Daten
Kommune
Kerpen
Größe
133 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
T 1) Thyssengas GmbH/25.04.2014
Durch die o.g. Maßnahme werden keine von der
Gesellschaft betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht
vorgesehen.
T 2) Amprion GmbH/29.04.2014
Durch die Maßnahme werden keine
Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von
Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus
heutiger Sicht nicht vorgesehen. Diese Stellungnahme
betrifft nur die Leitungen der Anlagen des 220- und 380kV-Netzes der Gesellschaft.
T 3) Unitymedia NRW GmbH/29.04.2014
Keine Bedenken
T 4) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst/05.05.2014
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Insbesondere
existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). In
der beigefügten Karte ist lediglich der konkrete Verdacht
dargestellt. Es wird eine Überprüfung des konkreten
Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel empfohlen.
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Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
entfällt
Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen
Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 3)
aufgenommen
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind
diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
T 5) Gemeinde Merzenich/29.04.2014
Keine Bedenken
T 6) Westnetz GmbH/29.04.2014
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine 110kV-RWE-Hochspannungsleitungen.
entfällt
entfällt
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Gesellschaft
betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch
im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG
als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
T 7) Deutsche Telekom Technik GmbH/05.05.2014
Grundsätzlich keine Bedenken
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom. Die Belange der Telekom – z.B. das
Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres
Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien
müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Über ggf. notwendige Maßnahmen zur Sicherung,
Veränderung oder Verlegung der Anlagen der
Gesellschaft können erst Angaben gemacht werden,
wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung
vorliegen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen
Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 4)
aufgenommen
Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden
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„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe
insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist
sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert
werden.
Zur Versorgung des Planbereiches mit
Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung
zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich.
Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute
Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtszeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträgern ist es notwendig, dass Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahme im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik
GmbH TI NL West, PTI 22 frühestmöglich, mindestens 6
Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
T 8) Landesbetrieb Straßenbau NRW/08.05.2014
Maßgebend für die Stellungnahme des Landesbetriebes
sind die zukünftige Zufahrtssituation, die Abwicklung der
Fußgängerverkehre und die Stellplatzsituation.
Die vorhandene Zufahrt sollte möglichst weit vom
Standort der Lichtsignalanlage entfernt angelegt werden.
Eventuell ist von der L 163 aus nur ein abbiegen zum
Bebauungsplangelände vorzusehen. Die Ausfahrt wäre
in diesem Fall über die städtische Straße zu
ermöglichen. Je nach Anordnung der Stellplätze ist mit
erheblichen Behinderungen des Verkehrs auf der L 163
zu rechnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen
gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 163 erforderlich
sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu
Lasten der Stadt Kerpen. Auch künftig können keine
Ansprüche in Bezug Lärmsanierung gegenüber dem
Landesbetrieb geltend gemacht werden.
T 9) Deutsche Bahn AG-DB Immobilien/05.05.2014
Keine Bedenken
T 10) Erftverband/13.05.2014
Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes
sind derzeit durch die v.g. Maßnahme nicht betroffen.
Keine Bedenken
T 11) Bezirksregierung Köln: Dezernat 33 - ländliche
Entwicklung und Bodenordnung/13.05.2014
Gegen die Planung sind aus Sicht der
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen Planungen bzw. Maßnahmen des
Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht
vorgesehen.
T 12) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS
GmbH und OPAL NEL TRANSPORT GmbH/
21.05.2014
Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften
Durch ein Anschlussverbot im Bereich des
Knotenpunktes Eifelstraße / Heerstraße wird in
diesem Bereich eine Zufahrt verboten. Durch ein
Geh- und Fahrrecht für die angrenzenden
Mischgebiete wird lediglich eine Zu- und Abfahrt zur
L 163 (Heerstraße) benötigt. Zudem wurde im
Rahmen des Verfahrens ein Verkehrsgutachten
durch das Büro Runge + Küchler (Runge + Küchler
2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße /
Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Düsseldorf)
erstellt, das konkrete Maßnahmen für eine erhöhte
Leistungsfähigkeit der L 163 formuliert (etwa Abbau
der Lichtsignalanlage zugunsten einer
Vorfahrtsregelung). Diese Maßnahmen sind zwar
nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes,
werden jedoch durch einen Erschließungvertrag
gesichert.
Durch Festsetzungen wurde den Belangen des
Immissionsschutzes Rechnung getragen. Die
Schallschutzmaßnahmen stützen sich auf das
schalltechnische Prognosegutachten von Graner +
Partner (Graner + Partner 2015: Untersuchung der
Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr
und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten ReweMarkt, Heerstraße Kerpen-Brüggen.
Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch
Gladbach)
entfällt
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Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden
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betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und
Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden
können, Diese Betreiber sind gesondert zur Ermittlung
der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen
anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen
Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der
Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der
Beauskunftung beauftragt haben.
T 13) Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Gewässerschutz (Obere
Wasserbehörde)/ 02.05.2014
Keine Bedenken
T 14) Geologischer Dienst NRW/23.05.2014
Erdbebengefährdung:
Zum Bebauungsplan wird auf die Bewertung der
Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit
DIN 4149:2005-4 „ Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Zur Planung
und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei
Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise
zu Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet
werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN
4149:2005 zurückgegriffen.
entfällt
Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen
Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 6)
aufgenommen
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den
Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teil 1, 1/NA
und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses
Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich
eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149
abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik
angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt
werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5
„Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische
Aspekte“.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden
DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen beurteilt die
anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland:
Bundesland Nordrhein-Westfalen 1 : 350.000, (Karte zu
DIN 4149, Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden. In den Technsichen
Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird
auf die Verwendung dieser Kartengrundlage
hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender
Erdbebenzone / geologische Untergrundklasse
zugeordnet:
Stadt Kerpen, Gemarkung Türnich: 2 / S
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für
Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich
hingewiesen
Ingenieurgeologie:
Aus ingenieursgeologischer Sicht ist vor Beginn von
Baumaßnahmen der Baugrund zu untersuchen und zu
bewerten.
