Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,8 MB
Datum
18.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
zum Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Stadt Pulheim
Stand: Entwurf 24.08.2012
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
Auftraggeber:
Stadt Pulheim
Alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
Tel.: 02238 - 808-0
Fax: 02238 - 808-445
Auftragnehmer:
Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR
Planung und Landschaft
Rellinghauser Straße 334 d
45 136 Essen
Tel.: 0201 – 481884
Fax: 0201 – 481886
eMail: Info@PlanLand.net
Bearbeitung:
Dr. Thomas Schönert
Diplom-Biologe
Dr. Olaf Denz
Diplom-Biologe
Essen, den 24.08.2012
PL
Planung und Landschaft
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
INHALT
I
SEITE
1.
Einleitung........................................................................................................................ 1
1.1.
Anlass ............................................................................................................................. 1
1.2.
Lage und Abgrenzung ................................................................................................... 2
1.3.
Rechtliche und methodische Grundlage ..................................................................... 3
1.4.
Datengrundlage und Methode....................................................................................... 4
1.4.1. Datengrundlage .................................................................................................... 4
1.4.2. Methodik ............................................................................................................... 4
1.5.
Planungsrelevante Arten und Ergebnis der eigenen Bestandserhebung................. 6
2.
Wirkung des Vorhabens .............................................................................................. 10
2.1.
Bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren...................................................................... 10
2.2.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren ................................................................................... 10
3.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität........................................................................................ 11
3.1.
Maßnahmen zur Vermeidung ...................................................................................... 11
3.1.1. Baubetrieb........................................................................................................... 11
3.1.2. Projektgestaltung ................................................................................................ 11
3.1.3. Maßnahmen zum Risikomanagement................................................................. 11
3.2.
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität................................................................................................................ 12
4.
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten............................................. 14
4.1.
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung ................................................................. 14
4.2.
Bestand und Betroffenheit der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie................ 17
4.3.
Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der
Vogelschutz-Richtlinie................................................................................................. 17
4.3.1. Planungsrelevante Vogelarten ............................................................................ 17
4.3.2. Nicht planungsrelevante Vogelarten ................................................................... 26
5.
Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens
nach § 43 Abs. 8 BNatSchG ........................................................................................ 27
6.
Gutachterliches Fazit ................................................................................................... 27
7.
Literatur und Karten..................................................................................................... 28
PL
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
ABBILDUNGEN
II
SEITE
Abbildung 1: Lage und Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 109 Pulheim.............................2
Abbildung 2: Kartierungsverfahren Hamster ...............................................................................5
Abbildung 3: Vorgehensweise im Gelände (Ausführungen im Text). ..........................................6
Abbildung 4: Auszug aus dem Liegenschaftskataster – Ackerfläche für
Lerchenfenster .....................................................................................................13
Abbildung 5: Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung – Formular A .......................................15
Abbildung 6: Art-für-Art-Protokoll – Feldlerche – Formular B....................................................18
Abbildung 7: Art-für-Art-Protokoll – Mäusebussard – Formular B .............................................21
Abbildung 8: Art-für-Art-Protokoll – Turmfalke – Formular B.....................................................24
TABELLEN
SEITE
Tabelle 1:
Planungsrelevante Arten nach LANUV und eigene Bestandserhebung................................................................................................................7
Tabelle 2:
Nicht planungsrelevante Vogelarten ....................................................................26
PLÄNE
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Artenschutzprüfung – Kartierung 2012
202/Be3
-
SK/OD
-
20.08.2012
-
M 1 : 1.000
PL
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
1.
1.1.
1
Einleitung
Anlass
Das Einrichtungsunternehmen Segmüller aus Friedberg in Bayern möchte im Süden von Pulheim, im Gewerbegebiet „Am Schwefelberg“, ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von
45.000 qm errichten.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim der Stadt Pulheim setzt für das Planungsgebiet bereits jetzt ein „Gewerbegebiet" fest.
Die für das Möbelhaus Segmüller angestrebte Verkaufsflächengröße macht das geplante
Möbelhaus aber zu einem so genannten „großflächigen Einzelhandelsbetrieb“ im Sinne des
§ 11 Abs. 3 BauNVO. Sofern solche Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf die
Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind sie – außer in
Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten „Sondergebiet“ zulässig. Für das geplante
Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen auszugehen, sodass für den vorgesehenen
Standort ein verbindlicher Bauleitplan mit einer Sondergebietsfestsetzung erforderlich ist.
Die Festsetzung des „Sondergebietes“ kann entweder über eine Änderung des Bebauungsplan
Nr. 69 Pulheim oder über die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans erfolgen, wie die Stadt
Pulheim nun letzteres mit der Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim verfolgt.
Mit der Rechtskraft des neuen Plans werden die entsprechenden Festsetzungen des alten
Bebauungsplanes Nr. 69 unwirksam.
Im Zuge des Bauleitplan-Verfahrens ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) des
Planungsvorhabens erforderlich.
In der vorliegende saP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs.
1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt
werden können, ermittelt und dargestellt.
PL
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1.2.
2
Lage und Abgrenzung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 109 grenzt im Nordwesten an das benachbarte
Grundstück der Feuerwehr Pulheim und des städtischen Bauhofs und im Westen an die Kreisstraße K 6. Die südliche Grenze verläuft entlang der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69
festgesetzten Erschließungsstraße (Max-Planck-Straße), die östliche entlang eines vorhandenen Fußweges und die nordöstliche entlang der DB-Bahnstrecke Köln - Mönchengladbach. Die
Flächengröße innerhalb des so abgegrenzten Planungsgebiets beträgt ca. 8 ha.
Das Planungsgebiet wird überwiegend durch den Biotoptyp „Acker“ sowie kleinflächig durch die
Biotoptypen „Wegraine“ (an der Südgrenze) und „Brachen < 5 Jahre“ (an der Ostgrenze) geprägt. An der Westgrenze grünt von außerhalb an das Planungsgebiet angrenzend eine Baumhecke das Gelände der Feuerwehr und des städtischen Bauhofs ein.
Abbildung 1:
Lage und Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 109 Pulheim
PL
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1.3.
3
Rechtliche und methodische Grundlage 1
Die Artenschutzprüfung folgt der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und
bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden
Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG.
Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16
FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten.
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind:
1) nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind in § 6 Abs. 1 LG genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen).
2) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35
BauGB).
Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch
andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz).
Die Artenschutzprüfung sollte soweit wie möglich mit den Prüfschritten anderer Prüfverfahren
verbunden werden.
