünglich als Kino errichtet und später als Einzelhandelsbetrieb genutzt. Heute sind in dem Gebäude einzelne
Wohnnutzungen vorhanden.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die aufstehenden Gebäude sind bei Umsetzung der Planung abzureißen.
Bewertung der Auswirkungen
Die vorhandenen Gebäude sind als sonstige Sachgüter, jedoch ohne besonderen Charakter
und ohne Schutzwert, etwa für dieses Schutzgut oder für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, zu bewerten.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Da die aufstehenden Gebäude innerhalb des Plangebietes keinen weitergehenden Wert für das
Schutzgut darstellen, erübrigt sich eine Bewertung bei Ausbleiben der Planung. Durch den bisher rechtskräftigen Bebauungsplan sind bauliche Eingriffe in die Flächen zudem auch ohne
Überplanung möglich, ein Abriss der vorhandenen Gebäude ist jederzeit möglich.
5.8
Zusammenfassende Bewertung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfüllt gemäß der oben aufgeführten planerischen
Vorgaben keine besonders bedeutsamen Funktionen für Natur und Landschaft. Aufgrund der
starken Versiegelung weist das Gebiet im Bestand ebenfalls keine besondere Regenerationsfähigkeit für die einzelnen Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser auf. Die Planung
betrifft keine Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope. Gleichfalls besitzt das Gebiet
keine wesentliche Bedeutung für das Schutzgut Wasser, z. B. aufgrund der Nähe zu einem
Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet. Es befinden sich innerhalb des Plangebietes keine amtlichen Denkmäler, Bodendenkmäler und sonstige hinsichtlich des Schutzgutes Kultur und sonstige Sachgüter bedeutsamen Güter oder Landschaftsbestandteile.
Ein Eingriff in das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ist nicht vorhanden, da durch den Bebauungsplan die Situation im Plangebiet hinsichtlich der heutigen städtebaulichen Missstände
verbessert wird.
Insbesondere zur Sicherung der Interessen der schutzwürdigen Wohnnutzungen (Schutzgut
Mensch) werden zudem Maßnahmen ergriffen, um die negativen Auswirkungen so gering wie
möglich zu halten (Schallschutz). Hier sind jedoch weiterhin dauerhafte Beeinträchtigungen der
Schutzgüter Mensch sowie Klima und Luft durch die Zunahme des KFZ-Verkehrs anzunehmen.
Da der Standort diesbezüglich bereits vorbelastet ist, gegen Emissionen Maßnahmen ergriffen
werden, welche die schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft vor unzulässigen Belästigungen schützen und der Eingriff einer Neuversiegelung an anderer, nicht integriert liegender
Stelle gegenüber steht, ist der Eingriff vertretbar. Auch die Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima und Luft sind aufgrund der Vorbelastung zu relativieren, die Auswirkungen werden durch
Ausgleichsmaßnahmen – hier insbesondere planextern – reduziert. Zudem wird der Eingriff in
die vorhandenen Grünflächen durch neue Anpflanzungen teilweise gemindert. Der Ausgleich
erfolgt darüber hinaus planextern.
Mit dem Vorhaben sind bau- und betriebsbedingte Emissionen zu erwarten, die sich im Wesentlichen auf die umliegende Wohnbebauung auswirken. Zeitlich befristet kommt es im Rahmen
der Baumaßnahmen zu Beeinträchtigungen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Planungen darüber hinaus auf umliegende Bereiche
auswirkt. Die Auswirkungen werden weder als schwerwiegend noch als besonders komplex
eingestuft. Letztlich sind die positiven Auswirkungen auf das Ortsbild, teilweise auch auf die
Versorgungssituation der Bevölkerung (Schutzgut Mensch) im Rahmen der Abwägung den geringfügig bis mäßigen negativen Auswirkungen gegenüber zu stellen.
36
Tab. 3: Zusammenfassende Bewertung der Umweltwirkungen
Schutzgut
Beschreibung
der
möglichen Bewertung der Erheblichkeit
positiven und negativen Umweltauswirkungen
Mensch
Versorgungssituation im Umfeld des Gering bis mäßig
Plangebietes wird verbessert
Behebung eines
Missstandes
städtebaulichen
Erhöhung des Verkehrsaufkommens
Dadurch werden Emissionen ausgelöst
Schall-vorbelastete
Nachbarschaft
soll durch geeignete Maßnahmen
geschützt werden
Tiere und Pflanzen
Verlust kleinteiliger Flächen mit Gering
geringer Lebensraumfunktion (keine
Vorkommen
planungsrelevanter
Arten)
Adäquater Ausgleich auf Flächen
außerhalb des Plangebietes
Boden
Sanierung eventuell belasteter Bö- Gering
den bei Umsetzung der Planung
Verringerung der Versiegelung ist
möglich
Weiterhin
Beeinträchtigung
von
Bodenfunktionen durch Versiegelung, Überbauung, Bodenbewegungen und Verdichtung
Wasser
Zusätzlich Versiegelung führt auch Gering bis mäßig
zu einem Eingriff in das Schutzgut
Wasser
Weiterhin nur geringe Grundwasserneubildung/-anreicherung und beschleunigter Oberflächenwasserabfluss
Mögliche Sanierung des Bodens
innerhalb des Mischgebietes positiv
für das Schutzgut
Klima und Luft
Verschlechterung des Kleinklimas Gering bis mäßig
durch Verkehrszunahme
Geringfügige Verbesserung
Kleinklimas durch Entsiegelung
des
Vorübergehender Verlust kleinteiliger, lokalklimatisch sowie lufthygienisch wirksamer Freiflächen
Temporäre Beeinträchtigungen durch
Baumaßnahmen
Landschaft- und Orts- Positive Veränderung des Ortsbildes Positive Auswirkung
bild
durch Gebäudekörper
Kein Eingriff in das Landschaftsbild
Kulturgüter und Sach- Kein Eingriff in das Schutzgut
güter
Wechselwirkungen
-
Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft
ergeben sich Wechselwirkungen,
jedoch keine eigenen zu bewertenden Umweltauswirkungen
37
Bei Umsetzung der Planung entstehen somit keine erheblichen Eingriffe in die Schutzgüter. Für
die Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt zudem ein adäquater Ausgleich (überwiegend auf
Flächen außerhalb des Plangebietes).
