Daten
Kommune
Pulheim
Größe
220 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
18.04.13, 18:56
Aktualisiert
18.04.13, 18:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
125/2013
Erstellt am:
18.04.2013
Aktenzeichen:
IV/61 ri/foi/wo
Verfasser/in:
Frau Foitzik
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
X
24.04.2013
Rat
X
07.05.2013
Betreff
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln
Bereich: Sportpark Stommeln, Freibadgelände
Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. den
§§ 3 (1) und 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Beschluss der Flächennutzungsplanänderung
siehe UPA vom 27.02.2013, Vorlage Nr. 58/2013, Niederschrift S. 6
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 2 / 8
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Teiländerung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der
Stadt Pulheim, der gemäß § 5 (5) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beigefügt ist.
Die Änderungen ergeben sich aus der Planzeichnung.
Erläuterungen
Der Umwelt- und Planungsausschuss hat am 27.02.2013 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligung fand in der Zeit vom
13.03.2013 bis 17.04.2013 einschließlich statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.03.2013
um Stellungnahme gebeten.
Die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Stellungnahmen der Bürger (B Ausl) und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (T Ausl) mit abwägungsrelevanten Belangen und die bereits während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 04.10.2012 bis 31.10.2012 und der Beteiligung,
Schreiben vom 25.09.2012, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB, eingegangenen, abwägungsrelevanten Äußerungen sind in Anlage, mit den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung, zur Diskussion und Abstimmung beigefügt.
Äußerungen während der Beteiligung gem. § 3 (1) und
§ 4 (1) BauGB in der Zeit vom 02.12.2009 bis 23.12.2009 (frühzeitige Beteiligung)
Eingabensteller Inhalt
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
T2:
RWE
Netzservice
GmbH
Schreiben vom
19.11.2009
Die Teilbereichsänderung
liegt teilweise im Schutzstreifen der 110-kVHochspannungsfreileitung
Die Freileitung verläuft in diesem
Bereich westlich des bestehenden Freibades, fast parallel zur
B 59 n. Die Fläche für Gemeinbedarf hat noch ca. 50 m Abstand zu dem Schutzstreifen.
Das künftige Hallenbad ist östlich vom bestehenden Freibad
geplant, so dass es keine Überschneidungen geben wird.
Nicht erforderlich
T7:
Erftverband
Schreiben vom
17.12.2009
Es ist zu beachten, dass sich
im Bereich der Teilbereichsänderung das Hochwasserrückhaltebecken (HRB)
Stommeln-Sportplatz befindet. Die wasserwirtschaftliche
Nutzung der Fläche ist vorrangig. Sofern Eingriffe in das
Rückhaltevolumen erfolgen,
müssen diese in enger Absprache mit dem Erftverband
funktional und ortsnah angeglichen werden. Sofern dies
zugesichert wird, bestehen
keine Bedenken gegen die
Teilbereichsänderung.
Die Fläche des HRB ist bekannt
und wird im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im
Plan mit dem M. 1:500 und in
der Begründung mit dem Umweltbericht Berücksichtigung
finden. Ebenso der Eingriff und
Ausgleich in das Rückhaltevolumen. Beides wird im Bebauungsplanverfahren mit der Unteren Wasserbehörde und dem
Erftverband abgestimmt werden.
Die Stellungnahme wird
insofern berücksichtigt,
dass im Bebauungsplan
Nr. 44 Stommeln entsprechende Festsetzungen getroffen werden.
Für den Eingriff in das
Rückhaltevolumen wird
in Abstimmung mit der
Unteren Wasserbehörde
und dem Erftverband im
Bebauungsplan Nr. 44
Stommeln eine Ausgleichsfläche vorgeschlagen.
Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 3 / 8
T8:
Rhein-ErftKreis
Schreiben vom
23.12.2009
1. Die Teilbereichsänderung
liegt im Bereich des
Landschaftsplanes Nr. 7
Rommerskirchener Lössplatte. Der Plan weist den
Bereich als Entwicklungsziel 2 „Anreicherung
einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft
mit naturnahen und mit
gliedernden und belebenden Elementen“ aus.
Zu 1:
Die Teilbereichsänderung liegt in
einem beplanten Bereich, dem
Geltungsbereich des derzeit
gültigen Bebauungsplanes
Nr. 22 Stommeln.
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 7 unter 5.2141 und 5.2-63 werden durch
die Teilbereichsänderung nicht
berührt. (Siehe Auszug aus dem
Landschaftsplan Nr. 7 in Anlage)
Unter 5.2-141 ist festgesetzt:
Ergänzung der Eschenreihe entlang der L93.