Bei einer Artenschutzprüfung beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten
FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im
Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten:
Verbot Nr. 1 – Tötungsverbot: wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 2 – Störungsverbot: wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
Verbot Nr. 3 – Schädigungsverbot: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 4 – Schädigungsverbot: wild lebenden Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
1
Die Erläuterungen wurden weitgehend der VV-Artenschutz (MUNLV 2010) entnommen
PL
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4
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für die oben genannten Vorhaben folgende Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein
Verstoß gegen Verbot Nr. 3 nicht vor. Im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt. Diese Freistellungen
gelten auch für Verbot Nr. 4 bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen.
Die eigentliche Artenschutzprüfung wird auf Basis des „Protokolls einer Artenschutzprüfung Gesamtprotokoll" (Formular A) und der „Art-für-Art-Protokolle" (Formular B) erarbeitet (LANUV
2010).
1.4.
1.4.1.
Datengrundlage und Methode
Datengrundlage
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurden folgende Daten herangezogen bzw. erhoben und
ausgewertet:
1) „Planungsrelevante Arten“ 2 im Bereich des Messtischblattes TK25 5006 – Frechen
(LANUV 2012)
2) Eigene Bestandserhebungen zur Avifauna und zum Feldhamster im Planungsgebiet; auf
Vorkommen von Arten der übrigen Tiergruppen wurde während der Kartierung geachtet
(der Kartierungsumfang wurde zuvor mit der Koordinierungsstelle Umweltschutz der
Stadt Pulheim abgestimmt)
1.4.2.
1.4.2.1.
Methodik
Feldhamster
Das Planungsgebiet liegt im (ursprünglichen) Hauptverbreitungsgebiet des Feldhamsters
(Cricetus cricetus) und kann als potenzieller Siedlungsraum gelten (RL NRW Gefährdungsgrad
1 = vom Aussterben bedroht, LÖBF 1999; FFH Anhang IV-Art). In Nordrhein-Westfalen sind die
Feldhamsterbestände seit den 1970er-Jahren vor allem durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft stark zurückgegangen, sodass die Art aktuell als „vom Aussterben bedroht" gilt.
Feldhamster sind dämmerungs- und nachtaktiv, sodass sich die Untersuchungen zum Vorkommen im Allgemeinen auf den Nachweis von Spuren ihrer Aktivität konzentrieren. Im Mittelpunkt stehen dabei Hinweise auf die Bauten, die von den Tieren über 50 –100 cm tief in den
Boden gegraben werden, und im Allgemeinen an den mindestens 5 cm (häufig eher bis 8 cm)
im Durchmesser betragenden Ausgängen der schrägen Lauf- oder Schlupf- und der benachbarten Flucht- oder Fallröhren erkannt werden können. Letztere führen mehr als 40 cm senkrecht in die Tiefe. Hinzu kommt das Vorhandensein von Erdaushub (so genannte Hamsterburgen), wobei dieser an den Laufröhren häufig mehr oder minder deutlich zu zwei leicht erhöhten, etwas längs gestreckten Wällen aufgetürmt sein kann, die den Weg des ein- und ausschlüpfenden Tieres beiderseits flankieren.
2
Die „planungsrelevanten Arten“ sind in Nordrhein-Westfalen diejenigen Arten, die bei
einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen sind,
sofern sie im Gebiet vorkommen. Sie umfassen die in einem Planungsraum vorkommenden Arten der Schutzkategorien der FFH-Anhang-IV-Arten (streng geschützte
Arten) und der europäischen Vogelarten, nicht aber Irrgäste, sporadische Zuwanderer
und „Allerweltsarten“.
PL
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5
Die Feldhamsteruntersuchungen wurden bei trockenem Wetter in der Zeit vom 16.-19.04.2012
nach dem Ende der allgemeinen Winterruhe und vor dem weiteren Dichterschließen des aufgelaufenen Wintergetreides durchgeführt. Dabei wurde der Acker flächendeckend nach
Hamsterbauten abgesucht, indem er systematisch in parallelen Streifen von ca. 4-5 m Breite
mit einem Geländewagen sehr langsam in einer Geschwindigkeit von maximal ca. 5 Stundenkilometern abgefahren wurde. Durch die vergleichsweise hohe Sitzposition im Fahrzeug konnte
ein ca. 2-3 m breiter Geländestreifen auf der Fahrerseite links vom Wagen durch das Seitenfenster visuell überprüft werden. Durch den ständigen Wechsel der Fahrtrichtung nach dem
Wenden des Wagens am Kopfende des Ackers ergab sich bei der gewählten Untersuchungsbreite der Streifen eine ausreichende Überlappungszone in deren Längsachse (vgl. Abbildung
2 mit Erläuterungen). Verdächtige Stellen wurden nach Aussteigen aus dem Fahrzeug näher
untersucht. An den Kopfseiten des Ackers sowie in dessen Mitte wurden vorübergehend
Fluchtstangen zur Erleichterung der Orientierung aufgestellt (Einhaltung der parallelen Fahrbahnen; vgl. Abbildung 3). Die Ackerränder wurden gesondert abgesucht.
Abbildung 2:
Kartierungsverfahren Hamster
Erläuterungen:
Bearbeitungsrichtung der Ackerfläche (hier) von links nach rechts mit beispielhafter Angabe von
drei Durchgängen A-C. Die beiden Durchgänge B und C sind notwendig, um den in diesem
Beispiel dargestellten rechten Streifen vollständig zu bearbeiten, wobei die einzelnen Bahnen
zwischen den Fluchtstangen letztlich jeweils in beiden Richtungen befahren werden müssen.
Die Kopfseiten der Bearbeitungsstreifen sind mit den vier Fluchtstangen 1-4 (ausgefüllte
Kreise) markiert. Die leeren Kreise symbolisieren die jeweils umgesetzten Fluchtstangen nach
dem Wenden des Wagens an der entsprechenden Kopfseite. Mit dem großen Pfeil (I) wird die
Fahrtrichtung angegeben, mit dem kleinen (II) die Blickrichtung.
PL
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Abbildung 3:
1.4.2.2.
6
Vorgehensweise im Gelände (Ausführungen im Text).
Avifauna
Das Planungsgebiet wurde flächendeckend kartiert. Bei insgesamt drei morgendlichen
Begehungen wurde das gesamte Gelände am 20.03., 16.04. und 30.04.2012 bei trockenem,
windarmem Wetter im Randbereich abgegangen, und es wurden alle visuellen (mit Unterstützung eines Fernglases) und akustischen (mit dem geschulten Gehör) avifaunistischen
Wahrnehmungen notiert.
