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Beschlussvorlage (Widmung der Straße „Am Fließ“ in Lamersdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31 „Am Lamersdorfer Fließ“)

Daten

Kommune
Inden
Größe
88 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
22.10.15, 16:00
Aktualisiert
22.10.15, 16:00
Beschlussvorlage (Widmung der Straße „Am Fließ“ in Lamersdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31 „Am Lamersdorfer Fließ“)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 12 05 Heidrun Hamacher 07.10.2015 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 05.11.2015 Rat 17.12.2015 TOP Ein Ja Nein 73/2015 Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung der Straße „Am Fließ“ in Lamersdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31 „Am Lamersdorfer Fließ“ Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312) wird die nachfolgend aufgeführte Straße in der Ortschaft Lamersdorf dem öffentlichen Verkehr gewidmet: Am Fließ Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Die oben aufgeführte Straße ist soweit hergestellt, dass sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden kann. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt. Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Der Eigentümer hat der Widmung zugestimmt.