5.9
Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und
Umweltauswirkungen und zur Kompensation von Eingriffen
zur
Minderung
von
5.9.1. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Um die voraussichtliche Eingriffe in die Schutzgüter zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden wurden folgende Maßnahmen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ergriffen:
Tab. 4: Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Minderung
des Geplante Maßnahmen
Eingriffes in das
Schutzgut
Umsetzung durch
Mensch
Maßnahmen zum Schallschutz
textliche und zeichnerische Fest- Verringerung der Schallimmissionen
setzungen
an potenziellen Konfliktorten
Mensch
Eingrünung der Schallschutz- textliche und zeichnerische Fest- Verringerung/Überbauung des städtewand bzw. der Stellplatzflächen setzungen
baulichen Missstandes im Bestand
im Sondergebiet
und Vermeidung eines neuen Missstandes
Tiere und Pflanzen
Verpflichtung zur Begutachtung textlichen Hinweis
der Gebäude vor Abriss
Vermeidung der Verbote gemäß § 44
BNatSchG
Tiere und Pflanzen
Einschränkung der Zeiträume textlichen Hinweis
zum Fällen der Sträucher und
Bäume
Vermeidung der Verbote gemäß § 44
BNatSchG
Boden
Sanierung des Bodens, falls textlichen Hinweis
eine Altlast besteht und auf den
Flächen neu gebaut werden soll
Verringerung der Belastung der Böden durch Altlasten
LandschaftsOrtsbild
Vermeidung/Verringerung
und Neubebauung stellt aufgrund Festsetzungen des Bebauungs- Verbesserung des Ortsbildes
der vorhandenen städtebauli- planes
chen Missstände eine Aufwertung des Ortsbildes sicher
5.9.2. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Methodische Vorgehensweise
Im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird der durch die Planung entstehende
Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt. Der Eingriffswert errechnet sich aus dem Vergleich
der Ist-Situation mit dem angestrebten zukünftigen Zustand von Natur und Landschaft gemäß
den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Die rechtliche Grundlage für den landschaftspflegerischen Fachbeitrag findet sich im §§ 18 bis
21 des BNatSchG, im § 1a (2) des BauGB und der §§ 4 bis 5 des Landschaftsgesetztes NRW.
Das Baugesetzbuch in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt die Belange des Umweltschutzes besonders. Grundsätzlich ist bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen nach § 1
Abs. 6 Nr.7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.
Der Fachbeitrag beschreibt und bilanziert den tatsächlichen Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt und dessen möglichen Ausgleich.
Die ökologische Wertigkeit des Untersuchungsgebietes vor und nach dem baulichen Eingriff
wurde anhand der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW
herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NordrheinWestfalen LÖBF NRW März 2008 vorgenommen. Diese Bewertung von Biotoptypen stellt eine
Modifizierung und Fortschreibung der in NRW anerkannten und angewandten gängigen Bewertungsverfahren dar. Ziel der Anpassung war es die Biotoptypen und deren Wertung landesweit
38
anzugleichen, was mit den Änderungen in der Eingriffsregelung des Landschaftsgesetztes
NRW im Juli 2000 und im Mai 2005 notwendig geworden war. Daneben ermöglich das Bewertungsverfahren eine bessere Beurteilung und Bewertung von Kompensationsmaßnahmen mit
einer naturverträglichen Bodennutzung oder von kostenintensiven Maßnahmen. Die Entsiegelung bzw. der Rückbau von Flächen und die Aufhebung von Verrohrungen, betonierten Sohlbefestigungen u. ä. bei Gewässern ermöglicht eine doppelte Punktzahl für das Zielbiotop. Die Biotoptypen unterliegen einer Bewertungsskala, die von 0 - 10 reicht. Dabei werden die naturschutzrelevanten Kriterien:
•
Natürlichkeit
•
Gefährdung/Seltenheit
•
Ersetzbarkeit/Wiederherstellbarkeit
•
Vollkommenheit
berücksichtigt. Eine Einstufung nach diesen Kriterien für das jeweilige Biotop wird mit Hilfe formalisierter Bewertungsmatrizen vorgenommen. So entspricht dem Biotopwert 10 z.B. ein naturnaher Bach, und dem Biotopwert 0 eine völlig versiegelte Fläche. In Ausnahmefällen kann der
Bewertungsvorschlag, wenn er textlich hinreichend begründet ist, nach oben und unten bis zum
Minimal- bzw. Maximalwert geändert werden.