1.5.
Planungsrelevante Arten und Ergebnis der eigenen Bestandserhebung
Die nachfolgende Tabelle 1 gibt die LANUV-Auswertung der „planungsrelevanten Arten“ für den
Bereich des betroffenen Messtischblattes und das Ergebnis der eigenen faunistischen Er3
hebungen wieder . Dabei ersetzt die aktuelle Bestandserhebung zur Avifauna und zum Feldhamster die unspezifischeren und nicht planungsgebietsbezogenen Daten der „planungsrelevanten Arten“ nach Lanuv (2012) (= Vorkommen im Bereich TK25 5006 Frechen). Für die
Tierarten wird die Gefährdung nach der Roten Liste von Deutschland (RL D – SÜDBECK et al.
2007, BINOT et al. 1998) und Nordrhein-Westfalen (RL NW – SUDMANN et al. 2009, WOLFFSTRAUB et al. 1999), der Status im Planungsgebiet, der Erhaltungszustand in der atlantischen
(ATL) Region und die Relevanz für eine artenschutzrechtliche Prüfung angegeben:
3
Liste der „planungsrelevanten Arten“ im Bereich der topografischen Karte TK-Blatt 5006
(Frechen) gemäß LANUV (2012); unter den „planungsrelevanten Arten“ werden in NordrheinWestfalen alle Arten verstanden, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44
BNatSchG zu berücksichtigen sind, sofern sie im Gebiet vorkommen.
PL
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Tabelle 1:
7
Planungsrelevante Arten nach LANUV und eigene Bestandserhebung
Art
Rote Liste
D
NRW
Vorkommen im Bereich
TK25
5006
Frechen
planungs
relevant
nach
LANUV
Acker
Rain /
Brache
angrenzendes
4
Gehölz
Erhaltungszustand
in NRW
(ATL)
Prüfrelevant
(vgl.
Kap. 4,
S. 14)
Planungsgebiet
Säugetiere
Feldhamster (Cricetus cricetus)
Breitflügelfledermaus
(Eptesicus serotinus)
2
V
1
3
x
x
-----
-----
-----
S
G
-----
Großer Abendsegler
(Nyctalus noctula)
3
1
x
---
---
---
G
---
Rauhhautfledermaus
(Pipistrellus nathusii)
G
1
x
---
---
---
G
---
Wasserfledermaus
(Myotis daubentonii)
*
3
x
---
---
---
G
---
Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)
*
*N
x
---
---
---
G
---
Vögel
Amsel (Turdus merula)
*
*
---
---
BV
---
---
Bachstelze (Motacilla alba)
*
V
DZ
---
---
---
---
Bienenfresser (Merops apiaster)
*
R
Bluthänfling (Carduelis cannabina)
Eisvogel (Alcedo atthis)
V
*
V
*
x
---
---
---
G
---
x
-----
NG
---
-----
G
-----
Elster (Pica pica)
*
*
NG
---
---
---
---
Fasan (Phasianus colchicus)
*
*
---
NG
---
---
---
Feldlerche (Alauda arvensis)
3
3S
x
BV
---
---
G↓
ja
Grauammer (Emberiza calandra)
Graureiher (Ardea cinerea)
3
*
1S
*
x
x
-----
-----
-----
S
G
-----
Grauspecht (Picus canus)
2
2
x
---
---
---
U↓
---
Grünling (Carduelis chloris)
*
*
---
---
BV
---
---
Heckenbraunelle (Prunella modularis)
*
*
---
BV
BV
---
---
Kiebitz (Vanellus vanellus)
2
3
x
---
---
---
G
---
Kohlmeise (Parus major)
Mäusebussard (Buteo buteo)
*
*
*
*
x
--NG
-----
BV?
---
--G
--ja
Mehlschwalbe (Delichon urbica)
V
3
x
---
---
---
G↓
---
Mittelspecht (Dendrocopos medius)
*
V
x
---
---
---
G
---
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
*
*
---
---
BV
---
---
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Rabenkrähe (Corvus corone)
*
*
3
*
x
--NG
-----
-----
G
---
-----
x
---
---
---
G↓
---
Rebhuhn (Perdix perdix)
2
2S
x
---
---
---
U
---
Ringeltaube (Columba palumbus)
*
*
NG
---
---
---
---
Rotmilan (Milvus milvus)
*
3
x
---
---
---
S
---
Schwarzspecht (Dryocopus martius)
Singdrossel (Turdus philomelos)
*
*
*
*
x
-----
--DZ
-----
G
---
-----
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Sperber (Accipiter nisus)
*
*
x
---
---
---
G
---
Steinkauz (Athene noctua)
2
3S
x
---
---
---
G
---
Stieglitz (Carduelis carduelis)
*
*
---
NG
---
---
---
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Uferschwalbe (Riparia riparia)
*
*
VS
VS
NG
---
-----
-----
G
G
ja
---
4
x
x
Baumhecke zur Eingrünung der Feuerwehr und des städtischen Bauhofes (von außerhalb
an das Plangebiet angrenzend)
PL
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Tabelle 1:
8
Planungsrelevante Arten nach LANUV und eigene Bestandserhebung
Art
Rote Liste
D
NRW
Vorkommen im Bereich
TK25
5006
Frechen
planungs
relevant
nach
LANUV
Acker
Rain /
Brache
angrenzendes
4
Gehölz
Erhaltungszustand
in NRW
(ATL)
Prüfrelevant
(vgl.
