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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
133 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17
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Inhalt der Datei

Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1) Thyssengas GmbH/25.04.2014 Durch die o.g. Maßnahme werden keine von der Gesellschaft betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. T 2) Amprion GmbH/29.04.2014 Durch die Maßnahme werden keine Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. Diese Stellungnahme betrifft nur die Leitungen der Anlagen des 220- und 380kV-Netzes der Gesellschaft. T 3) Unitymedia NRW GmbH/29.04.2014 Keine Bedenken T 4) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst/05.05.2014 Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). In der beigefügten Karte ist lediglich der konkrete Verdacht dargestellt. Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Seite 1 von 5 Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt entfällt Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 3) aufgenommen Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. T 5) Gemeinde Merzenich/29.04.2014 Keine Bedenken T 6) Westnetz GmbH/29.04.2014 Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine 110kV-RWE-Hochspannungsleitungen. entfällt entfällt Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Gesellschaft betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. T 7) Deutsche Telekom Technik GmbH/05.05.2014 Grundsätzlich keine Bedenken Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom – z.B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über ggf. notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen der Gesellschaft können erst Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 4) aufgenommen Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden Seite 2 von 5 „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtszeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträgern ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 frühestmöglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. T 8) Landesbetrieb Straßenbau NRW/08.05.2014 Maßgebend für die Stellungnahme des Landesbetriebes sind die zukünftige Zufahrtssituation, die Abwicklung der Fußgängerverkehre und die Stellplatzsituation. Die vorhandene Zufahrt sollte möglichst weit vom Standort der Lichtsignalanlage entfernt angelegt werden. Eventuell ist von der L 163 aus nur ein abbiegen zum Bebauungsplangelände vorzusehen. Die Ausfahrt wäre in diesem Fall über die städtische Straße zu ermöglichen. Je nach Anordnung der Stellplätze ist mit erheblichen Behinderungen des Verkehrs auf der L 163 zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 163 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. T 9) Deutsche Bahn AG-DB Immobilien/05.05.2014 Keine Bedenken T 10) Erftverband/13.05.2014 Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v.g. Maßnahme nicht betroffen. Keine Bedenken T 11) Bezirksregierung Köln: Dezernat 33 - ländliche Entwicklung und Bodenordnung/13.05.2014 Gegen die Planung sind aus Sicht der wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. T 12) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH und OPAL NEL TRANSPORT GmbH/ 21.05.2014 Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften Durch ein Anschlussverbot im Bereich des Knotenpunktes Eifelstraße / Heerstraße wird in diesem Bereich eine Zufahrt verboten. Durch ein Geh- und Fahrrecht für die angrenzenden Mischgebiete wird lediglich eine Zu- und Abfahrt zur L 163 (Heerstraße) benötigt. Zudem wurde im Rahmen des Verfahrens ein Verkehrsgutachten durch das Büro Runge + Küchler (Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Düsseldorf) erstellt, das konkrete Maßnahmen für eine erhöhte Leistungsfähigkeit der L 163 formuliert (etwa Abbau der Lichtsignalanlage zugunsten einer Vorfahrtsregelung). Diese Maßnahmen sind zwar nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes, werden jedoch durch einen Erschließungvertrag gesichert. Durch Festsetzungen wurde den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung getragen. Die Schallschutzmaßnahmen stützen sich auf das schalltechnische Prognosegutachten von Graner + Partner (Graner + Partner 2015: Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten ReweMarkt, Heerstraße Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch Gladbach) entfällt entfällt entfällt entfällt Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden Seite 3 von 5 betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können, Diese Betreiber sind gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben. T 13) Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Gewässerschutz (Obere Wasserbehörde)/ 02.05.2014 Keine Bedenken T 14) Geologischer Dienst NRW/23.05.2014 Erdbebengefährdung: Zum Bebauungsplan wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-4 „ Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zu Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. entfällt Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 6) aufgenommen Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teil 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland: Bundesland Nordrhein-Westfalen 1 : 350.000, (Karte zu DIN 4149, Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technsichen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologische Untergrundklasse zugeordnet: Stadt Kerpen, Gemarkung Türnich: 2 / S Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen Ingenieurgeologie: Aus ingenieursgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund zu untersuchen und zu bewerten. T 15) Industrie- und Handelskammer zu Köln/05.06.2014 Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden Es wird angemerkt, dass den Planunterlagen keine Angaben zur Verkaufsfläche und Geschossfläche es geplanten Vorhabens entnommen werden können. Darüber hinaus liegt keine Tragfähigkeitsanalyse zum Vorhaben vor. Die in den vorliegenden Unterlagen getätigte Aussage, dass das Vorhaben die zentralen Versorgungsbereiche nicht (wesentlich) beeinträchtigen wird, kann nicht nachvollzogen werden. Es wird angeregt, eine entsprechende Tragfähigkeitsanalyse des Vorhabens, z.B. nach „Regelungen für Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung i. S. v. § 11 (3) BauNVO – Ausnahmen oberhalb der Regelvermutungsgrenze“ der Bezirksregierung Köln, durchzuführen. Seite 4 von 5 Auswirkungsanalyse des Vorhabens durch die BBE Handelsberatung GmbH (BBE Handelsberatung 2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes in Kerpen-Brüggen, Köln) erstellt. Das Gutachten wird dem Bebauungsplan beigefügt. Zudem sind im Bebauungsplan entsprechend des Gutachtens Festsetzungen zu minimalen und maximalen Verkaufsflächen aufgenommen worden. T 16) Rhein-Erft-Kreis/03.06.2014 Amt für Umweltschutz und Kreisplanung: Naturschutz und Landschaftspflege (Untere Landschaftsbehörde) Keine Bedenken. entfällt Wasserwirtschaft (Untere Wasserwirtschaftsbehörde): Keine Bedenken. Bitte um Aufnahme des folgenden Hinweises: Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten. Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 5) aufgenommen. Bodenschutz (Untere Bodenschutzbehörde): Im Plangebiet befindet sich angrenzend an die Heerstraße eine Tankstelle. Wie unter Punkt 10 der Erläuterung zur Planaufstellung angeführt handelt es sich um eine Altlastenverdachtsfläche, die bei Änderung der Nutzung zu untersuchen ist. Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 7) aufgenommen. In die Planaufstellung ist aus bodenschutzrechtlicher Sicht folgendes aufzunehmen: Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen Untersuchungen des als Tankstelle genutzten Bereichs sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des RheinErft-Kreises abzustimmen. Immissionsschutz Wie der Erläuterung zur Planaufstellung zu entnehmen ist, soll eine Schalltechnische Untersuchung Aufschluss über die zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft des geplanten Vollsortimenters geben. Zur Nachbarschaft zählen nicht nur die vorhandenen Wohnnutzungen, sondern auch die künftigen Wohnungen in den Obergeschossen des Marktes. Es wird angeregt in diesem Zusammenhang die Vorbelastung gemäß Ziffer 2.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm durch bereits bestehende gewerbliche Nutzungen im Umfeld zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte das Lärmgutachten Aussagen zu auftretenden Körperschall innerhalb des geplanten Gebäudes treffen. Das Schalltechnische Prognosegutachten wurde im Rahmen des Verfahrens von Graner + Partner (Graner + Partner 2015: Untersuchung der Geräusch-immissionen durch KfzFreiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten Rewe-Markt, Heerstraße Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch Gladbach) erstellt. Das Gutachten wird dem Bebauungsplan beigefügt und dem Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung für eine abschließende Stellungnahme übermittelt.Die von dem Gutachten empfohlenen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. als Hinweis (vgl. Hinweis 1: Schallschutz) aufgenommen. Eine abschließende Stellungnahme aus Sicht des Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage des Lärmgutachtens erfolgen Amt für Straßenbau und Verkehr: Keine Bedenken. entfällt Anlage 3 - Stellungnahmen Behörden T 17) Bezirksregierung Arnsberg: Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW/10.06.2014 Das Plangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern »Hubertus«, im Eigentum der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln und »Nicolaus I«, im Eigentum der Juntersdorf GmbH, Astreastraße 6 in 53909 Zülpich sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I« im Eigentum der RWE Power AG Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Seite 5 von 5 Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen unter Hinweise (Nummer 11) aufgenommen Der Bereich des Plangebietes ist nach vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1 Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu sowie zu bergbaulichen Planungen die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahmen gebeten werden. Die Beteiligung ist dem Verteiler zu entnehmen bereits erfolgt. T 18) Bezirksregierung Köln: Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz/05.06.2014 Keine Bedenken. entfällt