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Beschlussvorlage (Auswirkung der Aufhebung des Sprengelprinzips in Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
91 kB
Datum
13.04.2016
Erstellt
01.04.16, 08:36
Aktualisiert
01.04.16, 08:36
Beschlussvorlage (Auswirkung der Aufhebung des Sprengelprinzips in Kerpen) Beschlussvorlage (Auswirkung der Aufhebung des Sprengelprinzips in Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen Sachbearbeiter/in: Frau Rieker TOP Drs.-Nr.: 108.16 Datum : Beratungsfolge Termin Schulausschuss X 11.03.2016 Bemerkungen 13.04.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Auswirkung der Aufhebung des Sprengelprinzips in Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Rieker Drawanz Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: Zum Schuljahr 2008/2009 wurden die Schulbezirke für Grundschulen abgeschafft. Seitdem haben die Erziehungsberechtigten die freie Wahl an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur an der nächstgelegenen Grundschule, sofern die Aufnahmekapazität nicht überschritten ist. Die Schulleitungen nehmen Schülerinnen und Schüler eigenständig auf im Rahmen der räumlichen bzw. vom Schulträger festgelegten Kapazitäten sowie unter Beachtung der Vorgaben der Schulaufsicht. Bei Anmeldeüberhängen muss die Schulleitung ein Aufnahmeverfahren nach den Vorgaben des § 46 SchulG durchführen. Ein wesentliches Kriterium in diesem Auswahlverfahren ist die Entfernung des Wohnortes des Kindes zur Schule. Personenbezogene Daten werden durch den Schulträger nur im Zuge der Erfassung der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder zur Vorbereitung der Einschulung erhoben und den Schulen zur Verfügung gestellt. Eine weitere Erfassung von Schülerdaten durch den Schulträger ist nicht vorgesehen. Der Kolpingstadt als Schulträger liegen daher keine Daten über die Schülerinnen und Schüler an den Kerpener Grundschulen vor. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für die städtischen Grundschulen finden allerdings immer Abstimmungsgespräche mit den Schulleitungen und auch der Schulaufsicht im Hinblick auf die Anmeldesituation, die Klassenbildung und evtl. notwendige Ablehnungen statt. In diesen Gesprächen wurden in den letzten Jahren keine Schülerwanderungen und auch keine wahrnehmbaren Änderungen im Wahlverhalten der Erziehungsberechtigten thematisiert. Es sind also keine wahrnehmbaren Konsequenzen aus der Abschaffung der Schulbezirke festzustellen. Beschlussvorlage 108.16 Seite 2