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Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
202 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17
Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden) Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden) Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden) Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden) Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden) Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden)

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Inhalt der Datei

Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T1) Unitymedia NRW GmbH/13.05.2016 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. T2) Bezirksregierung Köln Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz /13.05.2016 Zu diesem Planvorhaben liegen mir - auch mangels eigener örtlicher Zuständigkeiten im·Bereich Abfall/Bodenschutz - keine Erkenntnisse vor. T3) Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft/23.05.2016 durch die o . g. Änderung des FNP "Sondergebiet Nahversorgungszent rum-Zentraler Versorgungsbereich Brüggen" ist kein Wald betroffen, sodass von meiner Seite keine Bedenken bestehen. T4) Kriminalkommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Rhein-Erft-Kreis/13.05.2016 Gegen die Planung bestehen von unserer Seite keine Bedenken. Ich bitte Bauherren frühzeitig auf die kostenlose Beratung zum Thema Einbruchsschutz beim KKK PO bei den Herren KHK Schmickler, Tel. 02233/52-4817, E-Mail: heinz.schmickler@polizei.nrw.de KHK Kümpel, Tel. 02233/ 52-4816, E-Mail: guidoarnold.kümpel@polizei.nrw.de hinzuweisen. T5) Bezirksregierung Köln - Landeskultur und der Landentwicklung/12.05.2016 gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. T6) Thyssengas GmbH/11.05.2016 Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. T7) Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West/11.05.2016 die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. T8) LVR – Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement/11.05.2016 hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es Seite 1 von 6 Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt entfällt entfällt Die Bauherren werden auf die kostenlose Beratung aufmerksam gemacht. entfällt entfällt entfällt entfällt Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. T9) Bezirksregierung Köln Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) I Luftbildauswertung/12.05.2016 im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittel im Zuge der Aufstellung bzw. Änderung eines Flächennutzungsplanes gebeten. Seite 2 von 6 entfällt Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. Ihr Schreiben schicke ich zu meiner Entlastung zurück. T10) Westnetz GmbH/12.05.2016 Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG und die Gas- Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit der Betriebsführung beauftragt hat. entfällt Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat. In Ihrem Schreiben vom 04.05.2016 bitten Sie uns um Stellungnahme zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben. T11) Erft Verband/23.05.2016 gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. entfällt T12) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/25.05.2016 die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Bauschutzbereich nach § 12 (3) 2b LuftVG und im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. Im nachgelagerten Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« wird die Gebäudehöhe auf maximal 14,0 m über Bezugspunkten im Straßenraum festgesetzt. Den Anforderungen der Bundeswehr wird somit entsprochen. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Seite 3 von 6 T13) Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen/31.05.2016 ergänzt am 01.06.2016 gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Die verkehrlichen Auswirkungen wurden in mehreren Abstimmungsgesprächen erörtert. Die Ertüchtigungs-/ Umbaumaßnahmen im Streckenabschnitt der L 163 (s. Anlage) wurden festgelegt und gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Die erforderlichen Umbaumaßnahmen liegen außerhalb des Plangebietes und werden daher im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Derzeit wird die erforderliche Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Kerpen und dem Landesbetrieb aufgestellt. Im Bereich sämtlicher Anbindungen/Zufahrten an die L 163 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt- Abschnitt 6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern usw. freigehalten werden. Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/ Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Es darf wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer nicht verdeckt werden. Nachzuweisen sind Sichtfelder für die Haltesicht, für die Anfahrsicht sowie für Überquerungsstellen. Der Bebauungsplan nimmt Sichtfelder und entsprechende Hinweise in der Begründung für die Anfahrsichten zu den möglichen Zufahrten aus dem Plangebiet auf die Heerstraße auf. Die Haltesicht und die Sichtfelder für die Überquerungsstelle liegen außerhalb des Plangebietes und spielen daher für das Bebauungsplanverfahren keine weitergehende Rolle – hier sind Kriterien im Rahmen der Ertüchtigungs-/Umbaumaßnahmen im entsprechenden Streckenabschnitt der L 163 gemäß Anlage der Stellungnahme im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zu berücksichtigen. Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeuge beeinträchtigt werden. Dem zur Folge ist im Bereich der Zufahrt in Höhe von Haus Nr. 443 (Flurstück 212 im Bereich der Verziehung der Querungshilfe) mindestens ein Längsparkplatz zu entfernen, um das erforderliche Sichtdreieck einzuhalten (s. Anlage). Mit der Ansiedlung des Nahversorgungszentrums sind Änderungen im Fahrbahnbereich erforderlich, die Auswirkungen auf die Lärmentwicklung haben, die ebenfalls nicht durch den Landesbetrieb zu verantworten sind. Aus der Planung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 163, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. In der Planung ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen I der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T14) Industrie- und Handelskammer zu Zur Lärmentwicklung durch die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters wurde ein Gutachten erstellt. Diese wird im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt. Für die Mischgebietsnutzungen lassen sich die Auswirkung auf die Schallsituation aufgrund fehlender konkreter Vorhaben bisher nicht abschätzen. Hier ist ein entsprechender Nachweis der Zulässigkeit des jeweils beabsichtigten Vorhabens im Rahmen der Baugenehmigung zu erbringen. Emissionen, die unmittelbar durch die Planung hervorgerufen werden, sind im Rahmen des Umweltberichtes des Bebauungsplanes TÜ 356 abgehandelt und dargestellt worden und Bestandteil der offengelegten Unterlagen. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Seite 4 von 6 Köln/31.05.2016 mit Schreiben vom 4. Mai 2016 baten Sie die Industrie- und Handelskammer zu Köln um Stellungnahme zur Aufstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum -Zentraler Versorgungsbereich Brüggen" im Stadtteil Brüggen. Grundsätzlich begrüßen wir die Sicherung der Nahversorgung durch eine entsprechende Ausweisung im Einzelhandelskonzept und Flächennutzungsplan. Zu der geplanten Ausweisung möchten wir folgende Anmerkungen machen: In etwa 700 m Entfernung zu dem geplanten Nahversorgungszentrum befindet sich ein Netto, in etwa 2,2 km Entfernung ein Rewe und in etwa 750 m ein Lidl. Diese Lebensmittler stellen bereits einen Großteil der Nahversorgung im Stadtteil Brüggen sicher und würden zukünftig nicht im Nahversorgungszentrum liegen. Warum die Ausweisung eines Nahversorgungszentrums an der geplanten Stelle erfolgen soll, ist für uns nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus wird derzeit das Einzelhandelskonzept der Stadt Kerpen überarbeitet. Wir regen an, die Ergebnisse dieser Fortschreibung und die politischen Beschlüsse abzuwarten. Die Lebensmittler im weiteren Umfeld des geplanten Marktes und die Auswirkungen des künftigen Lebensmittelvollsortimenters auf diese wurden im Rahmen einer Auswirkungsanalyse untersucht. Aus der in der Auswirkungsanalyse enthaltenen Auswertung des Einzugsgebietes und insbesondere des Nahbereiches sowie durch die Begründung zum Bebauungsplan TÜ 356 und zur 75. FNP-Änderung ergibt sich die Ausweisung des Nahversorgungszentrums an der geplanten Stelle. In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Kolpingstadt Kerpen ist das Gebiet rund um den Hubertusplatz als neuer zentraler Versorgungsbereich für Kerpen enthalten. Zudem können wir die in der Begründung zur 75. Änderung des FNP aufgeführte zusammenfassende Aussage der BBE-Gutachter- dass keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 (3) BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind- ohne das Vorliegen der Auswirkungsanalyse nicht nachvollziehen. Wir möchten Sie bitten, uns diese Auswirkungsanalyse im Rahmen der förmlichen Beteiligung zur Verfügung zu stellen. Das Gutachten wird im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. T14) Rhein-Erft-Kreis/02.06.2016 Wasserschutz Ansprechpartner: Herr Schmitz, Tel.: 02271/834708 gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Ich bitte Sie um die Aufnahme folgenden Hinweises: • Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten. Bodenschutz Ansprechpartnerin: Frau Wolff, Tel.: 02271/834715 Im Bereich des Plangebietes liegt eine Tankstelle. Aufgrund dieser langjährigen Nutzung ist vor Eingriffen in den Boden/Bodenuntergrund eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde erforderlich. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Änderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Bedenken. Der Hinweis wurde auf der Planurkunde zum Bebauungsplan TÜ 356 aufgenommen. Der Bebauungsplan kennzeichnet die Tankstelle als Altlastenverdachtsfläche und nimmt einen entsprechenden Hinweis auf. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Seite 5 von 6 Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. T15) Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW/24.05.2016 Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Das o. a. Vorhaben befindet sich über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Hubertus“ im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln und „Nicolaus Erweiterung“, im Eigentum der Juntersdorf GmbH i. L., Astreastraße 6 in 53909 Zülpich, sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Hubertus 1“, im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1 -)von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbausbedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6D, 2- 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Eine Beteiligung ist gemäß ihrem Verteiler bereits erfolgt. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollten die o. g. Feldeseigentümerinnen grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Kolpingstadt Kerpen Amt 15/17.05.2016 Der Bebauungsplan nimmt einen entsprechenden Hinweis auf. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Gegen Änderung des FNP bestehen aus Sicht von 15.1 keine Bedenken. Gegen Änderung des FNP bestehen aus Sicht von 15.2 keine Bedenken. Ich gehe davon aus, dass zum gegebenen Zeitpunkt die Entwässerungsplanung zur Freigabe zur Verfügung gestellt wird. Kolpingstadt Kerpen Brandschutzdienststelle/11.05.2016 Seitens des Unterzeichners bestehen keine Bedenken gegen die geplante Änderung von "gemischter Baufläche" in "Sonderbaufläche Nahversorgungszentrum/zentraler Versorgungsbereich". Seite 6 von 6 entfällt entfällt entfällt