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Beschlussvorlage (Kooperationsvereinbarung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
162 kB
Datum
22.12.2016
Erstellt
24.11.16, 16:02
Aktualisiert
24.11.16, 16:02

Inhalt der Datei

Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit beim flächendeckenden Ausbau der NGA-Breitbandversorgung im Kreis Düren im Rahmen der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland"1 sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland"2 zwischen dem Kreis Düren vertreten d. d. Herrn Landrat Wolfgang Spelthahn (nachstehend „Kreis“ genannt) und der Gemeinde Inden vertreten d. d. Herrn Bürgermeister Jörn Langefeld (nachstehend „Kommune“ genannt) (nachstehend „Kreis“ und „Kommune“ zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt) 1 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015 Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.02.2016 2 Inhaltsverzeichnis Präambel 3 § 1 Gegenstand und Ziele der Vereinbarung 4 § 2 Beauftragung 4 § 3 Auftragserfüllung durch den Kreis 5 § 4 Unterstützungsleistungen der Kommunen 5 § 5 Kostentragung, Aufteilung 6 § 6 Laufzeit der Vereinbarung 7 § 7 Kündigung 7 § 8 Schlussbestimmungen 8 § 9 Anzahl der Ausfertigungen 8 NGA-Breitbandausbau im Kreis Düren | Kooperationsvereinbarung Seite 2 von 8 \\FS-C01-FS1\HomeDir$\Linz230.KDVZ430\Desktop\KoopV NGA-Ausbau_Entwurf 16-11-04.docx Präambel Der Kreis Düren und die fünfzehn kreisangehörigen Kommunen haben erkannt, dass moderne Kommunikationstechnologien für die Wirtschaft und in zunehmendem Maße auch für die Lebensqualität der Bürger einen bedeutenden Standortfaktor darstellen. Schnelles Internet für alle ist heute als Standortfaktor mindestens genauso wichtig wie eine starke Infrastruktur, zukunftsorientierte Schulen und eine gute Verkehrsanbindung. Insbesondere für die im Kreisgebiet angesiedelten Unternehmen stellt sich die Verfügbarkeit von breitbandigen Internetanschlüssen zunehmend als unverzichtbare Infrastrukturvoraussetzung sowie als harter Standortfaktor in einem europaweiten bzw. weltumspannenden Wettbewerbsumfeld dar. Die privaten Haushalte erhoffen sich von einer breitbandigen Internetversorgung neuartige Unterhaltungs- und Freizeitangebote sowie insbesondere auch Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, die aufgrund der gegenwärtigen Unterversorgung derzeit nicht gegeben sind. Ziel aller Städte und Gemeinden im Kreis Düren muss es daher sein, flächendeckend auch gerade ländliche Strukturen mit schnellen Internetzugängen auszustatten. Auf der Grundlage der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind die Telekommunikationsunternehmen (TKU) jedoch nicht zur Bereitstellung einer flächendeckenden Breitbandinfrastruktur in Deutschland verpflichtet. Soweit sich die TKU gegen einen flächendeckenden Breitbandausbau im Kreis Düren entscheiden, obliegt es grundsätzlich den Städten und Gemeinden, in den unterversorgten Gebieten die Bereitstellung des Zugangs zu breitbandigen Telekommunikationsanschlüssen zu ermöglichen. Die Städte und Gemeinden sind jedoch teilweise nicht in der Lage, die hohen Kosten für einen Next Generation Access (NGA)-Infrastrukturausbau in ihrer Kommune aufzubringen. Zur Finanzierung des kostenintensiven Breitbandausbaus ist vielmehr ein enger Schulterschluss des Kreises Düren sowie aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden notwendig. Darüber hinaus wird der gemeindeübergreifende Breitbandausbau durch die Programme des Bundes sowie insbesondere auch des Landes Nordrhein-Westfalen bevorzugt gefördert. Schließlich darf nicht unterschätzt werden, dass die Ausschreibung der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Investitionsbeihilfe zum flächendeckenden