Daten
Kommune
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Größe
162 kB
Datum
22.12.2016
Erstellt
24.11.16, 16:02
Aktualisiert
24.11.16, 16:02
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Inhalt der Datei
Kooperationsvereinbarung
über
die Zusammenarbeit beim flächendeckenden Ausbau der
NGA-Breitbandversorgung
im Kreis Düren
im Rahmen der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus
in der Bundesrepublik Deutschland"1
sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des
Bundesprogramms "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland"2
zwischen
dem Kreis Düren
vertreten d. d. Herrn Landrat Wolfgang Spelthahn
(nachstehend „Kreis“ genannt)
und
der Gemeinde Inden
vertreten d. d. Herrn Bürgermeister Jörn Langefeld
(nachstehend „Kommune“ genannt)
(nachstehend „Kreis“ und „Kommune“ zusammen
auch „Vertragsparteien“ genannt)
1
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.02.2016
2
Inhaltsverzeichnis
Präambel
3
§ 1 Gegenstand und Ziele der Vereinbarung
4
§ 2 Beauftragung
4
§ 3 Auftragserfüllung durch den Kreis
5
§ 4 Unterstützungsleistungen der Kommunen
5
§ 5 Kostentragung, Aufteilung
6
§ 6 Laufzeit der Vereinbarung
7
§ 7 Kündigung
7
§ 8 Schlussbestimmungen
8
§ 9 Anzahl der Ausfertigungen
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Präambel
Der Kreis Düren und die fünfzehn kreisangehörigen Kommunen haben erkannt, dass
moderne Kommunikationstechnologien für die Wirtschaft und in zunehmendem Maße auch für die Lebensqualität der Bürger einen bedeutenden Standortfaktor darstellen. Schnelles Internet für alle ist heute als Standortfaktor mindestens genauso wichtig wie eine starke Infrastruktur, zukunftsorientierte Schulen und eine gute Verkehrsanbindung.
Insbesondere für die im Kreisgebiet angesiedelten Unternehmen stellt sich die Verfügbarkeit von breitbandigen Internetanschlüssen zunehmend als unverzichtbare
Infrastrukturvoraussetzung sowie als harter Standortfaktor in einem europaweiten
bzw. weltumspannenden Wettbewerbsumfeld dar. Die privaten Haushalte erhoffen
sich von einer breitbandigen Internetversorgung neuartige Unterhaltungs- und Freizeitangebote sowie insbesondere auch Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, die aufgrund der gegenwärtigen Unterversorgung derzeit nicht gegeben sind.
Ziel aller Städte und Gemeinden im Kreis Düren muss es daher sein, flächendeckend
auch gerade ländliche Strukturen mit schnellen Internetzugängen auszustatten. Auf
der Grundlage der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind die
Telekommunikationsunternehmen (TKU) jedoch nicht zur Bereitstellung einer flächendeckenden Breitbandinfrastruktur in Deutschland verpflichtet. Soweit sich die
TKU gegen einen flächendeckenden Breitbandausbau im Kreis Düren entscheiden,
obliegt es grundsätzlich den Städten und Gemeinden, in den unterversorgten Gebieten die Bereitstellung des Zugangs zu breitbandigen Telekommunikationsanschlüssen zu ermöglichen.
Die Städte und Gemeinden sind jedoch teilweise nicht in der Lage, die hohen Kosten
für einen Next Generation Access (NGA)-Infrastrukturausbau in ihrer Kommune aufzubringen. Zur Finanzierung des kostenintensiven Breitbandausbaus ist vielmehr ein
enger Schulterschluss des Kreises Düren sowie aller kreisangehörigen Städte und
Gemeinden notwendig. Darüber hinaus wird der gemeindeübergreifende Breitbandausbau durch die Programme des Bundes sowie insbesondere auch des Landes
Nordrhein-Westfalen bevorzugt gefördert.
Schließlich darf nicht unterschätzt werden, dass die Ausschreibung der Möglichkeit
der Inanspruchnahme einer Investitionsbeihilfe zum flächendeckenden Breitbandausbau eines gesamten Kreisgebietes für die angerufenen TKU wesentlich attraktiver ist, als die Ausschreibung lediglich einer einzelnen Kommune. Alleine mit Hinblick
auf die dabei in Aussicht gestellten höheren Investitionsbeihilfen werden erfahrungsgemäß auch überregionale TKU am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wodurch
sich auf Grund des verschärften Wettbewerbs zwischen den Unternehmen für den
Kreis und somit auch für alle Städte und Gemeinden ein besseres Angebot erzielen
lässt.
Ferner können die TKU im Rahmen des kreisweiten Netzausbaus Synergieeffekte
ausnutzen, die wiederum in Folge von niedrigeren Investitionskosten mittelbar an alle
Städte und Gemeinden weitergegeben werden.
