Daten
Kommune
Inden
Größe
88 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
22.10.15, 16:00
Aktualisiert
22.10.15, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 12 05
Heidrun Hamacher
07.10.2015
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
05.11.2015
Rat
17.12.2015
TOP Ein Ja
Nein
73/2015
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung der Straße „Am Fließ“ in Lamersdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31 „Am
Lamersdorfer Fließ“
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S.
312) wird die nachfolgend aufgeführte Straße in der Ortschaft Lamersdorf dem öffentlichen Verkehr
gewidmet:
Am Fließ
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW
und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekanntzumachen.
Begründung:
Die oben aufgeführte Straße ist soweit hergestellt, dass sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben
werden kann.
Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekannt zu machen ist.
Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.
Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der
Straße dienenden Grundstücks ist, oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Der
Eigentümer hat der Widmung zugestimmt.