Zur Bewertung des Eingriffes sowie zur Ermittlung des erforderlichen Ausgleiches wurde im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Gutachten erstellt: Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai
2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“,
Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen. Bonn.
39
Ausgangszustand / Bestand Biotoptypen
Der Bebauungsplan TÜ 356 umfasst ein Gebiet von insgesamt 9.520 m². Für den westlichen
Teilbereich mit 4.783 m² ist ein Sondergebiet SO-Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen und
für den östlichen Teilbereich mit 4.737 m² ein Mischgebiet MI vorgesehen. Das Sondergebiet
wird eine GRZ von 0,95 und das Mischgebiet eine GRZ von 0,6 zuzüglich der gesetzlich erlaubten Überschreitung aufweisen.
Ökologische Bewertung des Ausgangszustands
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage des Stadtteils Brüggen der Stadt Kerpen. Es besitzt eine Größe von insgesamt ca. 9.520 m². Die Abgrenzung bildet im Westen die Eifelstraße,
im Süden die Heerstraße, im Norden die Westerwaldstraße sowie im Osten die bestehende
Wohnbebauung.
Das Plangebiet ist ein stark versiegeltes Areal mit größeren Parkplatzflächen, unterschiedlich
genutzten Gebäuden, einer Tankstelle und einzelnen kleineren Grünflächen oder Pflanzbehältern in den Randbereichen zu den Straßen und als Auflockerung der Parkflächen. Vier Biotoptypen charakterisieren das zukünftige SO-Gebiet, drei Biotoptypen das MI-Gebiet. Die Bewertung folgt der Trennung in zwei Gebiete. Das bedeutet, dass die Biotoptypen entsprechend
ihrer Lage innerhalb des Plangebiets in Tabelle und Karte dargestellt sind.
Im SO-Gebiet werden die eingefassten und angelegten Beete dem Biotoptyp Ziergärten ohne
Gehölze zugerechnet. Die größeren Rasenflächen mit einzelnen Bäumen oder Baumgruppen
und Sträuchern sowie die eher linienhaften Gehölzbereiche werden mit dem Biotoptyp Grünanlage angesprochen. Aufgrund der Größe und innerörtlichen Lage der Flächen überwiegen bei
der gewählten Bepflanzung Ziergehölze. Sie erfahren eine Abwertung um zwei Wertstufen bedingt durch diese Strukturarmut. Die Kugelahornbaumreihe an der Westerwaldstraße sowie die
Einzelbäume in den Pflanzscheiben der versiegelten Flächen gehören zum Biotoptyp Baumreihe, Einzelbaum mit einem lebensraumtypischen Baumanteil unter 50 %.
Im Mischgebiet dominieren ebenfalls die versiegelten Flächen. Ein Grünbereich liegt hinter der
Tankstelle ein anderer an der Westerwaldstraße. Beide werden als Ziergarten angesprochen.
Die Abpflanzung zwischen Westerwaldstraße und Parkplätzen wird dem Biotoptyp Hecke mit
Formschnitt zugeordnet.
Alle Grünflächen des zukünftigen SO-Gebietes und des MI-Gebietes werden von der Planung
berührt.
Flächennummer 1a, 1b
versiegelte Flächen (Zuwegung, Gebäude, Parkplätze u. ä.)
Flächennummer 2
Grünanlage1
Flächennummer 3
Baumreihe,
Einzelbaum
Baumartenanteilen < 50 %
Flächennummer 4a, 4b
Ziergarten2 ohne Gehölze oder mit < 50 % heimischen Gehölzen
Flächennummer 5
Hecke3
mit
lebensraumtypischen
Tabelle 1: ökologische Bewertung des Ausgangszustands im Bebauungsplangebiet TÜ 356
„Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen nach: Numerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (03/2008)
Fl. Nr. Code Biotoptyp
Grund- Korrigier- Fläche
Gesamtbiotop-
1
Abwertung um zwei Wertstufen wegen Strukturarmut, vergl. Ausführungen S.12,
Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung NRW, Recklinghausen
2008
2
Beete werden dem Biotoptyp Ziergarten ohne Gehölze oder mit < 50% heimischen
Gehölzen zugerechnet
3
Abwertung um eine Wertstufe wegen Formschnitt
40
wert A
ter
Grund-
(m²)
wert
wert
1a
1.1
Versiegelte Flächen im SOGebiet (Zuwegungen, Gebäude, Parkplätze u. ä.)
0
0
3.443
0
1b
1.1
Versiegelte Flächen im MIGebiet (Zuwegungen, Gebäude, Parkplätze u. ä.)
