Daten
Kommune
Inden
Größe
115 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
19.11.15, 21:06
Aktualisiert
19.11.15, 21:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
Alexander Horst
02.11.2015
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
03.12.2015
Rat
17.12.2015
TOP Ein Ja
Nein
89/2015
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die der Originalniederschrift beiliegende Satzung über die
Erhebung
von
Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren
und
Kostenersatz
für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden.
Begründung:
Bereits im Jahr 2013 hat der Städte- und Gemeindebund eine Neufassung der Mustersatzung zur vg.
Satzung herausgegeben. Bei der Überarbeitung wurde festgestellt, dass diese Mustersatzung in
mehreren Bereichen zum Teil stark von der Satzung der Gemeinde Inden abweicht. Diese
Abweichungen sind weitestgehend in die Neufassung der Satzung eingearbeitet worden, um die
Rechtssicherheit der gemeindlichen Satzung aufrechtzuerhalten. Die Änderungen zur bisherigen
Satzung sind farblich hervorgehoben.
Die Änderungen betreffen im Einzelnen:
Normkopf:
Der Normkopf wurde an die die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst.
§ 2 Abs. 1:
Ergänzt um einen entsprechenden Hinweis auf § 53 c LWG NRW.
§ 2 Abs. 4:
In Anbetracht mehrerer, neuer zivilgerichtlicher Entscheidungen wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last
auf dem Grundstück. Zu den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren gehören u. a. die
Wassergebühr, die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr und die Abfallgebühr
(vgl. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 16.03.2012 – Az. 1 O 71/12; Landgericht Kleve, Beschluss
vom 21.01.2009 – Az. 4 T 240/08 – abrufbar unter www.nrwe.de).
Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind Grundstückslasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3
Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), die bei einer entsprechenden Anmeldung vor der
Zwangsversteigerung nicht untergehen. Ohne eine Anmeldung oder einer Nichtanerkennung einer
Anmeldung gehen die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren mit dem Zuschlag in der
Zwangsversteigerung unter.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30.03.2012 – Az.: V ZB 185/11) hat bezogen auf die
Regelung im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg Zweifel an der
Grundstücksbezogenheit von Benutzungsgebühren geäußert. Ebenso hat das Landgericht Bielefeld
mit Urteil vom 29.08.2012 (Az. 6 O 165/12 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass
Benutzungsgebühren auch als personenbezogene Gebühren angesehen werden können, die dann
einer Anmeldung vor der Zwangsversteigerung nicht mehr zugänglich sind. Hintergrund dieser
jüngsten zivilgerichtlichen Entscheidungen war, dass aus Gebührensatzungen nicht klar erkennbar
war, dass die Benutzungsgebühren grundstücksbezogen sind. Hinzu kam, dass auch Mieter/Pächter
zum Gebührenschuldner bestimmt worden waren, woraus die Zivilgerichte geschlossen haben, dass
eine Grundstücksbezogenheit der Benutzungsgebühr im Zweifelsfall nicht als gegeben anzusehen
ist.
Rein vorsorglich weist die Geschäftsstelle des StGB NRW deshalb darauf hin, dass in den
Gebührensatzungen textlich klargestellt werden sollte, dass z. B. Schmutzwassergebühren und
Niederschlagswassergebühren grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind und nach § 6 Abs. 5
KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.
§4 Abs. 3:
Die Regelung wurde sprachlich angepasst. Eine Schätzung auf den Durchschnittsverbrauch der
letzten drei Jahre ist nicht mehr opportun.
§ 4 Abs. 4:
Für die privaten Wasserversorgungsanlagen wurden Beispiele genannt. Die Änderung des Datums
ist der Umstellung des Ablese- und Abrechnungszeitraums geschuldet (hierzu siehe Niederschrift
zur 8. Sitzung des Gemeinderates vom 10.09.2015, TOP 1 Anlage 1).
