Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
Stichworte
Inhalt der Datei
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB
1.1
Sondergebiet (SO)
1.1.1
Gemäß § 11 BauNVO ist im „Sondergebiet Möbelhaus“ ein Möbelhaus mit den
nachstehenden Sortimenten und Verkaufsflächenbegrenzungen und mit einer
Verkaufsfläche von bis zu 45.000 m² (maximal) zulässig.
1.1.2
Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von max. 40.500 m²
der Verkauf folgender nicht zentrenrelevanter Sortimente gemäß „Pulheimer
Liste“ mit folgenden Verkaufsflächenbegrenzungen zulässig:
Sortimente
Wirtschaftsziffer
(2008)
1
Verkaufsflächenobergrenze
Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel
47.59.1
Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren
aus 47.59.9
Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken
aus 47.51
elektrische Großgeräte
aus 47.54
Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel
aus 47.59.9
1.500 m²
Tapeten, Bodenbeläge, Teppiche
aus 47.53
2.000 m²
Kraftwagenteile und –zubehör,
45.32.0
200 m²
36.500 m²
insbesondere Autokindersitze
Nebensortimente, Aktionswaren
1.1.3
300 m²
Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von 10 % der
genehmigten Gesamtverkaufsfläche, also max. 4.500 m², der Verkauf folgender
zentrenrelevanter Randsortimente gemäß „Pulheimer Liste“ mit folgenden
Verkaufsflächenbegrenzungen zulässig:
Wirtschaftsziffer
Verkaufsflächen-
(2008) 1
obergrenze
Keramische Erzeugnisse, Glaswaren
47.59.2
1.450 m²
Haushaltsgegenstände
aus 47.59.9
Sortimente
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Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen,
47.78.3
900 m²
Haushaltstextilien
aus 47.51
1.500 m²
Heimtextilien
aus 47.53
Elektrische Kleingeräte
aus 47.54
150 m²
Spielwaren, Bastelartikel
47.65
150 m²
kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken,
Münzen, Geschenkartikel
Nebensortimente, Aktionswaren
1
350 m²
aus: Systematik der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, 2008
1.1.4
Zulässig sind außerdem:
-
Lagergebäude
-
zugehörige Gastronomieeinrichtungen
-
Lagerflächen
-
Flächen für Büros und Verwaltung
-
Serviceeinrichtungen
2.
Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB
2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 (4) BauNVO darf die zulässige GRZ durch Stellplätze und Parkpaletten mit
ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
2.2
Höhen baulicher Anlagen
2.2.1
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 80,5 m über NN für das Möbelhaus
darf durch technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenhäuser, nicht
jedoch durch Werbeanlagen, um maximal 3.5 m überschritten werden, wenn die
Überschreitung auf weniger als 30% der Grundrissfläche des obersten
Geschosses erfolgt. Entsprechende technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten
und Treppenhäuser müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der
Gebäudeaußenwand zurücktreten.
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2.2.2
Die festgesetzte maximale Höhe von 58,0 m über NN für die Parkpalette darf
durch Sichtschutzwände und Absturzsicherungen um maximal 1,5 m
überschritten werden.
3.
Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
3.1
Emissionskontingente gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO
Im Plangebiet sind ausschließlich Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in
der Tabelle angegebenen Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr)
noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.
Fläche
Flächengröße in m²
Emissionskontingente LEK in dB(A)
tags
SO
76.900
59,4
nachts
44,4
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 – Geräuschkontingentierung,
Dezember 2006 (Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in
Zimmer 2.16 eingesehen werden).
3.2
Lärmpegelbereiche
Entsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich IV sind
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau vom November 1989 zu treffen (Die DIN liegt im Planungsamt
der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden). Die daraus
resultierenden Bauschalldämmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder
Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des
notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird.
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HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
1.
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von
Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.:
0228/9834-0, Fax: 0228/9834-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle
mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW), falls sie nicht vorher von den Denkmalbehörden
freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal
zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz
zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW).
2.
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerks Köln-Weiler in der
Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel der Gas-, Elekrizitäts- und
Wasserwerke Köln AG vom 21.10.1991 des Regierungspräsidenten Köln, Aktenzeichen
54.1.11.4.9-hu, sind zu beachten.
3.
Baugrundverhältnisse
Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5106, weist für Teilbereiche des Plangebietes
Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich
gegen Bodendruck und nur eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der
DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes NRW zu beachten.
4.
Anlagen der Außenwerbung
Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, die dazu
geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer auf der B 59 anzusprechen, sind dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Zustimmung bzw. Genehmigung gem. § 9 FStrG zu
übersenden. Im Übrigen sind bei der Zulassung von Werbeanlagen die einschlägigen
Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu beachten.
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RECHTSGRUNDLAGEN
1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung Bau NVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).
3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.
58) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
4. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011
(GV. NRW. S. 729).
5. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011
(GV. NRW. S. 685).
6. Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom
25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV. NRW. I. S. 185)
7. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148)
8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2012 (BGBl. I S. 1421).
9. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, 716), zuletzt
geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274).
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