Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,9 MB
Datum
18.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
BEBAUUNGSPLAN NR. 109 PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
SATZUNGSBEGRÜNDUNG
gem. § 9 (8) BauGB
I
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
II
STÄDTEBAU.......................................................................................................................................... 2
Anlass und Ziel der Planung ............................................................................................................. 2
Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................................ 4
Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................. 5
3.1 Landesplanung............................................................................................................................. 5
3.2 Regionalplan ................................................................................................................................. 6
3.3 Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim.............................................................................. 7
3.4 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 7
3.5 Bebauungsplan ............................................................................................................................ 8
Städtebauliche Situation / Bestandssituation .............................................................................. 9
Bewertung der raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen des
Planvorhabens.................................................................................................................................... 11
5.1 Auswirkungsanalyse zum Möbelhaus Segmüller ............................................................. 11
5.2 Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen des Planvorhabens ............... 12
5.3 Übereinstimmung des Vorhabens mit den vorgesehenen Zielen und Grundsätzen
des neuen Landesentwicklungsplans.................................................................................. 13
5.4 Fazit............................................................................................................................................... 15
Verkehrsuntersuchung..................................................................................................................... 16
Schalltechnische Untersuchung.................................................................................................... 19
7.1 Straßenverkehrslärm ................................................................................................................ 20
7.2 Schienenverkehrslärm ............................................................................................................. 21
7.3 Gewerbelärm............................................................................................................................... 22
Inhalte des Planentwurfes ............................................................................................................... 24
8.1 Art der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 24
8.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................... 26
8.3 Überbaubare Grundstücksflächen........................................................................................ 27
8.4 Grünflächen ................................................................................................................................ 27
8.5 Erschließung............................................................................................................................... 28
8.6 Zufahrtsverbote.......................................................................................................................... 30
8.7 Stellplätze .................................................................................................................................... 30
8.8 Lärmschutz.................................................................................................................................. 31
8.9 Ver- und Entsorgung ................................................................................................................ 33
Hinweise und nachrichtliche Übernahmen ................................................................................. 35
9.1 Bodendenkmäler........................................................................................................................ 35
9.2 Wasserschutzzone .................................................................................................................... 35
9.3 Baugrundverhältnisse .............................................................................................................. 35
9.4 Anlagen der Außenwerbung ................................................................................................... 36
Auswirkungen auf die Umwelt........................................................................................................ 36
10.1 Zusammenfassung im Umweltbericht (Ausschnitt) ......................................................... 36
10.2 Bilanzierung des Eingriffs ....................................................................................................... 39
10.3 Artenschutz ................................................................................................................................. 40
Flächenermittlung.............................................................................................................................. 43
Bodenordnung.................................................................................................................................... 43
Kosten................................................................................................................................................... 43
Durchgeführte Gutachten ................................................................................................................ 43
UMWELTBERICHT ............................................................................................................................. 44
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1
Hinweis: nach der Offenlage geänderte oder ergänzte Textpassagen sind durch kursiven Fettdruck kenntlich gemacht.
I
STÄDTEBAU
1.
Anlass und Ziel der Planung
Das Einrichtungsunternehmen Segmüller aus Friedberg in Bayern möchte im Süden von
Pulheim im Gewerbegebiet „Am Schwefelberg“ ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von
45.000 qm errichten.
Die angestrebte Verkaufsflächengröße macht das geplante Möbelhaus zu einem sogenannten „großflächigen Einzelhandelsbetrieb“ im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Sofern solche
Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung
und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind sie – außer in Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten Sondergebiet zulässig. Für das geplante Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen auszugehen, so dass für den vorgesehenen Standort ein verbindlicher Bauleitplan
mit einer Sondergebietsfestsetzung erforderlich ist.
Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim die fraglichen Grundstücksflächen als
„Gewerbegebiet“ festsetzt, wird eine Planänderung erforderlich. Da es sich hierbei nicht um
eine geringfügige Änderung handelt, sondern v.a. auf Grund der Verkaufsflächengröße ein
Planverfahren mit erhöhtem Abstimmungsbedarf erforderlich ist, hat sich die Stadt entschieden, den Bebauungsplan nicht zu ändern, sondern einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Mit der Rechtskraft des neuen Plans werden die entsprechenden Festsetzungen des
alten Bebauungsplanes Nr. 69 unwirksam.
Ziel der Planung ist es, für eine ausreichend große und auch überörtlich gut erschlossene
Fläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Möbelhauses zu
schaffen. Geplant ist also, für zurzeit rechtskräftig festgesetzte gewerbliche Bauflächen die
Baugebietsausweisung im erforderlichen Umfang in „Sondergebiet Möbelhaus“ umzuwandeln.
Das Einrichtungsunternehmen Segmüller ist ein Familienbetrieb in dritter Generation, der
sich durch seine eigene Polstermöbelfabrikation von vergleichbaren Möbelhäusern unterBg 109 pul 121114
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scheidet. Entstanden aus einem Handwerksbetrieb zur Herstellung von Polstermöbeln expandierte das Unternehmen zunächst in Süddeutschland und dann auch nach Hessen.
Das Unternehmen betreibt aus der Historie zwei kleine Polsterspezialhäuser vornehmlich mit
Eigenproduktions-Angeboten in Stuttgart und Frankfurt sowie zwei mittelgroße Einrichtungshäuser mit Vollsortiment und Küchenspezialmärkten in Nürnberg und Mannheim mit 10.000
m² bis 20.000 m² Verkaufsfläche. Der allgemeinen Entwicklung in der Möbelbranche entsprechend weisen die neuen Standorte München, Augsburg und Weiterstadt Größen von
35.000 m² bis 55.000 m² Verkaufsfläche auf.
Am Standort Pulheim ist ein Möbelhaus mit maximal 45.000 m² Verkaufsfläche geplant. Das
Möbelhaus besteht aus einem Erdgeschoss und drei Obergeschossen sowie einem zurückgesetzten Technikgeschoss. Das dahinter liegende Lagergebäude dient der Bevorratung von
Möbeln.
Das Lager soll parallel zum Bahndamm auf dem nordöstlichen Grundstücksteil platziert werden, so dass es auf einer Linie mit dem östlich bestehenden Speditionsgebäude liegen wird.
Das Möbelhaus steht parallel davor, so dass von der Straßenseite aus das Lagergebäude
hinter dem Möbelhaus „verschwindet“ und in erster Linie das Möbelhaus als Adresse wahrnehmbar ist.
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3
Abb.: Entwurf des Büros Kottmair (Köln) für das Möbelhaus Segmüller
Die Erschließung des Möbelhauses erfolgt über den vorhandenen Kreisverkehr an der K 6
und die vorhandene Erschließungsstraße (Max-Planck-Straße) zur Spedition über einen
noch herzustellenden Kreisverkehr mit einer Abfahrt auf das Möbelhausgelände. Eine direkte
Erschließung von der vorhandenen Erschließungsstraße aus soll vermieden werden, um den
Verkehrsfluss nicht zu behindern. Nach erster Einschätzung sind 900 Stellplätze (810 für
Besucher und 90 für Mitarbeiter) als notwendige Stellplätze vorzusehen. Weitere 900 Stellplätze sollen für besondere Veranstaltungen und Aktionstage angeboten werden. Die gesamte Anzahl von 1.800 Stellplätzen kann vollständig auf dem Grundstück in einer Parkpalette mit zwei Ebenen untergebracht werden.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der für den Bebauungsplan vorgesehene Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 2108,
Flur 3, Gemarkung Pulheim. Er grenzt im Nordwesten an das benachbarte Grundstück der
Feuerwehr Pulheim und des städtischen Bauhofs und im Westen an die Kreisstraße K 6. Die
südliche Grenze verläuft entlang der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzten
Erschließungsstraße (Max-Planck-Straße), die östliche entlang eines vorhandenen FußweBg 109 pul 121114
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ges und die nordöstliche entlang der Bahntrasse Köln-Mönchengladbach. Die Flächengröße
innerhalb des so abgegrenzten Plangebiets beträgt ca. 8 ha.
Abb.: Übersichtsplan mit Geltungsbereich
3.
Bestehendes Planungsrecht
3.1
Landesplanung
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 17.04.2012 per Kabinettsbeschluss den
Entwurf eines sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel als Teil des neuen Landesentwicklungsplans gebilligt und gleichzeitig entschieden, dass zu diesem Planentwurf ein
breites Beteiligungsverfahren durchgeführt wird. In einer viermonatigen Beteiligungsfrist
wurde dabei allen Kommunen, rd. 200 weiteren Beteiligten und der allgemeinen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Teilplan soll nach diesem Fahrplan spätestens im Frühjahr 2013 als Verordnung beschlossen werden. Mit diesem landesplanerischen Fachplan werden Ziele und Grundsätze festgelegt, die im Rahmen der Bauleitplanung
künftig von den Kommunen beachtet (Ziele) bzw. in die Abwägung von Bauleitplänen einbe-
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5
zogen (Grundsätze) werden müssen. Für das Planvorhaben sind folgende Ziele und Grundsätze von Belang:
-
Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur innerhalb der in den Regionalplänen
dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereiche“ errichtet werden (Ziel).
-
Bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem
Kernsortiment außerhalb zentraler Versorgungsbereiche soll der zu erwartende Gesamtumsatz die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten
Sortimentsgruppen nicht überschreiten (Grundsatz).
-
Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen zentrenrelevante Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche anbieten (Ziel), wobei zentrale Versorgungsbereiche durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente
nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen (Ziel).
-
Der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments soll 2.500 m² Verkaufsfläche
nicht überschreiten (Grundsatz).
Die mit dem Kabinettbeschluss nunmehr vorliegenden „in Aufstellung befindlichen Ziele“ sind
gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der
Abwägung von Bebauungsplänen und bei Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen ab sofort zu berücksichtigen.
3.2
Regionalplan
Sondergebiete für Neuansiedlungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe dürfen gemäß Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (siehe Ziel 1, Abschnitt B.2.1 „Definition der Allgemeinen Siedlungsbereiche“) nur im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) des Regionalplanes ausgewiesen werden.
