Daten
Kommune
Kerpen
Größe
202 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
T1) Unitymedia NRW GmbH/13.05.2016
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht
geplant.
T2) Bezirksregierung Köln Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz /13.05.2016
Zu diesem Planvorhaben liegen mir - auch mangels
eigener örtlicher Zuständigkeiten im·Bereich
Abfall/Bodenschutz - keine Erkenntnisse vor.
T3) Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft/23.05.2016
durch die o . g. Änderung des FNP "Sondergebiet
Nahversorgungszent rum-Zentraler
Versorgungsbereich Brüggen" ist kein Wald betroffen,
sodass von meiner Seite keine Bedenken bestehen.
T4) Kriminalkommissariat Kriminalprävention/
Opferschutz Rhein-Erft-Kreis/13.05.2016
Gegen die Planung bestehen von unserer Seite keine
Bedenken. Ich bitte Bauherren frühzeitig auf die
kostenlose Beratung zum Thema Einbruchsschutz
beim KKK PO bei den Herren KHK Schmickler, Tel.
02233/52-4817, E-Mail:
heinz.schmickler@polizei.nrw.de
KHK Kümpel, Tel. 02233/ 52-4816, E-Mail:
guidoarnold.kümpel@polizei.nrw.de
hinzuweisen.
T5) Bezirksregierung Köln - Landeskultur und der
Landentwicklung/12.05.2016
gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der
allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung
keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind
in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
T6) Thyssengas GmbH/11.05.2016
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen
betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz.
nicht vorgesehen.
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer
Sicht keine Bedenken.
T7) Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region
West/11.05.2016
die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der
DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme:
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen
unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
T8) LVR – Fachbereich Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement/11.05.2016
hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner
Stellungnahme darüber informieren, dass keine
Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR
vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g.
Maßnahme geäußert werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es
Seite 1 von 6
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Die Bauherren werden auf die kostenlose Beratung
aufmerksam gemacht.
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
wird darum gebeten, deren Stellungnahmen
gesondert einzuholen.
T9) Bezirksregierung Köln Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) I
Luftbildauswertung/12.05.2016
im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung
eines Grundstückes auf Kampfmittel im Zuge der
Aufstellung bzw. Änderung eines
Flächennutzungsplanes gebeten.
Seite 2 von 6
entfällt
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet
sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von
Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in
Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen
Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und
bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe
vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht
unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen
auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen.
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten
Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung
des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu
beantragen.
Ihr Schreiben schicke ich zu meiner Entlastung
zurück.
T10) Westnetz GmbH/12.05.2016
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die
Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH
& Co.KG und die Gas- Netzgesellschaft Kolpingstadt
Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit
der Betriebsführung beauftragt hat.
entfällt
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns
die RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der
Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat.
In Ihrem Schreiben vom 04.05.2016 bitten Sie uns
um Stellungnahme zur Änderung des o.g.
Flächennutzungsplanes.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen
wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben.
T11) Erft Verband/23.05.2016
gegen die o. g. Änderung des
Flächennutzungsplanes bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
entfällt
T12) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr/25.05.2016
die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil
der Planungsbereich im Bauschutzbereich nach § 12
(3) 2b LuftVG und im Zuständigkeitsbereich des
militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe
von 30 m nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir
die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer
Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Im nachgelagerten Bebauungsplan TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« wird die Gebäudehöhe auf
maximal 14,0 m über Bezugspunkten im
Straßenraum festgesetzt. Den Anforderungen der
Bundeswehr wird somit entsprochen.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Seite 3 von 6
T13) Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen/31.05.2016 ergänzt am 01.06.2016
gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
Bedenken.
Die verkehrlichen Auswirkungen wurden in mehreren
Abstimmungsgesprächen erörtert. Die Ertüchtigungs-/
Umbaumaßnahmen im Streckenabschnitt der L 163
(s. Anlage) wurden festgelegt und gehen zu Lasten
der Stadt Kerpen.
Die erforderlichen Umbaumaßnahmen liegen
außerhalb des Plangebietes und werden daher im
Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Derzeit wird die erforderliche
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Kerpen
und dem Landesbetrieb aufgestellt.
