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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
232 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
19.11.15, 21:06
Aktualisiert
19.11.15, 21:06

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 17.12.2015 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 380) (GV.NRW. S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW.2011,S. 687) Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496) und der §§ 53 c, 65 Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 8) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW S. 708) Gesetz vom 5. März 2013 (GV.NRW. S. 133) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 10.12.2008 17.12.2015 folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt: Finanzierung der Abwasserbeseitigung § 1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträge, sowie Kostenersatz für Anschlussleitungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungsanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal). (3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. 2. Abschnitt: Gebührenrechtliche Regelungen § 2 Abwassergebühren S. 1 v. 12 (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). (3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1, Satz 1 LWG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 6 dieser Satzung von denjenigen erhoben, die keine Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW entspricht. (4) Die Schmutzwasser- und die Regenwassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). § 3 Gebührenmaßstäbe (1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). § 4 Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassermengen (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). (3) Seite 2 Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. ist die Wasserbezugsmenge maßgeblich, die von dem Wasserversorger vor dem jeweiligen Veranlagungsjahr rechnungsmäßig festgestellte (abgelesene oder geschätzte) Wasserbezugsmenge. Bei dem zugrundeliegenden 12-Monats-Zeitraum handelt es sich nicht um ein Kalenderjahr, da der Ablese-(Mess-)Zyklus des Wasserversorgers zu berücksichtigten ist. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Durchschnittsverbrauchs der letzten drei Vorjahre – mindestens aber der Verbrauch des Vorjahres geschätzt. Dies gilt auch für Rohrbrüche u.ä. soweit Wassermengen versickert und nicht in die Kanalisation gelangt sind. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Vor dem Einbau des Wasserzählers ist der Standort der Installation mit der Gemeinde abzuklären. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Die Besitzer von privaten Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, alljährlich den Erbringungsnachweis ohne Aufforderung bis spätestens 31.01. für das Vorjahr 10.12. eines jeden Jahres für das ablaufende Jahr der Gemeinde mitzuteilen. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen. Den Nachweis über den die ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler Messeinrichtung obliegt dem Gebührenpflichtigen. Vor dem Einbau desr Wasserzählers Messeinrichtung ist der Standort der Installation mit der Gemeinde abzuklären. Nr.1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Absetzungsmengen nicht statt. Nr.2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle sechs Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundeseichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen .Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr.3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der GebührenpflichtiSeite 3 ge den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtungen nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zugehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen .Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 10.12 des Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 10.12. des Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. (6) Bei Grundstücken, bei denen eine Wasserbezugsmenge nach Absatz 3 noch nicht festgestellt werden konnte, wird eine Vorausleistung (§ 10) in Höhe von 40 m³/Jahr auf der Grundlage der auf dem angeschlossenen Grundstück mit Erst- und Zweitwohnsitz gemeldeten Personen erhoben. (7) Auf Antrag können auf dieser Grundlage Vorausleistungen in abweichender Höhe erhoben werden, wenn sich infolge einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die voraussichtlichen Wasserverbrauchsmengen gegenüber dem letzten Bemessungszeitraum nachweislich wesentlich erhöht oder verringert haben. (8) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,37 3,26 €. § 5 Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigen Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der in Absatz 1 genannten bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigte sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer eine Skizze bzw. einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der GeSeite 4 meinde geschätzt. Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigte sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung öffentlicher Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung zu dulden. (3) Für die Berechnung der bebauten (bzw. überbauten) Flächen werden folgende Abschläge gewährt: Bebaute (bzw. überbaute) Flächen:  Begrünte Dachflächen bzw. Kiesdächer  Flachdächer 50 % der Fläche 20 % der Fläche Befestigte bzw. versiegelte Flächen:  Rasengittersteine 50 % der Fläche  Sickerfähiges Pflaster (Ökopflaster) 50 % der Fläche  Pflaster mit Rasen- oder Splittfugen größer als 2 cm 50 % der Fläche  Wassergebundene Flächen 50 % der Fläche  Entwässerungsrinnen (ACO-Drain-Rinnen) mit Versickerung auf dem Grundstück bzw. einem Anschluss an eine Zisterne 50 % der Fläche Bei Bedarf ist die Rückhalte- bzw. Versickerungsfähigkeit der Flächen in geeigneter Form nachzuweisen (4) Ist eine Einrichtung zur Sammlung und/oder Versickerung von Niederschlagswasser oder eine private Wasserversorgungsanlage (§ 4 Abs. 5) mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, so wird für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr festgestellte bebaute (bzw. überbaute) und befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, auf Antrag um 50 % reduziert. Eine Reduzierung erfolgt nur, wenn ein Speichervolumen von mindestens 30 Liter/m2 angeschlossener Fläche vorhanden ist. Sollte das Speichervolumen jedoch weniger als 4 m3 betragen, wird kein Gebührenabzug gewährt (Bagatellgrenze). (5) (3) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs.2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche wird zum mit dem 1.Tag des nachfolgenden Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. (6) (4) Die Gebühr beträgt 0,96 €/m2 Fläche für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche gemäß § 5 Abs.1 = 0,95 €. § 6 Kleinleiterabgabe, Abgabenmaßstab (1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 64 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW NRW) erhebt die Gemeinde von den Abwassereinleitern eine Kleineinleiterabgabe. Seite 5 (2) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks, die am 31.12. des Erhebungszeitraumes dort mit erstem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides (Ausschlussfrist) geltend zu machen. (3) Die Kleinleiterabgabe beträgt je Bewohner 17,90 € im Jahr. § 7 Beginn und Ende von Gebühren- und Abgabepflichten (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt, soweit eine tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch den Gebührenpflichtigen erfolgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. (4) Die Abgabepflicht für die Kleineinleiterabgabe entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt. (5) Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterabgabe endet mit dem Wegfall der Kleineinleitung. § 8 Gebühren- und Abgabepflichtige (1) Gebühren- bzw. Abgabepflichtig sind: a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebühren- und Abgabepflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebühren- und Abgabepflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Seite 6 Die Gebühren- bzw. Abgabepflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren und Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 9 Fälligkeit der Gebühr bzw. Kleineinleiterabgabe (1) Die Benutzungsgebühren und die Kleineinleiterabgabe werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren und die Kleinleiterabgabe können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. § 10 Vorausleistungen (1) Die Gemeinde erhebt am 15.2,15.5,15.8 und 15.11 jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs.4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Abwassergebühr in Höhe von ¼ der Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Gemeinde erhebt am 15.2,15.5,15.8 und 15.11 jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs.4 KAG NRW Vorausleistung auf die JahresNiederschlagswassergebühr in Höhe von ¼ der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endberechung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistung ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 11 Verwaltungshelfer Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. 3. Abschnitt Seite 7 Beitragsrechtliche Regelungen § 12 Kanalanschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Der Kanalanschlussbeitrag ist die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 13 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. das Grundstück muss a) baulich oder gewerblich genutzt werden oder b) es muss für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder c) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. (4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Seite 8 § 14 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) che, bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksflä- b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m zugrundegelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) b) c) d) bei eingeschossiger Bebaubarkeit: bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: bei vier- und höhergeschossiger Bebaubarkeit: 1,0 1,25 1,5 1,7. (4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die festgesetzte maximale Höhe des Bauwerks geteilt durch 5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 14 Abs. 4 dieser Satzung enthalten sind, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse. b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. (6) Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist und Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (7) Bei Grundstücken in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht. Dieses gilt auch für Grundstücke, die in unbeplanten Gebieten Seite 9 aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Gewerbe-, Industrie- oder Kerngebiete anzusehen sind oder als solche genutzt werden können. § 15 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt 8,80 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche. (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 50 % des Beitrags; b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 50 % des Beitrags; (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. § 16 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des § 13 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist. § 17 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 18 Fälligkeit der Beitragsschuld Seite 10 (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid hat gem. § 80 Abs. 1 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. 4. Abschnitt Aufwandsersatz für Anschlussleitungen § 19 Kostenersatz für Anschlussleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Instandsetzung der Grundstücksanschlussleitung an die gemeindliche Abwasseranlage ist der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. Die Gemeinde ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten einen angemessenen Vorschuss oder den voraussichtlichen Gesamtbetrag der Kosten zu verlangen. (2) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. § 20 Ermittlung des Ersatzanspruchs Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Instandsetzung wird auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet. § 21 Entstehung des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. § 22 Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner. (3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner. § 23 Fälligkeit des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. Seite 11 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 24 Auskunftspflichten (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatz- und Abgabepflichtigen entsprechend. § 25 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 26 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 27 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 28 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 10. Dezember 2008, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 außer Kraft. Inden, den 17.12.2015 Langefeld Bürgermeister Seite 12