Im Regionalplan ist das Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB)
ausgewiesen. Ein kleinerer Bereich im Südosten des Plangebietes ragt in einen „Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB). Da der Regionalplan jedoch nicht parzellenscharf ist und die betreffende Fläche, die nicht im ASB liegt, kleiner als 10 ha und somit nicht
darstellungsrelevant ist, wird davon ausgegangen, dass das geplante Sondergebiet dennoch
nicht im Widerspruch zum Regionalplan steht.
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6
Die Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG), ob die Planung an die Ziele der
Raumordnung angepasst ist, wurde im Rahmen des parallel zur Bebauungsplanaufstellung durchgeführten FNP-Änderungsverfahrens gestellt. (Bis zur Drucklegung der Vorlage zum Beschluss der Bebauungsplansatzung lag die erwartete Anpassungsbestätigung noch nicht vor.)
3.3
Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim
Das kommunale Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim als zukünftige Leitlinie zur Steuerung des Einzelhandels in Pulheim wird zurzeit fortgeschrieben. Die erste Stufe des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Pulheim, „Bestandsanalyse und Zielkonzept“,
wurde am 03.07.2012 vom Rat der Stadt Pulheim beschlossen. Ein wesentlicher Baustein
dieser ersten Bearbeitungsstufe ist die modifizierte Pulheimer Sortimentsliste., die die zentrenrelevanten Sortimente für die Stadt Pulheim festlegt.
Im Rahmen einer detaillierten Sortimentsbewertung der zentralen Versorgungsbereiche in
der Stadt Pulheim und im näheren Umfeld (Kerneinzugsgebiet des Möbelhauses) wurde u.a.
die Zentrenrelevanz der Einzelsortimente der Sortimentsgruppe „Einrichtungszubehör“ neu
bewertet. Es wurde eine Konkretisierung der beschlossenen Pulheimer Sortimentsliste erarbeitet, die auf der faktischen Einzelhandelssituation der zentralen Versorgungsbereiche und
deren Entwicklungsfähigkeit basiert (Sortimentsanalyse Pulheim, BBE 2011).
Abweichend zur bisher verwendeten Sortimentsliste sind Konkretisierungen im Bereich
„Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattung“ vorgenommen worden. So werden die Sortimentsgruppen Haus- / Tisch- / Bettwäsche, Stoffe / Gardinen / Vorhänge und Bilder / Bilderahmen weiterhin als zentrenrelevant bewertet. Die einrichtungsbezogenen Sortimente Beleuchtungskörper / Lampen, Bettwaren / Matratzen, abgepasste Teppiche / Läufer und Spiegel werden nicht mehr als nicht-zentrenrelevant eingestuft. Als Ergänzungsstandort für den
großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten wurde das Gewerbegebiet Pulheim inklusive des Bereichs „Am Schwefelberg“ in
das Standortkonzept aufgenommen.
3.4
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ dar.
Im Rahmen des bereits durchgeführten 1. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr.
69 wurden parallel bereits das entsprechende FNP-Änderungsverfahren betrieben und die
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7
notwendigen Abstimmungen mit der Bezirksregierung geführt. Diese FNP-Änderung ist jedoch nicht zur Wirksamkeit geführt worden.
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Bei der gegenwärtigen FNP-Darstellung der Plangebietsflächen als „Gewerbegebiet“
würde die für die Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs erforderliche Festsetzung eines „Sondergebiets“ einen Verstoß gegen dieses Entwicklungsgebot bedeuten.
Daher wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 109 eine Flächennutzungsplanänderung betrieben mit dem Ziel, die für die Errichtung des Möbelhauses erforderlichen Flächen nicht mehr als „Gewerbegebiet“ sondern als „Sondergebiet (SO)“ darzustellen.
Abb.: Gültiger Flächennutzungsplan für das Plangebiet
3.5
Bebauungsplan
Das Plangebiet ist bauleitplanerisch bereits durch den seit dem 17.10.2000 rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim überplant. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet ein „Gewerbegebiet“ fest. Weitere wesentliche Planinhalte sind eine als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzte Erschließungsschleife und die Sicherung eines Bodendenkmals durch Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche.
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8
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 sollten bereits die Voraussetzungen für die
Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. Es war geplant, ein Sondergebiet für ein
Möbelhaus mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 20.000 m² festzusetzen. Diese
Änderung durchlief bereits alle Beteiligungsstufen und die entsprechenden externen Abstimmungen, wurde jedoch nach dem Satzungsbeschluss nicht bekannt gemacht und somit
nie rechtswirksam.
Abb.: Rechtswirksamer Bebauungsplan Pulheim Nr. 69
4.
Städtebauliche Situation / Bestandssituation
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Kernstadt in Sichtbeziehung zur
Bundesstraße B 59 (Ortsumgehung Pulheim). Erschlossen wird das Grundstück über die
Landesstraße L 183 (Bonnstraße), die kreuzungsfrei an die Ortsumgehung angebunden ist.
Das Plangebiet ist als städtebaulich nicht-integrierter Sonderstandort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs zu bewerten, der keine unmittelbare einzelhandelsbezogene
Vorprägung aufweist. Allerdings ist der Standort in der Beschlussfassung des
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9
Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Pulheim als Vorrangstandort für die Ansiedlung eines
Möbelhauses mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten vorgesehen.
Das Plangebiet ist derzeit landwirtschaftlich genutzt. Auch südlich des Geltungsbereiches
grenzen weitläufige landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Osten grenzen die gewerblich
genutzten Flächen einer Spedition an das Plangebiet, im Nordwesten die Gelände des städtischen Bauhofes und der Feuerwehr Pulheim. Nördlich des Plangebietes, jenseits der Bahnstrecke Köln-Mönchengladbach, befindet sich das Gewerbegebiet Industriestraße / Boschstraße / Siemensstraße.
Am südlichen Rand des Plangebiets ist während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim ein Bodendenkmal entdeckt worden, das auch im Bebauungsplan
Nr. 109 gesichert werden soll.
Nördlich des Plangebietes, jenseits der Bundesbahntrasse, liegt in ca. 2,5 km die Innenstadt
von Pulheim.
Abb. Planungen im Zusammenhang mit dem Plangebiet
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10
5.
Bewertung der raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens
5.1
Auswirkungsanalyse zum Möbelhaus Segmüller
Eine Auswirkungsanalyse (BBE Köln 2012) erhob den gesamten projektrelevanten Einzelhandel (d. h. auch die untersuchungsrelevanten Teilsortimente von Betrieben mit anderem
Umsatz- und Verkaufsflächenschwerpunkt) innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche im
Einzugsbereich eines 15-min-Radius´. Zudem wurden alle Möbelanbieter und Warengruppenspezialisten (z. B. Teppichfachmärkte, Matratzen-Fachmärkte) sowie sonstige Anbieter
mit größeren Sortimentsüberschneidungen (z. B. Warenhäuser, Bau- und Heimwerkermärkte, Sonderpostenmärkte) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erhoben.
Im 30-min-Radius wurden Möbelanbieter, Warenhäuser (mit untersuchungsrelevanten Teilsortimenten ab rd. 100 m² VKF) und Spezialanbieter mit untersuchungsrelevantem Kernsortiment erhoben. Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche wurden alle Anbieter mit Möbeln und Küchen im Kernsortiment erfasst. Darüber hinausgehend erfolgte eine großzügige
Erhebung regionalbedeutsamer Möbelhäuser, Möbelmitnahmemärkte und Küchencenter im
weiteren Einzugsbereich.
Die Einzelhandelsausstattung weist in den meisten zentralen Versorgungsbereichen im Untersuchungsgebiet vergleichsweise geringe Sortimentsüberschneidungen mit dem Planvorhaben auf. Nur in einzelnen zentralen Versorgungsbereichen sind größere Möbelanbieter
ansässig (z. B. Bezirkszentrum Köln-Ehrenfeld und Stadtteilzentrum Köln-Braunsfeld).
Die größeren Möbelanbieter im Untersuchungsraum, die sich fast alle außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche befinden, sind sowohl im Hinblick auf die Abgrenzung des Einzugsgebietes als auch hinsichtlich der zu untersuchenden städtebaulichen Auswirkungen
des geplanten Möbelmarktes von maßgeblicher Bedeutung. Das aktuelle Wettbewerbsgefüge im Umland des Planvorhabens wird derzeit im Wesentlichen von diesen Anbietern geprägt.
Die projektrelevante Angebotsstruktur (auch bei den zentrenrelevanten Randsortimenten)
wird somit insgesamt weniger von Betrieben in den zentralen Versorgungsbereichen als vielmehr von großflächigen Anbietern in zumeist dezentralen Standortlagen bestimmt.
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5.2
Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen des Planvorhabens
Das projektierte Möbelhaus stellt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten dar. Das Planareal grenzt an das Gewerbegebiet Industriestraße / Boschstraße / Siemensstraße, das einen dezentral gelegenen Agglomerationsbereich darstellt und eine Reihe von Fachmärkten, kleinteiligen Einzelhandelbetrieben und
sonstige private Dienstleistungen aufweist. Zudem ist der Standort in der Beschlussfassung
des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Pulheim als Vorrangstandort für die Ansiedlung
eines Möbelhauses mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten vorgesehen.
Die gutachterlich prognostizierten Wettbewerbswirkungen lassen aufgrund der absoluten
Höhe der Umverteilungseffekte und des Anteils am derzeitigen Umsatz keine negativen
Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen des
Untersuchungsraums erkennen, da die Umverteilungsquoten gegenüber zentralen Versorgungsbereichen in Pulheim oder anderen Kommunen in keinem Fall städtebaulich relevante
Dimensionen erreichen.