Kap. 4,
S. 14)
Planungsgebiet
Waldohreule (Asio otus)
*
3
x
---
---
---
G
---
Wespenbussard (Pernis apivorus)
Zilpzalp (Phylloscopus collybita)
V
*
2
*
x
-----
-----
--BV
U
---
-----
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
2
1N
x
---
---
---
S
---
Kleiner Wasserfrosch
(Rana lessonae)
G
3
x
---
---
---
G
---
Amphibien
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
2
1
x
---
---
---
S
---
Kreuzkröte (Bufo calamita)
Springfrosch (Rana dalmatina)
3
3
3
3
x
x
-----
-----
-----
U
G
-----
Wechselkröte (Bufo viridis)
2
2
x
---
---
---
U
---
Kammmolch (Triturus cristatus)
3
3
x
---
---
---
G
---
3
2
x
---
---
---
G↓
---
Reptilien
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Es bedeuten:
Rote Liste: 0 = ausgestorben oder verschollen; R = durch extreme Seltenheit gefährdet; 1 = vom Aussterben bedroht 2 =
stark gefährdet; 3 = gefährdet; R = durch extreme Seltenheit gefährdet; I = gefährdete wandernde Art; D = Daten nicht
ausreichend; V = Vorwarnliste; * = nicht gefährdet; N = Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen; S = für die Art ist ohne
konkrete artspezifische Schutzmaßnahmen eine höhere Gefährdung zu erwarten; k.A. = keine Angaben; G = Gefährdung
anzunehmen
Nachweis / Status: S = Sommervorkommen; W = Wintervorkommen; R = Rastvorkommen; D = Durchzügler; B = Brutvorkommen; Bk = Brutvorkommen Koloniebrüter; NG = Nahrungsgast; G = Ganzjahresvorkommen; Ü = Überflieger
Erhaltungszustand in der biogeografischen Region: G = günstiger Erhaltungszustand; U = ungünstiger / unzureichender
Erhaltungszustand; S = ungünstiger / schlechter Erhaltungszustand; ↓ = Tendenz – abnehmend; ↑ = Tendenz – zunehmend
Säugetiere
Im Rahmen der eigenen Kartierung wurden keinerlei Hinweise auf eine aktuelle Besiedlung
der Ackerflächen mit dem Feldhamster gefunden. Damit entspricht das aktuelle Kartierungsergebnis der Untersuchung aus 2007 (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK), die auch damals zu dem
Schluss kam, dass der Feldhamster mit großer Sicherheit im Planungsgebiet nicht vorkommt.
Für den Bereich der topografischen Karte TK-Blatt 5006 (Frechen) ist das Vorkommen der in
Tabelle 1 (LANUV 2012) aufgeführten Fledermäuse bekannt.
Im Planungsgebiet selbst haben diese Arten jedoch keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten
sowie kein essenzielles Nahrungshabitat.
Avifauna
Es wurden insgesamt 17 Vogelarten nachgewiesen, von denen sieben Arten als Brutvögel
eingestuft werden, teilweise auch nur mit Brutverdacht. Dabei ist zu beachten, dass in keinem
Fall ein Brutnachweis erbracht wurde, jedoch die Beobachtungen während der Brutzeit im typischen Habitat diese Einstufung rechtfertigen. Acht Arten treten lediglich als Nahrungsgäste im
Planungsgebiet auf; zwei weitere Arten (Bachstelze und Singdrossel) sind Durchzügler (vgl.
Tabelle 1).
PL
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9
Die nachgewiesenen Vogelarten verteilen sich im Planungsgebiet bezüglich der Artenzahlen
etwa gleichmäßig auf die vorhandenen Biotoptypen. Der entscheidende Unterschied besteht
darin, dass auf das randlich angrenzende Kleingehölz (Baumhecke zur Eingrünung der Feuerwehr und des städtischen Bauhofes) die meisten Brutvogelarten entfallen, während dies bei
den Acker- und Ruderalflächen (Rain, Brache) für die Nahrungsgäste gilt.
Die nach der Roten Liste landesweit gefährdete Brutvogelart Feldlerche hat ihren Lebensraum
auf der Ackerfläche.
Mäusebussard (Horststandort unbekannt) und Turmfalke (vermutlich auf dem Dach der benachbarten Spedition) brüten außerhalb des Planungsgebietes und suchen dieses nur als
Nahrungshabitat (nicht essenziell) auf.
Amphibien
Für den Bereich der topografischen Karte TK-Blatt 5006 (Frechen) ist das Vorkommen der in
Tabelle 1 (LANUV 2012) aufgeführten Amphibien bekannt.
Im Planungsgebiet selbst konnten Amphibien aufgrund fehlender geeigneter (Teil)-Habitate
jedoch nicht nachgewiesen werden. Weitere Vorkommen von Amphibien nach Anhang IV a)
FFH-RL sind im Planungsgebiet nicht bekannt.
Reptilien
Für den Bereich der topografischen Karte TK-Blatt 5006 (Frechen) ist das Vorkommen der in
Tabelle 1 (LANUV 2012) aufgeführten Zauneidechse bekannt.
Im Planungsgebiet selbst konnte die Zauneidechse aufgrund fehlender geeigneter
(Teil)-Habitate jedoch nicht nachgewiesen werden. Weitere Vorkommen von Reptilien nach
Anhang IV a) FFH-RL sind im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bedeutung für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Für die in der Tabelle 1 aufgeführten Arten sind ausschließlich für Feldlerche, Mäusebussard
und Turmfalke artenschutzrechtliche Prüfungen in Form von Art-für-Art-Betrachtungen
durchzuführen.
Alle übrigen Arten der Tabelle 1 haben im Planungsgebiet keinen Gesamt- oder essenziellen
Teillebensraum oder sind nicht planungsrelevant.
PL
Planung und Landschaft
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
2.
10
Wirkung des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und
Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen
können.
In Kapitel 4 (S. 14) wird geprüft, ob diese Wirkfaktoren einen Verbotstabestand auslösen.
2.1.
Bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren
Baubedingte Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf und umfassen z.B. Flächenbeanspruchung durch Baustelleneinrichtungen und Baustraßen, Bodenarbeiten sowie mit den
Arbeiten verbundene Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize.
Anlagebedingte Wirkfaktoren werden durch die Anlage selbst verursacht und betreffen z.B.
Flächenumwandlungen, Zerschneidung von Lebensräumen und andere Beeinträchtigungen.
Da beim Planungsvorhaben die bau- und anlagebedingten Wirkfaktoren eng miteinander verbunden sind, ist eine strikte Trennung nur schwer zu vollziehen, sodass die projektspezifischen
bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen nachfolgend zusammengefasst werden:
Flächeninanspruchnahme: Mit der Realisierung des Planungsvorhabens gehen zunächst
baubedingte
vorübergehende
Flächeninanspruchnahmen
durch Baustellenzufahrten,
-einrichtungsflächen und –lagerflächen einher. Diese und weitere Flächen werden jedoch
nachfolgend anlagebedingt durch Hoch- und Tiefbaumaßnahmen in Anspruch genommen und
in entsprechende Baukörper überführt. Damit wird die ursprünglich überwiegend landwirtschaftliche Nutzung in eine gewerbliche Nutzung umgewandelt. Diese Veränderungen führen zu
einem Verlust von (Teil-)Lebensräumen der Arten der offenen Feldflur.
