Daten
Kommune
Inden
Größe
86 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
19.11.15, 21:06
Aktualisiert
19.11.15, 21:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
Regina Dechering
17.11.2015
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
03.12.2015
Rat
17.12.2015
TOP Ein Ja
Nein
103/2015
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Inden
Beschlussentwurf:
Die Beauftragung von Ingenieurleistungen gem. HOAI (Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure – HOAI) fällt nicht unter die Zuständigkeit des § 2 (1) h Zuständigkeitsverordnung.
Begründung:
Mit Änderung der Zuständigkeitsverordnung unter dem § 2 gemäß dem Beschluss des Rates vom
22.10.2015 entscheidet der Hauptausschuss auch über die Beauftragung von juristischen Beratern
und Sachverständigen.
Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise in Vorbereitung anstehender gemeindlicher Bau – und
Planungsvorhaben soll festgestellt werden, dass Ingenieurleistungen nach HOAI nicht unter die
Zuständigkeit des § 2 (1) h – die Beauftragung von juristischen Beratern und Sachverständigen der
Zuständigkeitsverordnung der Gemeinde Inden fallen.
Der Begriff „Sachständiger“ ist kein rechtlich geschützter Begriff. Grundsätzlich beinhaltet die
Durchführung von komplexen Plan- und Bauvorhaben die Einschaltung von Ingenieuren gem. der
HOAI. So liegt in der Grundsatzentscheidung für die Durchführung von Planverfahren oder
gemeindlichen Bauvorhaben automatisch die Entscheidung auch zu der Einschaltung der
notwendigen Ingenieurleistungen.