Die prägende Eschenreihe auf der Hangkante
entlang der Landstraße
ist bis zum Ortseingang
zu ergänzen.
Unter 5.2-63 ist festgesetzt:
Zweireihige Pflanzung
von Ufergehölzen beidseitig des Stommelner
Baches. Die Maßnahme
dient zur Aufwertung der
wichtigen Landschaftsstruktur und des Lebensraumes.
2. Es wird angeregt, aus
Gründen der Eingriffsvermeidung und des Artenschutzes eine Pufferzone zum Hang einzuhalten und die vorhandenen
Gehölze im Hangbereich
festzusetzen.
Zu 2:
Nach Rücksprache mit dem
Rhein-Erft-Kreis ist dieser Punkt
für die FNP-Änderung nicht
relevant, sondern für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln.
Ebenso werden Eingriffsbilanzierung und Artenschutz im Zuge
der Detailplanung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im
Umweltbericht behandelt.
3. Derzeit herrscht nur im
Sommer Betrieb, künftig
gibt es eine ganzjährige
Beunruhigung der Tierwelt, insbesondere während der Vogelbrutzeit.
Kann im Planbereich das
Vorkommen geschützter
Arten nicht ausgeschlossen werden, ist zu prüfen, ob Europäische Vo-
Zu 3:
Diese umfangreichen Untersuchungen werden im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens
Nr. 44 Stommeln im Umweltbericht behandelt. Der Umweltbericht zur Teilbereichsänderung
kann nicht auf die Detailplanung
des Bebauungsplanes Nr. 44
Stommeln eingehen. Hier wird
aufgezeigt, welche Belange
Nicht erforderlich
Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 4 / 8
gelarten, besonders geschützte Arten und streng
geschützte Arten vorhanden sind. (Richtlinien der
Europäischen Union oder
der Bundesartenschutzverordnung).
4. Der Bereich liegt in der
Wasserschutzzone III B
der Wassergewinnungsanlage Chorbusch. Für
die Nutzung des HRB ist
eine Änderung der bestehenden Genehmigung
nach § 31 ff. WHG bei
der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
einer näheren Untersuchung
bedürfen. In § 2 Abs. 4 Satz 5
BauGB ist aufgeführt, dass
Mehrfachprüfungen vermieden
werden sollen. (Abschichtungsregelung) bei Plänen, die zu
einer Planhierarchie gehören.
Zu 4:
Die Wasserschutzzone ist im
FNP dargestellt und wird im
weiteren Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln
unter Kennzeichnungen und
Hinweise aufgenommen.
In diesem Zuge wird auch ein
erforderlicher Antrag gestellt
werden.
Stellungnahmen während der Beteiligung gem. § 3 (2) und
§ 4 (2) BauGB in der Zeit vom 13.03.2013 bis 17.04.2013 (Auslegung)
Eingabensteller Inhalt
Stellungnahme der Verwaltung
T1 Ausl
Erftverband
Schreiben vom
21.03.2013
Sofern die Stellungnahme
vom 17.12. 2009 bei der weiteren Planung wie in der Abwägung genannt berücksichtigt wird, bestehen keine Bedenken.
Die Fläche des HRB ist bekannt
und wird im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im
Plan mit dem M. 1:500 und in
der Begründung mit dem Umweltbericht Berücksichtigung
finden. Ebenso der Eingriff und
Ausgleich in das Rückhaltevolumen. Beides wird im Bebauungsplanverfahren mit der Unteren Wasserbehörde und dem
Erftverband abgestimmt werden
T 2 Ausl
Rhein-ErftKreis
Schreiben vom
17.04.13
1.
Zu 1.:
Die Planung wird nach dem
Abschichtungsprinzip im Bebauungsplanverfahren tiefergehend
untersucht, der Rhein-Erft-Kreis
wird dort erneut beteiligt.
Aus Sicht Natur- und
Landschaftsschutz bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, Stellungnahmen im weiteren
Verfahren (BP 44 Stommeln mit detaillierterem
Umweltbericht) bleiben
vorbehalten.
2. Aus Sicht Wasser, - Abfallwirtschaft und Bodenschutz bestehen keine
Bedenken. Es werden diverse Hinweise gegeben,
die zu berücksichtigen
sind (wasserrechtliche
Genehmigungen sind tzu
beantragen, Wasserschutzgebietsverordnung,
HRB Stommeln: Plangenehmigungserfordernis,
Die Hinweise sind bereits in
Vorabstimmungen mit dem Kreis
erläutert worden und werden im
weiteren Verfahren berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird
insofern berücksichtigt,
dass im Bebauungsplan
Nr. 44 Stommeln entsprechende Festsetzungen getroffen werden.