§ 4 Abs. 5:
Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az.:
9 A 2646/11) entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur
Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält
(so aber noch: zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2009 – Az.: 9 A 3249/07 -; OVG NRW,
Urteil vom 21.3.1997 – Az.: 9 A 1921/95 – NWVBl. 1997, S. 422 ).
Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der so genannte
Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nach wie vor ein zulässiger
Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die Abwassergebührensatzung
vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen – etwa im Falle
gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser
Mengen kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden. Die mit der Absetzbarkeit von nicht in
die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des
Frischwasser-Maßstabes (Frischwasser = Abwasser) darf nach dem OVG NRW nicht durch einen
Grenzwert (die Bagatellgrenze) konterkariert (zunichte gemacht) werden, der wegen seiner Höhe im
Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen gleichkommt.
Beschlussvorlage 89/2015
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Vor diesem Hintergrund ist die Regelung einer Bagatellgrenze als nicht mehr zulässig anzusehen.
Eine solche Bagatellgrenze lässt sich nach dem OVG NRW letztlich auch nicht als notwendiger
Bestandteil eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes rechtfertigen, der zulässigerweise pauschalierende
Bestandteile enthält. Ungenauigkeiten sind hinsichtlich der Gebührenbemessung in gewissem
Umfang als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen, etwa
soweit ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers wegen Verbrauchs in der Küche oder zum
Trinken, wegen der Verdunstung oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen, nicht mehr in das
Kanalnetz als Abwasser eingeleitet wird. Die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen,
Waschen, Trinken usw. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa
gleich und lassen sich zu dem – so das OVG NRW ausdrücklich - praktisch nicht korrekt
nachweisen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.1995 – Az. 8 N 3.93 –).
Dieses trifft nach dem OVG NRW bei konkret ermittelbaren Wassermengen zur
Gartenbewässerung durch einen Wassermesser allerdings nicht zu. Die mit der Einführung der
Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs ist anders als im Falle der bei
normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom
13.02.1996 – Az. 9 K 1853/94). Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen
und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll ist, die Beschaffung, den
Einbau und die turnusgemäße Eichung des Zählers zu finanzieren, ist allerdings für die Beurteilung
der Wirksamkeit der Satzungsregelung nach dem OVG NRW unbeachtlich. Dem
Grundstückseigentümer ist es zu belassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für
die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Der Gebührenpflichtige
wird – so das OVG NRW - jedenfalls bei stetig steigenden Gebühren eher geneigt sein,
entsprechende Investitionen zu tätigen.
In Anbetracht der ausdrücklichen Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung durch das OVG NRW
in seinem Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) wird davon ausgegangen, dass eine
satzungsrechtliche Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen bei der Erhebung der
Schmutzwassergebühr nicht mehr zulässig ist, weil das OVG NRW ausdrücklich darauf hinweist,
dass durch einen Grenzwert der Abzug von nachweisbaren Wasserschwundmengen
(Abzugsmengen) nicht konterkariert, d.h. zunichte gemacht, werden darf. Deshalb dürfte selbst
eine Bagatellgrenze zwischen 1 m³ und 5 m³ dem Gebührenpflichtigen nicht mehr entgegengehalten
werden, wenn dieser den Grund und die Höhe der Wasserschwundmengen gegenüber der Gemeinde
schlüssig und nachvollziehbar nachweist. Insoweit besteht ein nicht zu unterschätzendes
Prozessrisiko.
Auch das OVG NRW weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass Wasserschwundmengen durch
den Gebührenpflichtigen auf seine Kosten nachgewiesen werden müssen. Dabei treffen Verluste
durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken, Blumen gießen usw. im Rahmen der
normalen Wohnnutzung – so das OVG NRW - typischerweise alle Grundstücke und damit alle
Gebührenpflichtigen in etwa gleich. Diese Wasserschwundmengen lassen sich nach dem OVG
NRW zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Ein schlüssiger Nachweis kann durch den
Gebührenpflichtigen dadurch geführt werden, dass er auf eigene Kosten einen Wasserzähler
(Wassermesser, Wasseruhr) beschafft, einbaut und turnusgemäß eicht und mit diesem
Wassermesser die Wasserschwundmengen nachweisbar festhält. Dabei kann nach dem OVG NRW
durch die Stadt bzw. Gemeinde in der Satzung die Verwendung eines geeichten Wassermessers
vorgeschrieben werden.
