Daten
Kommune
Pulheim
Größe
106 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
04.12.12, 16:35
Aktualisiert
04.12.12, 16:35
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 73 PULHEIM 1304
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Der gesamte Plangeltungsbereich wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) baulicher Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen
durch die max. Traufhöhen (TH) und die max. Firsthöhen (FH) der baulichen Anlagen bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks
und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen (zurückgesetzt um mind. 1,0 m von allen, nicht
grenzständigen Gebäudeumfassungswänden) oder zurückgesetzten Geschossen (mind. 1,5 m von zwei sich gegenüberliegenden nicht grenzständigen Gebäudeabschlusswänden) bemisst sich die TH durch den Abschluss der das
Gebäude (nicht des zurückgesetzten Geschosses) umfassenden Wände. Die Brüstungen von Dachterrassen sind
unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Ausnahmsweise kann die festgesetzte Traufhöhe bei Staffelgeschossen oder zurückgesetzten Geschossen durch unverkleidete Geländer um 50 cm überschritten werden, wenn diese der
Absturzsicherung gem. BauO NRW dienen.
Die FH ergibt sich aus der waagerechten Schnittlinie der beiden geneigten Dachflächen des Satteldaches. Bei Pultdächern entspricht die FH der Dachabschlusskante, bei Zeltdächern dem Schnittpunkt der Zeltdachflächen.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des nordöstlich an den Geltungsbereich angrenzenden Fuß- und
Radweges (Oberkante des Abschlusses der Wegefläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
Bei Doppelhäusern gilt der Höhenmittelwert entlang beider DHH-Grundstücke.
Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für das allgemeine
Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt.
Für Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO in Verb. mit Satz 3 dieser Norm darf die festgesetzte Grundflächenzahl
lediglich bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,64 überschritten werden, wenn die Gesamtflächen dieser Anlagen
aus Ökopflaster, Rasenfugen- oder Rasengittersteinen erstellt werden. Weitere Überschreitungen sind nicht zulässig.
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3. Bauweise, Baugrenzen
Bauweise
Für den gesamten Plangeltungsbereich wird die offene Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 22
Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Gem. § 22 Abs. 2 BauNVO müssen die Baukörper mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser oder Doppelhäuser errichtet werden. Hausgruppen sind nicht zulässig.
Überschreiten der gekennzeichneten Baugrenzen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten der im BP
durch Dreiecke gekennzeichneten Baugrenzen ausschließlich durch die Flächen von Terrassen, Terrassenüberdachungen oder Wintergärten bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zugelassen werden kann, sofern die maximal zulässige
GRZ von 0,4 nicht überschritten wird.
Wintergärten und Terrassenüberdachungen dürfen an die Gebäudeaußenwand in der Höhe des Erdgeschosses angebaut werden. Sonstige An- bzw. Erweiterungsbauten, die den Wohnraum über die Baufläche hinaus vergrößern,
sind nicht zulässig.
4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Bei Doppelhäusern ist je Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig. Bei Einzelhäusern sind max. zwei
Wohneinheiten zulässig.
5. Flächen für Garagen / Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
Garagen / Carports, Stellplätze
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB in Verb. mit § 23 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen / Carports und
Stellplätze ausschließlich innerhalb der Baufläche und den dafür festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen /
Carports zulässig sind.
Ausnahmsweise können Garagen/Carports zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auch außerhalb dieser Flächen
zugelassen werden. Sie müssen allerdings einen Abstand von mind. 6,00 m zur Topasstraße einhalten.
Stellplätze sind auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, aber ausschließlich im Bereich der Zufahrten zu den Garagen, Carports oder Stellplätzen. Ausnahmen hiervon können bei Einzelhäusern zugelassen werden, wenn zur Schonung der begrünten Flächen auf einen längeren Zufahrtsbereich verzichtet wird.
Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in Verb. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen (wie z.B. Gartengerätehäuser) nur eingeschränkt bis
zu einer Grundfläche von max. 7,5 qm und 2,50 m Höhe zulässig sind. In dem gekennzeichneten 2 m breiten Bereich
zwischen Baugrenze und dem bestehenden Fuß- und Radweg innerhalb der Grünfläche sind diese Nebenanlagen
unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wertstoffbehältern bis max.