Barrierewirkungen / Zerschneidung: Unter dem Wirkfaktor Barrierewirkungen / Zerschneidungen werden die bau- und anlagebedingten Trennwirkungen zusammengefasst. Aus der
Zerschneidung von Verbundstrukturen können Funktionsverluste durch Trenn- und Verinselungseffekte resultieren. Da das Planungsgebiet bereits jetzt durch die im Westen und Osten
angrenzende Bebauung sowie durch die im Norden verlaufende Bahnlinie und die im Süden
anrainende Straße verinselt ist, kommt diesem Wirkfaktor gegenüber der Flächeninanspruchnahme eine untergeordnete Bedeutung zu.
Lärmimmissionen: Im Einflussbereich der Baustelle kann es durch Verlärmung zu temporären
Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen. Besonders störungsempfindliche
Arten wie z.B. Fledermäuse, verschiedene Kleinsäugerarten und Vögel können dadurch verdrängt werden. Durch die bereits bestehenden permaneneten An- und Abfahrten der benachbarten Spedition sind diese Beeinträchtigungen jedoch deutlich zu relativieren.
Optische Störungen: Neben den Lärm- können auch die baubedingten Lichtimmissionen zu
vorübergehenden Beeinträchtigungen z.B. bei nahrungssuchenden Fledermäusen und dämmerungsaktiven Vögeln (Eulen) führen. Die baubedingten Arbeiten erfolgen jedoch in der Regel
antizyklisch zum Aktivitätsrhythmus dieser Artengruppen. Durch den bestehenden Betrieb der
benachbarten Spedition sind diese Beeinträchtigungen jedoch deutlich zu relativieren.
2.2.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage und
umfassen z.B. Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize.
Lärmimmissionen: Durch betriebsbedingte Verlärmung (z.B. An- und Abfahrten PKW, Zulieferer usw.) kann es zu Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen, wobei vor
PL
Planung und Landschaft
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
11
allem störungsempfindliche Arten verdrängt werden könnten. Durch die bereits bestehenden
permaneneten An- und Abfahrten der benachbarten Spedition sind diese Beeinträchtigungen
jedoch deutlich zu relativieren.
Optische Störungen: Optische Störungen durch die Innen- und Außenbeleuchtung des
Möbelhauses können bei einigen Fledermausarten und dämmerungsaktiven Vögeln (Eulen)
Barrierewirkungen durch Lichtimmissionen verursachen. Durch den bestehenden Betrieb der
benachbarten Spedition sind diese Beeinträchtigungen jedoch deutlich zu relativieren.
3.
3.1.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Maßnahmen zur Vermeidung
Die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten
zu vermeiden oder zu mindern.
Die Maßnahmen sind zuvor mit der Koordinierungsstelle Umweltschutz der Stadt Pulheim und
der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BnatSchG erfolgt unter
Berücksichtigung dieser Vorkehrungen.
3.1.1.
Baubetrieb
Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder
Eiern europäischer Vogelarten wird der Baubeginn außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten
mitteleuropäischer Vogelarten (März bis August) durchgeführt. Werden die Baumaßnahmen
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten begonnen und vor allem vor März kontinuierlich
fortgesetzt, kann die Bauzeit in die nächste Brutzeit fortgesetzt werden (siehe aber auch
Kapitel 3.1.2, S. 11).
Gehölzeinschläge sind zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen nur in der Zeit vom
01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig (BNatSchG §39(5)).
Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTVBaumpflege zu berücksichtigen.
3.1.2.
Projektgestaltung
Ist die Bebauung zugelassen, sollte eine Besiedlung durch Tierarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie und von europäischen Vogelarten durch geeignete Maßnahmen vor dem Beginn der
Bauarbeiten vermieden werden (z.B. Aufstellen von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März; Verschließen von Einschlupflöchern und Höhlen in Bäumen und Gebäuden mit Bedeutung für Fledermäuse; usw.).
3.1.3.
Maßnahmen zum Risikomanagement
Es sind keine weitergehenden Maßnahmen zum Risikomanagement erforderlich.
PL
Planung und Landschaft
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
3.2.
12
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures), die hier synonym zu „vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 BnatSchG zu verstehen sind, setzen unmittelbar am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie dienen dazu, die Funktion der
konkret betroffenen Lebensstätte für den lokal betroffenen Bestand in qualitativer Hinsicht zu
erhalten. Dabei muss die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein.
CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen besitzen und einen
unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat erkennen lassen, z.B. in Form einer
Vergrößerung eines Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller
Beziehung zu diesem.
Für das Planungsvorhaben sind unter Beachtung der vorhergehenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kapitel 3.1, S. 11) folgende CEF-Maßnahmen erforderlich:
Maßnahmen für die Feldlerche – Lerchenfenster
Um die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätte für zwei Feldlerchen-Paare zu vermeiden, werden im unmittelbaren Umfeld des
Planungsvorhabens – südlich der B 59n, Gemarkung Pulheim, Flur 2, Flurstück 49, Größe
2,95 ha – auf einer Landwirtschaftsfläche der Stadt Pulheim zwei „Lerchenfenster“ in Anlehnung an die Vorgaben der STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT (2011) eingerichtet (vgl.
auch BRÜGGEMANN 2009).
Durch die Maßnahme wird sicher gestellt, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten für die
beiden Feldlerchen-Brutpaare geschaffen werden und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist.
Die Ackerfläche ist im Eigentum der Stadt Pulheim und wird im Rahmen von Jahresverträgen
verpachtet. Mit dem neuen ab 01.11.2012 gültigen Pachtvertrag verpflichtet sich der Pächter
bis zum Baubeginn des Vorhabens, spätestens jedoch bis zum Frühjahr 2013, 2 Lerchenfenster auf dem Flurstück 49 zu errichten und für deren Bewirtschaftung zu sorgen.
Der Erfolg der Maßnahme sollte in den ersten zwei Jahren durch die Stadt Pulheim überprüft
werden, um ggf. Korrekturen vornehmen zu können, falls die Maßnahme durch Feldlerchen
nicht angenommen wird.
PL
Planung und Landschaft
5650500
83
5650400
200001
85
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
32346600
Rhein-Erft-Kreis
Katasteramt
Flurstück: 49
Flur: 2
Gemarkung: Pulheim
Auf der Hoven, Pulheim
5650300
20
40
60
100
-
Meter
- B 59
© Rhein-Erft-Kreis
80
32346800
Gefertigt im Auftrag durch:
Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim
Maßstab 1 : 2000
32346700
Produktleitung RMR
49
Nur für den Dienstgebrauch
2109
50
Ma
xPl
an
ck
-S
tr a
ße
32347000
Erstellt:
Zeichen:
28.06.2012
Flurkarte NRW 1:2000
Auszug aus dem
Liegenschaftskataster
Mühlenweg
58
57
32346900
84
2097
Auf der Hoven
200005
2072
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
4.
