Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,3 MB
Datum
18.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
Stichworte
Inhalt der Datei
VERFAHRENSVERMERKE
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
sind. In dem gekennzeichneten 2 m breiten Bereich zwischen Baugrenze und dem bestehenden
und Radweg innerhalb der
sind diese Nebenanlagen
Ausgenommen hiervon
sind Anlagen
die Unterbringung von Abfall- und
bis max. 1,25 m
und 2,5 qm
AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
am _________
1. Art der baulichen Nutzung
am _________
.........................................................................................................................................................................................................................................................
B
1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach
4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
1. Dachform und Dachneigung
Es sind
mit einer Dachneigung zwischen
und
dass in diesem Bereich ein Flachdachteil entsteht, ist nicht
Das
des
und
am _________
so
sind mit
am _________
vom ________
9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit
16 Abs. 2 und
18 Abs. 1 BauNVO ist die
baulicher
Als oberer Bezugspunkt
die TH wird die Schnittkante zwischen den
des aufgehenden
Mauerwerks und der
der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen
um mind.
1,0 m von allen, nicht
oder
Geschossen
(mind. 1,5 m von zwei sich
nicht
bemisst
sich die TH durch den Abschluss der das
(nicht des
Geschosses) umfassenden
Die
von Dachterrassen sind
von der Materialwahl mitzurechnen.
durch unverkleidete
BauO NRW dienen.
um 50 cm
des Satteldaches.
dem Schnittpunkt der
an den Geltungsbereich angrenzenden
entlang der Grenze zum
der
entlang beider
der
sind Einfriedungen
als lebende Hecken bis max. 2,0 m
Vor oder hinter diesen Hecken sind nur Maschendraht- oder
bis max. 1,8 m
Blickdichte Einfriedungen wie Mauern, Mauerelemente,
Bespannungen aus
Die FH ergibt sich aus der waagerechten Schnittlinie der beiden geneigten
Bei
entspricht die FH der Dachabschlusskante, bei
der
gilt
..........................................................................................................................................................................................................................................................
AUSLEGUNGSBESCHLUSS
am _________
am _________
3. Einfriedungen
In dem gekennzeichneten Bereich zwischen Baugrenze und dem vorhandenen
und Radweg sind als
Abgrenzung der
nur Hecken bis zu einer
von 1,2 m
der Oberkante der
angrenzenden
Vor oder hinter diesen Hecken sind Maschendrahtoder
bis max. 1.0 m
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere
der an das jeweilige
angrenzenden
des
und Radweges
der
werden, wenn diese der Absturzsicherung gem.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere
des
und Radweges (Oberkante des Abschlusses
Bei
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der
der entsprechenden
Die seitlichen
werden nicht zur
gerechnet. Die
vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem
First der baulichen Anlage einzubinden und
einen Mindestabstand von 1,25 m von den
bzw.
einhalten. Diese Regelungen gelten nicht
Anlagen der
Solarenergienutzung.
vom ________
in der Zeit vom _________ bis _________
..........................................................................................................................................................................................................................................................
WA
0,4
ERNEUTER AUSLEGUNGSBESCHLUSS
am _________
am _________
vom ________
9 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max.
allgemeine Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt.
das
Im Bereich der mit Dreiecken gekennzeichneten Baugrenzen sind als Abtrennung der Terrassenbereiche
bei
blickdichte Einfriedungen bis max. 2,0 m
und 3,0 m Tiefe (gemessen ab der
gekennzeichneten Baugrenze) nur zur Abtrennung der privaten
untereinander
in der Zeit vom _________ bis _________
.........................................................................................................................................................................................................................................................
SATZUNGSBESCHLUSS
Anlagen im Sinne des 19 Abs. 4 BauNVO in Verb. mit Satz 3 dieser Norm darf die festgesetzte
lediglich bis zu einer
von 0,64
werden, wenn die
dieser Anlagen aus
Rasenfugen- oder Rasengittersteinen erstellt werden.
Nebenanlagen sind nicht an der
Sie
nur hinter den als Einfriedung
nd
-u
eg
dw
a
R
am _________
.........................................................................................................................................................................................................................................................
