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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
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Inhalt der Datei

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Sondergebiet (SO) 1.1.1 Gemäß § 11 BauNVO ist im „Sondergebiet Möbelhaus“ ein Möbelhaus mit den nachstehenden Sortimenten und Verkaufsflächenbegrenzungen und mit einer Verkaufsfläche von bis zu 45.000 m² (maximal) zulässig. 1.1.2 Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von max. 40.500 m² der Verkauf folgender nicht zentrenrelevanter Sortimente gemäß „Pulheimer Liste“ mit folgenden Verkaufsflächenbegrenzungen zulässig: Sortimente Wirtschaftsziffer (2008) 1 Verkaufsflächenobergrenze Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel 47.59.1 Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren aus 47.59.9 Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken aus 47.51 elektrische Großgeräte aus 47.54 Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel aus 47.59.9 1.500 m² Tapeten, Bodenbeläge, Teppiche aus 47.53 2.000 m² Kraftwagenteile und –zubehör, 45.32.0 200 m² 36.500 m² insbesondere Autokindersitze Nebensortimente, Aktionswaren 1.1.3 300 m² Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von 10 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, also max. 4.500 m², der Verkauf folgender zentrenrelevanter Randsortimente gemäß „Pulheimer Liste“ mit folgenden Verkaufsflächenbegrenzungen zulässig: Wirtschaftsziffer Verkaufsflächen- (2008) 1 obergrenze Keramische Erzeugnisse, Glaswaren 47.59.2 1.450 m² Haushaltsgegenstände aus 47.59.9 Sortimente tf 109 pul 120709 Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, 47.78.3 900 m² Haushaltstextilien aus 47.51 1.500 m² Heimtextilien aus 47.53 Elektrische Kleingeräte aus 47.54 150 m² Spielwaren, Bastelartikel 47.65 150 m² kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel Nebensortimente, Aktionswaren 1 350 m² aus: Systematik der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, 2008 1.1.4 Zulässig sind außerdem: - Lagergebäude - zugehörige Gastronomieeinrichtungen - Lagerflächen - Flächen für Büros und Verwaltung - Serviceeinrichtungen 2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 (4) BauNVO darf die zulässige GRZ durch Stellplätze und Parkpaletten mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2.2 Höhen baulicher Anlagen 2.2.1 Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 80,5 m über NN für das Möbelhaus darf durch technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenhäuser, nicht jedoch durch Werbeanlagen, um maximal 3.5 m überschritten werden, wenn die Überschreitung auf weniger als 30% der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Entsprechende technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand zurücktreten. tf 109 pul 120709 2.2.2 Die festgesetzte maximale Höhe von 58,0 m über NN für die Parkpalette darf durch Sichtschutzwände und Absturzsicherungen um maximal 1,5 m überschritten werden. 3. Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 3.1 Emissionskontingente gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO Im Plangebiet sind ausschließlich Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der Tabelle angegebenen Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. Fläche Flächengröße in m² Emissionskontingente LEK in dB(A) tags SO 76.900 59,4 nachts 44,4 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 – Geräuschkontingentierung, Dezember 2006 (Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden). 3.2 Lärmpegelbereiche Entsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich IV sind Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau vom November 1989 zu treffen (Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden). Die daraus resultierenden Bauschalldämmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. tf 109 pul 120709 HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9834-0, Fax: 0228/9834-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls sie nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW). 2. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerks Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel der Gas-, Elekrizitäts- und Wasserwerke Köln AG vom 21.10.1991 des Regierungspräsidenten Köln, Aktenzeichen 54.1.11.4.9-hu, sind zu beachten. 3. Baugrundverhältnisse Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5106, weist für Teilbereiche des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und nur eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. 4. Anlagen der Außenwerbung Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer auf der B 59 anzusprechen, sind dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Zustimmung bzw. Genehmigung gem. § 9 FStrG zu übersenden. Im Übrigen sind bei der Zulassung von Werbeanlagen die einschlägigen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu beachten. tf 109 pul 120709 RECHTSGRUNDLAGEN 1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung Bau NVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 4. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW. S. 729). 5. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685). 6. Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. I. S. 185) 7. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148) 8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2012 (BGBl. I S. 1421). 9. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, 716), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274). tf 109 pul 120709