Bezogen auf die Pulheimer Innenstadt ist dabei zu beachten, dass sich die projektrelevanten
Angebote im Wesentlichen auf Randsortimente einzelner Anbieter und wenige kleinere Einzelhandelsbetriebe mit projektrelevantem Kernsortiment beschränken. Letztere verfügen
zusammen jedoch nur über geringe Verkaufsflächen und Umsatzanteile. Hinzu kommt, dass
diese Betriebe als Fachgeschäfte bereits durch geringfügige Sortimentsumstellungen und
leichte Änderungen im Vertriebskonzept durchaus in der Lage sind, auf veränderte Wettbewerbsverhältnisse in Pulheim zu reagieren. Strukturprägende Einzelhandelsbetriebe (insb.
Kaufland) würden vom Planvorhaben aufgrund nur geringer Sortimentsüberschneidungen
nur marginal betroffen sein.
Städtebaulich relevante Auswirkungen könnten auch dann auftreten, wenn die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in einer der tangierten Nachbarkommunen durch das
Planvorhaben gefährdet würde. Aufgrund der prognostizierten Umsatzumverteilungsquoten
von bis zu 20 % gegenüber den dort ansässigen Hauptwettbewerbern Porta in Frechen und
Hausmann in Bergheim, sind insbesondere die möglichen Auswirkungen gegenüber diesen
beiden Nachbarkommunen zu betrachten. Trotz prognostizierter Umsatzumverteilungsquoten gegenüber einzelnen Betrieben von deutlich über 10 % ist nicht zu erwarten, dass in diesen Kommunen die branchenmäßige Versorgung mit Möbeln und Einrichtungsbedarf gefährdet wird. Denn selbst im Extremfall der Aufgabe eines der ohne Ausnahme an nicht-
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12
integrierten Standorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässigen besonders
betroffenen Wettbewerber würde die Angebotsdichte nur unwesentlich herabgesetzt.
5.3
Übereinstimmung des Vorhabens mit den vorgesehenen Zielen und Grundsätzen des neuen Landesentwicklungsplans
Nachfolgend wird das projektierte Möbelhaus im Hinblick auf die vorgesehenen Ziele und
Grundsätze mit Projektrelevanz bewertet:
Ziel: Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Im Regionalplan ist das Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB)
ausgewiesen. Ein kleinerer Bereich im Südwesten des Plangebietes ragt in einen „Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB). Da der Regionalplan jedoch nicht parzellenscharf ist und die betreffende Fläche, die nicht im ASB liegt, kleiner als 10 ha und damit nicht
darstellungsrelevant ist, steht das geplante Sondergebiet nicht im Widerspruch zur Darstellung im Regionalplan.
Grundsatz: Planumsatz soll nicht höher sein als untersuchungsrelevante Kaufkraft
Der Planumsatz für Möbel (rd. 93,1 Mio. €) überschreitet die sortimentsbezogene Kaufkraft in
der Stadt Pulheim (rd. 42,7 Mio. €). Somit wird dieser Grundsatz nicht eingehalten.
Im Rahmen der vorliegenden Auswirkungsanalyse konnte nachgewiesen werden, dass keine
Schädigung des Einzelhandels in den Nachbarkommunen ausgelöst wird. Die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung wird nicht infrage gestellt, die Zentrenstruktur der
Nachbargemeinden wird nicht nachteilig verändert. Auch für den Fall, dass ein in einer benachbarten Kommune ansässiges Möbelhaus infolge der durch die Realisierung des Planvorhabens gesteigerten Konkurrenz zur Aufgabe gezwungen wäre, lässt sich hieraus keine
Funktionsstörung ableiten. So geriete hierdurch nicht die branchenmäßige Versorgung von
Gemeindeangehörigen in Gefahr.
Auch lassen sich städtebauliche Probleme wie die Verödung von zentralen Versorgungsbereichen oder die Entstehung eines Trading-down-Effekts hieraus nicht ableiten, da von den
Wettbewerbswirkungen nur nicht-integrierte Lagen in einer relevanten Größenordnung tangiert werden.
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Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Stadt Pulheim mehrere Jahre erfolglos versucht
hat, am Planstandort einen Möbelmarkt mit max. 20.000 m² Verkaufsfläche anzusiedeln.
Allerdings liegt diese Verkaufsfläche deutlich unterhalb der Größenordnung, die für Neuansiedlungen von Möbelhäusern heute üblicherweise projektiert werden, so dass kein Interessent gefunden werden konnte. Insofern ist die Ausweitung der zulässigen Verkaufsfläche vor
dem Hintergrund begründbar, dass negative Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen
von Nachbarkommunen ausgeschlossen werden können. Dieser Nachweis wurde mit der
vorliegenden Auswirkungsanalyse erbracht.
Ziel: Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche
Die zentrenrelevanten Randsortimente belaufen sich beim Planvorhaben auf insgesamt
max. 4.500 m², d. h. auf max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Das vorgesehene landesplanerische Ziel zur Beschränkung der Randsortimente wird somit eingehalten, sofern der
Nachweis erbracht wird, dass negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
ausgeschlossen werden können. Die vorliegende Auswirkungsanalyse konnte diesen Nachweis erbringen.
Grundsatz: Begrenzung des Umfangs des zentrenrelevanten Randsortiments auf
2.500 m² Verkaufsfläche
Beim Planvorhaben belaufen sich die zentrenrelevanten Randsortimente auf insgesamt max.
4..500 m², d. h. auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Damit wird das angestrebte landesplanerische Ziel, dass Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten zentrenrelevante
Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche anbieten dürfen, erfüllt, wenn zentrale
Versorgungsbereiche durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente
nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dagegen stimmt der Anteil der zentrenrelevanten
Sortimente beim geplanten Möbelhaus in Pulheim mit dem landesplanerischen Grundsatz,
dass der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments 2.500 m² Verkaufsfläche nicht
überschreiten soll, nicht überein.
Mit den Ausführungen in der „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im
Sondergebiet „Am Schwefelberg“ in Pulheim“ konnte nachgewiesen werden, dass durch das
Vorhaben auch mit max. 4.500 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente keine
negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim sowie der
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14
umliegenden Städte und Gemeinden zu erwarten sind. Eine Abweichung vom vorgesehenen
Grundsatz, den Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments im Regelfall auf max. 2.500
m² Verkaufsfläche zu begrenzen, kann somit zweifelsfrei begründet werden
5.4
Fazit
Die Wettbewerbssituation ist durch großflächige Möbelanbieter in der Stadt Köln und den
benachbarten Mittelzentren bestimmt. In der Stadt Pulheim ist das Angebot wenig geprägt,
so dass keine größeren Möbelanbieter vorliegen. Einrichtungsbezogene Angebote finden
sich nur als Randsortimente bei Mehrbranchenanbietern und Warengruppenspezialisten
(z. B. Teppich-Fachmärkte, Matratzen-Fachmärkte). Damit weist die Stadt Pulheim derzeit
ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit auf.
Mögliche Angebotsüberschneidungen der Planvorhaben mit dem Angebot der zentralen
Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum beschränken sich vor allem auf die Sortimente
Glas, Porzellan, Keramik / Haushaltswaren / Geschenkartikel und Babyausstattung / Spielwaren. Die Sortimente Lampen / Leuchten, Teppiche, Bodenbeläge und Kinderwagen / Autositze sind in keinem der untersuchten zentralen Versorgungsbereiche als zentrenprägend
zu bewerten, wenngleich sie von verschiedenen Nachbarstädten als zentrenrelevant eingestuft werden.
Im perspektivischen Einzugsgebiet, das sich aus drei Zonen unterschiedlicher Verflechtungsintensität zusammensetzt, leben aktuell rd. 1,43 Mio. Einwohner, die über ein projektrelevantes Nachfragevolumen von rd. 714,2 Mio. € verfügen. Darüber hinaus können weitere
Umsätze mit Kunden aus einem räumlich erweiterten Marktgebiet erzielt werden, das aufgrund der geringen Verflechtungsintensität nicht dem Einzugsgebiet zugerechnet werden
kann. Hierzu zählen einerseits Umsätze mit Kunden aus einem äußeren Verflechtungsbereich und zum anderen Streuumsätze. Der äußere Verflechtungsbereich umfasst rd. 787.000
Einwohner, die über ein projektrelevantes Nachfragevolumen von rd. 397,7 Mio. € verfügen.
Für das Planvorhaben wird vor dem Hintergrund der Angebots- und Nachfragesituation, der
weiteren Standortrahmenbedingungen sowie der Dimensionierung und des Betreibers des
geplanten Möbelhauses ein Planumsatz von rd. 93,1 Mio. € für das Möbelhaus prognostiziert.
Der Planumsatz wird zu rd. 81 % durch Umsatzumverteilungen gegenüber Möbelanbietern
außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen, zu rd. 13 % durch Umsatzumverteilungen
gegenüber relevanten Betrieben innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen und zu rd.
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6 % durch Umverteilungen gegenüber sonstigen relevanten Angebotsstandorten außerhalb
von zentralen Versorgungsbereichen generiert.
Somit fungieren als wesentliche Wettbewerber die regional bedeutsamen Einrichtungshäuser
im Umland. Städtebaulich negative Auswirkungen sind dabei nicht zu erwarten, da es
sich um nicht-integrierte Versorgungsstrukturen handelt. Somit ist davon auszugehen, dass
das Planvorhaben Wettbewerbswirkungen überwiegend gegenüber Angebotsstandorten
außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen entfalten würde. Hierbei kann ein „Wegbrechen“ des Möbeleinzelhandels außerhalb der Stadt Pulheim und damit eine Beeinträchtigung
der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet und im weiteren Untersuchungsgebiet
jedoch ausgeschlossen werden.
In den zentralen Versorgungsbereichen sind aufgrund der absoluten Höhe der Umverteilungseffekte und des Anteils am derzeitigen Umsatz ebenfalls keine negativen städtebaulichen Auswirkungen abzuleiten. So sind existenzbedrohende Umverteilungseffekte gegenüber strukturprägenden Betrieben innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen auszuschließen. Alle vom Vorhaben tangierten Zentren können auch nach Realisierung des Planvorhabens ihrem Versorgungsauftrag hinsichtlich des Angebots projektrelevanter Waren
ohne Funktionseinschränkung nachkommen.
