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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln Bereich: Sportpark Stommeln, Freibadgelände Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. den §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen Beschluss der Flächennutzungsplanänderung siehe UPA vom 27.02.2013, Vorlage Nr. 58/2013, Niederschrift S. 6)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
220 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
18.04.13, 18:56
Aktualisiert
18.04.13, 18:56

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 125/2013 Erstellt am: 18.04.2013 Aktenzeichen: IV/61 ri/foi/wo Verfasser/in: Frau Foitzik Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umwelt- und Planungsausschuss X 24.04.2013 Rat X 07.05.2013 Betreff Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln Bereich: Sportpark Stommeln, Freibadgelände Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. den §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen Beschluss der Flächennutzungsplanänderung siehe UPA vom 27.02.2013, Vorlage Nr. 58/2013, Niederschrift S. 6 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 2 / 8 Beschlussvorschlag Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Teiländerung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim, der gemäß § 5 (5) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beigefügt ist. Die Änderungen ergeben sich aus der Planzeichnung. Erläuterungen Der Umwelt- und Planungsausschuss hat am 27.02.2013 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligung fand in der Zeit vom 13.03.2013 bis 17.04.2013 einschließlich statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.03.2013 um Stellungnahme gebeten. Die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Stellungnahmen der Bürger (B Ausl) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (T Ausl) mit abwägungsrelevanten Belangen und die bereits während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 04.10.2012 bis 31.10.2012 und der Beteiligung, Schreiben vom 25.09.2012, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB, eingegangenen, abwägungsrelevanten Äußerungen sind in Anlage, mit den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung, zur Diskussion und Abstimmung beigefügt. Äußerungen während der Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 02.12.2009 bis 23.12.2009 (frühzeitige Beteiligung) Eingabensteller Inhalt Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag T2: RWE Netzservice GmbH Schreiben vom 19.11.2009 Die Teilbereichsänderung liegt teilweise im Schutzstreifen der 110-kVHochspannungsfreileitung Die Freileitung verläuft in diesem Bereich westlich des bestehenden Freibades, fast parallel zur B 59 n. Die Fläche für Gemeinbedarf hat noch ca. 50 m Abstand zu dem Schutzstreifen. Das künftige Hallenbad ist östlich vom bestehenden Freibad geplant, so dass es keine Überschneidungen geben wird. Nicht erforderlich T7: Erftverband Schreiben vom 17.12.2009 Es ist zu beachten, dass sich im Bereich der Teilbereichsänderung das Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stommeln-Sportplatz befindet. Die wasserwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist vorrangig. Sofern Eingriffe in das Rückhaltevolumen erfolgen, müssen diese in enger Absprache mit dem Erftverband funktional und ortsnah angeglichen werden. Sofern dies zugesichert wird, bestehen keine Bedenken gegen die Teilbereichsänderung. Die Fläche des HRB ist bekannt und wird im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im Plan mit dem M. 1:500 und in der Begründung mit dem Umweltbericht Berücksichtigung finden. Ebenso der Eingriff und Ausgleich in das Rückhaltevolumen. Beides wird im Bebauungsplanverfahren mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband abgestimmt werden. Die Stellungnahme wird insofern berücksichtigt, dass im Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln entsprechende Festsetzungen getroffen werden. Für den Eingriff in das Rückhaltevolumen wird in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband im Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln eine Ausgleichsfläche vorgeschlagen. Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 3 / 8 T8: Rhein-ErftKreis Schreiben vom 23.12.2009 1. Die Teilbereichsänderung liegt im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 7 Rommerskirchener Lössplatte. Der Plan weist den Bereich als Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ aus.  Zu 1: Die Teilbereichsänderung liegt in einem beplanten Bereich, dem Geltungsbereich des derzeit gültigen Bebauungsplanes Nr. 22 Stommeln. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 7 unter 5.2141 und 5.2-63 werden durch die Teilbereichsänderung nicht berührt. (Siehe Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 7 in Anlage) Unter 5.2-141 ist festgesetzt: Ergänzung der Eschenreihe entlang der L93. Die prägende Eschenreihe auf der Hangkante entlang der Landstraße ist bis zum Ortseingang zu ergänzen. Unter 5.2-63 ist festgesetzt:  Zweireihige Pflanzung von Ufergehölzen beidseitig des Stommelner Baches. Die Maßnahme dient zur Aufwertung der wichtigen Landschaftsstruktur und des Lebensraumes. 2. Es wird angeregt, aus Gründen der Eingriffsvermeidung und des Artenschutzes eine Pufferzone zum Hang einzuhalten und die vorhandenen Gehölze im Hangbereich festzusetzen. Zu 2: Nach Rücksprache mit dem Rhein-Erft-Kreis ist dieser Punkt für die FNP-Änderung nicht relevant, sondern für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln. Ebenso werden Eingriffsbilanzierung und Artenschutz im Zuge der Detailplanung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im Umweltbericht behandelt. 3. Derzeit herrscht nur im Sommer Betrieb, künftig gibt es eine ganzjährige Beunruhigung der Tierwelt, insbesondere während der Vogelbrutzeit. Kann im Planbereich das Vorkommen geschützter Arten nicht ausgeschlossen werden, ist zu prüfen, ob Europäische Vo- Zu 3: Diese umfangreichen Untersuchungen werden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 44 Stommeln im Umweltbericht behandelt. Der Umweltbericht zur Teilbereichsänderung kann nicht auf die Detailplanung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln eingehen. Hier wird aufgezeigt, welche Belange Nicht erforderlich Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 4 / 8 gelarten, besonders geschützte Arten und streng geschützte Arten vorhanden sind. (Richtlinien der Europäischen Union oder der Bundesartenschutzverordnung). 4. Der Bereich liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch. Für die Nutzung des HRB ist eine Änderung der bestehenden Genehmigung nach § 31 ff. WHG bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. einer näheren Untersuchung bedürfen. In § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist aufgeführt, dass Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen. (Abschichtungsregelung) bei Plänen, die zu einer Planhierarchie gehören. Zu 4: Die Wasserschutzzone ist im FNP dargestellt und wird im weiteren Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln unter Kennzeichnungen und Hinweise aufgenommen. In diesem Zuge wird auch ein erforderlicher Antrag gestellt werden. Stellungnahmen während der Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB in der Zeit vom 13.03.2013 bis 17.04.2013 (Auslegung) Eingabensteller Inhalt Stellungnahme der Verwaltung T1 Ausl Erftverband Schreiben vom 21.03.2013 Sofern die Stellungnahme vom 17.12. 2009 bei der weiteren Planung wie in der Abwägung genannt berücksichtigt wird, bestehen keine Bedenken. Die Fläche des HRB ist bekannt und wird im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im Plan mit dem M. 1:500 und in der Begründung mit dem Umweltbericht Berücksichtigung finden. Ebenso der Eingriff und Ausgleich in das Rückhaltevolumen. Beides wird im Bebauungsplanverfahren mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband abgestimmt werden T 2 Ausl Rhein-ErftKreis Schreiben vom 17.04.13 1. Zu 1.: Die Planung wird nach dem Abschichtungsprinzip im Bebauungsplanverfahren tiefergehend untersucht, der Rhein-Erft-Kreis wird dort erneut beteiligt. Aus Sicht Natur- und Landschaftsschutz bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, Stellungnahmen im weiteren Verfahren (BP 44 Stommeln mit detaillierterem Umweltbericht) bleiben vorbehalten. 