0
0
4.387
0
2
4.7
Grünanlage* im SO-Gebiet
5
3
1.010
3.030
3
7.3
Baumreihe, Einzelbaum im SoGebiet mit lebensraumtypischen Baumarten < 50 %
3
3
150
450
4a
4.3
Ziergarten** im SO-Gebiet ohne Gehölze oder mit < 50 %
heimischen Gehölzen (Beete)
2
2
180
360
4b
4.3
Ziergarten** im MI-Gebiet ohne
Gehölze oder mit < 50 % heimischen Gehölzen (Beete)
2
2
320
640
5
7.1
Hecke*** im MI-Gebiet mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen < 50 %
3
2
30
60
9.520
4.540
Summe Gesamtflächen-wert A
*
Abwertung um zwei Wertstufen wegen Strukturarmut
**
Beete sind als Biotoptyp nicht aufgeführt, deswegen erfolgt die Zuordnung zu den Ziergärten ohne Gehölze oder mit < 50% heimischen Gehölzen
***
Abwertung um eine Wertstufe wegen Formschnitt
41
42
Ökologische Bewertung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. TÜ 356
Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen für das Sondergebiet die
Pflanzung von drei standorttypischen, großkronigen, hochstämmigen Laubbäumen vor. Die Berechnung des Eingriffs erfolgt mit der festgesetzten GRZ von 0,95. Damit werden neben den
drei Baumpflanzungen auch die verbleibenden Restflächen, die bepflanzt werden können, berücksichtigt.
Für das MI-Gebiet sind die nicht überbauten bzw. befestigten Flächen als Grünflächen anzulegen. Die Flächen des Mischgebietes sind im Ausgangszustand nahezu vollständig versiegelt.
Das entspricht nicht dem bisher zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Mit Umsetzung der
Planung sollen die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entsiegelt und bepflanzt werden.
Diese Vorgabe kann aufgrund des Bestandsschutzes nicht als ausgleichsrelevante Maßnahme
im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung zugrunde gelegt werden. Es wird mit einer GRZ
von 0,8 gerechnet. Sie resultiert aus der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ von 0,6 zuzüglich der gesetzlich möglichen Überschreitung.
Flächennummer A1 versiegelte Flächen SO-Gebiet (GRZ 0,95)
Flächennummer A2 versiegelte Flächen MI-Gebiet (GRZ 0,8)
Flächennummer B1 Grünflächen im SO-Gebiet
Flächennummer B2 Grünflächen im MI-Gebiet
Tabelle 2: ökologische Bewertung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplan TÜ 356 Ortsteil Brüggen Stadt Kerpen nach: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung
in NRW (03/2008)
Fl. Nr. Code Biotoptyp
Grund- Korrigier- Fläche
wert A ter
(m²)
Grund-
Gesamtbiotopwert
wert
A
1.1
Versiegelte Flächen SO-Gebiet
(GRZ 0,95)
0
0
4.544
0
B
4.7
Versiegelte Flächen MI-Gebiet
(GRZ incl. Überschreitung 0,8)
0
0
3.789,6
0
C
7.3
Grünflächen im SO-Gebiet
2
2
239
478
D
4.3
Grünflächen im MI-Gebiet
2
2
947,4
1.894,8
Summe Gesamtflächenwert A
9.520
2.372,8
43
5.9.3. Ausgleichsmaßnahmen
Festsetzungen zum Sondergebiet:
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mindestens
drei standorttypische, großkronige und hochstämmige Laubbäume aus der nachstehenden
Pflanzliste A mit einem Stammumfang von 16-18 cm und einem Stammabstand von mind. 8,0
m anzupflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine
fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Pflanzliste A:
44
Spitz-Ahorn (Acer platanoides)
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Stiel-Eiche (Quercus robur)
Trauben-Eiche (Quercus petraea)
Winter-Linde (Tilla cordata)
Platane (Platanus acerifolia)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind darüber hinaus 239 qm der Flächen des Sondergebietes als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen und kann auch als Dachbegrünung erfolgen.