Breitbandausbau eines gesamten Kreisgebietes für die angerufenen TKU wesentlich attraktiver ist, als die Ausschreibung lediglich einer einzelnen Kommune. Alleine mit Hinblick auf die dabei in Aussicht gestellten höheren Investitionsbeihilfen werden erfahrungsgemäß auch überregionale TKU am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wodurch sich auf Grund des verschärften Wettbewerbs zwischen den Unternehmen für den Kreis und somit auch für alle Städte und Gemeinden ein besseres Angebot erzielen lässt. Ferner können die TKU im Rahmen des kreisweiten Netzausbaus Synergieeffekte ausnutzen, die wiederum in Folge von niedrigeren Investitionskosten mittelbar an alle Städte und Gemeinden weitergegeben werden. NGA-Breitbandausbau im Kreis Düren | Kooperationsvereinbarung Seite 3 von 8 \\FS-C01-FS1\HomeDir$\Linz230.KDVZ430\Desktop\KoopV NGA-Ausbau_Entwurf 16-11-04.docx § 1 Gegenstand und Ziele der Vereinbarung 1.1. Der Kreis und die Kommune streben eine flächendeckend verfügbare, bedarfsgerechte, nachhaltige, zukunftsfähige und glasfaserbasierte NGA-Breitbandversorgung im gesamten Gebiet des Kreises Düren an. 1.2. Ziel ist der Ausbau einer leitungsgebundenen und hochbitratigen NGAInfrastruktur, wodurch private Haushalte flächendeckend – mit einem Erschließungsgrad von mindestens 95 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse – mit einer Übertragungsrate von mindestens 30 Mbit/s im Downstream und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung erschlossen werden. Gleichzeitig soll sich im Rahmen des Ausbauprojekts die Downloadrate mindestens verdoppeln und die Uploadrate mindestens im gleichen Verhältnis zur Ausgangsbandbreite steigen. Auf Grund der erhöhten Nachfrage nach hochleistungsfähigen Internetzugängen soll für mindestens 85 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse eine Zugangsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downstream und eine erhöhte UpstreamRate zur Verfügung stehen. Ferner ist beabsichtigt, dass circa 80 % der Haushalte mit Bandbreiten über 100 Mbit/s im Download erschlossen werden. Die förderfähigen Gewerbegebiete sollen mit einer Übertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Downstream/Upstream) bzw. asymmetrisch mit mindestens 1 Gbit/s im Downstream und mindestens 1 Gbit/s im Upstream erschlossen werden. Auf diese Weise soll eine zukunftsfähige und nachhaltige Breitbandversorgung sichergestellt werden. 1.3. Die Vertragsparteien verabreden hierzu ein kooperatives und gemeinsames Vorgehen für die Dauer und den Umfang des von Bund und Land bezuschussten kreisweiten NGA-Breitbandausbauprojektes. 1.4. Das beschriebene Breitbandausbauziel steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit sowie der wirtschaftlichen Realisierbarkeit. 1.5. Der Ausbau der Breitbandinfrastruktur sowie die Gesamtinbetriebnahme des NGA-Netzes soll bis spätestens Ende 2018 erfolgen. § 2 Beauftragung 2.1. Der Kreistag hat durch Dringlichkeitsbeschluss vom ………..2016 die Bereitschaft erklärt, in bündelnder und stellvertretender Funktion für die fünfzehn k. a. Kommunen das Projekt für eine flächendeckende Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen im Rahmen der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland"3 sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" durchzuführen. 3 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015 NGA-Breitbandausbau im Kreis Düren | Kooperationsvereinbarung Seite 4 von 8 \\FS-C01-FS1\HomeDir$\Linz230.KDVZ430\Desktop\KoopV NGA-Ausbau_Entwurf 16-11-04.docx 2.2. Die Gemeinde Inden beauftragt gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 15.12.2016 den Kreis, das unter 2.1. genannte Projekt zu realisieren. 