4.1.
14
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
PL
Planung und Landschaft
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Stadt Pulheim - Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Plan-/Vorhabenträger (Name): Stadt
.
Pulheim
Antragstellung (Datum): August
2012
.
Die Stadt Pulheim plant im Süden von Pulheim, im Gewerbegebiet "Am Schwefelberg", die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim. Das
Ziel ist die Festsetzung eines „Sondergebietes“, welches die Ansiedlung eines Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von 45.000 qm des
Einrichtungsunternehmens Segmüller aus Friedberg, Bayern, ermöglicht.
Das Planungsgebiet hat eine Größe von 80.543 m² und wird überwiegend durch den Biotoptyp „Acker“ sowie kleinflächig durch die Biotoptypen
„Wegraine“ und „Brachen < 5 Jahre“ geprägt. Als planungsrelevante Arten kommen im Planungsgebiet Feldlerche, Mäusebussard und Turmfalke vor, für
die eine artenschutzrechtliche Prüfung in Form einer Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt wird. Der Feldhamster konnte im Gebiet nicht nachgewiesen
werden. Weitere FFH- Anhang IV-Arten und europäische Vogelarten sind nicht betroffen. Details können der "Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan
Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim" entnommen werden.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
■
ja
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
■
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie:
Von den im Planungsgebiet kartierten Vögeln wurden für Feldlerche, Mäusebussard und Turmfalke Art-für
Art-Betrachtungen erarbeitet. Alle übrigen kartierten Vogelarten haben im Planungsgebiet und unmittelbar angrenzend
keinen Gesamt- oder essenziellen Teillebensraum oder sind nicht planungsrelevant.
Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie:
Der Feldhamster kommt im Planungsgebiet nicht vor. Fledermäuse haben im Gebiet keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten
sowie kein essenzielles Nahrungshabitat. Amphibien und Reptilien kommen im Planungsgebiet aufgrund fehlender
Habitatstrukturen nicht vor.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
- entfällt -
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
- entfällt -
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
4.2.
17
Bestand und Betroffenheit der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Vom Planungsvorhaben sind keine Arten nach Anhang IV FFH-RL erheblich betroffen.
4.3.
4.3.1.
4.3.1.1.
Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Planungsrelevante Vogelarten
Feldlerche
Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur.
Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie
größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und
lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie
intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen
Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens
im August sind die letzten Jungen flügge.
Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet.
Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die
Medebacher Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 116.000
Brutpaare geschätzt (2006 / ÖFS).
Im Planungsgebiet brüten zwei Paare der Feldlerche.
PL
Planung und Landschaft
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5006
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Das Planungsgebiet hat eine Größe von 80.543 m² und wird überwiegend durch den Biotoptyp „Acker“ sowie
kleinflächig durch die Biotoptypen „Wegraine“ und „Brachen < 5 Jahre“ geprägt.
Die Planung sieht die Festsetzung eines „Sondergebietes“ für die Ansiedlung eines Möbelhauses des Einrichtungsunternehmens Segmüller vor. Die Festsetzung ermöglicht eine flächendeckende Bebauung.
Im Planungsgebiet brüten zwei Feldlerchen-Paare. Durch die Bebauung werden die Fortpflanzungsstätten dieser
beiden Feldlerchen-Paare überplant.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
- Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder Eiern europäischer Vogelarten wird der Baubeginn
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Vogelarten (März bis August) durchgeführt. Werden die Baumaßnahmen außerhalb des
zuvor genannten Zeitraums begonnen und vor allem vor März kontinuierlich fortgesetzt, kann die Bauzeit in die nächste Brutzeit fortgesetzt werden.
- Um die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätte für zwei Feldlerchen-Paare zu vermeiden, werden
im unmittelbaren Umfeld des Planungsvorhabens – südlich der B 59n, Gemarkung Pulheim, Flur 2, Flurstück 49, Größe 2,95 ha – auf einer
Landwirtschaftsfläche der Stadt Pulheim zwei „Lerchenfenster“ in Anlehnung an die Vorgaben der STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT
(2011) eingerichtet (vgl. auch BRÜGGEMANN 2009).
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Unter Berücksichtgung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen können die beiden Feldlerchen-Paare in eine
benachbarte Ackerfläche ausweichen und es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
Durch die Maßnahme wird sicher gestellt, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten für die beiden
Feldlerchen-Brutpaare geschaffen werden und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
weiterhin gewährleistet ist.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
- entfällt -
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
- entfällt -
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
- entfällt -
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
4.3.1.2.
20
Mäusebussard
Der Mäusebussard ist mit einer Körpergröße von 51-56 cm ein mittelgroßer Greifvogel mit
relativ kurzem Schwanz und einem im Flugbild breit erscheinenden Kopf. Während die Flügelspitzen immer dunkel sind und der Schwanz eng gebändert erscheint, gibt es eine Vielzahl
unterschiedlicher Farbvarianten (ganz dunkle bis weiße Vögel). Verwechslungen sind insbesondere mit Wespenbussard und Raufußbussard möglich. Die dunklen Farbvarianten haben
eine schwarzbraune Färbung und ein helles, mit dunkler Sperberung durchzogenes „Halsband“,
der Schwanz ist braun mit voller Bänderung, die Oberseite einfarbig dunkel. Bei den hellen
Individuen ist die Oberseite im Bereich der Deckfedern gelblich bis weißlich, auch die
Schwanzfedern sind stark aufgehellt. Der Kopf trägt Reste dunkler Zeichnung oder ist fast ganz
weiß. Der tagaktive Greif ist als Segelflieger von Aufwinden abhängig und nutzt thermische
Winde, die in Hanglagen entstehen. Der bekannte „hiääh“-Ruf des Mäusebussards ist am
häufigsten zur Brutzeit zu hören. Die Nahrung besteht aus bodenbewohnenden Kleintieren (v.a.
Wühlmäuse, Spitzmäuse) sowie anderen Kleinsäugern. Regelmäßig wird auch Aas genommen
(z.B. Verkehrsopfer entlang von Straßen).
In Nordrhein-Westfalen kommt der Mäusebussard ganzjährig als häufiger Stand- und Strichvogel vor, hierzu gesellen sich ab Oktober Wintergäste aus nordöstlichen Populationen.
Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete
Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in denen der Horst in 10-20 m
Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren
Umgebung des Horstes. In optimalen Lebensräumen kann ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur
1,5 km² Größe beanspruchen. Ab April beginnt das Brutgeschäft, bis Juli sind alle Jungen
flügge.
