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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 73 Pu 1304)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
2,3 MB
Datum
18.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 73 Pu 1304)

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Inhalt der Datei

VERFAHRENSVERMERKE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN sind. In dem gekennzeichneten 2 m breiten Bereich zwischen Baugrenze und dem bestehenden und Radweg innerhalb der sind diese Nebenanlagen Ausgenommen hiervon sind Anlagen die Unterbringung von Abfall- und bis max. 1,25 m und 2,5 qm AUFSTELLUNGSBESCHLUSS am _________ 1. Art der baulichen Nutzung am _________ ......................................................................................................................................................................................................................................................... B 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise 1. Dachform und Dachneigung Es sind mit einer Dachneigung zwischen und dass in diesem Bereich ein Flachdachteil entsteht, ist nicht Das des und am _________ so sind mit am _________ vom ________ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 Abs. 2 und 18 Abs. 1 BauNVO ist die baulicher Als oberer Bezugspunkt die TH wird die Schnittkante zwischen den des aufgehenden Mauerwerks und der der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen um mind. 1,0 m von allen, nicht oder Geschossen (mind. 1,5 m von zwei sich nicht bemisst sich die TH durch den Abschluss der das (nicht des Geschosses) umfassenden Die von Dachterrassen sind von der Materialwahl mitzurechnen. durch unverkleidete BauO NRW dienen. um 50 cm des Satteldaches. dem Schnittpunkt der an den Geltungsbereich angrenzenden entlang der Grenze zum der entlang beider der sind Einfriedungen als lebende Hecken bis max. 2,0 m Vor oder hinter diesen Hecken sind nur Maschendraht- oder bis max. 1,8 m Blickdichte Einfriedungen wie Mauern, Mauerelemente, Bespannungen aus Die FH ergibt sich aus der waagerechten Schnittlinie der beiden geneigten Bei entspricht die FH der Dachabschlusskante, bei der gilt .......................................................................................................................................................................................................................................................... AUSLEGUNGSBESCHLUSS am _________ am _________ 3. Einfriedungen In dem gekennzeichneten Bereich zwischen Baugrenze und dem vorhandenen und Radweg sind als Abgrenzung der nur Hecken bis zu einer von 1,2 m der Oberkante der angrenzenden Vor oder hinter diesen Hecken sind Maschendrahtoder bis max. 1.0 m Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere der an das jeweilige angrenzenden des und Radweges der werden, wenn diese der Absturzsicherung gem. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere des und Radweges (Oberkante des Abschlusses Bei 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der der entsprechenden Die seitlichen werden nicht zur gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und einen Mindestabstand von 1,25 m von den bzw. einhalten. Diese Regelungen gelten nicht Anlagen der Solarenergienutzung. vom ________ in der Zeit vom _________ bis _________ .......................................................................................................................................................................................................................................................... WA 0,4 ERNEUTER AUSLEGUNGSBESCHLUSS am _________ am _________ vom ________ 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. allgemeine Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt. das Im Bereich der mit Dreiecken gekennzeichneten Baugrenzen sind als Abtrennung der Terrassenbereiche bei blickdichte Einfriedungen bis max. 2,0 m und 3,0 m Tiefe (gemessen ab der gekennzeichneten Baugrenze) nur zur Abtrennung der privaten untereinander in der Zeit vom _________ bis _________ ......................................................................................................................................................................................................................................................... SATZUNGSBESCHLUSS Anlagen im Sinne des 19 Abs. 4 BauNVO in Verb. mit Satz 3 dieser Norm darf die festgesetzte lediglich bis zu einer von 0,64 werden, wenn die dieser Anlagen aus Rasenfugen- oder Rasengittersteinen erstellt werden. Nebenanlagen sind nicht an der Sie nur hinter den als Einfriedung nd -u eg dw a R am _________ ......................................................................................................................................................................................................................................................... RICHTIGKEIT DER VERFAHRENSVERMERKE Pulheim, den 3. Bauweise, Baugrenzen Frank Keppeler d Ra Bauweise den gesamten Plangeltungsbereich wird die offene Bauweise mit 22 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Gem. 22 Abs. 2 BauNVO nd -u 4. Diese sind unversiegelt anzulegen und zu Dies bedeutet, dass diese mit Mutterboden anzulegen sind und mit Rasen, Bodendeckern und/oder bestanden sein Befestigte (Hauseingang, insgesamt 50 % dieser je nicht Zu den befestigten auch Kies- und we 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. die mit seitlichem g AUSFERTIGUNGSVERMERK: 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein der im BP durch Dreiecke gekennzeichneten Baugrenzen durch die von Terrassen, oder bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zugelassen werden kann, dieses Bebauungsplanes Nr. _____ dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Pulheim am _________ zu Grunde lag und dem Satzungsbeschluss entspricht. 5. Gekennzeichnete 1 m Streifen In diesen Bereichen sind Nebenanlagen/Garagen/Carports nicht Zur sind Hecken und zu pflanzen. Vor oder hinter diesen Bepflanzungen sind die unter Punkt 3 Abs. 2 ________ Pulheim, den C und an die in der Erdgeschosses angebaut werden. Sonstige An- bzw. Erweiterungsbauten, die den Wohnraum des die 4. Bei ist je maximal eine Wohneinheit Bei Frank Keppeler 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung ist der Grundwasserschutz zu beachten. Daher ist vor Bau und Betrieb einer geothermischen Anlage eine Ausnahmsweise 23 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen / und den festgesetzten am _________ und versiegelten die belebten Bodenschichten der 2,3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz ist vor Baubeginn der Versickerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Rhein-Erft-Kreis einzuholen. Das anfallende Schmutzwasser ist in den im Gebiet vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten. Garagen/Carports zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auch sind auch auf der nicht Bereich der Zufahrten zu den Garagen, Carports oder zugelassen werden, wenn zur Schonung der Zufahrtsbereich verzichtet wird. Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes sind Das anfallende Regenwasser der von (Terrassen, Zufahrten, Zuwegungen) ist auf dem jeweiligen 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB in Verb. mit Carports und innerhalb der INKRAFTTRETEN aber Ausnahmen hiervon auf einen im bei Nebenanlagen 14 Abs. 1 BauNVO in Verb. mit 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht untergeordnete oberirdische Nebenanlagen (wie z.B. 3. Kampfmittel Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die der KBD oder die Polizeidienstelle zu Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen. Weiter Informationen sind auf der Internetseite des KBD zu finden: www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html RECHTSGRUNDLAGEN 5. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 2. Verordnung die bauliche Nutzung der vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). durch des WA 0,4 WA WA (Baunutzungsverordnung - Bau NVO) durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Verordnung die Ausarbeitung der und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 1 Allgemeine Wohngebiete 2 SD Satteldach PD Pultdach ZD Zeltdach 0,4 g we d Ra nd TH -u FH w ad R nd eg 5. Gemeindeordnung -u 4. Bauordnung das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt durch Gesetz (GV. NRW. S. 729). 3. Bauweise, Baugrenzen, Baulinien o das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. Offene Bauweise Baugrenze 6. Landeswassergesetz NRW. S. 926) zuletzt 185) das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. I. S. 4. Sonstige Planzeichen 7. Gesetz Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148) 8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2012 (BGBl. I S. 1421). - und Radweg 9. (siehe textliche Festsetzungen Teil B; Nr.4) (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 716) zuletzt AUSZUG AUS DEM URSPRUNGSPLAN BP 73 PULHEIM 1 m Streifen (siehe textliche Festsetzungen Teil B; Nr.5) 61 STADTPLANUNG