RICHTIGKEIT DER VERFAHRENSVERMERKE
Pulheim, den
3. Bauweise, Baugrenzen
Frank Keppeler
d
Ra
Bauweise
den gesamten Plangeltungsbereich wird die offene Bauweise
mit 22 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Gem. 22 Abs. 2 BauNVO
nd
-u
4.
Diese sind unversiegelt anzulegen und zu
Dies bedeutet, dass diese
mit Mutterboden
anzulegen sind und mit Rasen,
Bodendeckern und/oder
bestanden sein
Befestigte
(Hauseingang,
insgesamt 50 %
dieser
je
nicht
Zu den befestigten
auch Kies- und
we
9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb.
die
mit seitlichem
g
AUSFERTIGUNGSVERMERK:
9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein
der im BP durch Dreiecke gekennzeichneten Baugrenzen
durch die
von Terrassen,
oder
bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zugelassen werden kann,
dieses Bebauungsplanes Nr. _____
dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Pulheim am _________ zu Grunde lag und dem
Satzungsbeschluss entspricht.
5. Gekennzeichnete 1 m Streifen
In diesen Bereichen sind Nebenanlagen/Garagen/Carports nicht
Zur
sind Hecken und
zu pflanzen. Vor oder hinter diesen Bepflanzungen sind die unter Punkt 3 Abs. 2
________
Pulheim, den
C
und
an die
in der
Erdgeschosses angebaut werden. Sonstige An- bzw. Erweiterungsbauten, die den Wohnraum
des
die
4.
Bei
ist je
maximal eine Wohneinheit
Bei
Frank Keppeler
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom
21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung
ist der Grundwasserschutz zu beachten. Daher ist vor Bau und Betrieb einer geothermischen Anlage eine
Ausnahmsweise
23 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen /
und den
festgesetzten
am _________
und versiegelten
die belebten Bodenschichten
der
2,3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz ist vor Baubeginn der Versickerungsanlagen eine
wasserrechtliche Erlaubnis beim Rhein-Erft-Kreis einzuholen.
Das anfallende Schmutzwasser ist in den im Gebiet vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten.
Garagen/Carports zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auch
sind auch auf der nicht
Bereich der Zufahrten zu den Garagen, Carports oder
zugelassen werden, wenn zur Schonung der
Zufahrtsbereich verzichtet wird.
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes
sind
Das anfallende Regenwasser der
von
(Terrassen, Zufahrten, Zuwegungen) ist auf dem jeweiligen
9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB in Verb. mit
Carports und
innerhalb der
INKRAFTTRETEN
aber
Ausnahmen hiervon
auf einen
im
bei
Nebenanlagen
14 Abs. 1 BauNVO in Verb. mit
23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht
untergeordnete
oberirdische
Nebenanlagen
(wie
z.B.
3. Kampfmittel
Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die
der KBD oder die
Polizeidienstelle
zu
Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten,
etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
abzustimmen.
Weiter Informationen sind auf der Internetseite des KBD zu finden:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html
RECHTSGRUNDLAGEN
5. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
2. Verordnung
die bauliche Nutzung der
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt
22.04.1993 (BGBl. I S. 466).
durch
des
WA
0,4
WA WA
(Baunutzungsverordnung - Bau NVO)
durch Artikel 3 des Gesetzes vom
3. Verordnung
die Ausarbeitung der
und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
1
Allgemeine Wohngebiete
2
SD
Satteldach
PD
Pultdach
ZD
Zeltdach
0,4
g
we
d
Ra
nd
TH
-u
FH
w
ad
R
nd
eg
5. Gemeindeordnung
-u
4. Bauordnung
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt
durch Gesetz
(GV. NRW. S.
729).
3. Bauweise, Baugrenzen, Baulinien
o
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW.
Offene Bauweise
Baugrenze
6. Landeswassergesetz
NRW. S. 926) zuletzt
185)
das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV.
durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. I. S.
4. Sonstige Planzeichen
7. Gesetz
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom
29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06.02.2012
(BGBl. I S. 148)
8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt
durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2012 (BGBl. I S. 1421).
- und Radweg
9.
(siehe textliche Festsetzungen Teil B; Nr.4)
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom
716) zuletzt
AUSZUG AUS DEM URSPRUNGSPLAN BP 73 PULHEIM
1 m Streifen
(siehe textliche Festsetzungen Teil B; Nr.5)
61 STADTPLANUNG