Als häufigste Greifvogelart in Nordrhein-Westfalen ist der Mäusebussard in allen Naturräumen
flächendeckend verbreitet. Der Gesamtbestand wird auf 10.000-15.000 Brutpaare geschätzt
(2001; 2006 / ÖFS).
Im Planungsgebiet wurde der Mäusebussard als Überflieger und vermutlicher Nahrungsgast
beobachtet.
PL
Planung und Landschaft
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Mäusebussard (Buteo buteo)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5006
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Das Planungsgebiet hat eine Größe von 80.543 m² und wird überwiegend durch den Biotoptyp „Acker“ sowie kleinflächig durch die Biotoptypen „Wegraine“ und
„Brachen < 5 Jahre“ geprägt.
Die Planung sieht die Festsetzung eines „Sondergebietes“ für die Ansiedlung eines Möbelhauses des Einrichtungsunternehmens Segmüller vor. Die Festsetzung
ermög- licht eine flächendeckende Bebauung.
Der Mäusebussard nutzt das Planungsgebiet als Teil-Nahrungshabitat. Durch die Bebauung werden die Ackerflächen und Raine überplant und somit ist das TeilNahrungshabitat nicht mehr nutzbar. Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mäusebussards werden nicht in Anspruch genommen. Da es sich bei dem Nahrungshabitat
nur um ein nicht essentielles Teil-Habitat handelt und in der unmittelbaren Umgebung ausreichend Ackerflächen mit entsprechendem Nahrungsangebot zur Verfügung
stehen, wird mit der Realisierung des Planungsvorhabens kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder
Eiern europäischer Vogelarten wird der Baubeginn außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten
mitteleuropäischer Vogelarten (März bis August) durchgeführt. Werden die Baumaßnahmen
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten begonnen und vor allem vor März kontinuierlich
fortgesetzt, kann die Bauzeit in die nächste Brutzeit fortgesetzt werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Mäusebussard nutzt das Planungsgebiet vermutlich als Teil-Nahrungshabitat. Durch die Bebauung werden
die Acker- flächen und Raine überplant und somit ist das Teil-Nahrungshabitat nicht mehr nutzbar. Da es sich
bei dem Nahrungshabitat nur um ein nicht essentielles Teil-Habitat handelt und in der unmittelbaren Umgebung
aus- reichend Ackerflächen mit entsprechendem Nahrungsangebot zur Verfügung stehen, wird mit der
Realisierung des Planungsvorhabens kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG ausgelöst.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
- entfällt -
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
- entfällt -
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
- entfällt -
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
4.3.1.3.
23
Turmfalke
Mit einer Körpergröße von 33-35 cm ist der Turmfalke ein kleiner Falke, mit relativ langen
Flügeln und einem schmalem Schwanz. Das Männchen ist oberseits rostbraun gefärbt, die
Oberflügeldecken sind spärlich schwarz gefleckt, Kopf und Oberschwanz sind grau. Die Oberseite des Weibchens ist einheitlicher rostbraun, die Schwingen sind dunkler und stärker
schwarz gefleckt. Der Schwanz ist braun mit mehreren dunklen Bändern. Der Turmfalke ist
tagaktiv, er jagt jedoch auch bei tiefer Dämmerung. Der Flügelschlag ist schnell und wirkt
hastig, besonders charakteristisch ist der Rüttelflug mit gefächertem Schwanz. Die Rufe sind
ein hohes „kikiki“, am Brutplatz ertönt auch ein vibrierendes „zirr“. Bevorzugte Beutetiere sind
Kleinnager (vor allem Feldmäuse), die durch Spähflug (Rütteln) oder von einer Sitzwarte aus
geschlagen werden.
In Nordrhein-Westfalen kommt der Turmfalke ganzjährig als häufiger Stand- und Strichvogel
vor, hierzu gesellen sich ab Oktober Wintergäste aus nordöstlichen Populationen.
Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene
Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie
Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar
ein Jagdrevier von nur 1,5-2,5 km² Größe. Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen
an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an Hochhäusern, Scheunen,
Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen ausgewählt. Regelmäßig werden
auch Nistkästen angenommen. Die Brut beginnt meist in der ersten Aprilhälfte, spätestens im
Juli werden die Jungen flügge.
Der Turmfalke ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Der
Gesamtbestand wird auf etwa 4.000-6.000 Brutpaare geschätzt (2000-2006).
Im Planungsgebiet wurde der Turmfalke als Nahrungsgast beobachtet.
PL
Planung und Landschaft
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5006
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Das Planungsgebiet hat eine Größe von 80.543 m² und wird überwiegend durch den Biotoptyp „Acker“ sowie kleinflächig durch die Biotoptypen
„Wegraine“ und „Brachen < 5 Jahre“ geprägt.
Die Planung sieht die Festsetzung eines „Sondergebietes“ für die Ansiedlung eines Möbelhauses des Einrichtungsunternehmens Segmüller vor. Die
Festsetzung ermöglicht eine flächendeckende Bebauung.
Der Turmfalke nutzt das Planungsgebiet als Teil-Nahrungshabitat. Durch die Bebauung werden die Ackerflächen und Raine überplant und somit ist das
Teil-Nahrungshabitat nicht mehr nutzbar. Da es sich bei dem Nahrungshabitat nur um ein nicht essentielles Teil-Habitat handelt und in der unmittelbaren
Umgebung ausreichend Ackerflächen mit entsprechendem Nahrungsangebot zur Verfügung stehen, wird mit der Realisierung des Planungsvorhabens
kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder Eiern
europäischer Vogelarten wird die Baufeldräumung und damit auch die Beseitigung von Gehölzen und
Bäumen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Vogelarten (März bis August)
durchgeführt. Werden die Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten begonnen und vor
allem vor März kontinuierlich fortgesetzt, kann die Bauzeit in die nächste Brutzeit fortgesetzt werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Turmfalke nutzt das Planungsgebiet als Teil-Nahrungshabitat. Durch die Bebauung werden die Ackerflächen und Raine überplant und somit ist das Teil-Nahrungshabitat nicht mehr nutzbar. Da es sich bei dem
Nahrungshabitat nur um ein nicht essentielles Teil-Habitat handelt und in der unmittelbaren Umgebung ausreichend Ackerflächen mit entsprechendem Nahrungsangebot zur Verfügung stehen, wird mit der Realisierung
des Planungsvorhabens kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG ausgelöst.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
- entfällt -
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
- entfällt -
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
- entfällt -
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
4.3.2.