Der Ausbau des Möbelangebotes stellt aus gutachterlicher Sicht eine sinnvolle Weiterentwicklung des Mittelzentrums Pulheim dar, ohne wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklungsfähigkeit der benachbarten zentralen Orte zu verursachen.
6.
Verkehrsuntersuchung
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung wurden durch das Büro PTV, Karlsruhe/ Düsseldorf, ergänzend zu den vorliegenden Daten der Stadt, Verkehrserhebungen an vier Knotenpunkten durchgeführt. Insgesamt wurden Verkehrsdaten von acht Knotenpunkten und Dauerzählungen von zwei Streckenabschnitten ausgewertet. Für das betreffende Straßennetz
wurde das aktuelle Verkehrsaufkommen ermittelt. Auf der an das Plangebiet angrenzenden
K 6 beträgt das Verkehrsaufkommen derzeit werktags 4.700 Kfz / 24h bei einem Schwerlastverkehr-Anteil von 4,8 %.
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Für das künftige zusätzliche werktägliche Verkehrsaufkommen durch Kunden des Möbelhauses wurden ca. 3.400 PKW-Fahrten/24h berechnet, zusätzlich durch Beschäftigte ca.
900 PKW-Fahrten/24h. Für den Lieferverkehr wurden ca. 50 LKW-Fahrten/24h angenommen. Der Mehrverkehr durch das Möbelhaus Segmüller betrüge demnach an Werktagen auf
der K 6 nördlich des Kreisverkehrs ca. 4.100 Kfz/24h und südlich des Kreisverkehrs ca. 200
Kfz/24h. Das LKW-Aufkommen ist nach Angaben der Fa. Segmüller nur an Werktagen zu
verzeichnen. Die Anlieferung erfolgt dabei überwiegend in den Tagesstunden (46 LKWFahrten); in den Nachtstunden ist nach Angaben der Fa. Segmüller mit vier LKW-Fahrten zu
rechnen.
An einem normalen Samstag wird durch das Möbelhaus ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von ca. 7.200 PKW-Fahrten/24h durch Kunden und ca. 700 PKW-Fahrten/24h durch
Beschäftigte prognostiziert.
Im Weiteren wurde gutachterlich untersucht, wie sich diese Mehrverkehre auf die umliegenden Knotenpunkte verteilen und welche Auswirkungen sie haben. Es wurden Leistungsfähigkeitsnachweise inklusive einer Einschätzung der Verkehrsqualität für die folgenden Knotenpunkte erstellt: Bonnstraße/ Venloer Straße, Bonnstraße/ Siemensstraße, Bonnstraße/ K6,
Bonnstraße/ AS B 59 (Nord), Bonnstraße/ AS B 59 (Süd), K6/ Zufahrt Möbelhaus, B59/ Venloer Straße, AS B59/ BAB A1 (West) und AS B59/ BAB A1 (Ost).
Die Nachweise wurden für folgende Plan- bzw. Lastfälle geführt:
-
Analyse, Abendspitze Normalwerktag und Samstagverkehr und
-
Planfall mit Möbelhaus, Abendspitze Normalwerktag und Samstagverkehr.
Es hat sich gezeigt, dass sich mit den zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungen für den
Lastfall „mit Möbelhaus“ die Verkehre an den untersuchten Knotenpunkten unter folgenden
Randbedingungen leistungsfähig mit mindestens ausreichender Verkehrsqualität abwickeln
lassen:
-
Am Knotenpunkt Bonnstraße / Venloer Straße sind sowohl in der Analyse als auch in
der Prognose Anpassungen im Signalprogramm erforderlich. Die Lichtsignalanlage Venloer Straße / Bonnstraße ist mit der benachbarten Signalanlage Venloer Straße / Boschstraße / Industriestraße koordiniert. Für den Fall der Umsetzung der o.g. Maßnahmen
wird empfohlen, die Grünzeiten an der benachbarten Signalanlage anzupassen, damit
eine zeitgenaue Koordinierung auf der Hauptrichtung Venloer Straße gewährleistet ist.
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-
Am Knotenpunkt Bonnstraße / B 59 (Nord) sind bauliche Optimierungen erforderlich. Es
wird empfohlen, den von der B 59 kommenden Rechtseinbiegefahrstreifen auf 70 Meter
zu erweitern, damit für die von der B 59 kommenden Verkehrsströme ausreichend Stauraum vorhanden ist. Der Ausbau soll bis zur Eröffnung des Möbelhauses fertig gestellt sein. Die Realisierung wird über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Stadt Pulheim und dem Landesbetrieb Straßenbau sicher gestellt. Die Finanzierung erfolgt durch die Stadt.
Abb.: Bonnstraße / AS B59 (Nord), Möglicher Ausbau der nördlichen Zufahrt
-
Am Knotenpunkt Bonnstraße / B 59 (Süd) sind Anpassungen im Signalprogramm erforderlich. Auf Grund der erforderlichen Anpassungen wird empfohlen, die Zeit-WegDiagramme der benachbarten Signalanlage Bonnstraße / B 59 (Nord) ebenfalls entsprechend anzupassen, damit die zeitgenaue Koordinierung zwischen beiden Anlagen gewährleistet ist.
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-
An der Anschlussstelle B 59 / BAB A1 (West) sind Anpassungen im Signalprogramm
erforderlich. Auf Grund der erforderlichen Anpassungen wird auch hier empfohlen, die
Zeit-Weg-Diagramme der benachbarten Signalanlage B 59 / BAB A1 (Ost) entsprechend
anzupassen, damit die zeitgenaue Koordinierung zwischen beiden Anlagen gewährleistet ist.
-
Die Simulation des Knotenpunktes Bonnstraße / K6 hat gezeigt, dass die prognostizierten Verkehre an diesem Knotenpunkt mit Hilfe der verkehrsabhängigen Steuerung sowohl in der Abendspitze als auch am Samstag leistungsfähig abgewickelt werden können. Hier sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich.
7.
Schalltechnische Untersuchung
Die durch die Planung zu erwartenden Lärmemissionen und -immissionen wurden im Hinblick auf die Einwirkungen auf das Plangebiet und die Auswirkungen auf die Nachbarschaft
des Plangebietes durch das Büro ADU Cologne gutachterlich untersucht (Schalltechnische
Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen aus Straßenverkehr, Schienenverkehr sowie Gewerbelärm im Rahmen des Bebauungsplanes 109 in Pulheim, Juli 2012).
Dazu wurden für den Straßenverkehr für den Prognose-Planfall die Lärmemissionen berechnet und die resultierenden Lärmimmissionen für eine Immissionshöhe von 4,5 m über Geländeniveau in Form farbiger Lärmkarten dargestellt.
Beim Schienenverkehr ist nicht mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu rechnen,
die Untersuchung im Ist- und Planzustand sollte die Auswirkung des Baukörpers als Reflektor im Tag- und Nachtzeitraum untersuchen.
Für den Gewerbelärm wurden gebietsverträgliche Lärmkontingente ermittelt. Auf der Basis
konkreter Planungsunterlagen für die geplanten Nutzungen wurde anschließend eine Lärmprognose erstellt und ein Vergleich mit den zulässigen Lärmkontingenten und den TA-LärmRichtwerten (inkl. Maximalpegelkriterien) durchgeführt. Anschließend wurden Vorschläge
von Lärmminderungsmaßnahmen (baulich, organisatorisch oder durch Begrenzung von
Schallleistungen einzelner Aggregate) erarbeitet.
Für das Plangebäude wurden die durch o. g. Emittenten resultierenden Lärmpegelbereiche
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gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" vom November 1989 für die fassadenweise
ungünstigste Geschosshöhe berechnet und die entsprechenden Lärmpegelbereiche ermittelt. Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden.
7.1
Straßenverkehrslärm
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Lärms aus dem Kfz-Verkehr
auf öffentlichen Strassen wird im Einzelnen bestimmt durch die bestehenden Strassen K6, B
59 (Venloer Straße), L183 (Bonnstraße), Siemensstraße, Hugo-Junkers-Straße, Boschstraße und B 59 n. Zur Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs wurden die Verkehrszahlen (Betrachtung: Nullfall und Planfall) des Verkehrsgutachters für die zu betrachtenden
Straßen herangezogen. Im Weiteren wurde ausschließlich der Tagzeitraum betrachtet, da im
Nachtzeitraum keine Veränderung der Verkehrsströme zu erwarten ist.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgte flächig in Form von farbigen Lärmkarten entsprechend der DIN 18005 Teil 2 vom September 1991. Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt
Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden.
Abb.: Straßenlärm tagsüber
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Für verschiedene Immissionsorte im Bereich der bestehenden Wohnbebauung nordwestlich
der Bonnstraße wurden die Veränderungen des Straßenverkehrslärmes durch die Planbebauung untersucht. Die Beurteilungspegel erhöhen sich um bis zu 0,5 dB durch die Planung
an den ausgewählten Immissionsorten nordwestlich der Bonnstrasse. Die Grenzwerte der
16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden
sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall überschritten.
Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts wird sowohl im
Prognose-Nullfall als auch beim Prognose-Planfall jedoch bei weitem nicht erreicht, so dass
keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
7.2
Schienenverkehrslärm
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im Untersuchungsgebiet wird bestimmt durch die DB Strecke 2611 Mönchengladbach – Köln / Abschnitt
Pulheim nördlich des Plangebietes. Bei den Daten der DB handelt es sich um die Prognosewerte mit dem Prognosehorizont 2025.
Es wurde die Situation ohne (Nullfall) sowie mit dem Baukörper „Möbelhaus“ (Planfall) im
Tag- und Nachtzeitraum untersucht. Dazu wurden flächige Ausbreitungsberechnungen
durchgeführt. Das Gebäude des geplanten Möbelhauses wurde an der Nordfassade als „gegliederte Fassade“ digitalisiert. Es zeigt sich, dass der Einfluss des Baukörpers „Möbelhaus“
zum Teil den Schienenlärm nach Norden reflektiert. Die Reflexion führt jedoch nicht zu einer
nennenswerten Veränderung der Immissionssituation im gegenüberliegenden Gewerbegebiet. Auf das nordwestlich der Bonnstraße gelegene Wohngebiet hat die Baumaßnahme keine Auswirkung mehr.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgte flächig in Form von farbigen Lärmkarten entsprechend der DIN 18005 Teil 2. Die Korrektur S (-5dB) gemäß Schall 03, der sogenannte
Schienenbonus, wurde berücksichtigt.