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§ 1 Gegenstand und Ziele der Vereinbarung
1.1. Der Kreis und die Kommune streben eine flächendeckend verfügbare, bedarfsgerechte, nachhaltige, zukunftsfähige und glasfaserbasierte NGA-Breitbandversorgung im gesamten Gebiet des Kreises Düren an.
1.2. Ziel ist der Ausbau einer leitungsgebundenen und hochbitratigen NGAInfrastruktur, wodurch private Haushalte flächendeckend – mit einem Erschließungsgrad von mindestens 95 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse – mit einer Übertragungsrate von mindestens 30 Mbit/s im
Downstream und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung erschlossen werden. Gleichzeitig soll sich im Rahmen des
Ausbauprojekts die Downloadrate mindestens verdoppeln und die Uploadrate mindestens im gleichen Verhältnis zur Ausgangsbandbreite steigen. Auf Grund der erhöhten Nachfrage nach hochleistungsfähigen Internetzugängen soll für mindestens
85 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse eine
Zugangsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downstream und eine erhöhte UpstreamRate zur Verfügung stehen. Ferner ist beabsichtigt, dass circa 80 % der Haushalte
mit Bandbreiten über 100 Mbit/s im Download erschlossen werden. Die förderfähigen
Gewerbegebiete sollen mit einer Übertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Downstream/Upstream) bzw. asymmetrisch mit mindestens 1 Gbit/s im
Downstream und mindestens 1 Gbit/s im Upstream erschlossen werden. Auf diese
Weise soll eine zukunftsfähige und nachhaltige Breitbandversorgung sichergestellt
werden.
1.3. Die Vertragsparteien verabreden hierzu ein kooperatives und gemeinsames
Vorgehen für die Dauer und den Umfang des von Bund und Land bezuschussten
kreisweiten NGA-Breitbandausbauprojektes.
1.4. Das beschriebene Breitbandausbauziel steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit sowie der wirtschaftlichen Realisierbarkeit.
1.5. Der Ausbau der Breitbandinfrastruktur sowie die Gesamtinbetriebnahme des
NGA-Netzes soll bis spätestens Ende 2018 erfolgen.
§ 2 Beauftragung
2.1. Der Kreistag hat durch Dringlichkeitsbeschluss vom ………..2016 die Bereitschaft erklärt, in bündelnder und stellvertretender Funktion für die fünfzehn k. a.
Kommunen das Projekt für eine flächendeckende Versorgung mit leistungsfähigen
Breitbandanschlüssen im Rahmen der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung
des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland"3 sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" durchzuführen.
3
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015
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2.2. Die Gemeinde Inden beauftragt gemäß Beschluss des Gemeinderats vom
15.12.2016 den Kreis, das unter 2.1. genannte Projekt zu realisieren.
2.3. Die Durchführung des unter 2.1. genannten Projekts erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden beihilferechtlichen Vorschriften, insbesondere
der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des
Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)Breitbandversorgung vom 15. Juni 2015 („NGA-Rahmenregelung“ – „NGARR“),
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung II“ – „AGVO II“) sowie
der Leitlinien der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2013 für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit
dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01).
§ 3 Auftragserfüllung durch den Kreis
3.1. Der Kreis wird den ihm erteilten Auftrag unter Beachtung aller rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des europäischen und nationalen Beihilfe- und Vergaberechts, unter Zuhilfenahme von externer Unterstützung und der Inanspruchnahme
des kreiseigenen Personals erfüllen.
3.2. Der Kreis wird das Breitbandvorhaben im Außenverhältnis insbesondere gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dem Projektträger atene KOM GmbH sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW (MWEIMH NRW) vertreten und den
mit dem beauftragten TKU erforderlichen Kooperationsvertrag schließen.
3.3. Der Kreis beantragt die nach den einschlägigen Richtlinien möglichen Zuschüsse und bearbeitet die Verfahren abschließend - einschließlich Schlussverwendungsnachweisen.
3.4. Die Personal- und Sachkosten des kreiseigenen Personals, das zur Erfüllung
der Aufgabe herangezogen wird, trägt der Kreis.
§ 4 Unterstützungsleistungen der Kommune
4.1. Die Kommune unterstützt den Kreis und das beauftragte TKU bei der Realisierung des unter 2.1. genannten Projekts. Die Kommune wird alle benötigten und zumutbaren Maßnahmen zum Aufbau und Betrieb einer NGA-Breitbandinfrastruktur
durch das beauftragte TKU, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, veranlassen
bzw. durchführen.
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4.2. Die Kommune liefert dem Kreis bzw. dem von ihm bestimmten Dritten auf schriftliche Aufforderung innerhalb von 4 Wochen alle relevanten Entscheidungen und Daten, die zum Aufbau und Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur benötigt werden.
4.3. Die Kommune wird alle für die Umsetzung des Breitbandprojektes nötigen Unterlagen, Anträge und Genehmigungen zur Verfügung stellen bzw. ohne Verzögerung
bearbeiten. Die Kommune wirkt insoweit auch – soweit erforderlich – an der möglichen Beantragung endgültig festzusetzender Fördermittel, z. B. auf Grundlage der
Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
mit.