26
Nicht planungsrelevante Vogelarten
Die weiteren im Planungsgebiet kartierten Vogelarten der Tabelle 1 (S. 7) werden in der nachfolgenden Tabelle 2 nochmals mit ihren Lebensraumansprüchen zusammenfassend dargestellt:
Tabelle 2:
Nicht planungsrelevante Vogelarten
Art
Rote Liste
Vorkommen im
Planungsgebiet
Lebensraum
D
NRW
Acker
Rain /
Brache
angrenzendes
5
Gehölz
Amsel
(Turdus merula)
*
*
---
---
BV
Bewohnt sowohl dichte Wälder als auch
kleinere Gehölze, sehr häufig in Siedlungen
bis hin zur Großstadt.
Bachstelze
(Motacilla alba)
*
V
DZ
---
---
Lebt in Dörfern und Vorstädten sowie in
offener und halb offener Landschaft, dabei
gerne in Gewässernähe.
Bluthänfling
(Carduelis cannabina)
V
V
---
NG
---
Bewohnt offene Landschaft mit dichtem
Gebüsch; auch im Bereich von Siedlungen.
Elster
(Pica pica)
*
*
NG
---
---
Bewohnt halb offene Landschaft mit
Büschen und Bäumen, Siedlungen und
Parkanlagen.
Fasan
(Phasianus colchicus)
*
*
---
NG
---
Bewohnt Ackerland und Wiesen mit
Deckung bietenden Büschen, Schilf oder
Feldgehölzen.
Grünling
(Carduelis chloris)
*
*
---
---
BV
Bewohnt Feldgehölze, Parks und Gärten;
auch in Siedlungen und an Waldrändern.
Heckenbraunelle
(Prunella modularis)
*
*
---
BV
BV
Bewohnt buschige Wälder, Feldgehölze,
Hecken, Parks und Gärten.
Kohlmeise
(Parus major)
*
*
---
---
BV?
Bewohnt alle Lebensräume mit Bäumen
von dichten Wäldern bis hin zu Innenstädten.
Mönchsgrasmücke
(Sylvia atricapilla)
*
*
---
---
BV
Lebt in Baumbeständen verschiedenster
Art, von dichten Wäldern bis hin zu Gärten
und Parks.
Rabenkrähe
(Corvus corone)
*
*
NG
---
---
Lebt in fast allen offenen oder halb offenen
Landschaftstypen, meidet aber geschlossene Wälder.
Ringeltaube
(Columba palumbus)
*
*
NG
---
---
Bewohnt Wälder, Parks, Gärten und andere
gehölzreiche Gebiete; Nahrungssuche auch
auf Feldern.
Singdrossel
(Turdus philomelos)
*
*
---
DZ
---
Brütet in Wäldern, Parks und Gärten mit
Bäumen; auf dem Zug und im Winter auch
in offener Landschaft.
Stieglitz (Carduelis
carduelis)
*
*
---
NG
---
Brütet in lichten Wäldern und lockeren
Baumbeständen;
Nahrungssuche
an
Wegrändern und auf Brachflächen.
Zilpzalp
(Phylloscopus collybita)
*
*
---
---
BV
Brütet in Wäldern, Parks und Gärten,
bevorzugt in aufgelichteten Bereichen.
Die Brutvögel des Planungsgebietes besiedeln die offene bis halb offene Kulturlandschaft bzw.
die dörflichen bis städtischen Siedlungsbereiche. Mit der Realisierung des Bauvorhabens
werden diese Arten aus dem unmittelbaren Planungsgebiet in benachbarte gleich strukturierte
und gleichwertige Lebensräume verdrängt.
Die Nahrungsgäste nutzen das Planungsgebiet als nicht essenzielles Teil-Nahrungshabitat und
können auf ausreichende Nahrungshabitate in der Umgebung ausweichen.
Eine weitergehende Berücksichtigung der nicht planungsrelevanten Arten ist nicht Gegenstand
der Artenschutzprüfung.
5
Baumhecke zur Eingrünung der Feuerwehr und des städtischen Bauhofes (außerhalb des
Plangebietes)
PL
Planung und Landschaft
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
5.
27
Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8
BNatSchG
Unter denen im Gebiet vorkommenden Arten waren ausschließlich für Feldlerche,
Mäusebussard und Turmfalke artenschutzrechtliche Prüfungen in Form von Art-für-ArtBetrachtungen durchzuführen. Wie die Prüfprotokolle zeigen, wird in Bezug auf die
betrachteten planungsrelevanten Arten (Feldlerche, Mäusebussard, Turmfalke) nicht gegen
die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen:
Die Bruthabitate der zwei Feldlerchen-Paare werden durch die Bebauung überplant und damit
die beiden Paare aus dem Planungsgebiet verdrängt. Unter Berücksichtigung der im Kapitel 3
(S. 11) aufgeführten Maßnahmen können die beiden Feldlerchen-Paare in eine benachbarte
Ackerfläche ausweichen und es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
erfüllt.
Mäusebussard und Turmfalke nutzen das Planungsgebiet als Teil-Nahrungshabitat, welches
jedoch nicht von essenzieller Bedeutung ist. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der beiden Arten
werden nicht in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen
kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.
Für die relevanten geprüften Arten werden somit keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist deshalb nicht erforderlich.
6.
Gutachterliches Fazit
Die Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass für die relevanten geprüften
Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen wird.
Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung stehen der Planung somit
keine artenschutzrechtliche Belange entgegen.
PL
Planung und Landschaft
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
7.
28
Literatur und Karten
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Aula-Verlag GmbH, Wiesbaden.
BEZZEL, E. (1993): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeres – Singvögel – Aula-Verlag
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den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung - IHW-Verlag,
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–
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LANUV (2012): „Planungsrelevante Arten“ im Bereich des Messtischblattes TK25 5506 Frechen
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LANUV (2011): Planungsrelevante Arten in NRW: Vorkommen und Bestandsgrößen in den
Kreisen in NRW – Stand: 21.03.2011
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MBEWWV / MKULNV – Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2010): Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“
MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen –
Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen. S. 257
MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz). - Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der 1.
Änderung vom 15.09.2010
STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT (2011): Feldlerchenprojekt – 1000 Fenster für die
Feldlerche.
PL
Planung und Landschaft
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum
Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim – Stand: Entwurf 24.08.2012
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STUBBE, M., SELUGA, A. & WEIDLING, A. (1998): Bestandssituation und Ökologie des Feldhamsters Cricetus cricetus (L., 1758). - In: STUBBE, M. & STUBBE, A. (Hrsg.) (1998):
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PL
Planung und Landschaft