Im Bereich sämtlicher Anbindungen/Zufahrten an die
L 163 ist durch entsprechende Regelungen
sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend
der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt- Abschnitt 6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern
usw. freigehalten werden.
Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/
Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen
müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und
Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und
2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen,
parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem
Bewuchs freigehalten werden. Es darf
wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand
einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf
bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte
Verkehrsteilnehmer nicht verdeckt werden.
Nachzuweisen sind Sichtfelder für die Haltesicht, für
die Anfahrsicht sowie für Überquerungsstellen.
Der Bebauungsplan nimmt Sichtfelder und
entsprechende Hinweise in der Begründung für die
Anfahrsichten zu den möglichen Zufahrten aus dem
Plangebiet auf die Heerstraße auf. Die Haltesicht und
die Sichtfelder für die Überquerungsstelle liegen
außerhalb des Plangebietes und spielen daher für
das Bebauungsplanverfahren keine weitergehende
Rolle – hier sind Kriterien im Rahmen der
Ertüchtigungs-/Umbaumaßnahmen im
entsprechenden Streckenabschnitt der L 163 gemäß
Anlage der Stellungnahme im Rahmen der
Verwaltungsvereinbarung zu berücksichtigen.
Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf
Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeuge
beeinträchtigt werden. Dem zur Folge ist im Bereich
der Zufahrt in Höhe von Haus Nr. 443 (Flurstück 212
im Bereich der Verziehung der Querungshilfe)
mindestens ein Längsparkplatz zu entfernen, um das
erforderliche Sichtdreieck einzuhalten (s. Anlage).
Mit der Ansiedlung des Nahversorgungszentrums
sind Änderungen im Fahrbahnbereich erforderlich,
die Auswirkungen auf die Lärmentwicklung haben,
die ebenfalls nicht durch den Landesbetrieb zu
verantworten sind. Aus der Planung heraus bestehen
gegenüber der Straßenbauverwaltung keine
rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 163, auch
künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass
bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten
der Stadt Kerpen.
In der Planung ist zeichnerisch und/oder textlich auf
die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen I der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
T14) Industrie- und Handelskammer zu
Zur Lärmentwicklung durch die geplante Ansiedlung
eines Lebensmittelvollsortimenters wurde ein
Gutachten erstellt. Diese wird im Rahmen der
Offenlage öffentlich ausgelegt.
Für die Mischgebietsnutzungen lassen sich die
Auswirkung auf die Schallsituation aufgrund
fehlender konkreter Vorhaben bisher nicht
abschätzen. Hier ist ein entsprechender Nachweis
der Zulässigkeit des jeweils beabsichtigten
Vorhabens im Rahmen der Baugenehmigung zu
erbringen.
Emissionen, die unmittelbar durch die Planung
hervorgerufen werden, sind im Rahmen des
Umweltberichtes des Bebauungsplanes TÜ 356
abgehandelt und dargestellt worden und Bestandteil
der offengelegten Unterlagen.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Seite 4 von 6
Köln/31.05.2016
mit Schreiben vom 4. Mai 2016 baten Sie die
Industrie- und Handelskammer zu Köln um
Stellungnahme zur Aufstellung der 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes "Sondergebiet
Nahversorgungszentrum -Zentraler
Versorgungsbereich Brüggen" im Stadtteil Brüggen.
Grundsätzlich begrüßen wir die Sicherung der
Nahversorgung durch eine entsprechende
Ausweisung im Einzelhandelskonzept und
Flächennutzungsplan. Zu der geplanten Ausweisung
möchten wir folgende Anmerkungen machen:
In etwa 700 m Entfernung zu dem geplanten
Nahversorgungszentrum befindet sich ein Netto, in
etwa 2,2 km Entfernung ein Rewe und in etwa 750 m
ein Lidl. Diese Lebensmittler stellen bereits einen
Großteil der Nahversorgung im Stadtteil Brüggen
sicher und würden zukünftig nicht im
Nahversorgungszentrum liegen.
Warum die Ausweisung eines
Nahversorgungszentrums an der geplanten Stelle
erfolgen soll, ist für uns nicht ausreichend begründet.
Darüber hinaus wird derzeit das
Einzelhandelskonzept der Stadt Kerpen überarbeitet.