4.4. Die Kommune stellt sicher, dass Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen in
kommunalem Eigentum für den Bau und den Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur
gegen Zahlung eines marktüblichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden, es sei
denn, der Eingriff in die kommunale Infrastruktur ist nicht zumutbar.
4.5. Die Kommune wird die erforderlichen Gestattungsverträge für die Nutzung des
öffentlichen Grundes mit dem Erbauer des Netzes schnellstmöglich abschließen und
zur Verfügung stellen sowie für die Baumaßnahmen alle Voraussetzungen für eine
reibungslose Abwicklung gewährleisten. Hierzu gehören auch Betretungsrechte für
kommunale Anlagen.
4.6. Des Weiteren zählen zu den Unterstützungsleistungen insbesondere:
a. die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Grundstücken im Privateigentum,
b. die Überwachung der Baumaßnahmen und
c. bei Bedarf die Vor- bzw. Gegenprüfung der Schlussverwendungsnachweise.
§ 5 Kostentragung, Aufteilung
5.1. Als Fördermaßnahme ist die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke vorgesehen. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als
Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des
Netzaufbaus und -betriebs für einen Zeitraum von 7 Jahren.
5.2. Die nicht durch Zuschüsse des Bundes oder des Landes sowie etwaige sonstige
Zuwendungen gedeckten zuwendungsfähigen Kosten (Eigenanteil) trägt die Kommune verursachergerecht im Verhältnis der vom beauftragten TKU gemeindescharf
ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke.
5.3. Alle für das Breitbandausbauvorhaben des Kreises gewonnenen Fördermittel
des Bundes oder des Landes sowie etwaige sonstige Zuwendungen verbleiben beim
Kreis und werden von diesem unmittelbar an die beauftragten TKU weitergegeben.
5.4. Sollte wider Erwarten vom Zuwendungsgeber die Wirtschaftlichkeitslücke nicht
in voller Höhe als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden, trägt die Kommune
die nicht zuwendungsfähigen Kosten verursachergerecht im Verhältnis der vom beauftragten TKU gemeindescharf ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke.
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5.5. Der Kreis teilt der Kommune vor Unterzeichnung des Kooperationsvertrages mit
dem beauftragten TKU die voraussichtlich von ihr zu tragenden Kosten mit.
5.6. Sofern das beauftragte TKU Abschläge erhebt, fordert der Kreis die Mittel anteilig unter Berücksichtigung des Verteilungsmaßstabs in § 5.2 und § 5.4 bei der Kommune an. Die angeforderten Beträge sind jeweils 2 Wochen nach Anforderung fällig.
5.7. Eventuelle Überzahlungen werden ermittelt und erstattet.
5.8. Der Kreis erstellt unverzüglich nach Vorlage der Schlussrechnung eine Endabrechnung.
5.9. Sollte ein Rückforderungsanspruch aus Art. 52 Nr. 7 AGVO II bzw. aus § 9 NGARR, konkretisiert durch Ziffer 8 G der Bundesförderrichtlinie gegenüber dem TKU in
Betracht kommen, erfolgt die Erstattung ebenfalls unter Anwendung der in § 5.2 und
§ 5.4 festgelegten Verteilungsschlüssel.
§ 6 Laufzeit der Vereinbarung
6.1. Die Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung
des NGA-Breitbandausbauprojekts. Für ein Verfahren zum Überwachungs- und
Rückforderungsmechanismus gemäß Art. 52 Nr. 7 AGVO gelten die Bestimmungen
der Vereinbarung weiter.
6.2. Bei einer durch den Kreis angezeigten Undurchführbarkeit des Breitbandprojektes in der geplanten Vorgehensweise ist diese Vereinbarung aufzuheben oder gegebenenfalls neu zu verhandeln.
§ 7 Kündigung
7.1. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.2. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung als auch des Vergabeverfahrens selbst
bleibt im Falle einer Kündigung nach § 7.1 unberührt. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist dem Kreis vorbehalten. Eine Aufhebung erfolgt unter Beachtung der
Vorgaben des Vergaberechts. Im Übrigen gilt § 6.2 der Vereinbarung.
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§ 8 Schlussbestimmungen
8.1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst
nah kommende wirksame Regelung zu treffen.
8.2. Andere als die hier vereinbarten Regelungen haben die Beteiligten nicht getroffen.
8.3. Änderungen dieser Vereinbarung einschließlich des Schriftformerfordernisses
selbst bedürfen der Schriftform und der Zustimmung aller Beteiligten.
§ 9 Anzahl der Ausfertigungen
9.1. Die Kommune und der Kreis erhalten je eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
Düren, den [DATUM]
Für den Kreis Düren
Für die Gemeinde Inden
___________________________
Wolfgang Spelthahn
Landrat
___________________________
Jörn Langefeld
Bürgermeister
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