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Abb.: Schienenlärm tags
7.3
Gewerbelärm
Hier wurden die Emissionen, die bei dem Betrieb des Möbelhauses zu erwarten sind, abgeschätzt. Eingangsdaten zur LKW-Frequentierung wurden vom Auftraggeber übermittelt. Die
zu erwartenden Schallleistungen und Einwirkzeiten wurden anhand einschlägiger Studien
angesetzt. Das Möbelhaus soll ausschließlich im Tagzeitraum geöffnet werden, im Nachtzeitraum wurden maximal zwei Lkw für die Anlieferung angesetzt und es kann die Haustechnik
betrieben werden.
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Abb.: Gewerbelärm tagsüber
Im Ergebnis ist damit zu rechnen, dass der jeweils zulässige Immissionsrichtwert tags und
nachts an allen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten wird. Auch die durch einzelne, selten auftretende Geräuschereignisse erzeugten Maximalpegel tagsüber liegen innerhalb des zulässigen Bereichs gemäß TA Lärm.
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um eine Angebotsplanung handelt, die nicht das konkrete Vorhaben festsetzen kann, wurden im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ Emissionskontingente für das Plangebiet ermittelt, die im Plan festgesetzt werden (siehe 8.8.1).
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23
8.
Inhalte des Planentwurfes
Abb.: Bebauungsplan-Entwurf
8.1
Art der baulichen Nutzung
Für großflächige Einzelhandelsbetriebe wird die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß §
11 (3) BauNVO (Sonstige Sondergebiete) erforderlich. Großflächige Einzelhandelsbetriebe
wie der geplante Möbelmarkt sind, mit Ausnahme von Kerngebieten, in den übrigen Baugebietsarten der Baunutzungsverordnung (z. B. Gewerbegebieten) nicht zulässig.
Auf der Basis eines von einem Bauherrn vorgelegten Bebauungs- und Nutzungskonzepts
setzt der Planentwurf das Plangebiet als „Sondergebiet Möbelhaus“ fest. Im Sondergebiet
Möbelhaus soll ein Möbelhaus zulässig sein.
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24
Gemäß der sonstigen geplanten Nutzung werden für das SO auch Lagergebäude, zugehörige Gastronomieeinrichtungen, Lagerflächen, Flächen für Büros und Verwaltung und Serviceeinrichtungen als zulässige Nutzungen festgesetzt. Damit berücksichtigt die Planfestsetzung das für Möbelhäuser übliche Nutzungs- bzw. Angebotskonzept.
Durch Planeintrag und textliche Festsetzung wird bestimmt, dass das Möbelhaus eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 45.000 qm haben darf. Im Einzelnen werden folgende Sortimente mit Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt:
-
Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel, Holz-/Kork-/Flecht- und Korbwaren, Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken, elektrische Großgeräte
-
Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel
-
Tapeten, Bodenbeläge, Teppiche
-
Kraftwagenteile und –zubehör, insb. Autokindersitze
Die Festlegung der Sortimente erfolgt nach der neuen „Pulheimer Liste“. Die Verkaufsflächenobergrenzen sind Ergebnis der Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses
im Plangebiet.
Mit der textlichen Festsetzung 1.1.3 erfolgt eine Beschränkung des Umfangs der für Möbelhäuser üblichen zentrenrelevanten Randsortimente auf 10% der genehmigten Verkaufsfläche, also maximal 4.500 qm. Als zulässige Randsortimente werden im Einzelnen zugelassen:
-
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren, Haushaltsgegenstände
-
Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken,
Münzen und Geschenkartikel
-
Haushaltstextilien, Heimtextilien
-
Elektrische Kleingeräte
-
Spielwaren, Bastelartikel
Entsprechend den Berechnungen und Empfehlungen der Wirkungsanalyse werden für die
einzelnen Randsortimente Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt, die nicht überschritten
werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Umverteilungseffekte auftreten, die unter
versorgungsstrukturellen und städtebaulichen Aspekten für bestehende Einzelhandelsstrukturen schädigend sein würden.
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25
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass mit der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche
auf max. 45.000 qm, mit der Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf 4.500 qm und mit spezifiziert festgelegten Verkaufsflächenobergrenzen für die
einzelnen zugelassenen Randsortimente in ausreichendem Maße sichergestellt ist, dass
weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in Pulheim oder in Nachbargemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Möbelhauses beeinträchtigt werden.
8.2
Maß der baulichen Nutzung
8.2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Als Maß der baulichen Nutzung wird für das Sondergebiet eine GRZ von 0,8 entsprechend
den Obergrenzen des § 17 BauNVO festgesetzt. Die gemäß § 19 (4) BauNVO zulässige
Grundflächenzahl darf durch Stellplätze und Parkpaletten mit ihren Zufahrten bis zu einer
GRZ von 0,9 überschritten werden. Begründet wird die Überhöhung durch folgende Umstände:
-
Die geplanten Stellplätze können nur bei entsprechender Ausnutzung der Grundstücksflächen zur Verfügung gestellt werden.
-
Zur Sicherung des auf dem Grundstück liegenden Bodendenkmals wird im Bebauungsplan eine private Grünfläche festgesetzt. Aus dem Entwurf der Architekten ergibt sich eine orthogonale Abgrenzung der Grünfläche, die dadurch ca. 2.000 m² größer ist als für
die Sicherung des Bodendenkmals erforderlich wäre und ca. 1.700 m² größer als die im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzte Grünfläche. Diese insgesamt knapp
6.000 m² große private Grünfläche steht nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung.
Das Grundstück ist durch die Festsetzung der privaten Grünfläche nur vermindert ausnutzbar.
-
Die Fläche der privaten Grünfläche kann nicht in die GRZ-Berechnung einbezogen werden. Würde man dies tun, läge die GRZ beim derzeitigen Planungsstand rechnerisch im
Rahmen der Obergrenze von 0,8.
Die Festsetzung führt weder zu einer Beeinträchtigung gesunder Arbeitsverhältnisse noch zu
nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Bedürfnisse des Verkehrs und sonstige öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt.
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26
Auf eine Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet, da mit den vorgenommenen Höhenbeschränkungen das Nutzungsmaß ausreichend bestimmt ist.
8.2.2
Höhe baulicher Anlagen
Der Planentwurf setzt die Höhe baulicher Anlagen für das Sondergebiet mit maximal 80,5 m
über Normalhöhe Null (NN) fest. Damit steht sowohl ausreichend Höhe für den Bau eines
Möbelhauses als auch für die Lagerhallen zur Verfügung. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe entspricht bei Annahme einer mittleren Geländehöhe von 55,5 m ü NN einem 25 m
hohen Baukörper. Die östlich angrenzende Spedition hat eine Gebäudehöhe von 15 m.
Da das Gelände von Südwesten nach Nordosten von 59 m ü NN bis auf 52 m ü NN abfällt
und der Umgang mit dem Gelände noch nicht letztendlich feststeht, wird eine mittlere Geländehöhe als Bezugshöhe für die Gebäudehöhe angenommen. Dies ermöglicht auch noch
einen gewissen Gestaltungsspielraum in der Ausführungsplanung zum Möbelhaus.
Die Höhe der Parkpalette wird mit 58 m ü NN festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht den
Bau einer Parkpalette mit zwei Ebenen.
8.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Fläche setzt der Bebauungsplanentwurf mit Hilfe von Baugrenzen in Anlehnung an die Planung des Möbelhauses mit gewissem Spielraum fest. Städtebauliches Ziel ist
es, die Baukörper im nördlichen Plangebiet entlang der Bahntrasse zu bündeln und die südliche Grundstücksfläche frei von Bebauung zu halten. Die Ausrichtung der Gebäude erfolgt in
gleicher Weise wie die benachbarte Speditionshalle parallel zur Bahntrasse.
Das Lager soll parallel zum Bahndamm auf dem nordöstlichen Grundstücksteil platziert werden, das Möbelhaus parallel davor. Vor dem Haupteingang zum Möbelhaus befindet sich die
sogenannte Arena, eine Fläche für Aktionen unterschiedlichster Art wie Weihnachtsmarkt,
Ferienfestival etc. Diese Fläche der Arena wird ebenfalls in die überbaubare Grundstücksfläche integriert.
8.4
Grünflächen
Am südlichen Rand des Plangebiets ist während des Verfahrens zur Aufstellung des
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27
Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim ein römischer Burgus entdeckt worden, der als
Bodendenkmal langfristig zu sichern ist.
Der römische Burgus, welcher mit einem Graben umwehrt wird, ist Bestandteil eines größeren, spätantiken Landgutes. Der Burgus bot im Zuge der germanischen Eroberungszüge den
Villenbewohnern Schutz, schützte aber auch die Ernte oder andere Güter vor Plünderung.
Der Burgus hat eine Ausdehnung von 50,00 m x 50,00 m.
Das Bodendenkmal soll wie im Bebauungsplan Nr. 69 auch in dem jetzt aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 109 als Bestandteil einer Grünfläche gesichert werden. Die Grünfläche
wurde im Vergleich zum rechtswirksamen Bebauungsplan etwas vergrößert und gedreht, so
dass eine nahezu rechtwinklige Abgrenzung zu den Baugrenzen entsteht. Eine solche angepasste Abgrenzung lässt eine bessere Nutzung der restlichen Flächen als Stellplatzflächen
zu. Aus dem Entwurf der Architekten ergibt sich eine orthogonale Abgrenzung der Grünfläche, die ca. 2.000 m² größer ist als für die Sicherung des Bodendenkmals erforderlich wäre
und ca. 1.700 m² größer als die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzte Grünfläche.