Mindestens 40 % der Flächen sind mit niedrigwüchsigen Bäumen und Strauchgehölzen gemäß
Pflanzliste B zu bepflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Pflanzliste B:
Bodendeckende Gehölze und Stauden
Gehölze
St./qm
Berberis 'Verrucandi'
Immergrüne Berberitze
4
Cornus stolonifera 'Kelsey'
Niedriger Hartriegel
4
Euonymus fortunei in Sorten
Kriechspindel
4-10 (je nach Sorte)
Hedera helix
Efeu
6
Lonicera pileata u. L. nitida
Niedrige Heckenkirsche
4
Pachysandra tenninalis
Ysander
9
Potentilla fruticosa in Sorten
Fünffingerstrauch
4-5
Rosa rugosa
Kartoffel-Rose
1
Bodendeckende Rosen in Sorten
Bodendeckende Rosen
3-4
Rosa rugotida
Böschungs-Rose
3-4
Stephanandra incisa 'Crispa'
Zwergkranzspiere
5
Symphoricarpos x chenaultii
Korallenbeere
2
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Stauden
St./qm
Ajuga reptans
Günsel
10-15
Alchemilla mollis
Frauenmantel
5-7
Carex morrowii 'Variegata'
Bunte Japan-Segge
9-12
Deschampsia cespitosa
Rasen-Schmiele
3-4
Epimedium in Sorten
Elfenblume
8-12
Geranium in Sorten
Storchschnabel
5-9 (starkwüchsig)
Lamiastrum.galeobdolon
Goldnessel
5-9
Hypericum calycinum
Johanniskraut
6-9
Lamium maculatum
Gefleckte Taubnessel
8-10
45
Luzula pilosa
Frühlings-Hainsimse
9-15
Luzula sylvatica
Waldhainsimse
5-9
Pulmonaria in Sorten
Lungenkraut
9-12
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Heimische Sträucher
Cornus sanguinea
Gemeiner Hartriegel
Corylus avellana
Haselnuss
Crataegus monogyna
Eingriffeliger Weiß-Dorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehdorn
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn ·
Rhamnus frangula
Faulbaum
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
Rosa canina
Hunds-Rose
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Salix aurita
Ohrweide
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Durch die Umsetzung der Planung müssen innerhalb des geplanten Sondergebietes bestehende Gehölzbestände gefällt werden. Die Neuanpflanzung von Bäumen dient als Ersatzpflanzung
für die im Rahmen der Planung vorgesehenen Eingriffe. Die anzupflanzenden Bäume dienen
zudem der ästhetischen und funktionalen Aufwertung der Nutzungen innerhalb des Sondergebietes. Die geplanten Stellplatzflächen werden durch die Anpflanzungen insbesondere im
Sommer verschattet. Darüber hinaus sind die verbleibenden, festgesetzten Flächen als Grünfläche anzulegen und entsprechend der genannten Kriterien zu bepflanzen.
Festsetzungen zum Mischgebiet:
Im festgesetzten MI sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden,
niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Während der ersten
zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Die Flächen des Mischgebietes sind im Bestand nahezu vollständig versiegelt und entsprechen
nicht dem bisher zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Mit Umsetzung der Planung sollen die
nicht überbaubaren Grundstücksflächen entsiegelt und bepflanzt werden. Diese Bepflanzung
wird aufgrund des Bestandsschutzes nicht als ausgleichsrelevante Maßnahme im Rahmen der
Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung zugrunde gelegt.
Für die geplanten Mischgebietsflächen wird die GRZ von 0,6 sowie eine Überschreitung der
GRZ um 50 % gemäß § 19 Abs. 4 BauGB für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zugrunde gelegt (zusammen entspricht dies demnach maximal einer überbaubaren Grundstücksfläche von 80 % und einer zu entsiegelnden Fläche von
20 %). Die verbleibenden 20 % der Baugrundstücke sollen entsprechend der aufgeführten Kriterien bepflanzt werden. Die Festsetzung dient der Verminderung der Bodenversiegelung sowie
der Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Plangebiet.
Festsetzungen zur externen Ausgleichsfläche (zum Bebauungsplan TÜ 356):
46
Für die durch bauliche Maßnahmen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt, die nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden, wurden auf einer planexternen Ausgleichsfläche Ersatzpflanzungen vorgenommen. Die externe Ausgleichsfläche befindet sich innerhalb des
Ausgleichsflächenpools der Kolpingstadt Kerpen in der Gemarkung Mödrath.
Planexterne Ausgleichsfläche:
Die Ausgleichspflanzungen wurden bereits von der Kolpingstadt Kerpen vorgenommen. Die
Kosten für die Maßnahmen sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern im Rahmen einer
Kostenerstattung gem. § 135 a BauGB zu übernehmen. Je qm neuversiegelter Fläche innerhalb
des Plangebietes sind Ausgleichszahlungen im Gegenwert der Aufwertung für ½ qm im Bereich
der externen Ausgleichsfläche vorzunehmen.
5.9.4. Ergebnis der Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung für das Plangebiet
Durch die zukünftige Planung entsteht nach Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen
zum Ausgleich innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Ausgleichsflächen:
Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtbilanz - 2.167,2 Ökowertpunkte. Auf die beiden Teilflächen bezogen, beträgt die Bilanz für das SO-Gebiet -3.362 Ökowertpunkte, für das Mi-Gebiet
+1.194,8. Der bauliche Eingriff im Plangebiet wird durch die festgesetzten Maßnahmen nicht
kompensiert.
Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen im SO-Gebiet sind nicht ausreichend und die
Maßnahmen für das MI-Gebiet können wegen des herrschenden Bestandsschutzes rechtlich
nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die positive Bilanz des MI-Gebiets von
1.194,8 Ökowertpunkten nicht zum Tragen kommt. Dadurch erhöht sich der tatsächlich zu leistende Ausgleich auf 3.362 Ökowertpunkte.