Wir regen an, die Ergebnisse dieser Fortschreibung
und die politischen Beschlüsse abzuwarten.
Die Lebensmittler im weiteren Umfeld des geplanten
Marktes und die Auswirkungen des künftigen
Lebensmittelvollsortimenters auf diese wurden im
Rahmen einer Auswirkungsanalyse untersucht.
Aus der in der Auswirkungsanalyse enthaltenen
Auswertung des Einzugsgebietes und insbesondere
des Nahbereiches sowie durch die Begründung zum
Bebauungsplan TÜ 356 und zur 75. FNP-Änderung
ergibt sich die Ausweisung des
Nahversorgungszentrums an der geplanten Stelle.
In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes
der Kolpingstadt Kerpen ist das Gebiet rund um den
Hubertusplatz als neuer zentraler
Versorgungsbereich für Kerpen enthalten.
Zudem können wir die in der Begründung zur 75.
Änderung des FNP aufgeführte zusammenfassende
Aussage der BBE-Gutachter- dass keine mehr als
unwesentlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 (3)
BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche zu
erwarten sind- ohne das Vorliegen der
Auswirkungsanalyse nicht nachvollziehen. Wir
möchten Sie bitten, uns diese Auswirkungsanalyse
im Rahmen der förmlichen Beteiligung zur Verfügung
zu stellen.
Das Gutachten wird im Rahmen der förmlichen
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung
gestellt.
T14) Rhein-Erft-Kreis/02.06.2016
Wasserschutz
Ansprechpartner: Herr Schmitz, Tel.: 02271/834708
gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes
bestehen aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich
keine Bedenken.
Ich bitte Sie um die Aufnahme folgenden Hinweises:
• Das Plangebiet liegt in der geplanten
Wasserschutzzone III A der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die
Festsetzungen und Bestimmungen der
Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten
bzw. einzuhalten.
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolff, Tel.: 02271/834715
Im Bereich des Plangebietes liegt eine Tankstelle.
Aufgrund dieser langjährigen Nutzung ist vor
Eingriffen in den Boden/Bodenuntergrund eine
Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde
erforderlich. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht
bestehen gegen die Änderung auf Ebene des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Der Hinweis wurde auf der Planurkunde zum
Bebauungsplan TÜ 356 aufgenommen.
Der Bebauungsplan kennzeichnet die Tankstelle als
Altlastenverdachtsfläche und nimmt einen
entsprechenden Hinweis auf.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Seite 5 von 6
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
T15) Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6
Bergbau und Energie in NRW/24.05.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie
folgende Hinweise:
Das o. a. Vorhaben befindet sich über den auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Hubertus“
im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln und „Nicolaus
Erweiterung“, im Eigentum der Juntersdorf GmbH i.
L., Astreastraße 6 in 53909 Zülpich, sowie über dem
auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Hubertus 1“,
im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides
Az.: 61.42.63 -2000-1 -)von durch
Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbausbedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965)
betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6D, 2- 5,
09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die
Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den
Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen. Eine Beteiligung ist gemäß ihrem Verteiler
bereits erfolgt.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im
Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts
bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu
Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich
bergbaulicher Einwirkungen sollten die o. g.
Feldeseigentümerinnen grundsätzlich um
Stellungnahme gebeten werden.
Kolpingstadt Kerpen Amt 15/17.05.2016
Der Bebauungsplan nimmt einen entsprechenden
Hinweis auf.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Gegen Änderung des FNP bestehen aus Sicht von
15.1 keine Bedenken.
Gegen Änderung des FNP bestehen aus Sicht von
15.2 keine Bedenken. Ich gehe davon aus, dass zum
gegebenen Zeitpunkt die Entwässerungsplanung zur
Freigabe zur Verfügung gestellt wird.
Kolpingstadt Kerpen
Brandschutzdienststelle/11.05.2016
Seitens des Unterzeichners bestehen keine
Bedenken gegen die geplante Änderung von
"gemischter Baufläche" in "Sonderbaufläche
Nahversorgungszentrum/zentraler
Versorgungsbereich".
Seite 6 von 6
entfällt
entfällt
entfällt