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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304 Bereich: Saphirallee/Topasstraße/Fuß- und Radweg/öffentliche Grünfläche Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 2280 Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. der §§ 3 (1+2) und 4 (1+2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss siehe Niederschrift UPA vom 19.09.2012, Vorlage 293/2012, Seite 76)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
142 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304
Bereich: Saphirallee/Topasstraße/Fuß- und Radweg/öffentliche Grünfläche
Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 2280
Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. der §§ 3 (1+2) und 4 (1+2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
siehe Niederschrift UPA vom 19.09.2012, Vorlage 293/2012, Seite 76) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304
Bereich: Saphirallee/Topasstraße/Fuß- und Radweg/öffentliche Grünfläche
Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 2280
Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. der §§ 3 (1+2) und 4 (1+2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
siehe Niederschrift UPA vom 19.09.2012, Vorlage 293/2012, Seite 76) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304
Bereich: Saphirallee/Topasstraße/Fuß- und Radweg/öffentliche Grünfläche
Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 2280
Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. der §§ 3 (1+2) und 4 (1+2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
siehe Niederschrift UPA vom 19.09.2012, Vorlage 293/2012, Seite 76) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304
Bereich: Saphirallee/Topasstraße/Fuß- und Radweg/öffentliche Grünfläche
Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 2280
Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. der §§ 3 (1+2) und 4 (1+2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
siehe Niederschrift UPA vom 19.09.2012, Vorlage 293/2012, Seite 76)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 388/2012 Erstellt am: 12.11.2012 Aktenzeichen: IV/61 - kl Verfasser/in: Herr Klein Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Umwelt- und Planungsausschuss Rat 17 nö. Sitzung Termin X 12.12.2012 X 18.12.2012 Betreff Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304 Bereich: Saphirallee/Topasstraße/Fuß- und Radweg/öffentliche Grünfläche Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 2280 Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. der §§ 3 (1+2) und 4 (1+2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss siehe Niederschrift UPA vom 19.09.2012, Vorlage 293/2012, Seite 76 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 388/2012 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgende Beschlüsse zu fassen: Die eingegangenen Stellungnahmen sind gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen zu berücksichtigen / nicht zu berücksichtigen. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB Abs. 1 vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) den Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304 als Satzung. Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) als Bestandteil des Bebauungsplanes. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Erläuterungen Das Bebauungsplanänderungsverfahren des BP 73 Pulheim 1304 wurde mit dem Aufstellungsbeschluss vom 25.04.2012 eingeleitet. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf der nicht mehr benötigten Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschloss in seiner Sitzung am 19.09.2012 die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 73 Pulheim 1304 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 04.10.2012 bis einschließlich 06.11.2012 statt. Mit Schreiben vom 01.10.2012 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und gebeten, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Von Seiten der Öffentlichkeit ist keine Äußerung im Rahmen dieses Beteiligungsschrittes eingegangen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ging eine Stellungnahme von Bürgern ein, die im Abwägungsvorgang unter B 1 behandelt wird. Vom Rhein-Erft-Kreis (siehe Anlage T 1) erhielt die Verwaltung eine Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde, die sich auf ihr Schreiben vom 05.06.2012 aus der frühzeitigen Beteiligung bezieht. Auch dieses Schreiben ist in der Anlage T 1 beigefügt. Die Stellungnahme wird im Rahmen der Abwägung behandelt. Zur Fortführung des Bauleitplanverfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dass dieser dem Rat der Stadt Pulheim empfiehlt, die Abwägung der Stellungnahme B 1 und T 1 durchzuführen und den Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304 als Satzung zu beschließen. Vorlage Nr.: 388/2012 . Seite 3 / 4 Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304 Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen Eingabesteller B 1 fBÖ Schreiben vom 29.06.2012 aus der frühzeitigen Beteiligung Kurzinhalt der Stellungnahme: Seitens des Eingabestellers wird auf die knappe Parkplatzsituation hingewiesen. Durch Planung fielen 10 öffentliche Stellplätze weg, eine Kompensation hierfür sei notwendig. Es wird mit Hinweis auf den 5. Bauabschnitt nachgefragt, wie der Bau von Doppelhäusern sichergestellt werden kann, da im 5. Bauabschnitt Mehrfamilienhäuser gebaut worden wären. Abschließend wird kritisiert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Anwohnern vorbeigelaufen wäre. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag: Derzeit befinden sich an der Längsseite des Plangebietes entlang der Topasstraße 6 ausgewiesene öffentliche Stellplätze. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden wegen der Grundstückszufahrten Anpassungen erforderlich. Entsprechend der späteren Grundstücksteilung als Einzelhaus- oder Doppelhausgrundstücke können zukünftig 4 bis 6 öffentliche Stellplätze hergestellt werden, so dass es im günstigsten Fall zu keiner Reduzierung der bestehenden Stellplatzzahl kommt. Im 5. Bauabschnitt wurden baurechtlich keine Mehrfamilienhäuser genehmigt, sondern entsprechend den dortigen Festsetzungen im Bebauungsplan Doppelhäuser auf separaten Grundstücken mit je 2 Wohneinheiten genehmigt. Auf diese Art der Bebauung bestand ein Genehmigungsanspruch. In der hier vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes wird aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation (Grundstückstiefe lediglich 23 m) bei Doppelhäusern festgesetzt, dass je Doppelhaushälfte nur eine Wohneinheit zulässig ist. Damit ist ausgeschlossen, dass im Änderungsbereich die gleiche bauliche Situation entsteht, wie in der Eingabe dargelegt. Bei einer Umsetzung mit Einzelhäusern sollen aber nach wie vor 2 Wohneinheiten zulässig sein, um z.B. ein Generationen übergreifendes Wohnen durch die Aufnahme eines Elternteiles, oder die Einrichtung von Büroräumen bei freiberuflich Tätigen baurechtlich zu ermöglichen. Die Grundstücksfläche bei einer Einzelhausbebauung ist deutlich größer und der Nachweis eines dritten Stellplatzes ist durch die beidseitigen Grenzabstände problemlos möglich. Der notwendige dritte Stellplatz würde bei Doppelhäusern den Gartenbereich auf eine Restfläche reduzieren, so dass die planerische Einschränkung auf eine Wohneinheit bei diesem Haustyp städtebaulich gerechtfertigt ist. Dass die frühzeitige Beteiligung an den Anwohnern vorbeigelaufen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die rechtlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritte wurden entsprechend aller anderen Bauleitplanverfahren in der Stadt Pulheim durchgeführt. Obwohl das Änderungsverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt wird und die Verwaltung theoretisch nach den gesetzlichen Regelungen auf die frühzeitige Beteiligung hätte verzichten können, wurde zur Wahrung einer größtmöglichen Transparenz des Verfahrens auch dieser Beteiligungsschritt durchgeführt. Darüber hinaus ließen sich während des Beteiligungszeitraumes verschiedene Bürger von den zuständigen Verwaltungsmitarbeitern die Plankonzeption erläutern. Beschlussentwurf: Kein Beschluss erforderlich Vorlage Nr.: 388/2012 . Seite 4 / 4 Eingabesteller T 1 Rhein-Erft-Kreis Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Schreiben vom 05.11.2012 mit Bezug auf Schreiben vom 05.06.2012 aus der frühzeitigen Beteiligung Kurzinhalt der Stellungnahme: Aufgrund der im Bebauungsplan dargestellten kleinen Grundstücksflächen sei eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswasser nicht angemessen. Eine Niederschlagswasserbeseitigung solle zentral durch die Stadt Pulheim erfolgen. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag: Eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung, über z.B. Muldensysteme wie sie bisher innerhalb des „Edelsteingarten“ umgesetzt wurden, kann bei kleinen Grundstücken zu den bekannten Nutzungskonflikten führen; diese basieren in der Regel auf dem Fehlverhalten durch die Grundstücksnutzer. Dass sie dennoch bei sachgerechter Umsetzung funktioniert, kann im bestehenden Baugebiet abgelesen werden. Eine Umstellung auf eine zentrale Versickerung für diesen kleinen Geltungsbereich durch die Stadt Pulheim ist durch die fehlende Flächenverfügbarkeit und unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine Planungsalternative. Die entwässerungstechnische Grundkonzeption wurde im Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim festgelegt und bildet die Grundlage auch für die hier zu beplanende Fläche. Beschlussentwurf: Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem vorstehenden Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.