Da innerhalb des Plangebietes keine weiteren Ausgleichsflächen verfügbar sind, wird der notwendige Ausgleich durch Anpflanzungen im Bereich des Ausgleichsflächenpools der Kolpingstadt Kerpen erfolgen. Die betreffenden Flächen befinden sich in der Gemarkung Mödrath und
sind Teil eines aktuell laufenden Flurbereinigungsverfahrens. Es handelt sich um Fläche Nr. 7
aus dem Ökokonto der Kolpingstadt Kerpen mit einer Gesamtgröße von 162.500 qm, von de-
47
nen bereits 157.753 qm im Rahmen des Ökokontos in Anspruch genommen wurden. Die Fläche wurde bereits durch die Pflanzung von Obstgehölzen sowie einer Hecke insgesamt um 2
Ökowertpunkte je qm aufgewertet. Das verbleibende Kompensationsdefizit von 3.362 ÖWP (in
dem Fall 1.681 qm) aus dem B-Planverfahren TÜ 356 wird mit Rechtskraft des B-Planes vom
Ökokonto abgebucht.
Aus der Gegenüberstellung von Ausgangs- und Planungszustand ergibt sich nach Ersatzpflanzung auf den planexternen Flächen somit eine ausgeglichene Gesamtbilanz. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes entsteht darüber hinaus kein Kompensationserfordernis.
6.
Zusätzliche Angaben
6.1
Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sowie technische Lücken oder fehlende Kenntnisse sind im Rahmen des Umweltberichtes festzuhalten:
Die Bewertung des Schutzgutes Kultur und sonstige Sachgüter lässt sich erst nach Beurteilung
des Standortes durch die obere Denkmalschutzbehörde abschließen.
Darüber hinaus sind keine Schwierigkeiten im Rahmen der Zusammenstellung der Angaben
aufgetaucht.
6.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
(Monitoring)
Gemäß § 4 c BauGB überwachen die Gemeinden »die erheblichen Umweltauswirkungen, die
auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht (…) angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB.« Dabei sind
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zur Durchführung
des Bebauungsplanes zu empfehlen.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Umsetzung der festgesetzten Bepflanzungsund Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes durch die Kolpingstadt Kerpen erstmalig zwei Jahre nach Realisierung der Baumaßnahme und erneut nach weiteren drei Jahren vor
Ort durch Abnahme der Gehölze und Pflanzflächen überprüft. Darüber hinaus sind die folgenden Maßnahmen zu überprüfen:
Tab. 7.: Monitoring-Maßnahmen
Schutzgut
Tiere
Pflanzen
Boden
Vorgesehene
Maßnah- Monitoring-Maßnahme
men zum Ausgleich, zur
Minderung
oder
zur
Vermeidung
Zeitraum
Vorgesehene
Flächengröße
Stückzahl
Breite,
oder
und Anpflanzungen gemäß § 9 Pflanzungen innerhalb der SO- Nach 2 Jahren und 3 Stück und Umsetzung
Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Flächen
erneut nach 5 Jahren der flächenhaften Festsetzung
Sanierung des Bodens der Überprüfung des eingebauten Im Rahmen der BauTankstelle
Materials*
maßnahme
Die mit * gekennzeichneten Maßnahmen bedürfen einer gutachterlichen bzw. fachlichen Begleitung.
Weitere Monitoring-Maßnahmen sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus wird eine Überprüfung spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplanes vorgeschlagen, bei der durch die jeweils betroffenen Ämter die Umsetzung der
Festsetzungen des Bebauungsplanes überprüft und eventuelle Erkenntnisse zu sonstigen nicht
erwarteten nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter gesammelt und verwertet werden
48
sollen. Bei der Überprüfung der Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte insbesondere geprüft werden, ob die Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung des Eingriffes umgesetzt wurden und im Falle der Nicht-Umsetzung nicht vorhergesehene negative Auswirkungen aufgetreten sind.
6.3
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Nach § 2 Abs. 4 BauGB besteht die Pflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die Belange des Umweltschutzes ermittelt und in einem
als Umweltbericht bezeichneten gesonderten Teil der Begründung beschrieben und bewertet
werden. Hierzu werden zum einen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung
auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschafts- und Ortsbild, Kulturgüter und sonstige Sachgüter beschrieben. Zum anderen wird im
Umweltbericht dokumentiert, wie die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege durch Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Absicherung vorhandener, auch zukünftig zulässiger Nutzungen und die Steuerung der
Einzelhandelsansiedlung geschaffen. Im Wesentlichen sind die folgenden Auswirkungen zu
erwarten:
Schutzgut Mensch
Durch die Aufwertung des Standortes zu einem Versorgungsstandort sowie die Beseitigung von
städtebaulichen Missständen ist bei Umsetzung der Planung von positiven Auswirkungen auf
das Schutzgut auszugehen. Neben dem Verlust von heute geringfügig wirksamen Teilflächen
für Freizeit und Erholung sind durch die Umsetzung der Planung neue Verkehrsbewegungen
und Schallemissionen zu erwarten, die sich negativ auf die benachbarten Nutzungen auswirken
können. Um die Auswirkungen einzudämmen und die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben
einzuhalten werden im Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Zudem erfolgt die
Abwicklung der Verkehre über die leitungsfähige Heerstraße.
