Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
06.02.13, 19:10
Aktualisiert
06.02.13, 19:10
Beschlussvorlage (Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim) Beschlussvorlage (Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim)

öffnen download melden Dateigröße: 122 kB

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 63/2013 Erstellt am: 05.02.2013 Aktenzeichen: IV/601.05.21.6 3 Verfasser/in: Frau Kroggel-Baur Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 20.02.2013 Rat X 19.03.2013 Betreff Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 63/2013 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: Rotkehlchenweg Flur 11, Flurstück 431, Flurstück 507, Flurstück 604 und Flurstück 625 (teilweise). Die vorgenannte Straße wird als Gemeindestraße (Anliegerstraße) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Die Straße wurde bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Erläuterungen Die vorgenannten Flurstücke sind im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und befinden sich im städtischen Eigentum. Die Widmung ist Voraussetzung für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.