Die Grünfläche wird als private Grünfläche festgesetzt und ist damit vom Eigentümer des
Grundstücks herzustellen und dauerhaft zu pflegen. Das Bodendenkmal und sein Schutzbereich sind dabei von jeglicher Bebauung und Bepflanzung mit Bäumen freizuhalten. Die
Grünfläche ist als Rasenfläche zu entwickeln.
Über den römischen Burgus hinaus sind im Plangebiet auf Basis der Ergebnisse von Prospektionen und weitergehenden archäologischen Untersuchungen auch Reste einer metallzeitlichen Siedlung zu erwarten. Bronze- und eisenzeitliche Siedlungsgruben und Pfostengruben von Pfostenhäusern lassen auf einen Siedlungsplatz mit mehreren Gebäuden schließen. Beim Auffinden von Bodenfunden sind grundsätzlich die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu beachten.
8.5
Erschließung
Die Haupterschließung im regionalen Verkehrsnetz erfolgt über die Bundesautobahn BAB A1
im Osten sowie über die B 59 südlich des geplanten Standortes. Verknüpft werden diese
beiden Straßen im Bereich der Anschlussstelle AS Köln-Bocklemünd. In Pulheim erfolgt die
Erschließung über die L 183 (Bonnstraße) sowie die K 6. Die L 183 ist im südlichen Abschnitt
wiederum über zwei Halbanschlüsse mit der B 59 verknüpft.
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28
Vorgesehen ist, die Erschließung des Standortes überwiegend über den Streckenzug der B
59 und der L 183 zu realisieren, da diese Strecken südlich von Pulheim verlaufen und die
Ortslage selbst vom zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen wenig betroffen ist.
Im unmittelbaren Bereich des Standortes erfolgt die Erschließung über die K 6 am bestehenden Kreisverkehr, über den auch das dort angesiedelte Logistik-Unternehmen erschlossen
wird.
Eine Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist derzeit nicht gegeben. Eine Anbindung
des Plangebietes an das Busnetz des Kreises wird aber im Rahmen der Fortschreibung des
Nahverkehrsplanes geprüft. Möglich wäre eine Verknüpfung z.B. durch eine Umwegfahrt der
Linie 970, die neben dem Bahnhof Pulheim auch die Verbindung zur Straßenbahnhaltestelle
in Köln-Bocklemünd herstellt.
Im Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Erschließungsflächen festgesetzt.
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept des Bauherrn sieht vor, Möbelhaus und Lagergebäude in der nördlichen Hälfte des Plangebiets zu errichten und südlich, den Gebäuden vorgelagert, die erforderlichen Stellplatzflächen anzulegen. Innerhalb des Bebauungsplanes
können alle erforderlichen Stellplätze zuzüglich weiterer Stellplätze für besondere Aktionstage untergebracht werden.
Dieses Konzept macht die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzte
Erschließungsschleife überflüssig.
Die südliche Geltungsbereichsgrenze des Plangebietes verläuft entlang der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche (Max-PlanckStraße). Diese ist bereits als Baustraße vorhanden, liegt aber nicht innerhalb des Plangebiets.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1301 wurde an der Südostecke des Plangebietes –
außerhalb des Geltungsbereichs – ein Kreisverkehrsplatz neu festgesetzt, der noch nicht
realisiert ist.
Das Bebauungs- und Erschließungskonzept des Bauherrn sieht vor, die Bauflächen des geplanten Baugebietes über eine Anbindung von diesem Kreisverkehrsplatz aus zu erschließen. Das heißt, dass bei Umsetzung des Konzeptes keine weitergehende Festsetzung zur
Erschließung der Plangebietsflächen erforderlich ist. Die in den rechtskräftigen BebauungsBg 109 pul 121114
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plänen Nr. 69 Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen sichern die Plangebietserschließung ausreichend.
Die an das Netz klassifizierter Straßen anbindende, im rechtskräftigen Ursprungsplan festgesetzte Plangebietsstraße ist hinsichtlich ihrer Dimensionierung für gewerbegebietstypischen Verkehr konzipiert. Eine 7,0 m breite Fahrbahn wird einseitig von einem 2,50 m breiten Parkstreifen und einem 3,0 m breiten, kombinierten Rad-/Fußweg flankiert (siehe Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim).
Die Anbindung an die K 6 erfolgt über einen großen, bereits gebauten Kreisverkehrsplatz,
der Anschluss der K 6 an die Bonnstraße ist signalisiert.
8.6
Zufahrtsverbote
Entlang der K 6 und entlang der Max-Planck-Straße sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten
festgesetzt, um einen Anschluss des Plangebietes ausschließlich über den neu zu bauenden
Kreisverkehr sicher zu stellen. Eine weitere Zu- und Ausfahrt ist nicht gewünscht und würde
den Verkehrsfluss auf den beiden genannten Straßen stören.
8.7
Stellplätze
Offene, ebenerdige Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der im Plan festgesetzten Flächen für Stellplätze und innerhalb der Baugrenzen zulässig. Von Stellplatzflächen ausgenommen wurde der Bereich der geplanten Anlieferung im östlichen Grundstücksteil.
Im südlichen Grundstücksteil ist eine Fläche für Stellplätze und Parkpalette ausgewiesen.
Hier ist die Errichtung einer Parkpalette möglich.
Diese Festsetzungen sind erforderlich, um die geplanten 1.800 Stellplätze unterzubringen.
Nach erster Einschätzung werden davon ca. 900 Stellplätze bauordnungsrechtlich erorderliche Stellplätze sein, die weiteren Stellplätze sollen zusätzlich angeboten werden können.
Die Planung sieht eine Parkpalette mit zwei Ebenen vor, wobei die Zufahrt in die erste Ebene
von dem neu zu errichtenden Kreisverkehr aus erfolgt. In die zweite Ebene gelangt man über
Rampen auf Höhe des Haupteinganges.
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Abb.: Schnitt durch das Gelände mit geplanter Parkpalette
8.8
8.8.1
Lärmschutz
Geräuschkontingentierung
In Bebauungsplänen können sogenannte Lärmemissionskontingente (LEK) festgesetzt werden. Ausgehend von den jeweils zulässigen anteiligen Beurteilungspegeln (Planwerte LPl)
an relevanten Immissionsorten auf der Grundlage der TA Lärm werden über eine Schallausbreitungsrechnung unter der Bedingung ungehinderter Schallausbreitung die flächenbezogenen Schallleistungen als Emissionskontingente durch eine rechnergesteuerte Rückrechnung ermittelt. Diese Emissionskontingente sind dann sowohl eindeutig mit den anteiligen
Beurteilungspegeln verknüpft als auch im B-Plan vollziehbar.
Die Festsetzung der Emissionskontingente geschieht auf der Basis einer ungehinderten
Schallausbreitung, um die eindeutige Verknüpfung mit anteiligen Beurteilungspegeln an
ausgewählten Immissionsorten sicherzustellen. Daraus resultieren oft Festsetzungen der
Emissionskontingente mit Werten, die niedriger sind als für Gewerbe typische Werte einer
tatsächlichen, auf die Fläche bezogenen Schallleistung. Dies bedeutet aber nicht von vornherein den Ausschluss bestimmter Nutzungen und Betriebsarten. Denn unter Berücksichtigung von zusätzlichen Schallminderungsmaßnahmen, wie z.B. durch Anordnungen von Hallen, Geländegeometrie, Schallschutzwänden oder –wällen zur Abschirmung oder auch durch
zeitliche Begrenzung von Betriebszeiten, sind auch durchaus höhere Werte der tatsächlichen
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31
Schallleistung möglich, wenn sie zu den gleichen Teilbeurteilungspegeln führen, wie die
Emissionskontingente im Falle einer ungehinderten Schallausbreitung.
Die in der Umgebung der betrachteten Gewerbefläche für das Möbelhaus gelegene
Wohnbebauung kann bereits durch Gewerbelärm aus dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet derart vorbelastet sein, dass der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A)
bereits heute schon ausgeschöpft wird. In der Regel müssen neu hinzukommende Betriebe
dann mit ihren Beurteilungspegeln 6 bis 10 dB unter Richtwert bleiben.
Im benachbarten Gewerbegebiet ist in der Boschstraße 35 eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet nicht auszuschließen. Bei der Kontingentierung wird diese im Weiteren nicht berücksichtigt, da vorab ermittelt wurde, dass die Zwangspunkte im o.g. allgemeinen Wohngebiet
bereits die relevanten Beschränkungen der Kontingentierung bestimmen. Da die gewerbliche
Vorbelastung im Tag- und Nachtzeitraum an den betrachteten Immissionsorten nicht genau
bekannt ist, wird im Sinne einer worst-case-Betrachtung im Sinne der TA Lärm der um 10 dB
geminderte jeweilige Richtwert als Planwert angesetzt.
Für die Geräuschkontingente des Bebauungsplanes Pulheim Nr.109 kann im vorliegenden
Fall das gesamte Plangebiet ohne Unterteilung in Teilflächen gewählt werden. Es sind ausschließlich Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche das Emissionskontingent von
59,4 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 44, 4 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr)
nicht überschreiten.
Im Ergebnis ist auf den betrachteten Teilflächen des Plangebietes tags und nachts eine gewerbliche Nutzung möglich, ohne in Summe im Bereich der angrenzenden Bebauung außerhalb des Plangebietes zu Immissionskonflikten zu führen.
8.8.2
Lärmpegelbereiche
Mit dem Gutachten wurden Schallminderungsmaßnahmen untersucht. Aktive Schallschutzmaßnahmen könnten nur mit einem kaum noch verhältnismäßigen Aufwand errichtet werden
und würden städtebaulich sowie gestalterisch unbefriedigende Stadträume schaffen. Insofern wurden passive Schallschutzmaßnahmen als Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109
"Schallschutz im Hochbau" zum Schutz von Aufenthalts- und Büroräumen festgesetzt.
Gemäß DIN 4109 werden für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung
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32
von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel"
zuzuordnen sind. Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich gemäß der DIN 4109
aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf das Planungsgebiet einwirkenden Emittentenarten. Im vorliegenden Fall sind dies der Straßenverkehr, der Schienenverkehr und das Gewerbe.