Die Auswirkungen auf die Wohn- und die Wohnumfeldfunktion sind als vertretbarer Eingriff zu
bewerten. Der ohnehin schon vorbelastete Raum wird durch die Planung nur in vertretbarem
Maße mehr belastet. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan auf Basis der Schallbegutachtung festgesetzten Minderungsmaßnahmen wird das Vorhaben bei den schutzwürdigen
Wohnnutzungen nicht zu übermäßigen Geräuscheinwirkungen führen und die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten werden.
Die Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion sind als geringfügig zu bewerten.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Konflikte mit dem § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden durch einen Hinweis auf dem Bebauungsplan vermieden, hier durch eine zwingende Überprüfung der Gebäude auf Vorkommen von
geschützten Arten vor Rückbau sowie Fällbeschränkung der Bäume entsprechend BNatSchG.
Für den geplanten Eingriff wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser
Basis Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Durch die festgesetzten Flächen und
Maßnahmen wird der geplante Eingriff vollständig ausgeglichen.
Schutzgut Boden
Aufgrund der anthropogenen Überformung des Bodens ergeben sich für das Planverfahren ungünstige Standort-Vorbedingungen. Das natürliche Gefüge im Boden ist durch die Nutzungen
gestört. Durch die Realisierung des geplanten Vorhabens erfolgt eine Versiegelung der Grünfläche auf dem Hubertusplatz sowie der begrünten Fläche auf dem Gelände der Kreissparkasse
Köln. Angesichts der ansonsten schon bestehenden, hohen Versieglung des Geländes erhöht
sich der Versiegelungsgrad insgesamt allerdings nur leicht. Durch Realisierung von großflächigen Einzelhandels-Vorhaben auf innerstädtischen Flächen werden Bodenversiegelungen an
49
anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor Außenentwicklung umgesetzt
und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben.
Weiterhin sind am Standort Maßnahmen vorgesehen, die eine dauerhafte Entsiegelung von
Flächen vorsehen. Die weiteren Flächen werden überbaut und damit den natürlichen Bodenfunktionen vollständig entzogen. Gegenüber dem Bestand stellt dies jedoch keinen erheblichen
Eingriff dar, da bereits die überwiegenden Flächen des Standortes versiegelt sind.
Bewertung der Auswirkungen
Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist. Der Eingriff steht
einem Eingriff auf bisher unversiegelten Flächen gegenüber, der sich als deutlich negativer darstellen würde.
Dennoch stellt die Planung einen Eingriff dar: Mit der Bebauung durch einen Einzelhandelsbetrieb geht weiterhin eine überwiegende Nutzung und Versiegelung der nordwestlichen Flächen
einher. Auch für diese Fläche gilt trotz der geplanten fast vollständigen Versiegelung, dass im
Vergleich zur Beplanung einer Fläche am Siedlungsrand die Umsetzung hier einen verhältnismäßig geringeren Eingriff darstellt, da die natürlichen Bodenfunktionen des Standortes durch
die Vornutzung bereits beeinträchtigt sind und die Fläche zudem in integrierter Lage liegt.
Schutzgut Wasser
Laut geotechnischem Gutachten ist der Boden in seiner Beschaffenheit nicht für die Versickerung von Niederschlagswasser zu empfehlen. Der Gutachter empfiehlt eine vollständige Einleitung der Regenwassermengen in das öffentliche Kanalnetz. Der Bebauungsplan enthält daher
einen entsprechenden Hinweis.
Für die existierenden, bisher unversiegelten und begrünten Flächen auf dem Hubertusplatz sehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überbauung vor. Somit ist für diese Flächen
von einer neuen Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen, hier der Grundwasserneubildung auszugehen.
Für die nahezu vollständig versiegelten Flächen des Mischgebietes sieht der Bebauungsplan
zwar eine Entsiegelung vor, aufgrund des Bestandsschutzes in Verbindung mit dem fehlenden
Ausgleichserfordernis für diese Flächen existiert jedoch keine Handhabe, eine Entsiegelung
auch durchzusetzen. Somit ist für den Umweltbericht davon auszugehen, dass die Flächen weiterhin nicht für die Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen werden.
Für die Flächen der heutigen Tankstelle übernimmt der Bebauungsplan eine Umgrenzung einer
Fläche, deren Böden unter Verdacht stehen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
zu sein. Bei einer Entsiegelung der Tankstelle ist eine Untersuchung des Bodens auf Kontaminationen erforderlich und ggf. Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen, sodass das Grundwasser nicht gefährdet wird.
Der Bebauungsplan enthält Hinweise, um das Schutzgut Wasser vor unzulässigen Eingriffen zu
schützen.
Bewertung der Auswirkungen
Da der Standort heute überwiegend versiegelt ist, entspricht der Eingriff einer geringen bis mittleren negativen Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, die Kennzeichnung des Altlastenverdachtes sowie die ergänzenden Hinweise im Bebauungsplan werden die Auswirkungen des Eingriffes auf das Schutzgut Wasser minimiert. Der Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort Hubertusplatz steht
eine Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber, die im Vergleich zur hier geplanten Mehrversiegelung deutlich negativere Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser mit sich bringen
würde.
