Daten
Kommune
Inden
Größe
116 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
12.11.15, 21:05
Aktualisiert
12.11.15, 21:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
Stephan Heiden
11.11.2015
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
26.11.2015
Rat
17.12.2015
TOP Ein Ja
Nein
96/2015
Ent Bemerkungen
Betrifft:
5. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Gebührensatzung für die Benutzung der
Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
Beschlussentwurf:
Die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 5. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015
zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 wird beschlossen.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühren für die Grabbereitungen
anzupassen.
Die vergangenen Jahre zeigen eine stark veränderte Nachfrage bei den Grabbereitungen. Die Anzahl
der Sargbestattungen nimmt ab, wohingegen die Anzahl der Urnenbestattungen spürbar zunimmt.
Diese Entwicklung wird nunmehr in der Gebührenbedarfsberechnung 2016 einkalkuliert.
Legt man außerdem das Aushubvolumen der einzelnen Grabarten als verursachungsgerechte
Kalkulationsgröße der Grabbereitungsgebühren zugrunde, so kann bei dieser Betrachtungsweise
festgestellt werden:
1. Die kalkulierte Gebühr für die obere Sargbestattung sollte im Jahr 2016 von bislang 505 €
auf dann 430 € gesenkt,
2. die kalkulierte Gebühr für die tiefe Sargbestattung sollte im Jahr 2014 von bislang 1.000 €
auf dann 950 € gesenkt werden.
Zum 01.01.2016 wird als weitere Bestattungsmöglichkeit eine Bestattung in einer Urnenkammer
ermöglicht. Für diese Bestattungsart müssen folgende Gebühren neu beschlossen werden:
1. Gebühr für Bestattung in einer Urnenkammer i.H.v. 220 €
2. Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes i.H.v. 1.200 €
Aufgrund höherer Gesamkosten für die Unterhaltung der Friedhöfe müssen Gebühren für den
Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte sowie die Gebühren für ein Reihengrab,
Rasenreihengrab, anonymes Urnengrab erhöht werden. Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die
Ergebnisvorträge geändert. Während für die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein Überschuss
i.H.v. 9.055 € berücksichtigt werden konnte, handelt es sich bei der Gebührenbedarfsberechnung für
das jJahr 2016 um einen Fehlbetrag i.H.v. 1.903 €. Diese Mehrkosten von ca. 11.000 € führen dazu,
dass nachfolgende Gebühren beschlossen werden sollten:
I.
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte
1. Wahlgrabstätte (Sargbestattung)
1.400 €
2. Wahlgrabstätte (Sargbestattung) bei einer Erdbestattung im Tiefengrab
1.700 €
3. Urnenwahlgrabstätte (Erdbeisetzung)
950 €
II. Gebühren für ein Reihengrab, Rasenreihengrab, anonymes Urnengrab
2.1 Reihengrab (Sargbestattung)
350 €
2.2 Rasenreihengrab (Sargbestattung)
1.340 €
2.3 Urnenreihengrab (Erdbeisetzung)
350 €
2.4 Urnenrasenreihengrab (Erdbeisetzung)
1.040 €
2.4.1 Urnenrasenreihengrab Partnergrab (Erdbeisetzung)
2.030 €
2.5 Urnenreihengrab (anonym)
650 €
Außerdem ist für jede zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab eine Gebühr i.H.v.
340 €
zu zahlen. Diese Gebühr entfällt jedoch bei der zweiten (oberen) Bestattung in einem
Tiefengrab.
Beschlussvorlage 96/2015
Seite 2
5. Änderungssatzung
vom 17. Dezember 2017 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde
Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 28 der Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 in der Fassung vom 22.
Juli 2013 hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 17. Dezember 2015 folgende 5.
Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 beschlossen:
Artikel I
§ 5 Gebührentarif wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
I.
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte
1. Wahlgrabstätte (Sargbestattung)
1.400 €
2. Wahlgrabstätte (Sargbestattung) bei einer Erdbestattung im Tiefengrab
1.700 €
3. Urnenwahlgrabstätte (Erdbeisetzung)
950 €
4. Urnenwahlgrabstätte (Urnenkammer)
1.200 €
Außerdem ist für jede zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab eine Gebühr i.H.v.
350 €
zu zahlen. Diese Gebühr entfällt jedoch bei der zweiten (oberen) Bestattung in einem
Tiefengrab.
II. Gebühren für ein Reihengrab, Rasenreihengrag, anonymes Urnengrab
2.1 Reihengrab (Sargbestattung)
350 €
2.2 Rasenreihengrab (Sargbestattung)
1.340 €
2.3 Urnenreihengrab (Erdbeisetzung)
350 €
2.4 Urnenrasenreihengrab (Erdbeisetzung)
1.040 €
2.4.1 Urnenrasenreihengrab Partnergrab (Erdbeisetzung)
2.030 €
2.5 Urnenreihengrab (anonym)
650 €
Beschlussvorlage 96/2015
Seite 3
III. Gebühren für eine Bestattung bzw. Beisetzung
1.1 Sargbestattung
1.1.2 für Verstorbene in einem Reihen-, Wahl- oder Tiefengrab (obere Bestattung)
430 €
1.1.3 für Verstorbene in einem Tiefengrab (untere Bestattung)
950 €
1.2 Urnenbeisetzung
1.2.2 für Verstorbene in einem Kammergrab
220 €
Artikel II
Diese 5. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Satzung in Form der 4. Änderungssatzung vom 12. Dezember
2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 5. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Gebührensatzung für die
Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die
vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 17. Dezember 2015
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage 96/2015
Seite 4