Darüber hinaus kann die Erhebung einer Sondergebühr für die Bearbeitung der Anträge auf
Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht empfohlen werden. Die Personal- und
Beschlussvorlage 89/2015
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Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Abzugs-Anträgen können grundsätzlich auf alle
Gebührenpflichtigen über die reguläre Schmutzwassergebühr verteilt werden, weil jeder
Gebührenpflichtige nach dem Wegfall der Bagatellgrenze grundsätzlich entsprechende Anträge
stellen kann, die einer Prüfung bedürfen. Ebenso ist eine spezielle Bearbeitungsgebühr für die
Gebührenpflichtigen mit Wassermesser (Wasseruhr) nicht zu empfehlen, weil auch bei einem
Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen eine Schlüssigkeitsprüfung durch die Gemeinde erfolgen
muss, die Personal- und Verwaltungsaufwand verursacht.
§ 4 Abs. 8:
Anpassung des Gebührensatzes aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2016.
§ 5 Abs. 2:
Die Vorschrift wurde sprachlich an die Mustersatzung angeglichen.
§ 5 Abs. 3 und 4 alt:
Die Abschläge wurden gestrichen. Diese wurden in der Mustersatzung nicht mehr erwähnt und in
der Praxis lässt sich die Handhabe der Berechnung der Niederschlagswassergebühr erleichtern.
§ 5 Abs. 3 neu:
Sprachliche Anpassung.
§ 5 Abs. 4 neu:
Anpassung des Gebührensatzes aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2016.
§ 6 Abs. 1:
Redaktionelle Änderung.
§ 7 Abs. 1:
Grundsätzlich werden die Abwasserbeseitigungsgebühren bezogen auf das Kalenderjahr kalkuliert.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ist zum 21.12.2011 geändert worden (GV.NRW 2011, S. 687ff). Für
den Ausgleich von Überdeckungen bzw. Unterdeckungen stehen jetzt 4 Jahre nach Ablauf des
Kalkulations-Kalenderjahres zur Verfügung. Es empfiehlt sich, eine Gebührenkalkulation bezogen
auf das Kalenderjahr durchzuführen, um für den Ausgleich der Überdeckungen und
Unterdeckungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW den vorgegebenen, durch das Gesetz zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2011 (GV
NRW 2011, S. 687ff.) von 3 auf 4 Jahre verlängerten Ausgleichszeitraum möglichst umfassend
ausschöpfen zu können. Bereits bei einer Gebührenkalkulation bezogen auf das Kalenderjahr sind
die Überschüsse oder Defizite erst im Januar/Februar des nachfolgenden Kalkulationsjahres
definitiv bekannt, so dass dann noch effektiv 3 Jahre zum Ausgleich verbleiben. Größere Über- oder
Unterdeckungen aufgrund nicht im Vorfeld einkalkulierbarer Ereignisse lassen sich somit auf drei
(vor der letzten Änderung des KAG: zwei) Folgejahre verteilen und stärkere
Gebührenschwankungen können abgemildert werden (vgl. zuletzt zu § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW
in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 13.12.2011: OVG NRW, Beschluss
vom 20.1.2010 – Az.: 9 A 1469/08 - ;OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 – Az.: 9 A 3331/01).
§ 8 Abs. 1:
Redaktionelle Änderung zur Klarstellung.
§ 10 Abs. 1:
Ergänzung der Vorschrift analog der Regelung im Grundsteuergesetz.
Beschlussvorlage 89/2015
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§ 14 Abs. 5:
Die Vorschrift wurde sprachlich an die Mustersatzung angeglichen.
§ 19 Abs. 2:
Ab dem 01.01.2016 wird das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt.
4. Abschnitt:
Ergänzung der Überschrift.
§ 20:
Konkretisierung der Vorschrift.
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