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Dringlichkeitsentscheidungen (Förderschullandschaft im Kreis Düren; hier: Beitritt zum Förderschulzweckverband im Kreis Düren)

Daten

Kommune
Inden
Größe
100 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
11.06.15, 16:01
Aktualisiert
11.06.15, 16:01
Dringlichkeitsentscheidungen (Förderschullandschaft im Kreis Düren;
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Vorlagen-Nr. 42/2015 vom 19.05.2015 Dringlichkeitsbeschluss gem. § 60 GO NW Anwesend sind: Bürgermeister Ulrich Schuster Ratsmitglieder Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Schulverwaltungsamt Heinrich Unterberger 19.05.2015 öffentlich Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Rat 25.06.2015 Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Förderschullandschaft im Kreis Düren; hier: Beitritt zum Förderschulzweckverband im Kreis Düren Beschluss: Der Rat beschließt, dem Förderschulzweckverband im Kreis Düren auf Grundlage des Satzungsentwurfes, welcher der Sitzungseinladung als Anlage 1 beigefügt ist, beizutreten. Für die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte im Förderschulzweckverband werden folgende Mitglieder entsandt: Mitglied der Verbandsversammlung Persönlicher Vertreter 1. 2. 3. Für die Verwaltung: BM Schuster GOAR Unterberger Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.11.2014, mit Vorlage 72/2014, einstimmig die Grundsatzentscheidung zur Beteiligung an dem zum 01.08.2015 neu zu gründenden Förderschulzweckverband im Kreis Düren beschlossen. Förderschwerpunkte sind dann: Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung sowie geistige Entwicklung. In der Sitzung des Arbeitskreises der Schulverwaltungsämter am 21.01.2015 wurden die Eckpunkte zur Erstellung einer Zweckverbandssatzung erarbeitet. Dementsprechend erstellte das Amt für Schule, Bildung und Sport gemeinsam mit weiteren Fachämtern bei der Kreisverwaltung einen Satzungsentwurf, der an die Bezirksregierung Köln mit der Bitte um Vorabprüfung übersandt wurde. Die voraussichtlichen Kosten des Schulzweckverbandes sollten nach der ersten Hochrechnung über eine nach Schülerzahlen berechnete Umlage auf die entsendenden Kommunen verteilt werden. § 94 Abs. 3 Schulgesetz NRW schreibt jedoch vor, dass die Schulträgerkosten je zur Hälfte nach Schülerzahlen und nach Umlagegrundlagen zu verteilen sind. Von daher musste der § 14 Abs. 4 des Satzungsentwurfes entsprechend geändert werden. Dadurch ändert sich der bisher bekannte Kostenanteil der Basisberechnung (Anlage 2) von 98.159,72 € auf 142.304,21 € um 44.144,49 €. Da sich gleichzeitig die Kreisumlage um 105.870,75 € (Anlage 3) verringert, entsteht für die Gemeinde Inden eine Mehrbelastung von 36.433,46 €. Die ör Vereinbarung mit der Stadt Eschweiler wurde zum Ablauf des Schuljahres 2014/2015 gekündigt und auch entsprechend bestätigt. Der letzte Indener Schüler soll, da er maximal noch 2 Jahre bis zum Schulabschluss benötigt, dort auch weiter beschult werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind im Haushalt der kommenden Jahre mit je 12.000 € veranschlagt. Ein Schulwechsel wird im Interesse des Kindes nicht in Erwägung gezogen. In der Nachbarkommune wird ebenso verfahren. Gem. § 7 der Satzung des Förderschulzweckverbandes besteht die Schulverbandsversammlung aus je drei Vertretern je Verbandsmitglied. Für jeden Vertreter ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter durch die Mitgliedskörperschaft zu bestellen. Demnach ist jeweils ein Vertreter aus der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion und ein Vertreter aus der Verwaltung zu bestellen. Die Beschlussfassung im Wege der Dringlichkeit ist erforderlich, da der Kreis Düren aus organisatorischer Sicht, zur rechtzeitigen Gründung des Zweckverbandes zum 01.08.2015, spätestens bis zum 15.06.2015 die Beschlüsse der politischen Gremien der beitretenden Kommunen benötigt und die nächste Ratssitzung erst am 25.06.2015 vorgesehen ist. __________________________________ _______________________________ __________________________________ _______________________________ __________________________________ _______________________________ Dringlichkeitsentscheidungen 42/2015 Seite 2