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Beschlussvorlage (10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010)

Daten

Kommune
Inden
Größe
121 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
11.12.15, 16:01
Aktualisiert
11.12.15, 16:01
Beschlussvorlage (10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010) Beschlussvorlage (10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010) Beschlussvorlage (10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010) Beschlussvorlage (10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010) Beschlussvorlage (10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt Stephan Heiden 11.12.2015 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 17.12.2015 TOP Ein Ja Nein 98/2015 1. Ergänzung Ent Bemerkungen Betrifft: 10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010. Begründung: Im Verlauf der Beratungen im Hauptausschuss am 03.12.2015 wurde darum gebeten, die Benutzungsgebühren aus Vereinfachungsgründen so zu kalkulieren, dass sie durch 12 teilbar sind. 1. Bio-Tonne: Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt: MGB 120 - 14-tägige Leerung 93,94 € (Gebühr 2015 = 80,40 €) MGB 240 - 14-tägige Leerung 145,76 € (Gebühr 2015 = 127,68 €) MGB 770 - 14-tägige Leerung 374,60 € (Gebühr 2015 = 336,72 €) Aufgrund höherer Gesamtkosten für die Beseitigung des Bio- und Grünabfalls ( infolge deutlich höherer Abfuhrkosten ) müssen die Bioabfallgebühren angehoben werden. Im Vergleich zum Vorjahr sind auch die Verlustvorträge, die von der Gemeinde Inden ermittelt wurden, gestiegen. Die Gebührenbedarfsberechnung 2016 enthält Verlustvorträge aus den Nachkalkulationen der Jahre 2013 und 2014. Die Nachkalkulation 2013 ergab einen Fehlbetrag von 2.351 €. Dieser Fehlbetrag geht nur teilweise in die Gebührenbedarfsberechnung 2016 ein. Die im Vorjahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation 2013 ergab einen Fehlbetrag von 1.448 €. Dieser Fehlbetrag ging bereits in voller Höhe in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein. Daher ist für die Gebührenbedarfsberechnung 2016 nur noch ein restlicher Fehlbetrag von 903 € ( 2.351 € minus 1.448 € ) zu berücksichtigen. Die in diesem Jahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation des Jahres 2014 ergab einen voraussichtlichen Fehlbetrag von 12.937 €. Dieser Fehlbetrag geht auch in die Gebührenbedarfsberechnung 2016 mit einem Teilbetrag von 6.470 € ein, um zu große Gebührenschwankungen in den nächsten Jahren zu vermeiden. Im Vergleich zum Vorjahr sind auch höhere Gefäß-Kosten angefallen. Zudem wurde im Vorjahr ein anteiliger Gewinnvortrag der RegioEntsorgung von 7.559,- € berücksichtigt. In 2016 liegt dagegen eine anteilige Unterdeckung i.H.v. 2.179,- € vor. 2. Abfallsack: Die Gebühr für den Rest-Abfallsack (ca. 35 liter) in Höhe von 2,00 € bleibt unverändert. Die Gebühr für einen Bio-Abfallsack in Höhe von 3,50 € bleibt unverändert. 3. Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container): Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden: MGB 60 - 14-tägige Leerung 109,98 € MGB 120 - 14-tägige Leerung 187,40 € MGB 240 - 14-tägige Leerung 342,26 € MGB 770 - 14-tägige Leerung 1.026,22 € 1,1 cbm Umleerbehälter (Container) 1.513,90 € (Gebühr in 2015 = 102,84 €) (Gebühr in 2015 = 175,80 €) (Gebühr in 2015 = 321,84 €) (Gebühr in 2015 = 966,72 €) (Gebühr in 2015 = 1.460,28 €) Die Erhöhung der Restmüllgebühren im Jahr 2016 ist zurückzuführen auf die insgesamt höheren Kosten für die Entsorgung des Rest- und Sperrmülls. Das liegt insbesondere an den höheren Entsorgungskosten im Vergleich zum Vorjahr. Verantwortlich hierfür ist die Erhöhung der Grundgebühr ZEW, die zum Vorjahr um 21,9% angestiegen ist. Zudem wurde im Vorjahr ein anteiliger Gewinnvortrag der RegioEntsorgung von 8.805,- € berücksichtigt. In 2016 liegt dagegen eine anteilige Unterdeckung i.H.v. 4.526,- € vor. Außerdem ist der Überschuss, der von der Gemeinde Inden ermittelt wurde, im Vergleich zum Vorjahr um circa 4.350,- € geringer ausgefallen. Die Gebührenbedarfsberechnung 2016 enthält Gewinnvorträge aus den Nachkalkulationen der Jahre 2013 und 2014. Die Nachkalkulation 2013 ergab einen Überschuss von 21.250 €. Dieser Überschuss geht nur zum Teil in die Gebührenbedarfsberechnung 2016 ein. Die im Vorjahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation 2013 ergab einen Überschuss von 20.990 €. Davon ging ein Teilbetrag i.H.v. 17.306 € bereits in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein. Demzufolge muss nunmehr der Restbetrag von 3.944 € ( 21.250 minus 17.306 € ) in die Gebührenbedarfsberechnung 2016 eingehen, um den Gebührenzahler nachträglich in angemessener Höhe zu entlasten. Die in diesem Jahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation des Jahres 2014 ergab einen voraussichtlichen Überschuss von 40.305 €. Dieser Ergebnisüberschuss geht nur zur Hälfte in die Beschlussvorlage 98/2015 1. Ergänzung Seite 2 Gebührenbedarfsberechnung 2016 ein, um eventuell auftretende Fehlbeträge in der Zukunft ausgleichen zu können und damit einhergehende Gebührenschwankungen zu vermeiden. Beschlussvorlage 98/2015 1. Ergänzung Seite 3 10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), und § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2015 folgende 10. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 beschlossen: Artikel I § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für eine/n a) Restmülltonne (Müllgroßbehälter) bei 60 l Rauminhalt (MGB 60) - 14-tägige Leerung - 109,98 € bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung - 187,40 € bei 240 l Rauminhalt (MBG 240) - 14-tägige Leerung - 342,26 € bei 770 l Rauminhalt (MBG 240) - 14-tägige Leerung - 1.026,22 € 1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) - 14-tägige Leerung - 1.513,90 € b) Bio-Tonne (Müllgroßbehälter) bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung - 93,94 € bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägige Leerung - 145,76 € bei 770 l Rauminhalt (MBG 240) - 14-tägige Leerung - 374,60 € Beschlussvorlage 98/2015 1. Ergänzung Seite 4 Artikel II Diese 10. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Nr. 1a und 1b der 9. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 17. Dezember 2015 Bürgermeister Beschlussvorlage 98/2015 1. Ergänzung Seite 5