2. Aus Sicht Wasser, - Abfallwirtschaft und Bodenschutz bestehen keine Bedenken. Es werden diverse Hinweise gegeben, die zu berücksichtigen sind (wasserrechtliche Genehmigungen sind tzu beantragen, Wasserschutzgebietsverordnung, HRB Stommeln: Plangenehmigungserfordernis, Die Hinweise sind bereits in Vorabstimmungen mit dem Kreis erläutert worden und werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird insofern berücksichtigt, dass im Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln entsprechende Festsetzungen getroffen werden. Für den Eingriff in das Rückhaltevolumen wird in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband im Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln eine Ausgleichsfläche vorgeschlagen. Die Stellungnahmen zu 1-3 sind sämtlich bereits berücksichtigt, ein Beschluss ist dort nicht erforderlich. Die Anregung zu 4. wird aufgenommen und nochmal geprüft. Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 5 / 8 B 1 Ausl E- Mail vom 21.03.2013 Indirekteinleitergenehmigungserfordernis) 3. Immissionsschutz: Im Laufe der verbindlichen Planung ist das Schallschutzgutachten vorzulegen. 4. Straßenbau und Verkehr: Keine Bedenken, jedoch soll im Zuge der weiteren Planung der Anschluss an die K20 geprüft und ggf. angepasst werden 1. Das Freibad befindet sich in einem Hochwasserschutzgebiet. 2. Der neue Baukörper wird sich wesentlich vergrößern. Parkplätze und Zufahrtswege werden zusätzlich neu geschaffen. Beide Maßnahmen verursachen eine zusätzliche Versiegelung der Oberfläche und verhindern damit das Absinken des Regenwasser ins Erdreich. Damit ist der Hochwasserschutz gefährdet. Daher Einspruch gegen die Flächennutzungsplanänderung. Zu 3.: Dies geschieht innerhalb des Verfahrens zu BP 44 Stommeln 4. Der unmittelbare Anschluss befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des FNP, eine Prüfung wird jedoch vorgenommen. Zu 1: Die Fläche des HRB ist bekannt und wird im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im Plan mit dem M. 1:500 und in der Begründung mit dem Umweltbericht Berücksichtigung finden. Ebenso der Eingriff und Ausgleich in das Rückhaltevolumen. Beides wird im Bebauungsplanverfahren mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband abgestimmt werden. Hierzu siehe auch T1 Ausl Zu 2 Der angesprochene Aspekt betrifft nicht primär die Ebene des FNP. Auf der Ebene des Bebauungsplanes ist die Grundstücksentwässerung bewältigbar. Der Hochwasserschutz ist dabei zu berücksichtigen. Der Aspekt steht der Realisierung eines Hallenbades daher grundsätzlich nicht entgegen. Für die Ebene des Umweltberichtes ist ferner in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung). Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens auf den Umweltbericht des Bebauungsplanverfahren verwiesen, da auf dieser Planungsebene detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff vorliegen und deshalb die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden können. Die Stellungnahme auf Grund der nebenstehenden Ausführung der Verwaltung nicht zu berücksichtigen. Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 6 / 8 B2 Ausl E-Mail vom 11.04.2013 1. Von einer großen Zahl Stommelner Bürger (mehr als 4500) wurde der Erhalt des derzeitigen Freibades gefordert. Zu 1 Die Stadt Pulheim hat 2007 eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen. Die Bestandsaufnahme ergab, dass das Hallenbad aufgrund erheblicher Gebäudeschäden ohne eine Generalsanierung nicht mehr zukunftsfähig ist und der öffentliche Bedarf (Schwimmerziehung, Schul- und Vereinssport und allgemeines Angebot an ganzjährig nutzbaren Schwimmgelegenheiten) künftig nicht abdeckbar wäre. Im Abschnitt Handlungsoptionen wurde das Fazit gezogen, dass die Generalsanierung des Hallenbades einem Neubau entspräche, stattdessen wurde die Maßnahmenempfehlung eines Hallenbadneubaues am Stommelner Freibadstandort gegeben. Dem folgte der Rat der Stadt Pulheim mit Beschluss vom 16.12.2008. Zweck der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bebauungsplan zu schaffen, um ein Hallenbad in diesem Bereich errichten zu können und somit den bestehenden Freibadstandort zur künftigen Pulheimer Bäderlandschaft auszubauen. Hierzu siehe auch Begründung zur Teilbereichsänderung . Zu 1 Die Stellungnahme auf Grund der nebenstehenden Ausführung der Verwaltung nicht zu berücksichtigen. 