Daten
Kommune
Inden
Größe
121 kB
Datum
17.12.2015
Erstellt
11.12.15, 16:01
Aktualisiert
11.12.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
Stephan Heiden
11.12.2015
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
17.12.2015
TOP Ein Ja
Nein
98/2015
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember
2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie
zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen
im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 10. Änderungssatzung vom
17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010.
Begründung:
Im Verlauf der Beratungen im Hauptausschuss am 03.12.2015 wurde darum gebeten, die
Benutzungsgebühren aus Vereinfachungsgründen so zu kalkulieren, dass sie durch 12 teilbar sind.
1. Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt:
MGB 120 - 14-tägige Leerung
93,94 € (Gebühr 2015 = 80,40 €)
MGB 240 - 14-tägige Leerung
145,76 € (Gebühr 2015 = 127,68 €)
MGB 770 - 14-tägige Leerung
374,60 € (Gebühr 2015 = 336,72 €)
Aufgrund höherer Gesamtkosten für die Beseitigung des Bio- und Grünabfalls ( infolge deutlich
höherer Abfuhrkosten ) müssen die Bioabfallgebühren angehoben werden.
Im Vergleich zum Vorjahr sind auch die Verlustvorträge, die von der Gemeinde Inden ermittelt
wurden, gestiegen.
Die Gebührenbedarfsberechnung 2016 enthält Verlustvorträge aus den Nachkalkulationen der Jahre
2013 und 2014.
Die Nachkalkulation 2013 ergab einen Fehlbetrag von 2.351 €. Dieser Fehlbetrag geht nur teilweise
in die Gebührenbedarfsberechnung 2016 ein. Die im Vorjahr durchgeführte, überschlägige
Nachkalkulation 2013 ergab einen Fehlbetrag von 1.448 €. Dieser Fehlbetrag ging bereits in voller
Höhe in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein. Daher ist für die Gebührenbedarfsberechnung
2016 nur noch ein restlicher Fehlbetrag von 903 € ( 2.351 € minus 1.448 € ) zu berücksichtigen.
Die in diesem Jahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation des Jahres 2014 ergab einen
voraussichtlichen Fehlbetrag von 12.937 €. Dieser Fehlbetrag geht auch in die
Gebührenbedarfsberechnung 2016 mit einem Teilbetrag von 6.470 € ein, um zu große
Gebührenschwankungen in den nächsten Jahren zu vermeiden.
Im Vergleich zum Vorjahr sind auch höhere Gefäß-Kosten angefallen.
Zudem wurde im Vorjahr ein anteiliger Gewinnvortrag der RegioEntsorgung von 7.559,- €
berücksichtigt. In 2016 liegt dagegen eine anteilige Unterdeckung i.H.v. 2.179,- € vor.
2. Abfallsack:
Die Gebühr für den Rest-Abfallsack (ca. 35 liter) in Höhe von 2,00 € bleibt unverändert.
Die Gebühr für einen Bio-Abfallsack in Höhe von 3,50 € bleibt unverändert.
3. Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen
wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden:
MGB 60 - 14-tägige Leerung
109,98 €
MGB 120 - 14-tägige Leerung
187,40 €
MGB 240 - 14-tägige Leerung
342,26 €
MGB 770 - 14-tägige Leerung
1.026,22 €
1,1 cbm Umleerbehälter (Container) 1.513,90 €
(Gebühr in 2015 = 102,84 €)
(Gebühr in 2015 = 175,80 €)
(Gebühr in 2015 = 321,84 €)
(Gebühr in 2015 = 966,72 €)
(Gebühr in 2015 = 1.460,28 €)
Die Erhöhung der Restmüllgebühren im Jahr 2016 ist zurückzuführen auf die insgesamt höheren
Kosten für die Entsorgung des Rest- und Sperrmülls. Das liegt insbesondere an den höheren
Entsorgungskosten im Vergleich zum Vorjahr. Verantwortlich hierfür ist die Erhöhung der
Grundgebühr ZEW, die zum Vorjahr um 21,9% angestiegen ist.
Zudem wurde im Vorjahr ein anteiliger Gewinnvortrag der RegioEntsorgung von 8.805,- €
berücksichtigt. In 2016 liegt dagegen eine anteilige Unterdeckung i.H.v. 4.526,- € vor.
Außerdem ist der Überschuss, der von der Gemeinde Inden ermittelt wurde, im Vergleich zum
Vorjahr um circa 4.350,- € geringer ausgefallen.
Die Gebührenbedarfsberechnung 2016 enthält Gewinnvorträge aus den Nachkalkulationen der
Jahre 2013 und 2014.
Die Nachkalkulation 2013 ergab einen Überschuss von 21.250 €. Dieser Überschuss geht nur zum
Teil in die Gebührenbedarfsberechnung 2016 ein. Die im Vorjahr durchgeführte, überschlägige
Nachkalkulation 2013 ergab einen Überschuss von 20.990 €. Davon ging ein Teilbetrag i.H.v.
17.306 € bereits in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein. Demzufolge muss nunmehr der
Restbetrag von 3.944 € ( 21.250 minus 17.306 € ) in die Gebührenbedarfsberechnung 2016
eingehen, um den Gebührenzahler nachträglich in angemessener Höhe zu entlasten.
Die in diesem Jahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation des Jahres 2014 ergab einen
voraussichtlichen Überschuss von 40.305 €. Dieser Ergebnisüberschuss geht nur zur Hälfte in die
Beschlussvorlage 98/2015 1. Ergänzung
Seite 2
Gebührenbedarfsberechnung 2016 ein, um eventuell auftretende Fehlbeträge in der Zukunft
ausgleichen zu können und damit einhergehende Gebührenschwankungen zu vermeiden.
Beschlussvorlage 98/2015 1. Ergänzung
Seite 3
10. Änderungssatzung
vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), und § 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) hat der Rat
der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2015 folgende 10. Änderungssatzung zur
Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für eine/n
a) Restmülltonne (Müllgroßbehälter)
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60)
- 14-tägige Leerung -
109,98 €
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
187,40 €
bei 240 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
342,26 €
bei 770 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
1.026,22 €
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) - 14-tägige Leerung -
1.513,90 €
b) Bio-Tonne (Müllgroßbehälter)
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
93,94 €
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240)
- 14-tägige Leerung -
145,76 €
bei 770 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
374,60 €
Beschlussvorlage 98/2015 1. Ergänzung
Seite 4
Artikel II
Diese 10. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 4 Nr. 1a und 1b der 9. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur
Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015 zur Abfallgebührensatzung vom
20. Dezember 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die
vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 17. Dezember 2015
Bürgermeister
Beschlussvorlage 98/2015 1. Ergänzung
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