Für den Eingriff in das
Rückhaltevolumen wird
in Abstimmung mit der
Unteren Wasserbehörde
und dem Erftverband im
Bebauungsplan Nr. 44
Stommeln eine Ausgleichsfläche vorgeschlagen.
Die Stellungnahmen zu
1-3 sind sämtlich bereits
berücksichtigt, ein Beschluss ist dort nicht
erforderlich. Die Anregung zu 4. wird aufgenommen und nochmal
geprüft.
Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 5 / 8
B 1 Ausl
E- Mail vom
21.03.2013
Indirekteinleitergenehmigungserfordernis)
3. Immissionsschutz: Im
Laufe der verbindlichen
Planung ist das Schallschutzgutachten vorzulegen.
4. Straßenbau und Verkehr:
Keine Bedenken, jedoch
soll im Zuge der weiteren
Planung der Anschluss
an die K20 geprüft und
ggf. angepasst werden
1. Das Freibad befindet sich
in einem Hochwasserschutzgebiet.
2. Der neue Baukörper wird
sich wesentlich vergrößern. Parkplätze und Zufahrtswege werden zusätzlich neu geschaffen.
Beide Maßnahmen verursachen eine zusätzliche Versiegelung der
Oberfläche und verhindern damit das Absinken
des Regenwasser ins
Erdreich. Damit ist der
Hochwasserschutz gefährdet. Daher Einspruch
gegen die Flächennutzungsplanänderung.
Zu 3.:
Dies geschieht innerhalb des
Verfahrens zu BP 44 Stommeln
4. Der unmittelbare Anschluss
befindet sich außerhalb des
Geltungsbereiches des FNP,
eine Prüfung wird jedoch vorgenommen.
Zu 1:
Die Fläche des HRB ist bekannt
und wird im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im
Plan mit dem M. 1:500 und in
der Begründung mit dem Umweltbericht Berücksichtigung
finden. Ebenso der Eingriff und
Ausgleich in das Rückhaltevolumen. Beides wird im Bebauungsplanverfahren mit der Unteren Wasserbehörde und dem
Erftverband abgestimmt werden.
Hierzu siehe auch T1 Ausl
Zu 2
Der angesprochene Aspekt
betrifft nicht primär die Ebene
des FNP. Auf der Ebene des
Bebauungsplanes ist die Grundstücksentwässerung bewältigbar. Der Hochwasserschutz ist
dabei zu berücksichtigen. Der
Aspekt steht der Realisierung
eines Hallenbades daher grundsätzlich nicht entgegen.
Für die Ebene des Umweltberichtes ist ferner in § 2 Abs. 4
Satz 5 BauGB ist geregelt, dass
bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung). Auf dieser Grundlage wird
im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens auf den
Umweltbericht des Bebauungsplanverfahren verwiesen, da auf
dieser Planungsebene detailliertere Angaben zu dem geplanten
Eingriff vorliegen und deshalb
die Umweltauswirkungen auf
das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet
werden können.
Die Stellungnahme auf
Grund der nebenstehenden Ausführung der
Verwaltung nicht zu
berücksichtigen.
Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 6 / 8
B2 Ausl
E-Mail vom
11.04.2013
1. Von einer großen Zahl
Stommelner Bürger
(mehr als 4500) wurde
der Erhalt des derzeitigen
Freibades gefordert.
Zu 1
Die Stadt Pulheim hat 2007
eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen.
Die Bestandsaufnahme ergab,
dass das Hallenbad aufgrund
erheblicher Gebäudeschäden
ohne eine Generalsanierung
nicht mehr zukunftsfähig ist und
der öffentliche Bedarf (Schwimmerziehung, Schul- und Vereinssport und allgemeines Angebot an ganzjährig nutzbaren
Schwimmgelegenheiten) künftig
nicht abdeckbar wäre. Im Abschnitt Handlungsoptionen wurde das Fazit gezogen, dass die
Generalsanierung des Hallenbades einem Neubau entspräche,
stattdessen wurde die Maßnahmenempfehlung eines Hallenbadneubaues am Stommelner
Freibadstandort gegeben. Dem
folgte der Rat der Stadt Pulheim
mit Beschluss vom 16.12.2008.
Zweck der Teiländerung Nr. 16.3
Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen Bebauungsplan zu schaffen, um
ein Hallenbad in diesem Bereich
errichten zu können und somit
den bestehenden Freibadstandort zur künftigen Pulheimer Bäderlandschaft auszubauen. Hierzu siehe auch Begründung zur
Teilbereichsänderung .
Zu 1
Die Stellungnahme auf
Grund der nebenstehenden Ausführung der
Verwaltung nicht zu
berücksichtigen.