An dem zu betrachtenden Plangebäude ergibt sich an der ungünstigsten Fassade und Fassadenhöhe der Lärmpegelbereich LPB IV. Daher wird für alle Fassaden innerhalb des Plangebietes der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Die daraus resultierenden Bauschalldämmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird.
Es ist zu beachten, dass ohne konkrete Planung oder spezielle Voraussetzungen aus der
Kenntnis des Lärmpegelbereiches nicht auf die erforderlichen resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile des Gebäudes und demzufolge auch
nicht auf Schallschutzklassen für in Außenbauteilen vorhandene Fenster geschlossen werden kann. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie
der Fassadenausgestaltung. Es wird daher im Vorfeld einer detaillierten Planung empfohlen,
die Auslegung des notwendigen Schallschutzes gegen Außenlärm sowie eine nachherige
Ausführungsplanung fachlich begleiten zu lassen.
8.9
8.9.1
Ver- und Entsorgung
Technische Infrastruktur
Das Plangebiet ist über die bestehenden Straßen an das Versorgungsnetz der Stadt Pulheim
angebunden. In der Max-Planck-Straße liegen bereits alle notwendigen Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Telekommunikation).
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8.9.2
Entwässerung
Das Plangebiet ist über die bestehenden öffentlichen Kanäle (Trennsystem) in der MaxPlanck-Straße erschlossen. Das gesamte Abwasser kann eingeleitet werden, die Kanäle
sind ausreichend dimensioniert.
Alternativ wird von der Stadt Pulheim eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
für das anfallende Dachflächenwasser in Aussicht gestellt, so dass auch
a) eine Versickerung auf privaten Grundstücksflächen möglich wäre oder
b) ein privater Regenwasserkanal, ggf. mit Rückhaltung, mit Anschluss an den Randkanal
gebaut werden könnte. Dafür würden bezüglich der Dachflächen keine Entwässerungsgebühren anfallen.
Die Versickerung hat durch die belebte Bodenschicht zu erfolgen, da das Plangebiet im
Wasserschutzgebiet liegt. Da ein Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 69 für das Plangebiet
fast undurchlässige Lehmböden nachgewiesen hat, die sich nicht für eine Versickerung eignen, wäre voraussichtlich ein Bodenaustausch größeren Umfangs und Tiefe erforderlich, um
die Versickerungsfähigkeit herzustellen.
Sowohl für die Versickerung auf dem Grundstück als auch für die Einleitung des Regenwassers in den Randkanal sind die Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde und die Einholung einer wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich.
Das Niederschlagswasser der befahrenen Flächen muss aufgrund der Belastung und der
Lage im Wasserschutzgebiet auf jeden Fall in den vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden, so dass eine Behandlung im vorhandenen Regenklärbecken erfolgen kann.
8.9.3 Klimaschutz
Der Bebauungsplan bereitet die Bebauung eines bereits planungsrechtlich als Gewerbegebiet gesicherten Grundstücks vor. Neue Flächen im Außenbereich gehen durch die Planung
nicht verloren. Das Plangebiet ist überwiegend ackerbaulich geprägt. Das Plangebiet weist
keine Waldflächen mit Bedeutung für die Luftregeneration auf. Die Bebauung des Plangebietes lässt im Vergleich zur nach bestehendem Planungsrecht möglichen Bebauung keine negativen klimatischen Auswirkungen erkennen. Das Gebäude selbst wird nach neuesten
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Technologien und Energiestandards errichtet. Darüber hinaus gehende Maßnahmen zum
Klimaschutz sind nicht vorgesehen.
9.
Hinweise und nachrichtliche Übernahmen
9.1
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9834-0,
Fax: 0228/9834-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei
Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
NRW), falls sie nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW).
9.2
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerks Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung
des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel der Gas-, Elekrizitäts- und Wasserwerke Köln AG vom
21.10.1991 des Regierungspräsidenten Köln, Aktenzeichen 54.1.11.4.9-hu, sind zu beachten.
9.3
Baugrundverhältnisse
Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5106, weist für Teilbereiche des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und nur eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW zu beachten.
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9.4
Anlagen der Außenwerbung
Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer auf der B 59 anzusprechen, sind dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Zustimmung bzw. Genehmigung gem. § 9 FStrG zu übersenden. Im Übrigen sind bei der Zulassung von Werbeanlagen die einschlägigen Vorschriften des Straßenund Wegegesetzes NRW zu beachten.
10.
Auswirkungen auf die Umwelt
Im Umweltbericht, der ein gesonderter Teil der Begründung ist, werden die Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes in einer allgemein verständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung dargestellt. Um Wiederholungen mit den Ausführungen im Umweltbericht zu
vermeiden, wird an dieser Stelle die Zusammenfassung des Umweltberichtes (Seite 41 ff)
ausschnittweise wiedergegeben. Darüber hinaus erfolgen an dieser Stelle der Begründung
Ausführungen und Zusammenfassungen zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung (10.2) sowie
zum Artenschutz (10.3) .
10.1
10.1.1
Zusammenfassung im Umweltbericht (Ausschnitt)
Umweltauswirkungen
Eine Prüfung von Standortalternativen ist im Zusammenhang mit den vorliegenden Planungsvorhaben nicht erforderlich und nicht sinnvoll, denn der Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 109 Pulheim stellt eine auf eine Teilfläche bezogene Überplanung des seit dem
17.10.2000 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim dar. Er verändert das ursprüngliche Plankonzept lediglich hinsichtlich der Zulässigkeit von Art und Maß der Nutzungen.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird die bisher überwiegend intensive landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes weitgehend von versiegelten Flächen abgelöst.
Damit gehen im Wesentlichen die nachfolgenden erheblichen Beeinträchtigungen einher.
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10.1.2
Schutzgut Mensch
Mit dem Baustellenbetrieb gehen temporär visuelle und akustische Beeinträchtigungen einher, die jedoch mit Abschluss der Baumaßnahme abklingen und somit für das Schutzgut
Mensch nur eine geringe Erheblichkeit haben.
Mit dem Betrieb des Möbelhauses geht ein zusätzliches Verkehrsaufkommen einher. Da
sich der Verkehr auf die überörtliche Anbindung über die B 59n, Bonnstraße (L 183) und der
Kreisstraße K 6 konzentriert, kommt diesem Aspekt für das Schutzgut Mensch eine mittlere
Erheblichkeit zu.
Die mit der Realisierung des Planungsvorhabens einhergehende betriebsbedingte Lärmentwicklung betrifft den Straßenverkehrslärm, den Schienenverkehrslärm und den Gewerbelärm. Vom Schienenverkehrslärm (Reflektion an geplanten Gebäuden) gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen aus. Auch der Gewerbelärm trägt unter Berücksichtigung der Geräuschkontingente LEK zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen bei. Der Straßenverkehrslärm führt jedoch über die bereits bestehende Grundbelastung im Prognose-Nullfall
auch zu einer Belastung im Prognose-Planfall, die jedoch die sogenannten Sanierungswerte
nicht erreicht, sodass von einer Belastung geringer Erheblichkeit ausgegangen werden
kann.
10.1.3
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Die bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme der Biotoptypen führt zu einem Verlust /
Funktionsverlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die Beeinträchtigungen sind
von mittlerer Erheblichkeit, da es sich ausschließlich um intensiv bewirtschaftete Landwirtschaftsflächen handelt.
Durch die anlagebedingte Inanspruchnahme von Acker gehen elementare Teil- bzw. Gesamtlebensräume im Gesamtumfang von 78.296 m² verloren, die nicht nur für die Lebensgemeinschaft „Acker“, sondern auch für die Fauna gehölzreicher Biotopbestände in der weiteren Umgebung von Bedeutung sind. Da angrenzend und im Umfeld weitere ausgedehnte
Landwirtschaftsflächen liegen, ist die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung von mittlerer Erheblichkeit. Für den Verlust des Bruthabitates von 2 Feldlerchen-Paaren werden artenschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt.
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10.1.4
Schutzgut Boden
Mit der anlagebedingten Versiegelung des Bodens werden biologische, physikalische und
chemische Eigenschaften des Bodens beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan Nr. 69 bereits zulässigen Umfangs der Versiegelung, ist die Beeinträchtigung
in ihrer Wirkung von mittlerer Erheblichkeit.
10.1.5
Schutzgut Wasser
Infolge der anlagebedingten Versiegelung des Bodens kommt es zum Verlust versickerungswirksamer Flächen. Unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan Nr. 69 bereits
zulässigen Umfangs der Versiegelung, ist die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung von mittlerer
Erheblichkeit.
10.1.6
Schutzgut Klima und Luft
Mit dem Betrieb des Möbelhauses geht vor Ort ein zusätzliches Verkehrsaufkommen und
damit eine Erhöhung der Abgasemissionen einher. Unter Berücksichtigung der bestehenden
Vorbelastungen durch die angrenzenden Verkehrsbänder kommt diesem Aspekt eine mittlere Erheblichkeit zu.
10.1.7
Schutzgut Landschaft
Das Möbelhaus inkl. Infrastrukturellem Umfeld wird das bisherige Landschaftsbild deutlich
überprägen und sich aus der angrenzenden Bebauung hervorheben. Unter Berücksichtigung der angrenzenden überwiegend gewerblichen Bebauung ist die Beeinträchtigung von
mittlerer bis hoher Erheblichkeit.
10.1.8
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Ein am südlichen Rand des Plangeltungsbereichs gelegenes eingetragenes Bodendenkmal
BM 251 (römischer Burgus) wird durch eine Grünflächenfestsetzung in seinem Erhalt gesichert. Von dem Planungsvorhaben gehen keine Beeinträchtigungen aus.
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10.1.9
Wechselwirkungen
Die zuvor beschriebenen Beeinträchtigungen wirken in der Regel nicht allein auf ein Schutzgut, sondern zeichnen sich durch Mehrfachwirkungen aus, sodass durch dieselbe Maßnahme mehrere Schutzgüter beeinträchtigt sein können. Diese Wechselwirkungen werden
aufgezeigt. Sie bestehen insbesondere bei der Inanspruchnahme der Biotoptypen sowie der
Versiegelung von Flächen.