2. Ein Großteil des Baukörpers liegt im Hochwasserrückhaltebecken. Es scheint kaum möglich, diesen Bereich so zu sichern, dass der bei Starkregenfällen entstehende Rückstau zu Wasserschäden der Technik führen wird und somit den Ausfall beider Bäder. Zu 2 Die Fläche des HRB ist bekannt und wird im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im Plan mit dem M. 1:500 und in der Begründung mit dem Umweltbericht Berücksichtigung finden. Der bebaubare Bereich wurde so gewählt, dass der Baukörper möglichst wenig und nur im Randbereich in das HRB eingreift. Eingriff und Ausgleich in das Rückhaltevolumen sind ausgleichbar. Beides wird im Bebauungsplanverfahren mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband abgestimmt werden. Hierzu siehe auch T1 Ausl Zu 2 Die Stellungnahme auf Grund der nebenstehenden Ausführung der Verwaltung nicht zu berücksichtigen. Das Planungsbüro, auch für die Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 7 / 8 Technikplanung zuständig, nimmt wie folgt Stellung: Der höchste Hochwasserstand liegt bei einer Höhe von 57,00üNN. Die EFH (Erdgeschossfußbodenhöhe) liegt bei unserer Planung bei 57,90, somit +90cm über dem höchsten anzunehmenden Hochwasserstand. Alle Oberkanten der Schächte und Bauwerke, die mit dem Kellergeschoss in Verbindung stehen liegen höher als 57,00. Alle Bauwerksdurchführungen für Rohrleitung sind gegen drückendes Wasser abgedichtet. Die Entwässerungsleitungen erhalten mechanische Hochwasserschutzeinrichtungen, die das Eindringen des Wassers durch das äußere Leitungssystem in den Keller verhindern. Das Kellergeschoss wird als wasserdichte weiße Wanne ausgebildet. Aufgrund der hier aufgeführten Punkte ist das Gebäude durch bautechnische Maßnahmen vor dem höchsten Hochwasser geschützt. B3 und B4 Ausl Schreiben vom 16.04.2013, Schreiben identisch Einspruch gegen die Änderung. Die Anlage des derzeitigen Freibades muss so erhalten bleiben, die Änderung führt zu einem kompletten Umbau. Der Erhalt wird von vielen Stommelnern gewünscht. Ein Großteil des Baukörpers des geplanten Hallenbades liegt im Hochwasserrückhaltebecken Hierdurch werden erhebliche baul. Aufwendungen erforderlich, bei Starkregen könnte die gesamte Technik, die im Keller untergebracht ist überflutet werden. Die angesprochenen Aspekte betreffen nicht primär die Ebene des FNP. Die Stadt Pulheim hat 2007 eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen. Die Bestandsaufnahme ergab, dass das Hallenbad aufgrund erheblicher Gebäudeschäden ohne eine Generalsanierung nicht mehr zukunftsfähig ist und der öffentliche Bedarf (Schwimmerziehung, Schul- und Vereinssport und allgemeines Angebot an ganzjährig nutzbaren Schwimmgelegenheiten) künftig nicht abdeckbar wäre. Im Abschnitt Handlungsoptionen wurde das Fazit gezogen, dass die Generalsanierung des Hallenbades einem Neubau entspräche, stattdessen wurde die Maßnahmenempfehlung eines Hallen- Die Stellungnahmen auf Grund der nebenstehenden Ausführung der Verwaltung nicht zu berücksichtigen Vorlage Nr.: 125/2013 . Seite 8 / 8 badneubaues am Stommelner Freibadstandort gegeben. Dem folgte der Rat der Stadt Pulheim mit Beschluss vom 16.12.2008. Zweck der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bebauungsplan zu schaffen, um ein Hallenbad in diesem Bereich errichten zu können und somit den bestehenden Freibadstandort zur künftigen Pulheimer Bäderlandschaft auszubauen. Hierzu siehe auch Begründung zur Teilbereichsänderung Auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln ist in Absprache mit der Unteren Wasserbehörde (UWB )und dem Erftverband der Eingriff, im Randbereich des Hochwasserrückhaltebeckens, ausgleichbar. Zur Technik im Kellerbereich hat das Planungsbüro Stellung genommen. Hierzu siehe Ausführungen zu B2 Ausl. Die Verwaltung empfiehlt, die Teiländerung 16.3 Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim zu beschließen.