2. Ein Großteil des Baukörpers liegt im Hochwasserrückhaltebecken. Es
scheint kaum möglich,
diesen Bereich so zu sichern, dass der bei
Starkregenfällen entstehende Rückstau zu Wasserschäden der Technik
führen wird und somit
den Ausfall beider Bäder.
Zu 2
Die Fläche des HRB ist bekannt
und wird im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im
Plan mit dem M. 1:500 und in
der Begründung mit dem Umweltbericht Berücksichtigung
finden. Der bebaubare Bereich
wurde so gewählt, dass der
Baukörper möglichst wenig und
nur im Randbereich in das HRB
eingreift. Eingriff und Ausgleich
in das Rückhaltevolumen sind
ausgleichbar. Beides wird im
Bebauungsplanverfahren mit der
Unteren Wasserbehörde und
dem Erftverband abgestimmt
werden. Hierzu siehe auch T1
Ausl
Zu 2
Die Stellungnahme auf
Grund der nebenstehenden Ausführung der
Verwaltung nicht zu
berücksichtigen.
Das Planungsbüro, auch für die
Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 7 / 8
Technikplanung zuständig,
nimmt wie folgt Stellung:
Der höchste Hochwasserstand liegt bei einer Höhe
von 57,00üNN. Die EFH
(Erdgeschossfußbodenhöhe)
liegt bei unserer Planung bei
57,90, somit +90cm über dem
höchsten anzunehmenden
Hochwasserstand.
Alle Oberkanten der Schächte
und Bauwerke, die mit dem
Kellergeschoss in Verbindung stehen liegen höher als
57,00.
Alle Bauwerksdurchführungen für Rohrleitung sind gegen drückendes Wasser abgedichtet.
Die Entwässerungsleitungen
erhalten mechanische Hochwasserschutzeinrichtungen,
die das Eindringen des Wassers durch das äußere Leitungssystem in den Keller
verhindern.
Das Kellergeschoss wird als
wasserdichte weiße Wanne
ausgebildet.
Aufgrund der hier aufgeführten Punkte ist das Gebäude
durch bautechnische Maßnahmen vor dem höchsten
Hochwasser geschützt.
B3 und B4 Ausl
Schreiben vom
16.04.2013,
Schreiben
identisch
Einspruch gegen die Änderung.
Die Anlage des derzeitigen
Freibades muss so erhalten
bleiben, die Änderung führt zu
einem kompletten Umbau.
Der Erhalt wird von vielen
Stommelnern gewünscht.
Ein Großteil des Baukörpers
des geplanten Hallenbades
liegt im Hochwasserrückhaltebecken Hierdurch werden
erhebliche baul. Aufwendungen erforderlich, bei Starkregen könnte die gesamte
Technik, die im Keller untergebracht ist überflutet werden.
Die angesprochenen Aspekte
betreffen nicht primär die Ebene
des FNP.
Die Stadt Pulheim hat 2007 eine
Machbarkeitsstudie erstellen
lassen.
Die Bestandsaufnahme ergab,
dass das Hallenbad aufgrund
erheblicher Gebäudeschäden
ohne eine Generalsanierung
nicht mehr zukunftsfähig ist und
der öffentliche Bedarf (Schwimmerziehung, Schul- und Vereinssport und allgemeines Angebot an ganzjährig nutzbaren
Schwimmgelegenheiten) künftig
nicht abdeckbar wäre. Im Abschnitt Handlungsoptionen wurde das Fazit gezogen, dass die
Generalsanierung des Hallenbades einem Neubau entspräche,
stattdessen wurde die Maßnahmenempfehlung eines Hallen-
Die Stellungnahmen auf
Grund der nebenstehenden Ausführung der
Verwaltung nicht zu
berücksichtigen
Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 8 / 8
badneubaues am Stommelner
Freibadstandort gegeben. Dem
folgte der Rat der Stadt Pulheim
mit Beschluss vom 16.12.2008.
Zweck der Teiländerung Nr. 16.3
Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen Bebauungsplan zu schaffen, um
ein Hallenbad in diesem Bereich
errichten zu können und somit
den bestehenden Freibadstandort zur künftigen Pulheimer Bäderlandschaft auszubauen. Hierzu siehe auch Begründung zur
Teilbereichsänderung
Auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln ist in
Absprache mit der Unteren
Wasserbehörde (UWB )und dem
Erftverband der Eingriff, im
Randbereich des Hochwasserrückhaltebeckens, ausgleichbar.
Zur Technik im Kellerbereich hat
das Planungsbüro Stellung genommen. Hierzu siehe Ausführungen zu B2 Ausl.
Die Verwaltung empfiehlt, die Teiländerung 16.3 Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim zu beschließen.