Die erforderliche Sanierung des Bodens für den genannte Altlastenverdacht innerhalb des
Plangebietes wirkt sich – sollte hier eine Entwicklung stattfinden – positiv auf das Schutzgut
Wasser aus.
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Schutzgut Klima und Luft
Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen auf den Flächen des
Plangebietes auszugehen. Dadurch ist von einer Verschlechterung der Situation für benachbarte Nutzungen, hier eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität, möglich. Zudem sind
zur Realisierung der Vorhaben Staubemissionen auslösende Bauarbeiten (Abriss und Neubau)
notwendig. Dabei handelt es sich um vorübergehende Auswirkungen. Die klimatischen Bedingungen im lokalen Umfeld werden durch die Planung maximal geringfügig beeinträchtigt. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes soll ein Teil der heute versiegelten Flächen
künftig entsiegelt werden.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und
Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering bis mäßig beurteilt.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Landschaftsbild wird durch die Planungen des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt. Die
Umsetzung der Planung soll die vorhandene städtebaulichen Missstände beheben und einen
Übergang zwischen den Bestandsgebäuden in der Umgebung des Plangebietes schaffen. Zudem geben die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine in einigen wesentlichen Aspekten einheitliche Gestaltung der Gebäude innerhalb des Plangebietes vor. Insgesamt
wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes das Schutzgut Ortsbild aufgewertet.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Der Umweltbericht nimmt zum Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter lediglich einen Hinweis
zu potenziellen Funden von Bodendenkmalen auf, der jedoch ohne Auswirkungen auf das
Schutzgut bleibt: Der Fund von Bodendenkmalen ist nach bisherigem Kenntnisstand nur hypothetischer Natur, die aufstehenden Gebäude stellen keinen besonderen Wert dar.
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft ergeben sich Wechselwirkungen, jedoch ohne eigene Relevanz für den Umweltbericht (Berücksichtigung im Rahmen
der jeweiligen Schutzgutbewertung). Darüber hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen, insbesondere keine negativen, zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Als Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung sieht der Bebauungsplan die Verringerung der
Schallimmissionen an potenziellen Konfliktorten, die Vermeidung von Verboten nach § 44
BNatSchG durch Fällbeschränkungen und Begutachtung der Gebäude vor Abriss und die Untersuchung und ggf. Abtragung und Sanierung des Bodens im Falle der Entwicklung der heutigen Tankstelle vor.
Eingriff-Ausgleichsbilanz
Als Ausgleichsmaßnahmen setzt der Bebauungsplan die Anpflanzung von drei standorttypischen, großkronigen und hochstämmigen Laubbäumen sowie die Anlage einer Grünfläche auf
239 qm innerhalb des festgesetzten Sondergebietes fest. Für die erforderliche Begrünung können auch Dachflächen herangezogen werden. Im Mischgebiet sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen.
Für die Bepflanzung der Flächen werden Kriterien genannt, die eine Mindestqualität der ausgleichsrelevanten Flächen sicherstellen sollen.
Dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 4.540 Wertpunkten steht nach Realisierung des Bebauungsplanes und der vorgesehenen Pflanzungen ein prognostizierter Biotopwert von 2.372,8 Wertpunkten gegenüber. Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtbilanz
somit -2.167,2 Ökowertpunkte. Auf die beiden Teilflächen bezogen, beträgt die Bilanz für das
SO-Gebiet -3.362 Ökowertpunkte, für das Mi-Gebiet +1.194,8. Der bauliche Eingriff im Plangebiet wird durch die festgesetzten Maßnahmen nicht kompensiert.
Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen im SO-Gebiet sind nicht ausreichend und die
Maßnahmen für das MI-Gebiet können wegen des herrschenden Bestandsschutzes rechtlich
nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die positive Bilanz des MI-Gebiets von
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1.194,8 Ökowertpunkten nicht zum Tragen kommt. Dadurch erhöht sich der tatsächlich zu leistende Ausgleich auf 3.362 Ökowertpunkte.
Der Ausgleich für den geplanten Eingriff ist auf einer planexternen Fläche bereits erfolgt. Die
Kosten der durch die Stadt umgesetzten Ausgleichsmaßnahme tragen die Grundstückseigentümer. Nach Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen verbleibt kein weiteres Kompensationserfordernis.
6.4
Literatur- und Quellenverzeichnis
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Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
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geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1748).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542); zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7.
August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft NordrheinWestfalen (Landschaftsgesetz - LG NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000
(GV. NRW. S. 568 / SGV. NRW. 791) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
März 2010 (GV. NRW. S. 185).
MKULNV Infosystem ELWAS: Externet-Abfrage am 20.12.12
LANUV NRW: Biotopkataster Nordrhein-Westfalen.
LANUV NRW: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW.
Recklinghausen, März 2008.
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TERRA Umwelt Consulting 1999: Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen, Projekt: Tankstelle Zander. Neuss
Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai 2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356
„Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen. Bonn.
Kolpingstadt Kerpen
Jörg Mackeprang
(Abteilungsleiter 16.1)