1,25 m Höhe und 2,5 qm Grundfläche. (siehe auch Pkt. 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen)
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B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in
Verb. mit § 86 BauO NRW
1. Dachform und Dachneigung
Es sind Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 30° und 40° zulässig. Das „Kappen des Firstes“, so dass in
diesem Bereich ein Flachdachteil entsteht, ist nicht zulässig. Pultdächer und Zeltdächer sind mit einer Dachneigung
von 10° - 20° zulässig.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Die seitlichen Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem
oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und
müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Diese
Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung.
3. Einfriedungen
In dem gekennzeichneten Bereich zwischen Baugrenze und dem vorhandenen Fuß- und Radweg sind als Abgrenzung
der Grundstücke nur Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m über der Oberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Vor oder hinter diesen Hecken sind Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1.0 m Höhe
zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden Wegefläche des Fuß- und Radweges (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
Außerhalb der Vorgärten sind Einfriedungen ausschließlich als lebende Hecken bis max. 2,0 m Höhe zulässig. Vor
oder hinter diesen Hecken sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m Höhe zulässig. Blickdichte
Einfriedungen wie Mauern, Mauerelemente, Holzwände, Bespannungen aus unterschiedlichen Materialien oder Ähnliches sind nicht zulässig.
Im Bereich der mit Dreiecken gekennzeichneten Baugrenzen sind als Abtrennung der Terrassenbereiche bei Doppelhäusern blickdichte Einfriedungen bis max. 2,0 m Höhe und 3,0 m Tiefe (gemessen ab der gekennzeichneten Baugrenze) nur zur Abtrennung der privaten Grundstücksflächen untereinander zulässig.
Nebenanlagen sind nicht an der Grundstücksgrenze zulässig. Sie dürfen nur hinter den als Einfriedung zulässigen
Hecken errichtet werden.
4. Gekennzeichnete Flächen zwischen Baugrenze und Fuß- und Radweg
Diese sind unversiegelt anzulegen und zu begrünen. Dies bedeutet, dass diese Flächen mit Mutterboden flächendeckend anzulegen sind und mit Rasen, Sträuchern, Bodendeckern und/oder Grünpflanzen bestanden sein müssen.
Befestigte Flächen (Hauseingang, Fläche für Mülltonnen) dürfen insgesamt 50 % dieser Fläche je Baugrundstück nicht
überschreiten. Zu den befestigten Flächen zählen auch Kies- und Granulatschüttungen.
5. Gekennzeichnete 1 m Streifen
In diesen Bereichen sind Nebenanlagen/Garagen/Carports nicht zulässig. Zur Eingrünung sind Hecken und Sträucher
zu pflanzen. Vor oder hinter diesen Bepflanzungen sind die unter Punkt 3 Abs. 2 angeführten Einfriedungen zulässig.
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C Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu
beachten bzw. einzuhalten. Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung ist der Grundwasserschutz zu
beachten. Daher ist vor Bau und Betrieb einer geothermischen Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen.
2. Entwässerung
Das anfallende Regenwasser der Dachflächen von Gebäuden, Nebengebäuden und versiegelten Flächen (Terrassen,
Zufahrten, Zuwegungen) ist auf dem jeweiligen Grundstück über die belebten Bodenschichten zur Versickerung zu
bringen. Geeignet sind Muldensysteme. Sickerschächte sind nicht zulässig.
Gemäß der §§ 2,3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz ist vor Baubeginn der Versickerungsanlagen eine wasserrechtliche
Erlaubnis beim Rhein-Erft-Kreis einzuholen.
Das anfallende Schmutzwasser ist in den im Gebiet vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten.
3. Kampfmittel
Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige
Ordnungsbehörde, der KBD oder die nächstgelegene Polizeidienstelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit
dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.
Weiter Informationen sind auf der Internetseite des KBD zu finden:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html
Pulheim, den 28.11.2012
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