T 15) Industrie- und Handelskammer zu
Köln/05.06.2014
Im
Rahmen
des
Verfahrens
wurde
eine
Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden
Es wird angemerkt, dass den Planunterlagen keine
Angaben zur Verkaufsfläche und Geschossfläche es
geplanten Vorhabens entnommen werden können.
Darüber hinaus liegt keine Tragfähigkeitsanalyse zum
Vorhaben vor. Die in den vorliegenden Unterlagen
getätigte Aussage, dass das Vorhaben die zentralen
Versorgungsbereiche nicht (wesentlich) beeinträchtigen
wird, kann nicht nachvollzogen werden.
Es wird angeregt, eine entsprechende
Tragfähigkeitsanalyse des Vorhabens, z.B. nach
„Regelungen für Einzelhandelsbetriebe zur
Nahversorgung i. S. v. § 11 (3) BauNVO – Ausnahmen
oberhalb der Regelvermutungsgrenze“ der
Bezirksregierung Köln, durchzuführen.
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Auswirkungsanalyse des Vorhabens durch die BBE
Handelsberatung GmbH (BBE Handelsberatung
2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung
eines
Lebensmittel-Supermarktes in Kerpen-Brüggen,
Köln)
erstellt. Das Gutachten wird dem Bebauungsplan
beigefügt.
Zudem
sind
im
Bebauungsplan
entsprechend des Gutachtens Festsetzungen zu
minimalen
und
maximalen
Verkaufsflächen
aufgenommen worden.
T 16) Rhein-Erft-Kreis/03.06.2014
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung:
Naturschutz und Landschaftspflege (Untere
Landschaftsbehörde)
Keine Bedenken.
entfällt
Wasserwirtschaft (Untere Wasserwirtschaftsbehörde):
Keine Bedenken.
Bitte um Aufnahme des folgenden Hinweises:
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone
III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die
Festsetzungen und Bestimmungen der
Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw.
einzuhalten.
Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen
Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 5)
aufgenommen.
Bodenschutz (Untere Bodenschutzbehörde):
Im Plangebiet befindet sich angrenzend an die
Heerstraße eine Tankstelle. Wie unter Punkt 10 der
Erläuterung zur Planaufstellung angeführt handelt es
sich um eine Altlastenverdachtsfläche, die bei Änderung
der Nutzung zu untersuchen ist.
Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen
Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 7)
aufgenommen.
In die Planaufstellung ist aus bodenschutzrechtlicher
Sicht folgendes aufzunehmen:
Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen
Untersuchungen des als Tankstelle genutzten Bereichs
sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des RheinErft-Kreises abzustimmen.
Immissionsschutz
Wie der Erläuterung zur Planaufstellung zu entnehmen
ist, soll eine Schalltechnische Untersuchung Aufschluss
über die zu erwartenden Lärmimmissionen in der
Nachbarschaft des geplanten Vollsortimenters geben.
Zur Nachbarschaft zählen nicht nur die vorhandenen
Wohnnutzungen, sondern auch die künftigen
Wohnungen in den Obergeschossen des Marktes.
Es wird angeregt in diesem Zusammenhang die
Vorbelastung gemäß Ziffer 2.4 der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm durch
bereits bestehende gewerbliche Nutzungen im Umfeld zu
berücksichtigen. Darüber hinaus sollte das
Lärmgutachten Aussagen zu auftretenden Körperschall
innerhalb des geplanten Gebäudes treffen.
Das Schalltechnische Prognosegutachten wurde im
Rahmen des Verfahrens von Graner + Partner
(Graner + Partner 2015: Untersuchung der
Geräusch-immissionen
durch
KfzFreiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am
geplanten Rewe-Markt, Heerstraße Kerpen-Brüggen.
Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch
Gladbach) erstellt. Das Gutachten wird dem
Bebauungsplan beigefügt und dem Rhein-Erft-Kreis,
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung für eine
abschließende Stellungnahme übermittelt.Die von
dem Gutachten empfohlenen Maßnahmen wurden
im Bebauungsplan festgesetzt bzw. als Hinweis (vgl.
Hinweis 1: Schallschutz) aufgenommen.
Eine abschließende Stellungnahme aus Sicht des
Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage des
Lärmgutachtens erfolgen
Amt für Straßenbau und Verkehr:
Keine Bedenken.
entfällt
Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden
T 17) Bezirksregierung Arnsberg: Abteilung 6
Bergbau und Energie in NRW/10.06.2014
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern »Hubertus«, im Eigentum
der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln und
»Nicolaus I«, im Eigentum der Juntersdorf GmbH,
Astreastraße 6 in 53909 Zülpich sowie über dem auf
Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I« im
Eigentum der RWE Power AG Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
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Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen
Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 11)
aufgenommen
Der Bereich des Plangebietes ist nach vorliegenden
Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand:
Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – 61.42.63 -2000-1-) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollen bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu
sowie zu bergbaulichen Planungen die bergbautreibende
RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der
Erftverband zusätzlich um Stellungnahmen gebeten
werden. Die Beteiligung ist dem Verteiler zu entnehmen
bereits erfolgt.
T 18) Bezirksregierung Köln: Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz/05.06.2014
Keine Bedenken.
entfällt