2.3. Die Durchführung des unter 2.1. genannten Projekts erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden beihilferechtlichen Vorschriften, insbesondere    der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)Breitbandversorgung vom 15. Juni 2015 („NGA-Rahmenregelung“ – „NGARR“), der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung II“ – „AGVO II“) sowie der Leitlinien der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2013 für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01). § 3 Auftragserfüllung durch den Kreis 3.1. Der Kreis wird den ihm erteilten Auftrag unter Beachtung aller rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des europäischen und nationalen Beihilfe- und Vergaberechts, unter Zuhilfenahme von externer Unterstützung und der Inanspruchnahme des kreiseigenen Personals erfüllen. 3.2. Der Kreis wird das Breitbandvorhaben im Außenverhältnis insbesondere gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dem Projektträger atene KOM GmbH sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW (MWEIMH NRW) vertreten und den mit dem beauftragten TKU erforderlichen Kooperationsvertrag schließen. 3.3. Der Kreis beantragt die nach den einschlägigen Richtlinien möglichen Zuschüsse und bearbeitet die Verfahren abschließend - einschließlich Schlussverwendungsnachweisen. 3.4. Die Personal- und Sachkosten des kreiseigenen Personals, das zur Erfüllung der Aufgabe herangezogen wird, trägt der Kreis. § 4 Unterstützungsleistungen der Kommune 4.1. Die Kommune unterstützt den Kreis und das beauftragte TKU bei der Realisierung des unter 2.1. genannten Projekts. Die Kommune wird alle benötigten und zumutbaren Maßnahmen zum Aufbau und Betrieb einer NGA-Breitbandinfrastruktur durch das beauftragte TKU, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, veranlassen bzw. durchführen. NGA-Breitbandausbau im Kreis Düren | Kooperationsvereinbarung Seite 5 von 8 \\FS-C01-FS1\HomeDir$\Linz230.KDVZ430\Desktop\KoopV NGA-Ausbau_Entwurf 16-11-04.docx 4.2. Die Kommune liefert dem Kreis bzw. dem von ihm bestimmten Dritten auf schriftliche Aufforderung innerhalb von 4 Wochen alle relevanten Entscheidungen und Daten, die zum Aufbau und Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur benötigt werden. 4.3. Die Kommune wird alle für die Umsetzung des Breitbandprojektes nötigen Unterlagen, Anträge und Genehmigungen zur Verfügung stellen bzw. ohne Verzögerung bearbeiten. Die Kommune wirkt insoweit auch – soweit erforderlich – an der möglichen Beantragung endgültig festzusetzender Fördermittel, z. B. auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland mit. 4.4. Die Kommune stellt sicher, dass Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen in kommunalem Eigentum für den Bau und den Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur gegen Zahlung eines marktüblichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Eingriff in die kommunale Infrastruktur ist nicht zumutbar. 4.5. Die Kommune wird die erforderlichen Gestattungsverträge für die Nutzung des öffentlichen Grundes mit dem Erbauer des Netzes schnellstmöglich abschließen und zur Verfügung stellen sowie für die Baumaßnahmen alle Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung gewährleisten. Hierzu gehören auch Betretungsrechte für kommunale Anlagen. 4.6. Des Weiteren zählen zu den Unterstützungsleistungen insbesondere: a. die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Grundstücken im Privateigentum, b. die Überwachung der Baumaßnahmen und c. bei Bedarf die Vor- bzw. Gegenprüfung der Schlussverwendungsnachweise. § 5 Kostentragung, Aufteilung 5.1. Als Fördermaßnahme ist die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke vorgesehen. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs für einen Zeitraum von 7 Jahren. 