Daten
Kommune
Pulheim
Größe
142 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
388/2012
Erstellt am:
12.11.2012
Aktenzeichen:
IV/61 - kl
Verfasser/in:
Herr Klein
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
17
nö. Sitzung
Termin
X
12.12.2012
X
18.12.2012
Betreff
Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304
Bereich: Saphirallee/Topasstraße/Fuß- und Radweg/öffentliche Grünfläche
Gemarkung Pulheim, Flur 13, Flurstück 2280
Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. der §§ 3 (1+2) und 4 (1+2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
siehe Niederschrift UPA vom 19.09.2012, Vorlage 293/2012, Seite 76
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 388/2012 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgende Beschlüsse zu fassen:
Die eingegangenen Stellungnahmen sind gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen zu berücksichtigen / nicht zu
berücksichtigen.
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB Abs. 1 vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) den Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304 als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß
§ 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) als Bestandteil des Bebauungsplanes.
Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
Das Bebauungsplanänderungsverfahren des BP 73 Pulheim 1304 wurde mit dem Aufstellungsbeschluss vom
25.04.2012 eingeleitet. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung
auf der nicht mehr benötigten Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“.
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschloss in seiner Sitzung am 19.09.2012 die Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 73 Pulheim 1304 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom
04.10.2012 bis einschließlich 06.11.2012 statt. Mit Schreiben vom 01.10.2012 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und gebeten, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Von Seiten der Öffentlichkeit ist
keine Äußerung im Rahmen dieses Beteiligungsschrittes eingegangen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ging
eine Stellungnahme von Bürgern ein, die im Abwägungsvorgang unter B 1 behandelt wird. Vom Rhein-Erft-Kreis (siehe
Anlage T 1) erhielt die Verwaltung eine Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde, die sich auf ihr Schreiben vom
05.06.2012 aus der frühzeitigen Beteiligung bezieht. Auch dieses Schreiben ist in der Anlage T 1 beigefügt. Die Stellungnahme wird im Rahmen der Abwägung behandelt.
Zur Fortführung des Bauleitplanverfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dass dieser dem Rat der Stadt Pulheim empfiehlt, die Abwägung der Stellungnahme B 1 und T 1 durchzuführen und den Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304 als Satzung zu beschließen.
Vorlage Nr.: 388/2012 . Seite 3 / 4
Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304
Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen
Eingabesteller B 1 fBÖ
Schreiben vom 29.06.2012 aus der frühzeitigen Beteiligung
Kurzinhalt der Stellungnahme:
Seitens des Eingabestellers wird auf die knappe Parkplatzsituation hingewiesen. Durch Planung fielen 10 öffentliche
Stellplätze weg, eine Kompensation hierfür sei notwendig. Es wird mit Hinweis auf den 5. Bauabschnitt nachgefragt, wie
der Bau von Doppelhäusern sichergestellt werden kann, da im 5. Bauabschnitt Mehrfamilienhäuser gebaut worden wären. Abschließend wird kritisiert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Anwohnern vorbeigelaufen wäre.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag:
Derzeit befinden sich an der Längsseite des Plangebietes entlang der Topasstraße 6 ausgewiesene öffentliche Stellplätze. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden wegen der Grundstückszufahrten Anpassungen erforderlich.
Entsprechend der späteren Grundstücksteilung als Einzelhaus- oder Doppelhausgrundstücke können zukünftig 4 bis 6
öffentliche Stellplätze hergestellt werden, so dass es im günstigsten Fall zu keiner Reduzierung der bestehenden Stellplatzzahl kommt.
Im 5. Bauabschnitt wurden baurechtlich keine Mehrfamilienhäuser genehmigt, sondern entsprechend den dortigen Festsetzungen im Bebauungsplan Doppelhäuser auf separaten Grundstücken mit je 2 Wohneinheiten genehmigt. Auf diese
Art der Bebauung bestand ein Genehmigungsanspruch. In der hier vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes wird
aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation (Grundstückstiefe lediglich 23 m) bei Doppelhäusern festgesetzt,
dass je Doppelhaushälfte nur eine Wohneinheit zulässig ist. Damit ist ausgeschlossen, dass im Änderungsbereich die
gleiche bauliche Situation entsteht, wie in der Eingabe dargelegt. Bei einer Umsetzung mit Einzelhäusern sollen aber
nach wie vor 2 Wohneinheiten zulässig sein, um z.B. ein Generationen übergreifendes Wohnen durch die Aufnahme
eines Elternteiles, oder die Einrichtung von Büroräumen bei freiberuflich Tätigen baurechtlich zu ermöglichen. Die
Grundstücksfläche bei einer Einzelhausbebauung ist deutlich größer und der Nachweis eines dritten Stellplatzes ist
durch die beidseitigen Grenzabstände problemlos möglich. Der notwendige dritte Stellplatz würde bei Doppelhäusern
den Gartenbereich auf eine Restfläche reduzieren, so dass die planerische Einschränkung auf eine Wohneinheit bei
diesem Haustyp städtebaulich gerechtfertigt ist.
Dass die frühzeitige Beteiligung an den Anwohnern vorbeigelaufen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die rechtlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritte wurden entsprechend aller anderen Bauleitplanverfahren in der Stadt Pulheim durchgeführt. Obwohl das Änderungsverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt wird
und die Verwaltung theoretisch nach den gesetzlichen Regelungen auf die frühzeitige Beteiligung hätte verzichten können, wurde zur Wahrung einer größtmöglichen Transparenz des Verfahrens auch dieser Beteiligungsschritt durchgeführt. Darüber hinaus ließen sich während des Beteiligungszeitraumes verschiedene Bürger von den zuständigen Verwaltungsmitarbeitern die Plankonzeption erläutern.
Beschlussentwurf:
Kein Beschluss erforderlich
Vorlage Nr.: 388/2012 . Seite 4 / 4
Eingabesteller T 1
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Schreiben vom 05.11.2012 mit Bezug auf Schreiben vom 05.06.2012 aus der frühzeitigen Beteiligung
Kurzinhalt der Stellungnahme:
Aufgrund der im Bebauungsplan dargestellten kleinen Grundstücksflächen sei eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswasser nicht angemessen. Eine Niederschlagswasserbeseitigung solle zentral durch die Stadt Pulheim erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag:
Eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung, über z.B. Muldensysteme wie sie bisher innerhalb des „Edelsteingarten“
umgesetzt wurden, kann bei kleinen Grundstücken zu den bekannten Nutzungskonflikten führen; diese basieren in der
Regel auf dem Fehlverhalten durch die Grundstücksnutzer. Dass sie dennoch bei sachgerechter Umsetzung funktioniert,
kann im bestehenden Baugebiet abgelesen werden. Eine Umstellung auf eine zentrale Versickerung für diesen kleinen
Geltungsbereich durch die Stadt Pulheim ist durch die fehlende Flächenverfügbarkeit und unter den wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen keine Planungsalternative. Die entwässerungstechnische Grundkonzeption wurde im Verfahren
zum Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim festgelegt und bildet die Grundlage auch für die hier zu beplanende Fläche.
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem vorstehenden Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.