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Beschlussvorlage (Stellungnahme)

Daten

Kommune
Inden
Größe
166 kB
Datum
13.01.2016
Erstellt
29.12.15, 16:01
Aktualisiert
29.12.15, 16:01
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Inhalt der Datei

Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Beteiligung der öffentlichen Stellen • Stellungnahme der Gemeinde Inden Entwurf; Stand 29.12.2015 Der überarbeitete Entwurf des Landesentwicklungsplanes wird in Bezug auf die Änderungen zu den Grundaussagen einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung insbesondere zu den Vorgaben einer bedarfsgerechten Standortentwicklung für Industrie, Gewerbe und Tourismus und zu der Heraushebung der Bedeutung der weichen Standortfaktoren begrüßt. Allerdings findet für die Gemeinde Inden in der Abwägung keine ausreichende Würdigung insbesondere bei den Belangen begründet durch das Tagebaugeschehen verankert im Braunkohlenplan Inden Räumlicher Teilabschnitt II statt. Aus diesem Grund werden grundsätzliche Bedenken aufrecht erhalten: Zu 1.Einleitung (ID: 6473) Zu 1.2.. Die Ausführungen zum demographischen Wandel gehen bis 2025 von geringfügigen Steigerungen aus, nach dem Jahr 2025 von kontinuierlichen Rückgängen aus. Diese Schätzungen gehen nicht auf die massiv angestiegenen Zuwanderungsraten ein, die sich in der jetzigen Zeit und sehr wahrscheinlich auch in Zukunft abzeichnen. Es lässt gerade unter den zurzeit hohen Zuwanderungsraten erstaunen, dass man unter Betrachtung der globalen Bevölkerungsentwicklung und der schon heute absehbaren Folgen dieser auch in Bezug auf den anstehenden Klimawandel und internationaler Krisen immer noch davon ausgeht, dass diese Bevölkerungsentwicklung vor nationalen Grenzen halt machen wird. Die Landesregierung hat sicher zu stellen, dass raumordnerische Festsetzungen im neuen LEP und den nachfolgenden Regionalplänen den so entstehenden Mehrbedarf an neuen Wohnflächen berücksichtigen. Entsprechende Ergänzungen im Kapitel 1.2 als auch bei den Festlegungen für eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung sind erforderlich. 2.Räumliche Struktur des Landes Zu 2-3: Siedlungsraum und Freiraum Im Einzelfall kann über den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und der vorhandenen Betriebe eine Siedlungsentwicklung im Freiraum durchaus notwendig und begründbar sein. Insbesondere in Regionen, die über das Maß Aufgaben für die Allgemeinheit übernehmen, müssen Ausnahmen im Einzelfall zugelassen werden können. In Inden begründet sich dies beispielhaft aus den Vorgaben des Braunkohlenplanes Inden II. Großprojekte, wie die Tagebauten im rheinischen Revier verändern in nicht vergleichbarem Maße raumordnerische Strukturen in für die Betrachtensweise der Größenordnung dieser neuen Strukturen sehr kurzen Zeiträumen. Dieser Besonderheit wird in den Braunkohlenplänen Rechnung getragen und es kann nicht hingenommen werden, dass hier verankerte Grundlagen durch Vorgaben im LEP nicht umsetzbar sind. Den Kommunen ist insbesondere im anstehenden Strukturwandel des rheinischen Braunkohlenreviers Verlässlichkeit auf die Aussagen des auf der Grundlage des Braunkohlenplanes Inden II eingeforderten Rahmenplans Indesee zu garantieren. Eine nicht Umsetzbarkeit dieser im Rahmenplan Indesee dargelegten planerischen Grundlagen führt die gutachterlich hinterlegten Aussagen als Basis der strukturellen Befürwortung eines Restsees im Rahmen der Braunkohlenplanänderung Inden II ad absurdum. Dies bezieht sich in Inden in Bezug auf be- gründbare Siedlungsentwicklungen im Freiraum auf die Ortschaft Schophoven, die am zukünftigen Indesee im Freiraum liegt. Somit stehen die ausschließenden Vorgaben des LEPs im Wiederspruch zu den im Braunkohlenplan Inden II getroffenen Aussagen und damit zu den Regionalplänen. Hier findet das Gegenstromprinzip keine Beachtung. Entsprechende Öffnungsklauseln sind in die Vorgaben des LEPs aufzunehmen. 3.Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung (ID: 6474) Es wird in Bezug auf den vorliegenden Abwägungsvorschlag nochmals darauf hingewiesen, dass es sich beim indeland sehr wohl um einen Raum handelt, der weit über rein touristische und Image Gesichtspunkte hinausgeht. Das indeland stellt sich als Vorreiter im rheinischen Braunkohlenrevier beispielhaft dem anstehenden Strukturwandel frühzeitig. Die Tagebauten in Ihrer Größenordnung und in der Ausdehnung im Rheinischen Revier prägen sehr wohl langfristig auch kulturhistorisch einen großen Landschaftsraum und sollten Zeugnis der Kulturgeschichte NRWs werden. 