5.2. Die nicht durch Zuschüsse des Bundes oder des Landes sowie etwaige sonstige Zuwendungen gedeckten zuwendungsfähigen Kosten (Eigenanteil) trägt die Kommune verursachergerecht im Verhältnis der vom beauftragten TKU gemeindescharf ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke. 5.3. Alle für das Breitbandausbauvorhaben des Kreises gewonnenen Fördermittel des Bundes oder des Landes sowie etwaige sonstige Zuwendungen verbleiben beim Kreis und werden von diesem unmittelbar an die beauftragten TKU weitergegeben. 5.4. Sollte wider Erwarten vom Zuwendungsgeber die Wirtschaftlichkeitslücke nicht in voller Höhe als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden, trägt die Kommune die nicht zuwendungsfähigen Kosten verursachergerecht im Verhältnis der vom beauftragten TKU gemeindescharf ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke. NGA-Breitbandausbau im Kreis Düren | Kooperationsvereinbarung Seite 6 von 8 \\FS-C01-FS1\HomeDir$\Linz230.KDVZ430\Desktop\KoopV NGA-Ausbau_Entwurf 16-11-04.docx 5.5. Der Kreis teilt der Kommune vor Unterzeichnung des Kooperationsvertrages mit dem beauftragten TKU die voraussichtlich von ihr zu tragenden Kosten mit. 5.6. Sofern das beauftragte TKU Abschläge erhebt, fordert der Kreis die Mittel anteilig unter Berücksichtigung des Verteilungsmaßstabs in § 5.2 und § 5.4 bei der Kommune an. Die angeforderten Beträge sind jeweils 2 Wochen nach Anforderung fällig. 5.7. Eventuelle Überzahlungen werden ermittelt und erstattet. 5.8. Der Kreis erstellt unverzüglich nach Vorlage der Schlussrechnung eine Endabrechnung. 5.9. Sollte ein Rückforderungsanspruch aus Art. 52 Nr. 7 AGVO II bzw. aus § 9 NGARR, konkretisiert durch Ziffer 8 G der Bundesförderrichtlinie gegenüber dem TKU in Betracht kommen, erfolgt die Erstattung ebenfalls unter Anwendung der in § 5.2 und § 5.4 festgelegten Verteilungsschlüssel. § 6 Laufzeit der Vereinbarung 6.1. Die Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung des NGA-Breitbandausbauprojekts. Für ein Verfahren zum Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus gemäß Art. 52 Nr. 7 AGVO gelten die Bestimmungen der Vereinbarung weiter. 6.2. Bei einer durch den Kreis angezeigten Undurchführbarkeit des Breitbandprojektes in der geplanten Vorgehensweise ist diese Vereinbarung aufzuheben oder gegebenenfalls neu zu verhandeln. § 7 Kündigung 7.1. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 7.2. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung als auch des Vergabeverfahrens selbst bleibt im Falle einer Kündigung nach § 7.1 unberührt. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist dem Kreis vorbehalten. Eine Aufhebung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des Vergaberechts. Im Übrigen gilt § 6.2 der Vereinbarung. NGA-Breitbandausbau im Kreis Düren | Kooperationsvereinbarung Seite 7 von 8 \\FS-C01-FS1\HomeDir$\Linz230.KDVZ430\Desktop\KoopV NGA-Ausbau_Entwurf 16-11-04.docx § 8 Schlussbestimmungen 8.1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nah kommende wirksame Regelung zu treffen. 8.2. Andere als die hier vereinbarten Regelungen haben die Beteiligten nicht getroffen. 8.3. Änderungen dieser Vereinbarung einschließlich des Schriftformerfordernisses selbst bedürfen der Schriftform und der Zustimmung aller Beteiligten. § 9 Anzahl der Ausfertigungen 9.1. Die Kommune und der Kreis erhalten je eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. Düren, den [DATUM] Für den Kreis Düren Für die Gemeinde Inden ___________________________ Wolfgang Spelthahn Landrat ___________________________ Jörn Langefeld Bürgermeister NGA-Breitbandausbau im Kreis Düren | Kooperationsvereinbarung Seite 8 von 8 \\FS-C01-FS1\HomeDir$\Linz230.KDVZ430\Desktop\KoopV NGA-Ausbau_Entwurf 16-11-04.docx