Zur Vermeidung und Verringerung der Beeinträchtigungen im Plangebiet werden Schutzgut
bezogene Maßnahmen festgelegt.
10.2
Bilanzierung des Eingriffs
Mit dem Planungsvorhaben gehen Eingriffe in Natur und Landschaft einher, die gutachterlich
(Planung und Landschaft Essen, Juli 2012) bilanziert wurden und deren Kompensationsbedarf ermittelt wurde. Dabei orientierte sich die Berechnung des Kompensationsbedarfs an
dem Verfahren „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (MSWKS & MUNLV
2001), welches bereits beim Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim angewandt wurde. Somit ist
eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicher gestellt.
Der erforderliche Kompensationsbedarf wurde dabei in mehreren Schritten ermittelt. In einem ersten Schritt wurde der Kompensationsbedarf für den Bebauungsplan Nr. 109 ermittelt.
Der Kompensationsbedarf errechnet sich aus der Differenz des Gesamtflächenwertes des
Ausgangszustandes und des Gesamtflächenwertes des Planungszustandes.
In einem zweiten Schritt wurde der Kompensationsbedarfs für die Inanspruchnahme von
Kompensationsmaßnahmen des Bebauungsplans Nr. 69 ermittelt. Über den in Schritt 1 hinaus ermittelten Kompensationsbedarf wurde berücksichtigt, dass der Bebauungsplan Nr. 69
im Teilgebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. 109 einen Teil seiner GesamtKompensationsmaßnahmen festsetzt, der sich anteilmäßig auf die Teilfläche des künftigen
Bebauungsplanes Nr. 109 selbst wie auch auf andere Teilbereiche des Bebauungsplans Nr.
69 bezieht. Da diese Kompensationsmaßnahmen, die sich nicht auf den Teilbereich des
künftigen Bebauungsplanes Nr. 109 beziehen, an dieser Stelle nicht mehr realisiert werden
können, müssen sie somit zusätzlich ausgeglichen werden.
Insgesamt wird damit aus Schritt 1 und Schritt 2 für das Planungsvorhaben ein Kompensationsbedarf von 141.815 Wertpunkten erforderlich. Bei einer Wertsteigerung von 5 WertpunkBg 109 pul 121114
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ten für die Ausgleichsmaßnahme bedeutet dies, dass eine entsprechende Kompensationsmaßnahme von insgesamt 28.363 m² zur Verfügung gestellt werden muss.
Als Ausgleichsfläche wird ein Teilstück in der Größe von 28.363 m² aus dem Flurstück 3,
Flur 1 Gemarkung Sinnersdorf (Gesamtgröße 47.931 m²), zur Verfügung gestellt. Es handelt
sich um eine als Ackerland genutzte Parzelle, die im Eigentum der Stadt Pulheim steht. Die
Fläche wird als Feldgehölz inkl. Waldrand angelegt. Die Maßnahme wird von der Stadt Pulheim im Rahmen des städtischen Grünordnungsplanes (GOP) entwickelt.
Damit ist der notwendige Ausgleich in Höhe von 141.815 Wertpunkten voll umfänglich
gewährleistet. Weitere Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
10.3
Artenschutz
Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung,
Planung und Landschaft, Essen, Juli 2012) wurden vorhandene Daten des LANUV ausgewertet und eigene Bestandserhebungen zur Avifauna und zum Feldhamster im Plangebiet
durchgeführt; auf Vorkommen von Arten der übrigen Tiergruppen wurde während der Kartierung geachtet. Der Kartierungsumfang wurde zuvor mit der Koordinierungsstelle Umweltschutz der Stadt Pulheim abgestimmt.
Im Rahmen der flächendeckenden Kartierung wurden keinerlei Hinweise auf eine aktuelle
Besiedlung der Ackerflächen mit dem Feldhamster gefunden. Fledermäuse haben im Plangebiet keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie kein essentielles Nahrungshabitat. Die
avifaunistische Kartierung hat 17 Vogelarten nachgewiesen. Amphibien und die Zauneidechse konnten im Planungsgebiet aufgrund fehlender geeigneter (Teil)-Habitate nicht nachgewiesen werden.
Unter denen im Gebiet vorkommenden Vogelarten waren ausschließlich für Feldlerche,
Mäusebussard und Turmfalke artenschutzrechtliche Prüfungen in Form von Art-für-Art- Betrachtungen durchzuführen. Die nach der Roten Liste landesweit gefährdete Brutvogelart
Feldlerche hat ihren Lebensraum auf der Ackerfläche und konnte mit zwei Brutpaaren nachgewiesen werden. Mäusebussard (Horststandort unbekannt) und Turmfalke (vermutlich auf
dem Dach der benachbarten Spedition) brüten außerhalb des Plangebietes und suchen dieses nur als Nahrungshabitat auf. Die Bruthabitate der zwei Feldlerchen-Paare werden durch
die Bebauung überplant und damit die beiden Paare aus dem Planungsgebiet verdrängt.
Unter Berücksichtigung der unter Punkt 10.2.2 aufgeführten Maßnahmen können die beiden
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Feldlerchen-Paare in eine benachbarte Ackerfläche ausweichen und es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
Mäusebussard und Turmfalke nutzen das Planungsgebiet als Teil-Nahrungshabitat, welches
jedoch nicht von essenzieller Bedeutung ist. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der beiden
Arten werden nicht in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.
Die Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass für die relevanten geprüften
Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BnatSchG
verstoßen wird. Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung stehen
der Planung somit keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen.
10.3.1
Maßnahmen zur Vermeidung
Die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung sind durchzuführen, um Gefährdungen
von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Maßnahmen sind zuvor mit der Koordinierungsstelle Umweltschutz der Stadt Pulheim und der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
-
Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern
oder Eiern europäischer Vogelarten wird der Baubeginn außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Vogelarten (März bis August) durchgeführt. Werden die
Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten begonnen und vor März kontinuierlich fortgesetzt, kann die Bauzeit in die nächste Brutzeit fortgesetzt werden. Bei
späterem Baubeginn ist durch geeignete Maßnahmen zu Beginn der Brut- und Aufzuchtzeit sicherzustellen, dass die Baufläche nicht durch brütende Vögel belegt wird.
-
Gehölzeinschläge sind zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen nur in der Zeit vom
01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig (BNatSchG §39(5)).
-
Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTV
Baumpflege zu berücksichtigen.
-
Ist die Bebauung zugelassen, sollte eine Besiedlung durch Tierarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten durch geeignete Maßnahmen vor dem
Beginn der Bauarbeiten vermieden werden (z.B. Aufstellen von Flatterbändern sowie
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sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März; Verschließen von Einschlupflöchern und Höhlen in Bäumen und Gebäuden mit Bedeutung
für Fledermäuse; usw.).
10.3.2
Maßnahmen für die Feldlerche – Lerchenfenster
Um die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätte für zwei Feldlerchen-Paare zu vermeiden, wird die nachfolgend beschriebene Maßnahme zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen,
continuous ecological functionality-measures) festgelegt, die hier synonym zu „vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG zu verstehen ist. Im unmittelbaren Umfeld des Planungsvorhabens – südlich der B 59n, Gemarkung Pulheim, Flur 2,
Flurstück 49, Größe 2,95 ha – werden auf einer Landwirtschaftsfläche der Stadt Pulheim
zwei „Lerchenfenster“ gemäß der Angaben der STIFTUNG RHEINISCHE
KULTURLANDSCHAFT (2011) eingerichtet.
Durch die Maßnahme wird sicher gestellt, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten für die
beiden Feldlerchen-Brutpaare geschaffen werden und somit die ökologische Funktion im
räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist.
Die Ackerfläche ist im Eigentum der Stadt Pulheim und wird im Rahmen von Jahresverträgen
verpachtet. Mit dem neuen ab 01.11.2012 gültigen Pachtvertrag verpflichtet sich der Pächter
bis zum Baubeginn des Vorhabens, spätestens jedoch bis zum Frühjahr 2013, zwei Lerchenfenster auf dem Flurstück 49 zu errichten und für deren Bewirtschaftung zu sorgen. Somit
ist zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Pulheim Nr. 109 die Einrichtung des Lerchenfensters sicher gestellt.
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11.
Flächenermittlung
Sondergebiet
ca. 74.630 m²
davon überbaubare
Grundstücksfläche
davon nicht überbaubare
Grundstücksfläche
ca. 40.606 m²
ca. 34.024 m²
davon Fläche für Stellplätze /
Parkpalette
davon Fläche für Stellplätze
Private Grünfläche
ca. 5.913 m²
davon Bodendenkmal:
ca. 3.971 m²
Geltungsbereich gesamt
12.
93 %
ca. 80.543 m²
ca. 27.350 m²
ca. 3.644 m²
7%
100 %
Bodenordnung
Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich.
13.
Kosten
Der Stadt Pulheim entstehen durch die Planerstellung Kosten durch die Ertüchtigung des
Knotens Bonnstraße / B 59 (Nord), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar
sind.
14.
Durchgeführte Gutachten
Folgende Gutachten wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Pulheim Nr.
109 erarbeitet:
-
Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Sondergebiet „Am Schwefelberg“ in Pulheim, BBE Handelsberatung Köln, Juli 2012
-
Stadt Pulheim, Verkehrliche Auswirkungen der Ansiedlung eines Möbelhauses, PTV
Group Düsseldorf / Karlsruhe, Juli 2012
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-
Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen aus Straßenverkehr, Schienenverkehr sowie Gewerbelärm im Rahmen des Bebauungsplanes
109 in Pulheim, ADU cologne, Juli 2012
-
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt
Pulheim, Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR Planung und Landschaft Essen, Juli
2012
II
UMWELTBERICHT
Der Umweltbericht (Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR Planung und Landschaft Essen,
August 2012) wird in einem gesonderten Dokument Bestandteil dieser Begründung.
Pulheim, den 14.11.2012
Planungsamt
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