6.Siedlungsraum Zu 6.1: Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum (ID: 6476) Bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung Grundsätzlich wird die flächensparende, bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung mit den vorgesehenen Änderungen begrüßt. Die Änderungen werden allerdings nicht als ausreichend betrachtet. Die in der Begründung zu den Zielen zum Kapitel 6.1. formulierte Ausgangslage, in der immer noch von einer schrumpfenden Bevölkerung ausgegangen wird, wird grundsätzlich in Frage gestellt (s. auch Ausführungen zu 1.). Ein einheitliches Modell zu den anstehenden Bedarfsberchnungen ist erst einmal sinnvoll. Es kann aber aber nicht jeder örtlichen Besonderheit Rechnung tragen. Gerade die jetzige Situation zeigt auch in der Novellierung des BauGBs wie schnell Besonderheiten auftreten können. Auf diese muss dann entsprechend reagiert werden können. Auch räumlich örtliche Besonderheiten wie im rheinischen Braunkohlenrevier das Tagebaugeschehen müssen Berücksichtigung finden. Da diese Besonderheiten tatsächlich nicht alle im LEP abgearbeitet werden können, obliegt es unter besonderen Voraussetzung sehr wohl nachgelagerten Planverfahren, raumpolitische Aspekte zu überprüfen. Das ROG enthält in seinen Formulierungen mit Recht Öffnungsklauseln, die im nun vorliegenden Entwurf zum LEP geschlossen werden.Es muss allerdings auch im Landesentwicklungsplan sichergestellt werden, dass in besonderen Situationen der Bedarf an Siedlungsflächen auch mit erweiterten Gutachten als auf der Grundlage des im Entwurf zum LEP dargelgten Siedlungsflächenmonitoring nachgewiesen werden kann. Insbesondere eine sachgerechte Bedarfsermittlung muss evtl. strukturelle Besonderheiten berücksichtigen können.Großprojekte, wie die Tagebauten im rheinischen Revier verändern in nicht vergleichbarem Maße raumordnerische Strukturen.Dies geschieht in für die Betrachtensweise der Größenordnung dieser neuen Strukturen in sehr kurzen Zeiträumen. Dieser Besonderheit wird in den Braunkohlenplänen Rechnung getragen und es kann nicht hingenommen werden, dass hier verankerte Grundlagen durch Vorgaben im LEP nicht umsetzbar sind.Der Gemeinde Inden ist insbesondere im anstehenden Strukturwandel des rheinischen Braunkohlenreviers Verlässlichkeit auf die Aussagen des auf der Grundlage des Braunkohlenplanes Inden II eingeforderten Rahmenplan Indesee zu grantieren.Eine nicht Umsetzbarkeit dieser im Rahmenplan Indesee dargelegen planerischen Grundlagen führt die gutachterlich hinterlegten Aussagen als Basis der strukturellen Befürwortung eines Restsees im Rahmen der Braunkohlenplanänderung Inden II ad absurdum. Auch hier stehen die ausschließenden Vorgaben des LEPs im Wiederspruch zu den im Braunkohlenplan Inden II getroffenen Aussagen und damit zu den Regionalplänen. Das Gegenstromprinzip findet keine Beachtung. Entsprechende Öffnungsklauseln sind in die Vorgaben des LEPs aufzunehmen. Grundsätzlich wird das Ziel, die Flächeninanspruchnahme zu reduzieren unterstützt. Allerdings wird bei der sogenannten 5 ha Regelung die Umsetzbarkeit mangels Bestimmbarkeit in Frage gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, in wie weit in 6 Planungsregionen mit dieser Vorgabe gerecht und bedarfsgerecht gesteuert werden kann, in welchem Umfang wo welche Flächen und wo welche Flächen nicht entwickelt werden dürfen. 6.1-7 (ID: 6475) Die Aussagen zu der „Klimagerechten Stadt“ werden begrüßt. Sie sollten um die Aspekte der Ressourceneffizienz ergänzt werden. Auch ist es wichtig, dass ressourceneffiziente Entwicklungen für den ländlichen Raum, die mit städtischen Parametern nicht vergleichbar sind, angestoßen werden. Zeichnerische Festsetzungen (ID: 6478) Der Abwägungsvorschlag in Bezug auf die Überprüfung der zeichnerischen Aussagen vor endgültigem Druck wird begrüßt. Die Aussagen bzgl. der nicht möglichen Flächenanpassung wegen der Maßstabsebene ist nicht nachvollziehbar. Gerade der im Bereich des Freizeitzentrums Goltsteinkuppe von der Gemeinde Inden geforderte gradlinige Verlauf entspricht doch eher der Maßstabsebene eines Landesentwicklungsplanes als die dargestellte Einbuchtung. Die Entwicklung dieses Standortes dient den im Entwurf zum LEP explizit geförderten Belangen zum Tourismus und ist ein wichtiger Standort in Vorbereitung des anstehenden Strukturwandels im Rheinischen Braunkphlenrevier. Freizeitzentrum Goltsteinkuppe In der Überprüfungen sind die Aussagen aus dem Braunkohlenplan Inden; räumlicher Teilabschnitt II; Kapitel 5.3 Restsee in der vorgenommenen Konkretisierung des Rahmenplanes Indesee zu berücksichtigen (s. Begründung zu 1. Und 6.). Rahmenplan indesee