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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
115 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
19.11.15, 21:06
Aktualisiert
19.11.15, 21:06
Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Kämmerei Alexander Horst 02.11.2015 öffentlich Beratungsfolge Termin Hauptausschuss 03.12.2015 Rat 17.12.2015 TOP Ein Ja Nein 89/2015 Ent Bemerkungen Betrifft: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die der Originalniederschrift beiliegende Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden. Begründung: Bereits im Jahr 2013 hat der Städte- und Gemeindebund eine Neufassung der Mustersatzung zur vg. Satzung herausgegeben. Bei der Überarbeitung wurde festgestellt, dass diese Mustersatzung in mehreren Bereichen zum Teil stark von der Satzung der Gemeinde Inden abweicht. Diese Abweichungen sind weitestgehend in die Neufassung der Satzung eingearbeitet worden, um die Rechtssicherheit der gemeindlichen Satzung aufrechtzuerhalten. Die Änderungen zur bisherigen Satzung sind farblich hervorgehoben. Die Änderungen betreffen im Einzelnen: Normkopf: Der Normkopf wurde an die die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst. § 2 Abs. 1: Ergänzt um einen entsprechenden Hinweis auf § 53 c LWG NRW. § 2 Abs. 4: In Anbetracht mehrerer, neuer zivilgerichtlicher Entscheidungen wird auf Folgendes hingewiesen: Nach § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Zu den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren gehören u. a. die Wassergebühr, die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr und die Abfallgebühr (vgl. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 16.03.2012 – Az. 1 O 71/12; Landgericht Kleve, Beschluss vom 21.01.2009 – Az. 4 T 240/08 – abrufbar unter www.nrwe.de). Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind Grundstückslasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), die bei einer entsprechenden Anmeldung vor der Zwangsversteigerung nicht untergehen. Ohne eine Anmeldung oder einer Nichtanerkennung einer Anmeldung gehen die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung unter. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30.03.2012 – Az.: V ZB 185/11) hat bezogen auf die Regelung im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg Zweifel an der Grundstücksbezogenheit von Benutzungsgebühren geäußert. Ebenso hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 29.08.2012 (Az. 6 O 165/12 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass Benutzungsgebühren auch als personenbezogene Gebühren angesehen werden können, die dann einer Anmeldung vor der Zwangsversteigerung nicht mehr zugänglich sind. Hintergrund dieser jüngsten zivilgerichtlichen Entscheidungen war, dass aus Gebührensatzungen nicht klar erkennbar war, dass die Benutzungsgebühren grundstücksbezogen sind. Hinzu kam, dass auch Mieter/Pächter zum Gebührenschuldner bestimmt worden waren, woraus die Zivilgerichte geschlossen haben, dass eine Grundstücksbezogenheit der Benutzungsgebühr im Zweifelsfall nicht als gegeben anzusehen ist. Rein vorsorglich weist die Geschäftsstelle des StGB NRW deshalb darauf hin, dass in den Gebührensatzungen textlich klargestellt werden sollte, dass z. B. Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind und nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. §4 Abs. 3: Die Regelung wurde sprachlich angepasst. Eine Schätzung auf den Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre ist nicht mehr opportun. § 4 Abs. 4: Für die privaten Wasserversorgungsanlagen wurden Beispiele genannt. Die Änderung des Datums ist der Umstellung des Ablese- und Abrechnungszeitraums geschuldet (hierzu siehe Niederschrift zur 8. Sitzung des Gemeinderates vom 10.09.2015, TOP 1 Anlage 1). § 4 Abs. 5: Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält (so aber noch: zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2009 – Az.: 9 A 3249/07 -; OVG NRW, Urteil vom 21.3.1997 – Az.: 9 A 1921/95 – NWVBl. 1997, S. 422 ). Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der so genannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden. Die mit der Absetzbarkeit von nicht in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des Frischwasser-Maßstabes (Frischwasser = Abwasser) darf nach dem OVG NRW nicht durch einen Grenzwert (die Bagatellgrenze) konterkariert (zunichte gemacht) werden, der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen gleichkommt. Beschlussvorlage 89/2015 Seite 2 Vor diesem Hintergrund ist die Regelung einer Bagatellgrenze als nicht mehr zulässig anzusehen. Eine solche Bagatellgrenze lässt sich nach dem OVG NRW letztlich auch nicht als notwendiger Bestandteil eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes rechtfertigen, der zulässigerweise pauschalierende Bestandteile enthält. Ungenauigkeiten sind hinsichtlich der Gebührenbemessung in gewissem Umfang als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen, etwa soweit ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen, nicht mehr in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet wird. Die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken usw. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zu dem – so das OVG NRW ausdrücklich - praktisch nicht korrekt nachweisen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.1995 – Az. 8 N 3.93 –). Dieses trifft nach dem OVG NRW bei konkret ermittelbaren Wassermengen zur Gartenbewässerung durch einen Wassermesser allerdings nicht zu. Die mit der Einführung der Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs ist anders als im Falle der bei normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.1996 – Az. 9 K 1853/94). Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll ist, die Beschaffung, den Einbau und die turnusgemäße Eichung des Zählers zu finanzieren, ist allerdings für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzungsregelung nach dem OVG NRW unbeachtlich. Dem Grundstückseigentümer ist es zu belassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Der Gebührenpflichtige wird – so das OVG NRW - jedenfalls bei stetig steigenden Gebühren eher geneigt sein, entsprechende Investitionen zu tätigen. In Anbetracht der ausdrücklichen Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung durch das OVG NRW in seinem Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) wird davon ausgegangen, dass eine satzungsrechtliche Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr nicht mehr zulässig ist, weil das OVG NRW ausdrücklich darauf hinweist, dass durch einen Grenzwert der Abzug von nachweisbaren Wasserschwundmengen (Abzugsmengen) nicht konterkariert, d.h. zunichte gemacht, werden darf. Deshalb dürfte selbst eine Bagatellgrenze zwischen 1 m³ und 5 m³ dem Gebührenpflichtigen nicht mehr entgegengehalten werden, wenn dieser den Grund und die Höhe der Wasserschwundmengen gegenüber der Gemeinde schlüssig und nachvollziehbar nachweist. Insoweit besteht ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko. Auch das OVG NRW weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass Wasserschwundmengen durch den Gebührenpflichtigen auf seine Kosten nachgewiesen werden müssen. Dabei treffen Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken, Blumen gießen usw. im Rahmen der normalen Wohnnutzung – so das OVG NRW - typischerweise alle Grundstücke und damit alle Gebührenpflichtigen in etwa gleich. Diese Wasserschwundmengen lassen sich nach dem OVG NRW zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Ein schlüssiger Nachweis kann durch den Gebührenpflichtigen dadurch geführt werden, dass er auf eigene Kosten einen Wasserzähler (Wassermesser, Wasseruhr) beschafft, einbaut und turnusgemäß eicht und mit diesem Wassermesser die Wasserschwundmengen nachweisbar festhält. Dabei kann nach dem OVG NRW durch die Stadt bzw. Gemeinde in der Satzung die Verwendung eines geeichten Wassermessers vorgeschrieben werden. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Sondergebühr für die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht empfohlen werden. Die Personal- und Beschlussvorlage 89/2015 Seite 3 Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Abzugs-Anträgen können grundsätzlich auf alle Gebührenpflichtigen über die reguläre Schmutzwassergebühr verteilt werden, weil jeder Gebührenpflichtige nach dem Wegfall der Bagatellgrenze grundsätzlich entsprechende Anträge stellen kann, die einer Prüfung bedürfen. Ebenso ist eine spezielle Bearbeitungsgebühr für die Gebührenpflichtigen mit Wassermesser (Wasseruhr) nicht zu empfehlen, weil auch bei einem Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen eine Schlüssigkeitsprüfung durch die Gemeinde erfolgen muss, die Personal- und Verwaltungsaufwand verursacht. § 4 Abs. 8: Anpassung des Gebührensatzes aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2016. § 5 Abs. 2: Die Vorschrift wurde sprachlich an die Mustersatzung angeglichen. § 5 Abs. 3 und 4 alt: Die Abschläge wurden gestrichen. Diese wurden in der Mustersatzung nicht mehr erwähnt und in der Praxis lässt sich die Handhabe der Berechnung der Niederschlagswassergebühr erleichtern. § 5 Abs. 3 neu: Sprachliche Anpassung. § 5 Abs. 4 neu: Anpassung des Gebührensatzes aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2016. § 6 Abs. 1: Redaktionelle Änderung. § 7 Abs. 1: Grundsätzlich werden die Abwasserbeseitigungsgebühren bezogen auf das Kalenderjahr kalkuliert. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ist zum 21.12.2011 geändert worden (GV.NRW 2011, S. 687ff). Für den Ausgleich von Überdeckungen bzw. Unterdeckungen stehen jetzt 4 Jahre nach Ablauf des Kalkulations-Kalenderjahres zur Verfügung. Es empfiehlt sich, eine Gebührenkalkulation bezogen auf das Kalenderjahr durchzuführen, um für den Ausgleich der Überdeckungen und Unterdeckungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW den vorgegebenen, durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2011 (GV NRW 2011, S. 687ff.) von 3 auf 4 Jahre verlängerten Ausgleichszeitraum möglichst umfassend ausschöpfen zu können. Bereits bei einer Gebührenkalkulation bezogen auf das Kalenderjahr sind die Überschüsse oder Defizite erst im Januar/Februar des nachfolgenden Kalkulationsjahres definitiv bekannt, so dass dann noch effektiv 3 Jahre zum Ausgleich verbleiben. Größere Über- oder Unterdeckungen aufgrund nicht im Vorfeld einkalkulierbarer Ereignisse lassen sich somit auf drei (vor der letzten Änderung des KAG: zwei) Folgejahre verteilen und stärkere Gebührenschwankungen können abgemildert werden (vgl. zuletzt zu § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 13.12.2011: OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2010 – Az.: 9 A 1469/08 - ;OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 – Az.: 9 A 3331/01). § 8 Abs. 1: Redaktionelle Änderung zur Klarstellung. § 10 Abs. 1: Ergänzung der Vorschrift analog der Regelung im Grundsteuergesetz. Beschlussvorlage 89/2015 Seite 4 § 14 Abs. 5: Die Vorschrift wurde sprachlich an die Mustersatzung angeglichen. § 19 Abs. 2: Ab dem 01.01.2016 wird das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt. 4. Abschnitt: Ergänzung der Überschrift. § 20: Konkretisierung der Vorschrift. Beschlussvorlage 89/2015 Seite 5